Genehmigung einer Windenergieanlage unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit Leitsatz 1. Eine isolierte Anfechtungsklage gegen eine aufschiebende Bedingung ist zulässig. (Rn.21) 2. Die Erteilung einer Genehmigung nach dem BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit ist grundsätzlich zulässig. (Rn.23) 3. § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST) ist verfassungsmäßig. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Sachsen-Anhalt ist gegeben, denn die Regelung gehört dem Bauordnungsrecht an. (Rn.25) 4. Aus § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB ergibt sich keine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber. (Rn.29) 5. Der Anwendungsbereich des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST) erstreckt sich auch auf Vorhaben, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB gelegen sind. 6. Es ist nicht unverhältnismäßig, die Leistung der Sicherheit bereits vor Betriebsbeginn mit der Erteilung der Genehmigung zu fordern. (Rn.41) 7. Die Rückbausicherheit nach § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST)darf nur zu Gunsten des Trägers der für eine Beseitigungsanordnung nach § 79 BauO LSA (juris: BauO ST) zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde angefordert werden. (Rn.45) 8. Die Aufhebung einer aufschiebenden Bedingung kann nicht beansprucht werden, wenn die Genehmigung andernfalls der Rechtsordnung nicht entsprechen würde. (Rn.48) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Nebenbestimmung zu einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage nach dem BImSchG. Randnummer 2 Mit Antrag vom 16. Mai 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-53 mit einer Nabenhöhe von 73,25 m, einem Rotordurchmesser von 52,9 m, einer Gesamthöhe von 99,7 m und einer Nennleistung von 0,8 MW auf dem Grundstück Gemarkung Straguth, Flur 9, Flurstück 195, bezeichnet als WKA 7. In unmittelbarer Umgebung des vorgesehenen Standorts befinden sich bereits 9 weitere Windkraftanlagen des Typs Gamesa G58, die mit einem Bescheid aus dem Jahr 2005 genehmigt worden waren. Für den vorgesehenen Standort der WKA 7 war bereits mit einem Bescheid aus dem Jahr 2006 die Genehmigung für eine zusätzliche Windkraftanlage erteilt worden, die jedoch im Jahr 2007 erloschen war, weil die Inhaberin der Genehmigung nicht innerhalb eines Jahres mit der Errichtung der Anlage begonnen hatte. Randnummer 3 Der für die WKA 7 vorgesehene Standort liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 für das Sondergebiet „Windpark {O.}“ der Gemeinde {O.}. Der Bebauungsplan wurde am 6. Oktober 2003 als Satzung beschlossen. Er enthält Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die örtlichen Verkehrsflächen. Die Errichtung der WKA 7 entspricht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes. Randnummer 4 Nach einer Schallimmissionsprognose der wpd think energy GmbH & Co. KG vom 20. Mai 2008 wird die Gesamtbelastung nach Errichtung der WKA 7 die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an drei maßgeblichen Immissionspunkten einhalten und an einem Immissionspunkt geringfügig – um nicht mehr als 1 dB(A) – überschreiten. Die Prognose ging für die WKA 7 von einem Schalleistungspegel von 100,9 dB(A) bei 95 % der Nennleistung aus. Dies entsprach dem Ergebnis einer schalltechnischen Vermessung einer WKA des Typs Enercon E-53. Der Hersteller garantiert für die WKA Enercon E-53 bei einer Nennleistung von 95 % jedoch nur einen Schallleistungspegel von 102,5 dB(A). Randnummer 5 Mit Bescheid vom 5. Mai 2009 erteilte der Beklagte der Klägerin die beantragte Genehmigung nach § 4 BImSchG unter Beifügung mehrerer Nebenbestimmungen. Randnummer 6 Nach der Nebenbestimmung Nr. 2.1 wurde die Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, der zuständigen Genehmigungsbehörde ein geeignetes Sicherungsmittel, welches die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der WKA sichere, vorzulegen. Es sei eine Sicherheit in Höhe von 28.800 € zu leisten. Diese sei zu Gunsten des Rechtsträgers der Genehmigungsbehörde, nach der geltenden Gesetzeslage zu Gunsten des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landesverwaltungsamt, zu leisten. Für den Fall der Veräußerung der WKA habe der jeweils letzte Genehmigungsinhaber mit dem Erwerber zu vereinbaren, dass der Erwerber die Sicherheit in entsprechender Höhe (28.800 €) zu leisten habe. Der Genehmigungsinhaber bzw. Veräußerer bzw. sein Bürge hafte so lange aus der erbrachten Sicherheitsleistung, bis der Erwerber die Sicherheit nach den vorgenannten Festlegungen geleistet habe. Zur Begründung hieß es, nach § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA sei die Erteilung der Baugenehmigung für Windkraftanlagen von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Nutzungsaufgabe gesichert sei. Es entspreche der Regelung auch, die Vorlage eines geeigneten Sicherungsmittels als aufschiebende Bedingung in die Genehmigung aufzunehmen. Randnummer 7 Die Nebenbestimmung Nr. 3.1.1 lautete wie folgt: Randnummer 8 „Die WKA 7 vom Typ Enercon E-53 darf am ausgewiesenen Standort ohne zeitliche Einschränkung mit einem Typ-Schalleistungspegel von bis zu 100,9 dB(A) bei 95 % der Nennleistung betrieben werden.“ Randnummer 9 Zur Begründung dieser Nebenbestimmung wurde ausgeführt, die beim Betrieb der beantragten WKA 7 vom Typ Enercon E-53 und der 9 weiteren vorhandenen WKA vom Typ Gamesa G58 zulässigen Schalleistungspegel seien so zu bemessen, dass die nach Nr. 6.1 TA-Lärm entsprechend der baunutzungsrechtlichen Einstufung des betrachteten Gebietes zugeordneten Geräusch-Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Für den Anlagentyp Enercon E-53 betrage der Schalleistungspegel nach einem Vermessungsergebnis 100,9 dB(A). Da die Anlage nur einmal vermessen worden sei, sei unter der Annahme einer Standardabweichung von 0,5 dB für die statistische Sicherheit der Messung und einer Produktstandardabweichung von 2,1 dB von einer Gesamtstandardabweichung von 1,84 dB für den gemessenen Schallleistungspegel der Anlage auszugehen. Bei Annahme einer 90 %-igen Sicherheit sei mit einem Sicherheitszuschlag von 2,4 dB zur Markierung der oberen Vertrauensgrenze des Schalleistungspegels zu rechnen. Die oberen Vertrauensgrenzen der Beurteilungspegel, die durch den Betrieb aller 10 WKA des Windparks {O.} an den vier betrachteten Immissionssorten hervorgerufen würden, hielten unter Berücksichtigung der Standardabweichung des Schalleistungspegels und einer Standardabweichung von 1,5 dB für die Ungenauigkeit der Schallausbreitungsberechnungen den Geräusch-Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 Buchst. d TA-Lärm für die Nachtzeit in allgemeinen Wohngebieten in Höhe von 40 dB(A) ein. Am Immissionsort B sei mit einem Beurteilungspegel von 41 dB(A) die Richtwerteinhaltung gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA-Lärm gegeben. Randnummer 10 Am 8. Juni 2009 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 11 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Nebenbestimmung Nr. 3.1.1 wie folgt präzisiert: Randnummer 12 „Die WKA ist antragsgemäß zu errichten und zu betreiben. Die obere Vertrauensbereichsgrenze des Schalleistungspegels der WKA darf bei einer angenommenen Sicherheit von 90 % einen Wert von 103,2 dB(A) nicht überschreiten.“ Randnummer 13 Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 14 Die Klägerin trägt vor, die mit der Nebenbestimmung Nr. 2.1 angeordnete Rückbausicherheit sei unzulässig. Die als Rechtsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA sei verfassungswidrig, da der Bund mit Erlass des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG abschließend Gebrauch gemacht habe und hiernach eine Rückbausicherheit für Windenergieanlagen nur auf Grundstücken im Außenbereich, nicht aber im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes vorgesehen sei. Auch fehle es an einer zu sichernden Rückbauverpflichtung. Sie habe eine Rückbauverpflichtungserklärung nicht abgegeben. Eine solche sei gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur für Außenbereichsgrundstücke vorgesehen. Zudem überspringe der Beklagte mit der Anforderung einer Rückbausicherheit in der Genehmigung den verwaltungsvollstreckungsrechtlich vorgesehenen mehrstufigen Entscheidungsprozess, an dessen Ende erst die Ersatzvornahme stehe, die allein die Behörde zum Rückbau der Anlage berechtige. Auch könne eine landesrechtlich vorgeschriebene Rückbausicherheit nicht zur Absicherung der Kosten einer Beseitigungsverfügung auf der Grundlage des BImSchG dienen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 die Genehmigung des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in 39264 Straguth, Gemarkung Straguth, Flur 9, Flurstück 195, vom 5. Mai 2009 aufzuheben, soweit diese gemäß der Nebenbestimmung Nr. 2.1 unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit erlassen worden ist. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Beklagte trägt vor, mit der Präzisierung der Nebenbestimmung 3.1.1 sei keine Inhaltsänderung verbunden gewesen, denn sowohl die alte Fassung als auch die neue Fassung dieser Nebenbestimmung beinhalte keine Beschränkung des Betriebs der WKA 7. Dieses Missverständnis gehe zu Lasten der Klägerin, so dass diese insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Die Rückbausicherheit sei zu Recht verlangt worden. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB stehe der landesrechtlichen Anordnung einer Rückbausicherheit für andere als Außenbereichsvorhaben nicht entgegen. Bei § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA handele es sich um Bauordnungsrecht, für welches der Landesgesetzgeber die Regelungskompetenz besitze. Die Vorschrift sei auch im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG zu berücksichtigen. Sie sei sachlich gerechtfertigt. Die Allgemeinheit müsse andernfalls die wirtschaftlichen Lasten des Rückbaus einer WKA tragen, wenn der verantwortliche Betreiber nicht willens oder nicht in der Lage sei, seiner Verpflichtung nachzukommen. Dieser Gedanke sei unabhängig von der Einstufung des Vorhabens in die §§ 30, 34 oder 35 BauGB. Die Anforderung einer Rückbausicherheit komme nicht erst mit Erlass eines Rückbaubescheides in Betracht. Ausreichend sei vielmehr, dass eine Rückbauverpflichtung – wie hier – öffentlich-rechtlich bereits in Grundzügen umrissen sei. Würde man die Sicherheitsleistung vom Erlass eines Rückbauverwaltungsakts abhängig machen, würde deren Realisierung in eine Zeit verlagert, in der es fraglich sei, ob diese noch realisiert werden könne. Die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung lägen hier vor. Eine solche sei insbesondere für Windkraftanlagen zu fordern. Auf deren Standort im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes komme es nicht an. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Soweit die Beteiligten den Rechtstreit für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Randnummer 21 A. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 – BVerwG 11 C 2.00 – juris Rn. 25 und vom 21. Juni 2007 – BVerwG 3 C 39.06 – juris Rn. 20). Dies gilt insbesondere für Auflagen und Auflagenvorbehalte, aber auch für eine Befristung, eine Bedingung oder einen Widerrufsvorbehalt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – BVerwG 6 C 5.00 – juris Rn. 13). Ob die Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 – BVerwG 11 C 2.00 – a.a.O. und vom 21. Juni 2007 – BVerwG 3 C 39.06 – a.a.O.). Einer gesonderten Anfechtung von vornherein nicht zugänglich ist eine sog. Inhaltsbestimmung (modifizierende Auflage) (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – BVerwG 5 C 32.08 – juris Rn. 11). Hierbei handelt es sich um eine Einschränkung, die den Inhalt der Hauptregelung qualitativ ändert, indem sie das genehmigte Verhalten oder Vorhaben selbst näher bestimmt. Sie ist weder eine Auflage, also eine gesonderte Leistungsverpflichtung, noch macht sie die Wirksamkeit der Regelung vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig, wie es für eine Bedingung oder Befristung kennzeichnend ist (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1999 – BVerwG 3 C 20.98 – juris Rn. 24 und vom 30. September 2009 – BVerwG 5 C 32.08 – a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen ist die isolierte Anfechtungsklage gegen die als aufschiebende Bedingung ausgestaltete Nebenbestimmung Nr. 2.1 zulässig. Sie betrifft nicht den Inhalt der Hauptregelung, so dass ihre Aufhebbarkeit nicht von vornherein ausscheidet, sondern macht lediglich die Wirksamkeit der Genehmigung vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig. Die aufschiebende Bedingung ist daher von der Genehmigung logisch abtrennbar, ohne dass sich am Inhalt der Hauptregelung etwas ändert, und damit selbständig anfechtbar (OVG LSA, Beschluss vom 17. September 2008 – 2 M 153/08 – juris Rn. 7). Randnummer 22 B. Die Klage ist unbegründet. Zwar ist die der Genehmigung beigefügte aufschiebende Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit zu Gunsten des Landes Sachsen-Anhalt als Rechtsträger der Genehmigungsbehörde rechtswidrig (dazu I). Gleichwohl kann die Klägerin die Aufhebung dieser Nebenbestimmung nicht beanspruchen, weil die Erteilung einer Genehmigung ohne vorherige Leistung einer Rückbausicherheit nicht der Rechtsordnung entsprechen würde (dazu II). Randnummer 23 I. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Zulässigkeit der aufschiebenden Bedingung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn u.a. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Hierzu gehören auch die Vorschriften des Bauordnungsrechts (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2008 – OVG 11 S 74.08 – juris Rn. 14; VG Halle, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 2 A 3/08 – juris Rn. 22). Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 20. Dezember 2005 (GVBl. S. 769) hat die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die ausschließlich einem Zweck dienen und bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen, wie Behelfsbauten, Windkraftanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen oder vorübergehend aufzustellende Anlagen, die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. Randnummer 24 Hiernach ist die Erteilung einer Genehmigung nach dem BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit grundsätzlich zulässig, denn eine solche dient der Sicherstellung der Erfüllung der in § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG enthaltenen Genehmigungsvoraussetzung. Randnummer 25 1. Die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA ist verfassungsmäßig. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes Sachsen-Anhalt. Die Vorschrift ist dem Bauordnungsrecht und nicht der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) zuzuordnen. Randnummer 26 Zur Materie „Bodenrecht“ gehören nur solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 2/52 – BVerfGE 3, 407 <424>). Hierzu zählt das Bauplanungsrecht, nicht aber das Bauordnungsrecht (BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 2/52 – a.a.O. S. 432). Für diesen Teil des Baurechts besteht keine Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 – 2 BvL 9/74 – BVerfGE 40, 261 <265 f.>). Insoweit haben nach Art. 70 Abs. 1 GG allein die Länder das Recht zur Gesetzgebung. Das Bauordnungsrecht enthält Vorschriften über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 – 2 BvL 9/74 – a.a.O. S. 266). Hierzu gehören insbesondere Bestimmungen über die Pflicht zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instandsetzung oder Beseitigung bei gefährlichen oder ordnungswidrigen Zuständen (BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 2/52 – a.a.O. S. 430). Randnummer 27 Maßgeblich für die Abgrenzung von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht ist die gesetzgeberische Zielsetzung, nicht der Regelungsgegenstand. So sind etwa Werbeanlagen sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – BVerwG 4 C 8.06 – juris Rn. 13 f.). Regelungen des Bauplanungsrechts sind dabei gekennzeichnet durch einen flächenbezogenen Regelungsinhalt, der die Nutzung von Grund und Boden betrifft (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – BVerwG 4 C 8.06 – a.a.O. Rn. 15 und 26). Sie dienen dazu, konkurrierende Bodennutzungen und Bodenfunktionen zu koordinieren und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist die Inanspruchnahme von Grund und Boden. Regelungsgegenstand ist die flächenhafte Zuweisung von Nutzungsrechten (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – BVerwG 4 C 8.06 – a.a.O. Rn. 27). Regelungen des Bauordnungsrechts dienen demgegenüber der Gefahrenabwehr oder der Begründung von Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – BVerwG 4 C 8.06 – a.a.O. Rn. 21 ff.). Randnummer 28 Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA bauordnungsrechtlicher Natur. Sie dient der Gefahrenabwehr. Zweck der Vorschrift ist es, die Träger der unteren Bauaufsichtsbehörden von dem finanziellen Risiko des Rückbaus baulicher Anlagen, die nur für begrenzte Zeiträume konzipiert werden, nach Aufgabe der Nutzung freizustellen, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger für eine Kostenübernahme nicht zur Verfügung stehen und der Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden muss (vgl. LT-Drucks. 4/1362, S. 6). Die Regelung dient damit der finanziellen Absicherung der Durchsetzung einer auf § 79 BauO LSA gestützten Beseitigungsanordnung wegen formeller und materieller Illegalität einer baulichen Anlage nach Aufgabe ihrer Nutzung im Wege der Ersatzvornahme bei Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen. Sie gehört damit dem Bauordnungsrecht an. Randnummer 29 2. Aus § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) ergibt sich keine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber. Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll gemäß § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Diese Vorschriften dienen dem Schutz des Außenbereichs, indem sie der Beeinträchtigung der Landschaft durch aufgegebene Anlagen mit einer zeitlich nur begrenzten Nutzungsdauer entgegenwirken sollen (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 56; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 35 Rn. 125; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rn. 165a). Instrument hierzu ist eine als Zulässigkeitsvoraussetzung geforderte Verpflichtungserklärung des Bauherrn, das Vorhaben nach Nutzungsaufgabe zurückzubauen. Die Vorschrift des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB über die Sicherung der Rückbauverpflichtung hat ergänzende Funktion (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 35 Rn. 166). Diese Vorschriften dienen der Regelung der Bodennutzung im Außenbereich. Sie verfolgen damit eine andere Zielsetzung als die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA. Zudem hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Regelung sonstige Verpflichtungen zum Rückbau auf Grund anderer Regelungen unberührt lassen soll (BT-Drucks. 15/2250, S. 94). Die Grundsätze, nach denen der Bestandsschutz einer baulichen Anlage mit der endgültigen Aufgabe ihrer Nutzung verloren gehe und die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung einer solchen Anlage verlangen dürfe, sollten unabhängig von der vorgeschlagenen Regelung fort gelten (BT-Drucks. 15/2250, a.a.O.). Dies verdeutlicht, dass die bundesrechtlich vorgesehene Rückbauverpflichtung und -sicherheit für bauliche Anlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB einer Ergänzung durch weitergehende landesrechtliche Regelung nicht entgegensteht. Insbesondere lassen diese Vorschriften die Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Anordnung von (weitergehenden) Rückbausicherheiten für künftige bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügungen unberührt. Randnummer 30 3. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA liegen vor. Bei der von der Klägerin zu errichtenden und zu betreibenden WKA 7 handelt es sich um eine Anlage im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA , und zwar um eine in dieser Vorschrift ausdrücklich genannte Windkraftanlage. Auf die Lage der Anlage kommt es nicht an. Insbesondere setzt § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA nicht voraus, dass es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelt. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich vielmehr auch auf Vorhaben, die – wie hier – im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB gelegen sind (Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Böhme/Michel/Radeisen/Thom, BauO LSA, § 71 Rn. 98). Randnummer 31 4. Die geforderte Sicherheit ist auch verhältnismäßig, insbesondere geeignet (dazu a), erforderlich (dazu
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