← Deutschland

VG Halle (Saale) 1. Kammer 1 A 204/09 Urteil Versäumung der Widerspruchsfrist im Vorverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens durch rügelo

Versäumung der Widerspruchsfrist im Vorverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens durch rügeloses Einlassen Leitsatz Hat der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt, wird die Klage nicht allein dadurch zulässig, dass sich der Beklagte hilfsweise auch zur Sache äußert, wenn er die beantragte Klageabweisung vorrangig mit dem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren und der daraus folgenden Unzulässigkeit der Klage begründet. (Rn.22) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem er zur Zahlung von Schornsteinfegergebühren herangezogen worden ist. Randnummer 2 Der Kläger ist Miteigentümer eines Wohnhauses. Mittels Einwurf einer Information in den Hausbriefkasten kündigte der Bezirksschornsteinfegermeister dem Kläger die Termine für die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten in den Jahren 2005 und 2006 an. Randnummer 3 Am

  1. Dezember 2005 und
  2. Dezember 2006 führte der Bezirksschornsteinfegermeister Kehr- und Überprüfungsarbeiten jeweils in Abwesenheit des Klägers durch. Der Zugang zur Heizungsanlage wurde ihm hierbei jeweils von einem Miteigentümer des Grundstückes gewährt. Mit Rechnungen vom
  3. Dezember 2005 und
  4. Dezember 2006 machte er für diese Arbeiten dem Kläger gegenüber jeweils einen Betrag von 43,36 EUR geltend. Nachdem der Kläger die Beträge trotz wiederholter Mahnungen nicht zahlte, übergab der Bezirksschornsteinfegermeister den Vorgang am
  5. Januar 2008 an die Beklagte, die den Kläger hierüber mit Schreiben vom
  6. Februar 2008 informierte. Dieser wies darauf hin, er habe die Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht in Auftrag gegeben. Auch habe sich der Schornsteinfeger eigenmächtig Zutritt verschafft. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  7. Januar 2009 setzte die Beklagte die rückständigen Kehr- und Überprüfungsgebühren einschließlich Mahngebühren auf 89,72 EUR fest. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  8. März 2009, bei der Beklagten eingegangen am
  9. März 2009 erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass er die durchgeführten Arbeiten nicht in Auftrag gegeben habe. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
  10. Mai 2009 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei unzulässig, da er verspätet erhoben worden sei. Der Bescheid sei dem Kläger am
  11. Februar 2009 zugestellt worden. Er habe seinen Widerspruch aber erst am
  12. März 2009 bei der Beklagten eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt sei die Monatsfrist bereits abgelaufen gewesen. Randnummer 7 Auch die zu diesem Bescheid ergangene Kostenentscheidung sei rechtmäßig. Randnummer 8 Am
  13. Juni 2009 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 9 Zur Begründung verweist er wiederum darauf, dass er die Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht in Auftrag gegeben habe. Der Schornsteinfeger habe sich Zutritt zum Haus verschafft und eigenmächtig an seiner Anlage zu schaffen gemacht. Er lasse sich auch nicht vorschreiben, solche Arbeiten ausführen zu lassen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 11 den Bescheid der Beklagten vom
  14. Januar 2009 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
  15. März 2009 aufzuheben. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er verweist darauf, dass die Klage wegen der Verfristung des Widerspruchs unzulässig sei. Randnummer 15 Ergänzend führt er aus, sie wäre aber auch unbegründet. Auf eine vorherige Auftragserteilung komme es bei den Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht an, da die Verpflichtung zur Durchführung dieser Arbeiten gesetzlich normiert sei. Randnummer 16 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 18 Sie ist bereits unzulässig, weil das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Wird diese Frist versäumt, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch und auch für die Klage. Wird der Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen, ist die hierauf erhobene Klage ebenfalls unzulässig. Randnummer 19 Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Bescheid vom
  16. Januar 2009 war korrekt, so dass die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Bekanntgabe des Bescheides in Lauf gesetzt wurde. Gem. § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen andere Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügt die im Bescheid enthaltende Rechtsbehelfsbelehrung. Randnummer 20 Der Kläger hat vorliegend aber die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten. Der Bescheid ist im ausweislich der PZU am
  17. Februar 2009, einem Donnerstag zugestellt worden. Damit begann die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO zu laufen. Der Widerspruch hätte spätestens am
  18. März 2009, einem Donnerstag, bei der Behörde vorliegen müssen. Sein Widerspruch vom
  19. März 2009 ist tatsächlich aber erst am Freitag, dem
  20. März 2009, und damit verspätet bei der Beklagten eingegangen. Randnummer 21 Wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist hat die Widerspruchsbehörde auch zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 70 Abs. 2 i. V. m. 60 VwGO gewährt. Denn der Kläger war nicht gehindert, innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch einzulegen. Hierfür ist weder etwas ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Randnummer 22 Die Klage ist auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Beklagte sich im Klageverfahren hilfsweise auch zur Sache eingelassen hat. Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein ordnungsgemäß durchgeführtes Vorverfahren dann entbehrlich ist, wenn sich der Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen hat. Dies gilt aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung zwar Ausführungen zur Sache macht, zugleich aber das Fehlen des Vorverfahren und die daraus folgende Unzulässigkeit der Klage rügt (BVerwG, Beschluss vom
  21. September 1989 – 8 B 39/89 -, Juris; VG Neustadt, Urteil vom
  22. Juli 2009 – 4 K 409-09.NW -, Juris). Der hier zu entscheidende Fall ist insoweit vergleichbar. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung ausdrücklich darauf abgestellt, dass der vom Kläger erhobene Widerspruch wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig sei, woraus zugleich die Unzulässigkeit der Klage folge. Allein dadurch, dass er sich nur hilfsweise dahingehend geäußert hat, dass die Klage auch unbegründet wäre, nimmt er weder eine erneute Entscheidung zur Sache vor noch ist hieraus zu schließen, dass er auf die ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens verzichten will. Vielmehr macht er damit, dass er die Klageabweisung vorrangig und ausdrücklich mit dem fehlenden Vorverfahren begründet, gerade deutlich, dass er auf die Möglichkeit, die Unzulässigkeit der Klage zu rügen, nicht verzichten will. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.