vollziehbaren Bestandszahlen
den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines – mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten – Losverfahrens und die anschließende Zulassung
den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben. Randnummer 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auw ein Hauptsacheverfahren verweist,
teile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Sache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch). Randnummer 3 Der für ein erfolgreiches Rechtsschutzbegehren der Antragsteller erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass den Antragstellern ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit
Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist. Randnummer 4 Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht. Randnummer 5 Der von den Antragstellern begehrten vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes im Wintersemester 2009/2010 im
dem
den Beobachtungen der Kammer ihren Antrag zurück, sobald sie eine anderweitige Zulassung erhalten haben. Dies führt regelmäßig bereits vor der Beschlussfassung der Kammer über die anhängigen Eilanträge zu zahlreichen Verfahrenseinstellungen. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass in der Vergangenheit einige Antragsteller den ihnen zugewiesenen Studienplatz wegen einer anderweitigen Zulassung nicht angenommen haben, handelt es sich im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Eilanträge lediglich um Einzelfälle. Dem
vollziehbaren Interesse der Antragsgegnerin, solche Antragsteller von der Verlosung eventuell gerichtlich festgestellter zusätzlicher Studienplätze auszuschließen, die bereits eine anderweitige Zulassung erhalten haben, aber ihren Eilantrag gleichwohl aufrechterhalten, ist auf andere Weise Rechnung zu tragen, wie z.B. durch einen Antrag auf Änderung der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffenen einstweiligen Anordnung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. Posser/Wolff, VwGO, § 123 Rdnr. 182 f.; Kopp/Schenke, VwGO,
den Mitteilungen der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester 238 Studienplätze belegt. Diese Überbuchung erkennt die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend an (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12. August 2009 - 3 M 17/09 -; Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 18/09 -, zitiert
juris). Die der Zulassungszahlenfestsetzung zugrunde gelegte Kapazitätsberechnung ist
der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung allerdings fehlerhaft, soweit insgesamt eine Aufnahmekapazität von weniger als 255 Studierenden für das 1. Fachsemester errechnet worden ist. Die im Verordnungswege festgesetzte niedrigere Zulassungszahl ist vor dem Hintergrund des sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Gebotes, vorhandene Ausbildungskapazitäten zu erschöpfen, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht als rechtlich unbeachtlich zu behandeln. Die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 17 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten. Randnummer 8 Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität bestimmt sich
den Vorschriften der Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt – KapVO – vom
juris) zunächst allgemein ausgeführt: Randnummer 11 „Da sich ein (absoluter) Numerus clausus, wie er für den Studiengang Humanmedizin in der Bundesrepublik Deutschland praktiziert wird, an der Grenze des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt [vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.1992 - 1 BvL 32/70 u. 25/71 -, BVerfGE 33, 303
prüfbarkeit der von der jeweiligen Hochschule angestellten Kapazitätsberechnungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u. a. -, BVerfGE 66, 155
prüfbar begründet werden. Dazu muss durch die Wissenschaftsverwaltung dargelegt werden, dass etwa die Verringerung der Stellenausstattung einer Lehreinheit auf einer sorgfältigen Planung und einer Abwägung der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber beruht (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 05.04.1989 - M a 72 G 6959/87 - juris m. w. N).“ Randnummer 12 In Anwendung dieser Grundsätze hat sowohl die beschließende Kammer als auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in den vergangenen Berechnungszeiträumen die in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Zielvereinbarung zwischen dem Kultusministerium und der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom
trag zum Haushaltsplan 2009 im
tragshaushaltsgesetz 2009 vom 22. April 2009 (GVBl. LSA S. 219) in den Einzelplan 06 des Haushaltsgesetzes 2008/2009 einen Stellenplan eingefügt (Anlage zum Kapitel 0605 - Stellenbeilage inkl. Titelgruppe 96, Zusammenfassung
Lehreinheiten und sonstigen Stellen -). Dieser legt für die Lehreinheit Vorklinische Medizin insgesamt 32,5 kapazitätsrelevante Stellen fest, wobei gegenüber der Vorjahresberechnung die gerichtlich nicht anerkannten Kapazitätsminderungen im Umfang von drei Stellen (12 SWS) in Abzug gebracht worden sind. Zudem sind einzelne Bestimmungen der Zielvereinbarung vom 08. März 2006 durch eine Ergänzungsvereinbarung zwischen dem Kultusministerium und der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 28. September 2009 in Ansehung der Aufnahme eines Stellenplans in den
tragshaushalt vom 24. April 2009 geändert worden. Danach soll die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin nunmehr ausdrücklich auf der Grundlage des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der KapVO erfolgen (vgl. S. 6 Satz 5 des ersten Absatzes sowie S. 8, Ziffer 1.1.1 Studienangebot/Lehrexport). Gleichwohl wird die personelle und sächliche Ausstattung der Medizinischen Fakultät – und damit die Ermittlung der Aufnahmekapazität – weiterhin maßgeblich durch eine kostennormwertorientierte Budgetierung bestimmt. Denn alleinige Grundlage für die finanziellen Zuweisungen des Landes bleibt
wie vor ein durch Rechtsverordnung noch zu bestimmender Kostennormwert. Dies ergibt sich aus dem auf Seite 6 Satz 4 des ersten Absatzes der Zielvereinbarung eingefügten Hinweis auf § 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508). Danach gewährt das Land der jeweiligen Medizinischen Fakultät Zuschüsse zur Gewährleistung von Forschung und Lehre, wobei die staatlichen Zuschüsse für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin über Kostennormwerte bestimmt werden. Diese Kostennormwerte sind letztlich auch für die personelle (Lehr-)Ausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und damit – trotz der Bezugnahme auf die KapVO – für die Ermittlung der Aufnahmekapazität maßgebend. Denn die Zielvereinbarung stellt selbst einen engen Zusammenhang zwischen der Mittelzuweisung und der Lehrkapazität her. So ist auf Seite 8 der Zielvereinbarung im Hinblick auf die festgelegte Mindestaufnahmekapazität von 185 Studienanfängern ausgeführt: Randnummer 14 „Die Festlegung der Mindestzahlen soll dazu dienen, dass unter Zugrundelegung der vorhandenen Mittel (Hervorhebung durch die Kammer) eine für die akademische Lehre notwendige Forschung weiterhin möglich ist. “ Randnummer 15 Weiterhin bestimmt die Zielvereinbarung auf Seite 7: Randnummer 16 „Die Mittelzuweisungen des Landes sichern den hochschulmedizinischen Einrichtungen eine Finanzierung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre in dem in der Zielvereinbarung vereinbarten Umfang (Hervorhebung durch die Kammer). Hierzu werden die Zuschüsse aus dem Landeshaushalt für Grundausstattung bzw. Ergänzungsausstattung Forschung und Lehre bereitgestellt. […] Aus den Mitteln für Grundausstattung Forschung und Lehre sind die kapazitätsrelevanten (Hervorhebung durch die Kammer) Personal-, Betriebs- und Investitionskosten zu finanzieren.“ Randnummer 17 Vor diesem Hintergrund ist die Ermittlung der Aufnahmekapazität durch die Antragsgegnerin nur vordergründig
Maßgabe des abstrakten Stellenprinzips ( § 8 KapVO ) erfolgt. Denn die Anwendung des abstrakten Stellenprinzips stünde in Widerspruch mit dem Sinn und Zweck der der Mittelverteilung zugrunde gelegten budgetorientierten Betrachtungsweise (vgl. den von der Kultusministerkonferenz am 06. November 2003 zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule und Forschung der Kultusministerkonferenz „Auswirkungen des Kostennormwertverfahrens auf die Budget- und Organisationsstrukturen der Hochschulmedizin“, zu beziehen über die KMK, www.kmk.org). Das hergebrachte Stellenprinzip folgt einem gänzlich anderen Ansatz als das Budgetprinzip, indem es ausschließlich an die
Maßgabe eines Stellenplans vorhandene Personalausstattung anknüpft und die Finanzierung dieser Stellen grundsätzlich unberücksichtigt lässt (vgl. OVG LSA, Beschl. v.
wie vor zahlreichen Studienbewerber einzuräumen ist und ein Ausgleich auf andere Weise im Interesse des Erhalts der Lehrkapazität nicht möglich ist. Auch der
trag zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 sowie der Beschluss des Fakultätsvorstandes der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 23. September 2009 über einen konkretisierenden Stellenplan für das Haushaltsjahr 2009 lassen eine tragfähige Begründung für die Stellenreduzierungen vermissen. Insoweit wird lediglich auf die Notwendigkeit der normativen Verankerung des Stellenplans verwiesen, ohne aber auszuführen, worin der bislang gerichtlich nicht anerkannte Stellenabbau in Ansehung der einer damit verbundenen Reduzierung der Lehrkapazität entgegenstehenden Interessen der Studienbewerber seine Rechtfertigung findet. Randnummer 22 Des Weiteren hat die Antragsgegnerin die Lehrdeputate einiger befristet im Angestelltenverhältnis beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter rechtlich fehlerhaft bemessen. Randnummer 23
VO ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatsstunden. Auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA hat das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen des wissenschaftlichen Personals der Hochschulen in der Verordnung über die Lehrverpflichtungen an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt – LVVO – vom 06. April 2006 (GVBl. S. 232) geregelt.
1 Nr. 3 LVVO gilt für beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Lehraufgaben
Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben eine Lehrverpflichtung im Umfang von 8 Lehrveranstaltungsstunden (SWS). Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Lehraufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit haben
1 Nr. 4 LVVO hingegen nur Lehrverpflichtungen bis zu 4 SWS zu erfüllen. Für angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter ist in der LVVO keine Lehrverpflichtung bestimmt, deren Umfang wie bei Beamten davon abhängt, ob sie dauerhaft oder lediglich befristet beschäftigt sind. Vielmehr sind die Lehrdeputate mit angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Einzelnen zu vereinbaren. Dies folgt aus § 4 Abs. 5 Satz 1 LVVO , wonach sich die Lehrverpflichtung dieser Mitarbeiter
der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses richtet. Nehmen Angestellte auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wie die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beamten und Beamtinnen wahr, ist ihre Lehrverpflichtung
5 Satz 2 LVVO grundsätzlich entsprechend festzusetzen. Randnummer 24 Die Antragsgegnerin hat für die bei ihr im Bereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine individuellen vertraglichen Bestimmungen über den Umfang der Lehrverpflichtung getroffen. In den entsprechenden Anstellungsverträgen ist allenfalls allgemein geregelt worden, dass eine Verpflichtung zur Lehre besteht (vgl. exemplarisch den Arbeitsvertrag von Frau B. vom 23. Mai 2003, Nr. 13 der Generalakte). Dies kann gleichwohl nicht dazu führen, für sämtliche hier in Rede stehenden befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter – wie bei dauerhaft beamteten wissenschaftlichen Mitarbeitern – von einer Lehrverpflichtung im Umfang von jeweils 8 SWS auszugehen. Die Kapazitätsberechnung
dem Modell der KapVO basiert auf dem sog. abstrakten Stellenprinzip (vgl. § 8 Abs. 1 KapVO ),
welchem in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. April 2009 - 13 C 10/09 -, zitiert
juris). Auf die tatsächliche Ausgestaltung der individuellen Dienstverhältnisse kommt es somit gerade nicht an. Für die Bemessung des Lehrdeputats der hier in Rede stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter ist es grundsätzlich – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – auch nicht von rechtlicher Bedeutung, ob im Einzelfall tatsächlich noch ein Befristungsgrund vorliegt oder eine Verlängerung der Befristung
den Vorschriften der §§ 57 a und b Hochschulrahmengesetz – HRG – vom
juris). Entscheidend ist vielmehr, ob die Antragsgegnerin sämtliche Stellen der Angestellten mit Zeitverträgen zutreffend einer eigenen Stellengruppe mit einem im Verhältnis zu unbefristet beschäftigten Lehrpersonen geringeren Lehrdeputat von 4 SWS zugeordnet hat. Randnummer 25 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Befristung eines Dienstverhältnisses für sich genommen nicht in jedem Fall ein die Reduzierung der Lehrverpflichtung rechtfertigendes und damit kapazitätserhebliches Kriterium bildet. So schließt etwa eine Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht zwangsläufig die Übernahme von Lehrverpflichtungen im Umfang von mehr als 4 SWS aus. Andererseits stellt die Befristung ein für die Bemessung eines verringerten Lehrdeputats bedeutsames Kriterium dar, wenn die Stelle zeitlich begrenzt zu Fort- und Weiterbildungszwecken, beispielsweise zur Ermöglichung einer Promotion, zur Verfügung gestellt wird. Mit Rücksicht auf die danach gegebene unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung gegebenenfalls hinsichtlich der einzelnen Stelle daher darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung der Stelle zu einer Stellengruppe mit einem bestimmten Lehrdeputat zurückgegriffen wird, in einem sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung steht, die für die Stellengruppe vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v.
juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v.
juris). Randnummer 26 In Anwendung dieser Grundsätze sind die Lehrdeputate der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter Frau Dr. G. und Herr Dr. N. anders als in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nicht mit lediglich 4 SWS, sondern mit 8 SWS in Ansatz zu bringen. Frau Dr. G. ist bereits seit dem
gegangen, die zumindest auch ihrer Fortbildung gedient haben oder einem bestimmten zeitlich begrenzten Forschungsprojekt zugeordnet werden können. Demgegenüber ist für den Weiterbeschäftigungszeitraum vom
ihrer Art für die Bemessung der aus dieser Stelle zu erbringenden Lehrverpflichtungen dergestalt bedeutsam sind, dass insoweit der Ansatz eines im Verhältnis zu der Stellengruppe der unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter geringeren Lehrdeputats gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Frau Dr. G. bereits promoviert gewesen ist, als sie bei der Antragsgegnerin ein Anstellungsverhältnis aufgenommen hat. Die für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter ungewöhnlich lange Beschäftigungsdauer infolge mehrerer Arbeitsvertragsverlängerungen deutet vielmehr darauf hin, dass die Antragsgegnerin auf eine Verwendung von Frau Dr. G. auf erheblich längere oder – wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters – unabsehbare Zeit eingestellt ist. Dies führt aber dazu, dass die Stelle anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht mehr entsprechend ihres Amtsinhalts für eine Beschäftigung zu einem bestimmten befristeten Zweck zur Verfügung steht. Dies kann kapazitätsrechtlich nicht ohne Folgen bleiben. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist die Stelle daher kapazitätsrechtlich nicht mehr der Gruppe der befristet Beschäftigten, sondern der Gruppe der unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit der Folge eines um 4 SWS höheren Lehrdeputats zuzuordnen. Randnummer 27 Gleiches gilt für das Lehrdeputat von Herrn Dr. N.. Auch er ist vor mehr als 10 Jahren mit Wirkung vom
juris), die Befristung als stellenbedeutsames Kriterium damit auf Umständen beruht, die eine Lehrverpflichtung in einem Umfang von lediglich 4 SWS rechtfertigen. Mit dem Ansatz dieses Lehrdeputats für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen wird an die Vorgaben der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen angeknüpft (vgl. Ziffer 2.1.9.3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003, www.kmk.org/dokumentation/veroeffentlichungen-beschluesse/wissenschaft- hochschule.html). Soweit einige Antragsteller in diesem Zusammenhang insbesondere für aufklärungsbedürftig halten, welcher Tätigkeit Frau Dr. S., Frau Dr. C., Frau A. oder Frau Gl.
gehen, ist darauf hinzuweisen, dass diesen befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern überhaupt kein Lehrdeputat – auch nicht im Umfang von 4 SWS – zugeordnet ist, da sie aus Drittmitteln bezahlt werden (dazu unten). Randnummer 29 Dagegen begegnen die von der Antragsgegnerin im Umfang von 18 SWS in Ansatz gebrachten Lehrdeputatsverminderungen ( § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO ) keinen rechtlich durchgreifenden Beanstandungen. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung von Herrn Prof. XX in Höhe von 2 SWS beruht auf dem Umstand, dass dieser die Funktion des Studienfachberaters übernommen hat, für die
2 Nr. 3 LVVO eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung von bis zu 25 v. H., jedoch nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden je Studiengang gewährt werden kann. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung zur Bestimmung von Prof. XX zum Studienfachberater und die damit verbundene Reduzierung seiner Lehrverpflichtung
vollziehbar und glaubhaft begründet. Rechtliche Bedenken sind von den Antragstellern insoweit auch nicht vorgetragen worden. Die von der Antragsgegnerin im Übrigen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin tätigen Lehrpersonen jeweils im Umfang von 2 SWS genehmigten Lehrdeputatsverminderungen finden ihren rechtlichen Anknüpfungspunkt in § 6 Abs. 5 LVVO . Danach kann für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an Universitäten unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden; sie soll bei den einzelnen Lehrenden zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Die beschließende Kammer und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt haben in den vergangenen Berechnungszeiträumen für die betreffenden acht Funktionsstellen durchgehend eine Deputatsermäßigung in Höhe von jeweils 2 SWS anerkannt, darüber hinausgehende Deputatsermäßigungen jedoch unberücksichtigt gelassen (vgl. Beschluss der Kammer v.
dem Stichtag für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität – hier 31. Januar 2009 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO ) – erteilt. Denn
VO sollen bei der Kapazitätsermittlung und -festsetzung auch solche wesentlichen Änderungen der Daten berücksichtigt werden, die vor Beginn des Berechnungszeitraums – hier
dem Stichtag für die Ermittlung der Aufnahmekapazität für das Wintersemester 2009/2010, aber noch vor Beginn des Berechnungszeitraums genehmigt worden. Dies trifft auch auf den sich erneut mit den Funktionsstellen befassenden Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 28. September 2009 zu. Randnummer 31 Zusammenfassend ergibt sich für das Angebot an Deputatstunden aus den Stellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin die
folgende Berechnung. Die Kammer legt hierbei die von der Antragsgegnerin vorgelegten aktualisierten Stellenübersichten (Stand: 30. September 2009) zugrunde und ergänzt diese um die bereits in den Vorjahren nicht anerkannten Stellenstreichungen im Institut für Anatomie und Zellbiologie im Umfang von 4 SWS (entspricht einer Stelle eines befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiters) sowie im Institut Physiologische Chemie im Umfang von 8 SWS (entspricht zwei Stellen befristeter wissenschaftlicher Mitarbeiter). Ferner finden die Deputatserhöhungen für die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr.G. und Dr. N. Eingang in die Berechnung. Im Übrigen wird hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate und der Berücksichtigung der Lehrdeputatsermäßigungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Randnummer 32 Aus dem Bereich der Anatomie und Zellbiologie gehen somit in das Lehrangebot ein: Randnummer 33 Institut/Fach: Anatomie und Zellbiologie Stellengruppe Plan- stellen Verfüg- bare Stellen Deputat je Stelle (hj) in SWS lj x hj Vermin- derung Deputat (rj) in SWS lj x hj - rj W 3 1,0 1,0 8 8,0 0,00 8,00 W 2 2,0 2,0 8 16,0 0,00 16,00 Wissenschaftliche Assistenten (C1) 3,0 3,0 4 16,0 (12,0+ 4 SWS Dr.G.) 0,00 16,00 A 14 1,0 1,0 8 8,0 2,00 6,00 Wissenschaftliche Mitarbeiter (befristet) 4,5 5,5 (4,5 + 1 „fiktiv“) 4 22,0 (18,0 + 4 SWS) 0,00 22,00 Wissenschaftliche Mitarbeiter (unbefristet) 1,0 2,0 8,0 16,0 2,00 14,00 Summe: 12,5 14,5 86 (78 + 8 SWS) 4,00 82,00 (74 + 8 SWS) Randnummer 34 Die im Bereich der Anatomie und Zellbiologie
dem Stichtag für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität – hier
VO zu berücksichtigenden Änderung der kapazitätsrelevanten Daten. Die
den ursprünglichen Kapazitätsunterlagen bis zum 31. März 2009 teilzeitbeschäftigte (50 %) wissenschaftliche Mitarbeiterin YY ist zwar nunmehr mit insgesamt 75 % der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle beschäftigt. Mit der Erhöhung ihrer Arbeitszeit ist aber keine Stellenänderung einhergegangen. Vielmehr hat sie zusätzlich zu der von ihr besetzten halben Stelle (010110,0) die Stelle der ebenfalls befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin J. (010108,0) in Höhe von 25 % übernommen. Frau J. füllt ihrerseits seit dem 01. September 2009 nur noch 75 % der von ihr besetzten (Vollzeit-)Stelle aus. Randnummer 35 Aus dem Bereich der Physiologie gehen in das Lehrangebot ein: Randnummer 36 Institut/Fach: Physiologie Stellengruppe Plan- stellen Verfüg- bare Stellen Deputat je Stelle (
Satz 1 der vorgenannten Bestimmung werden die Lehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand
VO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen, als Lehrauftragsstunden in die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität einbezogen.
VO gilt dies nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Denn diese Stellen sind bereits entsprechend des abstrakten Stellenprinzips ( § 8 KapVO ) bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes berücksichtigt. Ein kapazitätserhöhender Ansatz der zum Ausgleich dieser Stellenvakanzen erteilten Lehraufträge würde damit zu einer doppelten Einbeziehung eines tatsächlich nur einmal vorhandenen Lehrangebots führen. Hiervon ist im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin in den Bezugssemestern – Wintersemester 2007/2008 und Sommersemester 2008 – erteilten Lehraufträge auszugehen. Die an die emeritierten Professoren Dr. x., Dr. y. und Dr. z. erteilten Lehraufträge wurden zum Ausgleich der in den Referenzsemestern – und
wie vor – vakanten W2-Stelle im Bereich der Physiologie sowie der im Bereich der Physiologischen Chemie vakanten W3-Stelle eingesetzt. Der erforderliche Zusammenhang zwischen den erteilten Lehrauftragsstunden und einer Stellenvakanz innerhalb der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist schließlich auch im Hinblick auf die von Prof. Dr. yz. im Bereich der Anatomie erbrachten Lehrleistungen nicht zweifelhaft. Die Antragsgegnerin hat die mit den Kapazitätsunterlagen vorgelegte Übersicht über die Lehraufträge (Nr. 12 der Generalakte) auf
frage des Gerichts dahingehend konkretisiert, dass der von Prof. Dr. yz. im Wintersemester 2007/2008 wahrgenommene Lehrauftrag als Elternzeitvertretung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen J. und M. erfolgt ist. Der im Sommersemester 2008 von Prof. Dr. yz. angenommene Lehrauftrag bezog sich auf die Elternzeitvertretung für die wissenschaftliche Mitarbeiterinnen J. und den wissenschaftlichen Mitarbeiter p.. Die Angaben der Antragsgegnerin lassen sich anhand der Stellenbestandspläne zu den Stichtagen 31. Januar 2007, 31. Januar 2008 und 01. November 2008
vollziehen. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang die Generalakten mit den Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin für die Wintersemester 2006/2007 und 2007/2008 beigezogen. Der Verrechnung der an Prof. Dr. yz. erteilten Lehraufträge steht nicht entgegen, dass die Planstellen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen J.
dem Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO ist es nicht erforderlich, dass mit dem Lehrauftrag gerade Leistungen einer konkreten unbesetzten Stelle im Fachbereich ersetzt werden sollen. Ausreichend ist ein finanzieller Zusammenhang zwischen der Stellenvakanz und dem Lehrangebot (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22. März 1991 - NC 9 S 81/90 -, zitiert
juris). Diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich, die vorliegend am Bestehen eines solchen Zusammenhangs Zweifel aufkommen lassen könnten. Jedenfalls lassen es die Ausführungen der Antragsgegnerin nicht als zweifelhaft erscheinen, dass mit den Herrn Prof. Dr. yz. erteilten Lehraufträgen durch das Stellenprinzip entstandene faktische Lücken im Lehrangebot im Bereich der Anatomie ausgeglichen werden sollten (vgl. diesbezüglich OVG Bremen, Beschl. v. 28. April 1992 - 1 B 16/92 -, zitiert
juris). Randnummer 41 Bei der Berechnung des Lehrangebots finden außerdem die bei der Antragsgegnerin tätigen Drittmittelbediensteten keine Berücksichtigung. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden (§ 25 Abs. 5 Satz 1 Hochschulrahmengesetz - HRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I. S. 506); § 25 Abs. 5 Satz 1 HSG LSA ) gehören zunächst nicht zum Kreis des
VO in die Ermittlung des Lehrangebotes einzubeziehenden wissenschaftlichen Lehrpersonals. Das abstrakte Stellenprinzip knüpft an die der Lehreinheit
dem geltenden Haushaltsplan zugewiesenen Stellen und die auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen an. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu (vgl. etwa OVG LSA, Beschl. v. 03. Mai 2004 - 2 N 826/03 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 24. Oktober 2005 - 3 NC 6/05 -, zitiert
juris). Sie sind in aller Regel ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig und werden hierfür ausschließlich vom Drittmittelgeber bezahlt. Soweit einige Antragsteller darauf hinweisen, dass Drittmittelgeber, insbesondere von öffentlicher Seite, den Einsatz der Drittmittel in der Lehre häufig nicht ausschließen, könnte dies allenfalls zu einer Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO führen, wenn die bei der Antragsgegnerin beschäftigten Drittmittelbediensteten außerhalb der mit Drittmitteln bezahlten Tätigkeit Lehraufgaben tatsächlich übernommen hätten. Dies ist
der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotenen Sachverhaltsaufklärung nicht der Fall. Der Studiendekan hat sowohl schriftlich als auch auf ausdrückliche
frage des Gerichts im Erörterungstermin versichert, dass – wie in den Vorjahren – keiner der Drittmittelbeschäftigten in den vorklinischen Instituten in der curricularen Lehre eingesetzt wird. Randnummer 42 Auch das Vorbringen einzelner Antragsteller, durch die ausschließlich in der Forschung tätigen Drittmittelbediensteten würden die eigentlichen zur Lehre verpflichteten Hochschulmitarbeiter von Forschungsaufgaben entlastet, so dass diesen ein größeres Zeitbudget für die Lehre zur Verfügung stehe, vermag zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO kommt es allein darauf an, dass durch die besondere Ausstattung der Lehreinheit tatsächlich eine Entlastung des Lehrpersonals eintritt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15. April 2004 - 3 NB 16/03 -, zitiert
juris). Insoweit ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Lehrpersonal in der Lehreinheit Vorklinische Medizin durch zusätzliche Drittmittelstellen entlastet wird. Im Übrigen findet an den Hochschulen auch außerhalb des drittmittelfinanzierten Bereiches Forschungstätigkeit statt, so dass es weiterhin zum Aufgabenbereich auch des über § 8 KapVO erfassten Lehrpersonals gehört, Forschungsarbeit zu leisten. Selbst wenn die zur Lehre verpflichteten Hochschulmitarbeiter in Einzelfällen durch die Forschungstätigkeit von Drittmittelbediensteten von Forschungsaufgaben entlastet würden, stünde diesen dadurch nicht zwangsläufig ein größeres Zeitbudget für die Lehre zur Verfügung, weil die auf diese Weise möglicherweise gewonnene Zeit auch in andere Aufgabenbereiche eingebracht werden könnte (OVG LSA, Beschl. v.
den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom
VO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen. Bereits
dem Wortlaut der Norm ist also nicht etwa eine für den importierenden Studiengang normativ festgesetzte Zulassungszahl – soweit vorhanden – maßgebend, sondern die tatsächlichen Studienanfängerzahlen. Ebenso wenig ist hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur geboten (OVG LSA, Beschl. .v. 18. August 2009, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 -, zitiert
juris). Randnummer 46 Keine Berücksichtigung finden kann dagegen die von der Antragsgegnerin erstmals mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 vorgelegte Berechnung,
welcher der Aq/2-Wert nunmehr – entgegen ihrer ursprünglichen Kapazitätsberechnung – 21,0 betragen soll. Die Antragsgegnerin hat hierbei die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl von 42 Studienanfängern aus den dem Berechnungsstichtag vorangegangenen (Eingangs-)Semestern – WS 2004/2005 bis WS 2008/2009 – zugrunde gelegt. Zwar sind
VO bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die Dienstleistungen
fragenden Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Danach ist es im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zurückgreift (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl 1990, 531; OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2008, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17. Juli 2006 - 3 X 3/06 u.a. -, zitiert
juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09. Februar 1994 - NC 9 S 131/92 -, zitiert
juris). Für den hier streitgegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Antragsgegnerin sich im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Berechnungsstichtages (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO ) aber gegen eine solche Betrachtungsweise entschieden. Hieran muss sie sich festhalten lassen. Sie kann sich insoweit auch nicht auf die Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 KapVO berufen, da lediglich die Methodik der Bestimmung des Aq/2-Wertes von der Frage betroffen ist, unter welchem Blickwinkel die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs
VO zu erfolgen hat. Randnummer 47
alledem ergibt sich für den Studiengang Zahnmedizin ein Dienstleistungsbedarf (CAq x Aq/2) von 16,4 SWS (0,800 x 20,5). Randnummer 48 Demgegenüber findet der von der Antragsgegnerin für die sog. innovativen Studiengänge Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Ernährungswissenschaften und Medizinische Physik in Ansatz gebrachte Dienstleistungsbedarf auch in diesem Jahr keine rechtliche Anerkennung. Zwar fallen die Begründungen des Fakultätsvorstandes der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin für die Notwendigkeit eines Dienstleistungsexports in die vorgenannten Studiengänge deutlich umfassender als in den vergangenen Berechnungszeiträumen aus. Außerdem bringen die Beschlüsse wesentlich stärker das Bemühen der Antragsgegnerin zum Ausdruck, in der Abwägung nicht nur formelhaft den Interessen der Studienbewerber für den Studiengang Humanmedizin an einer nicht durch einen Dienstleistungsexport verminderten Aufnahmekapazität Rechnung zu tragen. Dies vermag allerdings nicht den Blick darauf zu verstellen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin,
der ein Teil des Lehrangebots in den innovativen Studiengängen durch Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen ist, im Ergebnis unverändert auf in der Zielvereinbarung
frage an Studienplätzen sowie der sich abzeichnenden weiteren Verlängerung der Wartezeit über derzeit 10 Semester hinaus nicht hinnehmbar. Randnummer 58 Ausgehend von einem unbereinigten Lehrangebot von 206,00 SWS ergibt sich abzüglich des Dienstleistungsbedarfs in Höhe von 16,4 SWS mithin ein bereinigtes Lehrangebot von 189,60 SWS . Randnummer 59 Für die von der Antragsgegnerin durchgeführte Berechnung der Lehrnachfrage sind keine Korrekturen veranlasst. Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (sog. Curricularnormwert, CNW). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 der KapVO aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden ( § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ). Für den Studiengang Humanmedizin gilt danach ein CNW von 8,2 (Anlage 2, Ziffer I., laufende Nr. 35). Die KapVO geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst, sondern von Lehreinheiten aus ( § 7 Abs. 1 KapVO ). Dementsprechend muss der CNW zwischen den an der Ausbildung für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden ( § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO ). Für die Berechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es lediglich auf deren (Eigen-)Curriculareigenanteil (CAp) an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp der Lehreinheit, deren Aufnahmekapazität ermittelt werden soll – hier Vorklinische Medizin –, abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Dabei enthält die KapVO keine Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebende CAp inhaltlich zu bestimmen ist. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben der beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind. Die Ausgestaltung des CAp obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690; Urt. v. 23. Juli 1987, a.a.O.). Im Rahmen des vom KapVO-Geber vorgegebenen CNW des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst. Ihre Grundentscheidungen unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die
Lehrveranstaltungsstunden (v), Anrechnungsfaktoren (
juris) sowie vom
der die Zuständigkeit für die Aufteilung des CNW gemäß § 13 Abs. 4 KapVO im Studiengang Humanmedizin abweichend von allen anderen Studiengängen, bei denen insoweit allein die Hochschule zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO ), beim Ministerium für Wissenschaft und Forschung liegt. Randnummer 62 Des Weiteren ist auch keine Verminderung des CAp-Wertes für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Hinblick auf die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung vorgesehenen integrierten Seminare mit klinischen Fächern und weiteren Seminare mit klinischem Bezug (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5 Approbationsordnung für Ärzte – ÄAppO – vom 27. Juni 2002, BGBl. 2002 I S. 2405) geboten.
der hier zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt sind diese Seminare – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – nicht zwingend zumindest teilweise von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten durchzuführen, so dass sie – kapazitätsmindernd – dem Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugerechnet werden können (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 -, zitiert
juris). Ungeachtet dessen ist die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung (Nr. 3 der Generalakte) kapazitätsfreundlich davon ausgegangen, dass die integrierten Seminare mit klinischen Fächern (vgl. § 8 Abs. 2 Nrn. 9 bis 11 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin vom
juris). Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die drei Seminare Anatomie I, Physiologie I und Biochemie I bei der Berechnung des CAp für den vorklinischen Studienabschnitt im Umfang von genau 8 SWS Berücksichtigung gefunden haben (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 01. August 2007 - 3 B 53.07.NC u.a. -, zitiert
juris). Dass sämtliche Seminare, d.h. auch die vorstehenden Seminare, an einer Semestervorlesungszeit von 14 Wochen ausgerichtet sind, wird zudem daran deutlich, dass der Studienplan der Antragsgegnerin (Anlage 1 der Studienordnung für den Studiengang Medizin) einen Umfang von 56 SWS = 784 Stunden (56 x 14) ausweist. Randnummer 64 Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist der von der Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung angesetzte CAp der Lehreinheit Vorklinische Medizin auch nicht deshalb als überhöht anzusehen, weil bei den einzelnen Lehrveranstaltungen zu geringe Gruppengrößen (g) (für Vorlesungen 180, 15 für Praktika und 20 für Seminare) angesetzt worden wären. Die von der Antragsgegnerin für Seminare zugrunde gelegte Gruppengröße von 20 beruht auf der normativen Vorgabe in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO, wonach die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden 20 nicht überschreiten darf. Hinsichtlich der – hier von der Antragstellerseite beanstandeten – Gruppengröße 180 für Vorlesungen hat die Antragsgegnerin sich an der in den früheren ZVS-Beispielstudienplänen zugrunde gelegte entsprechende Größe orientiert. Dies gibt keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. Den bisherigen ZVS-Beispielstudienplänen war ein kapazitätserschöpfender Maßstab zu entnehmen, der zu einer sachgerechten Quantifizierung des vorklinischen Unterrichtsanteiles führte. Denn auf der Grundlage einer verbreiteten und vieljährigen Handhabung im Hochschulzulassungsrecht war erwiesen, dass mit der in diesem Studienplanmodell
Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierten Unterrichtsmenge ein ordnungsgemäßes Studium zu absolvieren war (vgl. BVerwG, Urt. v.
der Novellierung der ÄAppO kein ZVS-Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan mehr aufgestellt worden ist, ist auch der gegenwärtige CNW vom ZVS-Unterausschuss „Kapazitätsverordnung“ aus der ÄAppO abgeleitet. Seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen „Beziehungsverhältnis“ zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie bisher aufeinander abgestimmt (OVG LSA, Beschl. v.
juris). Denn die Anhebung der Betreuungsrelation für Vorlesungen hätte zwangsläufig eine höhere Zulassungszahl und damit auch eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studierenden zur Folge. Die Gruppengröße dieser Veranstaltungen ist aber teilweise – bei Seminaren (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO) – normativ vorgegeben und im Übrigen – anders als Vorlesungen in Anbetracht der heutigen technischen Möglichkeiten von Bild- und Tonübertragungen – aufgrund didaktischer Gründe und tatsächlicher Umstände wie begrenzter Unterrichtsräume und einer begrenzten Anzahl von Dozenten nicht beliebig erweiterbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27. Februar 2009 - 2 NB 154/08 -, zitiert
juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 -, zitiert
juris). Außerdem würde die normative Vorstellung von einer u.a. von den Betreuungsrelationen geprägten Mindestausbildungsqualität gestört (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. Mai 2004, a.a.O.; Beschl. v. 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, zitiert
juris). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass dem KapVO-Geber bei der Bestimmung der Lehrnachfrage ein weites Gestaltungsermessen zusteht (OVG Lüneburg, Beschl. v.
bereitung der Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, S. 382). Die Berechnung des gegenwärtigen CNW durch den Unterausschuss „Kapazitätsverordnung“ der ZVS ist den ZVS-Beispielstudienplänen nicht nur im Hinblick auf die zugrunde gelegten Gruppengrößen, sondern auch hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungen – bei Seminaren f = 1,0 – angelehnt. Ungeachtet des Umstandes, dass
der Novellierung der ÄAppO kein ZVS-Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan mehr aufgestellt worden ist, ist es daher gerechtfertigt, an diesem Berechnungssystem auch bezüglich der Anrechnungsfaktoren festzuhalten (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 -, zitiert
juris). Im Übrigen entspricht der von der Antragsgegnerin für sämtliche Seminare gewählte Ansatz eines Anrechnungsfaktors von 1,0 auch den Vorgaben der LVVO.
2 Satz 1 LVVO werden Seminare wie Vorlesungen und Übungen auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Randnummer 66 Soweit einige Antragsteller bei Seminaren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO lediglich einen Anrechnungsfaktor von 0,5 als gerechtfertigt ansehen wollen, da Dozenten ihre Seminarthemen gewöhnlich verschiedenen Seminargruppen zu unterschiedlichen Zeiten unterrichteten und dadurch zwangsläufig in nicht unerheblichem Umfang Vorbereitungszeiten ersparten, kann dem nicht gefolgt werden.
der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei der Antragsgegnerin die ständige Übung besteht, die Seminare mit klinischen Bezügen sowie die integrierten Seminare durch dieselben Dozenten in mehreren (parallelen) Veranstaltungen durchzuführen. Bei einem Blick in die allgemein zugänglichen Vorlesungsverzeichnisse der Antragsgegnerin (http://studip.uni-halle.de/mlu_vv.php) ist zwar festzustellen, dass im Sommersemester 2007 etwa das Seminar Physiologie II (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin) in 16 Gruppen an vier Tagen in der Woche von lediglich zwei Dozenten (Klöckner, Markwardt) durchgeführt worden ist. Dagegen wurde das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 10, Abs. 3 der Studienordnung) im Sommersemester 2009 von insgesamt 11 Dozenten in 12 Gruppen durchgeführt, d.h. nur in einem Fall betreute eine Lehrperson gleich zwei Seminargruppen. Ähnlich stellt sich die Situation im Sommersemester 2010 dar. Es wäre daher verfehlt, die Lehrveranstaltungsstruktur im Sommersemester 2007 zur Richtschnur der Kapazitätsberechnung zu machen. Bei den Anrechnungsfaktoren handelt es sich um hochkomplexe zahlenförmige Parameter, in deren Ableitung eine Fülle von Erwägungen, Erfahrungen und Wertungen eingeflossen ist. Sie müssen zwangsläufig pauschalieren. In Anbetracht ihres abstrakten Charakters können sie die Ausbildungswirklichkeit naturgemäß weder in die eine – kapazitätsgünstige – noch in die andere – kapazitätsungünstige – Richtung in allen Einzelheiten getreu abbilden (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 22. Dezember 2004 - 3 Nc 59/04 -, zitiert
juris). Ungeachtet dessen berücksichtigt die pauschale Annahme der Antragsteller, der Aufwand eines Dozenten reduziere sich in erheblichem Maße, wenn dieser sein Seminarthema in einem Semester mehreren Gruppen darbringe, nicht hinreichend die lehrdidaktisch-spezifischen Besonderheiten der medizinischen Seminare. In den Seminaren wird nicht nur der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 ÄAppO). Vielmehr haben sich die Studierenden durch eigene Beiträge zu beteiligen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 4 ÄAppO). Insbesondere durch diese Beteiligung der Studierenden können die parallel abgehaltenen Seminarveranstaltungen einen mitunter gänzlich anderen Diskussionsverlauf nehmen. Die sich hierbei unterschiedlich stellenden inhaltlich-thematischen Problemkreise bedürfen einer entsprechenden auf die jeweilige Veranstaltung bzw. Seminargruppe bezogene Vor- und
bereitung durch den Dozenten. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, auch für parallel durchgeführte Seminare eines Dozenten jeweils einen Anrechnungsfaktor von 1,0 anzusetzen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, zitiert
juris). Randnummer 67 Die Antragsgegnerin hat der Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch einen fehlerbehafteten Schwundfaktor von 0,9821 zugrunde gelegt.
VO ist die Aufnahmekapazität zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Berechnung der Schwundquote erfolgt in aller Regel
dem so genannten Hamburger Modell. Diesem Modell liegt als eine der Modellannahmen die Überlegung zugrunde, dass ein Studierender das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit
fragt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 16 KapVO Rdnr. 3). Die Ermittlung der Schwundquote ist dabei Aufgabe der Universität und die von ihr errechnete Schwundquote gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat (Bahro/Berlin, a.a.O., § 16 KapVO Rdnr. 6). Diesen Anforderungen wird die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Randnummer 68 Zunächst ist – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – rechtlich nicht zu erinnern, dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Schwundfaktors die gerichtlich zugelassenen Studierenden (sog. „Gerichtsmediziner“) nicht der Kohorte desjenigen Semesters
träglich zugerechnet hat, für welches sie die Aufnahme des Studiums begehrt haben.
den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 18. August 2008 (a.a.O.) ist es in Anbetracht des Umstandes, dass sich das (derzeitige) Studierverhalten der
träglich zugelassenen Studierenden nicht wesentlich von dem der aufgrund der Vergabeverordnung zugelassenen Studenten unterscheidet, rechtlich zulässig, dass die Antragsgegnerin – wie in der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2009/2010 – die Gerichtsmediziner bei der Schwundquotenberechnung der Semesterkohorte des ihrer vorläufigen Zulassung
folgenden Wintersemesters zugerechnet hat. Randnummer 69 Allerdings stellen sich die von der Antragsgegnerin in die Berechnung eingestellten Bestandszahlen an mehreren Stellen als nicht
vollziehbar dar. Ihre Schwundberechnungstabelle weist bei den Übergängen vom
juris). Allerdings ist nicht
vollziehbar, auf welche Umstände oder Zulassungspraxis der Antragsgegnerin die Zunahme der Bestandszahlen der vorgenannten Semesterkohorten zurückzuführen ist. Die betreffenden Anstiege der Bestandszahlen lassen sich jedenfalls nicht damit erklären, dass in den vergangenen Jahren aufgrund gerichtlicher Beschlüsse zusätzliche Studienplätze vergeben worden sind. Die Antragsgegnerin hat die sog. Gerichtsmediziner auf gerichtliche Aufforderung gesondert in der Schwundberechnungstabelle ausgewiesen. Dadurch wird deutlich, dass der Anstieg der Bestandszahlen einzelner Semesterkohorten auf einer Erhöhung der regulären Studentenzahlen, d.h. der Zahlen ohne Berücksichtigung der Gerichtsmediziner, beruht. Die aufgezeigte Zunahme einzelner Bestandszahlen ist auch nicht mit einer gesonderten Behandlung von beurlaubten Studierenden zu erklären.
den Angaben der Antragsgegnerin sind die beurlaubten Studenten bei der Schwundberechnung so behandelt worden, als würden sie ihr Studium ohne Beurlaubung fortsetzen. Durch diese Zählweise sollten gerade Ungenauigkeiten bei der Schwundberechnung durch Doppelzählungen von beurlaubten Studenten oder das Auftreten eines positiven Schwundes durch Berücksichtigung der beurlaubten Studenten im Semester der Wiederaufnahme des Studiums vermieden werden. Randnummer 70 Hiervon ausgehend spricht einiges dafür, dass der in den vergangenen Studienjahren bei einzelnen Semesterübergängen festzustellende Anstieg der Bestandszahlen auf einer unzulässigen Doppelzählung von Studierenden beruht. Der Antragsgegnerin ist es jedenfalls trotz substantieller Einwände der Antragstellerseite und ausdrückliche
frage der Kammer im Rahmen des Erörterungstermins bislang nicht gelungen,
vollziehbar zu erklären, worauf der zum Teil erhebliche Anstieg der Bestandszahlen bei einzelnen Semesterübergängen beruht. Soweit sie zuletzt erstmals – weit
Ablauf der ihr in diesem Zusammenhang gesetzten Stellungnahmefrist – mit Schriftsatz vom 09. Februar 2010 die in ihrer Schwundberechnung festzustellenden „Aufwüchse“ damit zu erklären versucht hat, dass bei der Erstellung der Bestandszahlen zwei Stichtage verwendet und
einem Stichtag eingetretene Änderungen erst zum darauffolgenden Stichtag berücksichtigt worden seien, was dann dort zu einem „Aufwuchs“ führe, räumt sie selbst ein, dass ihre Schwundquotenberechnung auf einem fehlerhaften Datenmaterial beruht und damit im Ergebnis nicht zutreffend sein kann. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang nicht im Einzelnen dargelegt, wie sich die Bestandszahlen nunmehr tatsächlich richtig darstellen müssten. Soweit sie (lediglich) exemplarisch darauf hinweist, dass die Gesamtzahl der im Wintersemester 2007/08 im
vollziehbaren Bestandszahlen bei der Schwundberechnung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine Berücksichtigung finden, da sie im Ergebnis – kapazitätsungünstig – zu einer niedrigeren Schwundquote führen. Sie sind durch korrigierte Werte zu ersetzen, mit denen sich eine realitätsnähere Übergangsquote errechnen lässt. Die Kammer erachtet es insoweit als angemessen, die nicht zu erklärenden Bestandszahlen durch die Zahlen des jeweils vorhergehenden Semesters zu ersetzen, mit der Folge, dass bei den regulären Studierendenzahlen der betreffenden Semesterübergänge kein Schwund zu verzeichnen ist. Die korrigierten Bestandszahlen sind in der
folgenden Tabelle graphisch hervorgehoben. Randnummer 72 Im Übrigen stimmen die von der Antragsgegnerin in ihre Schwundberechnungstabelle übernommenen Bestandszahlen – ohne Gerichtsmediziner – zum überwiegenden Teil auch nicht mit den Zahlen überein, welche sie der Schwundberechnung für die Ermittlung der Aufnahmekapazität für das Wintersemester 2008/2009 zugrunde gelegt hat. Dies betrifft namentlich die Zahlen für das
dem Wortlaut des § 16 KapVO nur dann Veranlassung, wenn die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern nicht durch Zugänge in gleichem Umfang ausgeglichen wird. Zwar hat sich der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2 der ZZVO 2009/2010 ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 durchgängig der Zahl der im Eingangssemester (Wintersemester 2009/2010) zuzulassenden Studienanfänger entsprechen soll. Diese Auffüllverpflichtung vermag die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen Schwundzuschlag allenfalls dann zu verdrängen, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllen der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Juni 2007 - NC 9 S 4/07 -, zitiert
juris). Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in den vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17. September 2008 - NC 9 S 1792/08 -, zitiert
juris). Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2009/2010 selbst ausgegangen, indem sie einen Schwundfaktor berücksichtigt hat. Auch der Normgeber ist bei der Festsetzung der Zulassungszahlen ersichtlich prognostisch davon ausgegangen, dass das in den Folgesemestern zu erwartende Schwundverhalten eine Korrektur der Studienanfängerzahl durch einen Schwundzuschlag erforderlich macht. Er ist zwar nicht dem Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin gefolgt. Die abweichend davon erfolgte Normierung der Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 ist aber ersichtlich nicht darauf zurückzuführen, dass das Kultusministerium im Gegensatz zur Antragsgegnerin keinen Schwundaufschlag als zur Sicherstellung der Kapazitätsausschöpfung in den Folgesemestern erforderlich angesehen hat. Daran muss die Antragsgegnerin sich nunmehr festhalten lassen. Ob eine Kombination von einem Schwundzuschlag bei der Bestimmung der Aufnahmekapazität im Eingangssemester und einer – starren – Auffüllverpflichtung in den höheren Fachsemestern bis zu der errechneten Aufnahmekapazität in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin zu einer Überlastung des Lehrpersonals führt, bedarf vorliegend somit keiner weiteren Erörterung. Im Übrigen bestehen begründete Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit der
der jeweils maßgebenden ZZVO bestehenden Auffüllverpflichtung tatsächlich Folge geleistet hat und dies in Zukunft tun wird. Denn in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren über die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2009 in einem höheren als dem Eingangssemester (vgl. Beschluss der Kammer vom
dem vorklinischen Teil gewährleistet werden kann. In diesem Zusammenhang kommt der Ausbildungskapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin eine maßgebende Bedeutung zu (vgl. § 18 Abs. 1 und 2 KapVO ). Randnummer 79 Bei der Ermittlung der klinischen Ausbildungskapazität bedarf es vorliegend keiner näheren inhaltlichen Prüfung der personalbezogenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin, die sich – wie auch die Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin –
den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO richtet. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO durch den sog. patientenbezogenen Engpass bestimmt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KapVO ist das –
den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte – Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren ( § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO ) zu überprüfen. Würde sich danach eine größere Zahl von Studienplätzen als
der Berechnung der personalbezogenen Kapazität für den klinischen Teil des Studiums ergeben, wäre dies unbeachtlich, da es
den genannten Vorschriften auf die (niedrigere) patientenbezogene Kapazität ankommt. Fiele umgekehrt die personalbezogene Kapazität niedriger als die patientenbezogene Kapazität aus, so wäre diese niedrigere Kapazität gemäß § 17 Abs. 2 KapVO zugrunde zu legen. Für diesen Fall hat die Antragsgegnerin allerdings erklärt, dennoch die aufgrund der patientenbezogenen Einflussfaktoren berechnete Anzahl von Studierenden aufzunehmen. Dass sich die Ausbildungskapazität gemäß § 17 KapVO maßgeblich danach richtet, wie viele Patienten zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Beim Studiengang Humanmedizin sollen Patienten in der klinisch-praktischen Ausbildung dazu dienen, den Medizinstudenten die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln; auch können ohne Patienten bestimmte ärztliche Techniken nicht eingeübt werden (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 17 KapVO , Rdnr. 1). In Anbetracht dessen ist es sachlich gerechtfertigt, dass die patientenbezogene Kapazität das Lehrangebot in der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und damit die Aufnahmekapazität der Hochschule in dem Studiengang Humanmedizin – bei einem Mangel an Patienten auch in begrenzender Weise – beeinflussen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10. Mai 2004 - 2 NB 856/04 -, zitiert
juris). Randnummer 80 Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. Ausgehend von 867 tagesbelegten Betten ausweislich der insoweit nicht in Zweifel gezogenen Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin ergibt sich danach eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 134,385 (= 15,5 % von 867). Die Betten von Privatpatienten sind danach – entgegen der Vermutung einiger Antragsteller – zumindest teilweise enthalten.
den insoweit nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin wird die Behandlung von Privatpatienten in Anbetracht der in Sachsen-Anhalt niedrigen Fallzahlen statistisch nicht gesondert erfasst. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge – 102.366
der Berechnungsvariante B der Antragsgegnerin, dagegen aus nicht
vollziehbaren Gründen lediglich 95.942
der Berechnungsvariante C der Antragsgegnerin – ist im vorliegenden Fall wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Denn gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ist die
Nr. 1 errechnete patientenbezogene Aufnahmekapazität je 1.000 jährliche poliklinische Neuzugänge um die Zahl 1, maximal aber um 50 % der Zahl
Nr. 1 zu erhöhen. Hiervon ausgehend erhöht sich die
VO errechnete patientenbezogene Aufnahmekapazität unabhängig von der tatsächlichen Zahl der poliklinischen Neuzugänge lediglich um 67,1925 (= 134,385 : 2) auf insgesamt 201,5775 Plätze (134,385 + 67,1925). Bei Ansatz des von der Antragsgegnerin für den klinischen Studienabschnitt errechneten Schwundausgleichsfaktors von 0,9221 ergibt sich daraus eine Anzahl von 218,61, gerundet 219 klinischen Studienplätzen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die von der Antragsgegnerin für den klinischen Teil vorgelegte Schwundtabelle bereits deshalb von fehlerhaften Bestandszahlen ausgeht, da sie
dem Vorbringen der Antragsgegnerin in einem der Leitverfahren insbesondere auch diejenigen Studierenden der Kohorte des jeweils fünften Fachsemesters zuordnet, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung noch nicht bestanden haben. Jedenfalls wirkt sich diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin bei der Schwundberechnung für den klinischen Teil kapazitätsgünstig aus, mit der Folge, dass sie hier zugrunde gelegt werden kann. Denn bei dem von der Antragsgegnerin verfolgten Ansatz stellt sich die Anzahl derjenigen Studierenden, welche die Prüfungen am Ende des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht besteht und damit keine Lehre in der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin
fragt, als Schwund im klinischen Ausbildungsabschnitt dar. Ohne diese nur formal dem fünften Fachsemester zugehörigen Studierenden fiele die Schwundquote für den klinischen Studienabschnitt demgegenüber geringer aus, was dann zu einer niedrigeren Zahl der bei der Antragsgegnerin im klinischen Bereich zur Verfügung stehenden Studienplätze führen würde. Randnummer 81 Ebenso kann die Frage dahinstehen, ob auch die in den Tageskliniken der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden (tagesbelegten) Betten bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität
VO Berücksichtigung finden müssen. Denn die patientenbezogene Ausbildungskapazität läge auch dann unterhalb der gerichtlich für den vorklinischen Bereich festgestellten Aufnahmekapazität von 255 Studienplätzen, wenn die in den Tageskliniken zur Krankenversorgung zur Verfügung stehenden Betten den tagesbelegten Betten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zugerechnet würden.
den nicht in Abrede gestellten Angaben der Antragsgegnerin stehen in den Tageskliniken 48 Betten zur Verfügung. Ausgehend von einer sich bei Berücksichtigung dieser Betten ergebenden Gesamtzahl von 915 (867 + 48) tagesbelegten Betten ergäbe sich eine patientenbezogene Kapazität von gerundet 231 klinischen Studienplätzen (141,825 (15,5 % von 915) + 70,9125 (141,825 : 2) = 212,7375 : 0,9221). Selbst diese Kapazität liegt noch unterhalb der in der ZZVO 2009/2010 für das fünfte Fachsemester mit 237 Plätzen festgesetzten Zulassungszahl, welche die Antragsgegnerin sich entgegenhalten lassen muss. Randnummer 82 Auch die von einigen Antragstellern gegen den Ansatz des Berechnungsparameters von 15,5 % der tagesbelegten Betten geltend gemachten rechtlichen Bedenken vermögen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Es mag zwar zutreffen, dass die durchschnittliche Verweildauer von Patienten in Krankenhäusern in den letzten Jahren aus Kostengründen zurückgegangen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es im (weiten) Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers liegt, ob und in welcher Weise auf diese Entwicklung zu reagieren ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01. Oktober 2009 - 13 B 1185/09 -, zitiert
juris; Beschl. v. 22. Februar 2008 - 13 C 659/08 -, zitiert
juris; siehe auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26. November 2008 - 2 NB 34/08 -, zitiert
juris). Dass der Verordnungsgeber diesen Entscheidungsspielraum unsachgemäß überschritten hat, ist nicht erkennbar. Randnummer 83 Für die Frage, ob die hier gerichtlich über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus aufgedeckten 17 Studienplätze im 1. Fachsemester auf den vorklinischen Studienabschnitt zu beschränken sind, kann jedoch nicht allein darauf abgestellt werden, dass die mit 237 Plätzen normativ festgesetzte Ausbildungskapazität im ersten klinischen Semester niedriger ist als die nunmehr gerichtlich festgestellte Aufnahmekapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 255 Studienplätzen. Entscheidend ist vielmehr, wie viele der
den Feststellungen der Kammer im Wintersemester 2009/2010 im 1. Fachsemester aufzunehmenden 255 Studienanfänger am Ende des vorklinischen Studienabschnitts tatsächlich in das erste klinische Fachsemester eintreten und dort Lehre
fragen. Nur wenn zu erwarten ist, dass mehr Studienanfänger der Eingangssemesterkohorte 2009/2010
Abschluss des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in den klinischen Ausbildungsabschnitt eintreten als klinische Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus zuzulassenden Studienplatzbewerber ein Weiterstudium im klinischen Ausbildungsabschnitt bei der Antragsgegnerin gewährleistet ist (vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschl. v. 26. März 1999 - 3 Nc 34/98 -, zitiert
juris). Denn durch die Beschränkung der Zulassungen auf Teilstudienplätze soll nur verhindert werden, dass bei Erreichen eines – hier patientenbezogenen – Ausbildungsengpasses im Bereich des klinischen Studienabschnitts mehr Studierende auszubilden sind als die klinische Kapazität dies zulässt. Die Zahl der im ersten klinischen Semester Lehre
fragenden Studierenden der Eingangssemesterkohorte verringert sich aber einesteils um die Zahl derjenigen Studierenden, die die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestehen (sog. Prüfungsschwund), und anderenteils um die derjenigen Studierenden, die das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch oder auch erst unmittelbar
Bestehen der Prüfung abbrechen (sog. Exmatrikulationsschwund). Dementsprechend ist die Anzahl der im Eingangssemester 2009/2010 bereits aufgrund der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl zur Verfügung stehenden Vollstudienplätze – hier 237 – im Umfang des Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundes zu erhöhen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30. November 2004 - 2 NB 430/03 -, zitiert
juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 03. November 2006 - NC 6 K 216/06 -, zitiert
juris; Beschl. v. 09. November 2007 - NC 6 K 1426/07 -, zitiert
juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31. März 2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500). Von dem Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund ist der bei der Berechnung der vorklinischen Aufnahmekapazität berücksichtigte Schwund zu unterscheiden. Letzterer nimmt die Entwicklung der Studierendenzahlen bis zum Beginn des vierten Fachsemesters in den Blick und ist für die Frage ausschlaggebend, ob und wie viele zusätzliche (verdeckte) Studienplätze für das vorklinische Eingangssemester – hier Wintersemester 2009/2010 – zu vergeben sind. Demgegenüber bildet der Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund die Verringerung der Zahl der Studierenden beim Übergang vom vorklinischen in den klinischen Studienabschnitt ab. Ihm kommt somit allein Bedeutung dafür zu, ob die – ggf. unter Berücksichtigung des vorklinischen Schwundfaktors – aufgedeckten Studienplätze im Eingangssemester Voll- oder Teilstudienplätze darstellen. Randnummer 84 In Anwendung dieser Grundsätze ist – prognostisch – davon auszugehen, dass sämtlichen der
den Feststellungen der Kammer 255 Studierenden aus der Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2009/2010 ein Weiterstudium
dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bei der Antragsgegnerin gewährleistet werden kann. Randnummer 85 Den zu berücksichtigenden Prüfungsschwund vom
fragen werden. Randnummer 86 Zur Ermittlung des zusätzlich zu berücksichtigenden Exmatrikulationsschwundes ist grundsätzlich eine Betrachtung der Übergangsquote vom letzten vorklinischen in das erste klinische Fachsemester und des hieran anknüpfenden Auffüllverhaltens der Hochschule geboten. Hierbei ist zu beachten, dass die vorgenannte Übergangsquote auch den Prüfungsschwund einschließt. Insoweit wäre es auch denkbar, den Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund insgesamt aus der Übergangsquote vom letzten vorklinischen in das erste klinische Fachsemester abzuleiten. Vorliegend fehlt es allerdings an Zahlenmaterial, aus dem sich diese Übergangsquote hinreichend verlässlich bestimmen lässt. Die von der Antragsgegnerin vorlegten Schwundberechnungen beziehen sich lediglich auf den vorklinischen Studienabschnitt einerseits oder den klinischen Studienabschnitt andererseits, blenden aber den Übergang vom letzten vorklinischen in das erste klinische Fachsemester aus. Der berücksichtigungsfähige Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund lässt sich auch nicht aus einem Vergleich der Bestandszahlen des vierten Fachsemesters in der die Lehreinheit Vorklinische Medizin betreffenden Schwundberechnungstabelle mit den Bestandszahlen des fünften Fachsemesters in der den klinischen Studienabschnitt erfassenden Schwundberechnungstabelle der Antragsgegnerin ableiten. Die Antragsgegnerin hat ihrem Vorbringen zufolge bei den Studierenden die Fachsemester fortgezählt, ohne im Einzelnen zu berücksichtigen, ob die ärztlichen Vorprüfungen bestanden worden sind oder nicht. Dadurch erscheinen aber insbesondere im fünften Fachsemester auch – in nicht näher bestimmter Zahl – Studierende, die materiell-rechtlich betrachtet dort nicht hingehören, weil sie den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (noch) nicht bestanden haben. Ausgehend davon ist die bei einem Vergleich der Bestandszahlen ersichtliche Übergangsquote vom vierten zum fünften Fachsemester für den hier festzustellenden Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund nicht aussagekräftig. Randnummer 87 Zumindest einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des Exmatrikulationsschwundes am Ende des vorklinischen Studienabschnitts bietet der von der Antragsgegnerin zur Berechnung der klinischen Kapazität in Ansatz gebrachte Schwundfaktor von 0,9221 im Verhältnis zum Prüfungsschwund. Dieser Schwundfaktor berücksichtigt zwar den gesamten klinischen Studienabschnitt, wird aber im Ergebnis – wie bereits ausgeführt – angesichts der von der Antragsgegnerin insoweit gewählten Betrachtungsweise in erheblichem Maße vom Schwund beim Übertritt vom vorklinischen in den klinischen Studienabschnitt
Abschluss des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und damit auch vom Prüfungsschwund beeinflusst. Von diesem Schwundfaktor ausgehend würden lediglich 235 Studierende (92,21 % von 255 Studienanfängern) der hier maßgebenden Eingangssemesterkohorte überhaupt das erste klinische Fachsemester erreichen. Die sich somit im Vergleich zur Anzahl der Studierenden im Eingangssemester ergebende Differenz von 20 Studierenden ließe sich bei Berücksichtigung eines Prüfungsschwundes von 5 % im Umfang von 13 Studierenden auf das Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zurückführen. Damit verbleibt noch ein zu erwartender (Rest-)Schwund von 7 Studierenden. Es spricht vieles dafür, dass dieser Schwund zumindest hinsichtlich einer Anzahl von 5 Studierenden auf eine Exmatrikulation von Studierenden beim Übergang vom letzten vorklinischen in das erste klinische Semester zurückzuführen ist. Jedenfalls dürfen die von den Antragstellern nicht zu vertretenen Unklarheiten bezüglich des tatsächlichen Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundes beim Übergang vom vorklinischen in den klinischen Studienabschnitt zumindest im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht dazu führen, dass diejenigen Studienplatzbewerber, auf die einer der 17 gerichtlich festgestellten (außerkapazitären) Studienplätze entfällt, lediglich einen Teil- anstelle eines Vollstudienplatzes erhalten, obwohl in Anbetracht der Gesamtumstände eine – wenngleich nur schätzungsweise – hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihr Studium im klinischen Abschnitt bei der Antragsgegnerin werden fortsetzen können. Randnummer 88 Mangels anderer Berechnungsgrundlagen geht die Kammer deshalb im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aber im Wege der Schätzung davon aus, dass von den
Abzug des Prüfungsschwundes verbleibenden 242 Studierenden der Eingangssemesterkohorte Wintersemester 2009/2010 mindestens fünf weitere Studierende nicht im klinischen Studienabschnitt bei der Antragsgegnerin weiterstudieren werden. Ausgehend davon steht nicht zu erwarten, dass im Bereich des klinischen Studienabschnitts – ausgehend von der derzeitigen normativ festgesetzten Ausbildungskapazität von 237 Studienplätzen – eine Überlast eintritt, wenn sämtlichen der
den Feststellungen der Kammer im Wintersemester 2009/2010 außerhalb der Kapazität zuzulassenden 17 weiteren Studienplatzbewerbern bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Vollstudienplatz zugewiesen wird. Randnummer 89 Soweit die Antragstellerin zu 27. zugleich mit dem Hauptantrag einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienanfängerin verfolgt, hat sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie bereits ausgeführt, sind
dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten (innerkapazitären) Studienplätze im Wintersemester 2009/2010 vergeben. Außerdem hat die Antragsgegnerin
vollziehbar dargelegt, dass im Auswahlverfahren der Hochschule lediglich Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens 745 Punkten zugelassen werden konnten, die Antragstellerin allerdings nur eine Gesamtpunktzahl von 699 Punkten erreicht hat. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat sie sich nicht näher damit auseinandergesetzt, unter welchen Gesichtspunkten ihr der Vorrang vor demjenigen Studienbewerber einzuräumen sein sollte, der aufgrund seiner weitaus höheren Gesamtpunktzahl den letzten innerhalb der Kapazität zu vergebenden Studienplatz erhalten hat. Randnummer 90 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Antragsteller mit den gesamten Kosten ihres Verfahrens zu belasten, obwohl die Antragsgegnerin zu einem Teil unterlegen ist. Auch soweit einige Antragsteller einen "Losantrag" gestellt haben, begehren sie der Sache
eine vorläufige Regelung, die sich nicht nur in der Teilnahme an einem Vergabeverfahren (Losverfahren) erschöpft, sondern im eigentlichen Kern und vorrangig zugleich auch die sofortige Aufnahme des Studiums
Maßgabe des Losergebnisses anordnet. Dies ergibt eine
den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO vorzunehmende Auslegung der – im Einzelnen teilweise unterschiedlich – gestellten Anträge, an deren Wortlaut das Gericht nicht gebunden ist. Das Gericht darf im Rahmen der Auslegung lediglich nicht über das Antragsbegehren hinausgehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit schließt sich die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt an, wonach in Numerus-Clausus-Verfahren, in denen das Obsiegen der Antragsteller in einer Teilnahme an einer Verlosung der gerichtlich festgestellten Studienplätze unter sämtlichen verbliebenen Antragstellern besteht, im Rahmen der Kostenentscheidung eine Quote zu bilden ist, bei der die Gesamtzahl der verbliebenen Antragsteller der Anzahl der zu verlosenden Studienplätze gegenüberzustellen ist. Ausgehend von einer Zahl der noch verbliebenen 471 Antragsteller ergibt sich für jeden Antragsteller im Hinblick auf die noch zu vergebenden 17 Studienplätze eine Loschance von 3,6 %. Bei dieser – minimalen – Loschance wäre der Antragsgegnerin allenfalls eine Kostenquote von 1/28 aufzuerlegen. In Anbetracht dieser geringen Quote erscheint es billig und aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten, im Rahmen der Kostenentscheidung von einer Kostenteilung abzusehen und die Antragsteller vollumfänglich mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Randnummer 91 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Ziffer 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) legt das Gericht jedem auf Zulassung zum Studium gerichteten Begehren der Antragsteller den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde. Dieser Betrag ist trotz der hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu ermäßigen, weil die von den Antragstellern begehrte Entscheidung eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (ständige Rechtsprechung des OVG LSA: vgl. Beschlüsse vom 09. Dezember 2005 – 3 O 393/05 –, vom 18. Dezember 2006 – 3 O 228/06 – und vom 28. März 2008 – 3 O 401/08).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.