Prozesskostenhilfe - Veränderung der Erfolgsaussichten während des Verfahrens Leitsatz
(549). Für die Erfolgsprognose ist daher der letzte Sach- und Streitstand Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird, vgl. OLG Köln, NJW-RR 2004, S.
- Auf diesen Zeitpunkt der zeitnahen Beschlussfassung nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen stellt auch der BGH in: NJW 1982, S. 1104 ab. Lediglich in den Fällen, in denen das Gericht die Entscheidung über den Antrag pflichtwidrig verzögert und nach dem früheren Kenntnisstand die Erfolgsaussicht hätte bejahen müssen, wird vertreten, dass diese Säumigkeit des Gerichtes nicht zu Lasten des Antragstellers gehen soll. In diesen Fällen wird teilweise die Ansicht vertreten, dass dann auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife und nicht auf den der späteren Beschlussfassung abzustellen ist. In den Fällen einer Veränderung der wirtschaftlichen Voraussetzungen aber auch der Erfolgsaussichten im Laufe des PKH-Prüfungsverfahrens ist, wenn das Verfahren durch das Gericht nicht pflichtwidrig verzögert wird, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen, denn das Gericht kann nicht gezwungen werden, bei einer Veränderung der Erfolgsaussichten sehenden Auges eine nicht mehr aktuelle Lage zugrunde zu legen. Diese Frage ist nicht mit der Frage zu verwechseln, ab welchem Zeitpunkt PKH bei unveränderter Sachlage im Erfolgsfalle frühestens bewilligt werden kann; das ist i.d.R. der Zeitpunkt der Entscheidungsreife. Beide Sachverhalte sind nicht gleich zu behandeln, da sie sich entscheidend durch die Veränderung der Sachlage – sei es der Erfolgsaussichten, sei es durch die wirtschaftlichen Verhältnisse - unterscheiden. Randnummer 30 Das LAG Rheinland-Pfalz stellt als maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags und demnach auf den Zeitpunkt, in dem das PKH-Gesuch vollständig einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt und der Gegner angehört wurde. Randnummer 31 Vorliegend bestanden im Zeitpunkt der Beschlussfassung am
- 2010 keine Erfolgsaussichten mehr, da sich die Kündigungsschutzklage erledigt hatte. Da eine Verzögerung durch das Arbeitsgericht nicht feststellbar ist, besteht keine Notwendigkeit, auf einen früheren Zeitpunkt auszuweichen. Randnummer 32 Auch wenn man auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abstellen wollte, wäre keine Erfolgsaussicht mehr gegeben. Randnummer 33 Bei dieser Betrachtung ist auf den Zeitpunkt von 2 Wochen nach Zustellung der Klageschrift an die Beklagte als Zeitpunkt der Entscheidungsreife im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht abzustellen. Es begegnet keinen Bedenken der Beschwerdekammer, wenn über das PKH-Gesuch des Beschwerdeführers erst im Termin zur Güteverhandlung entschieden wird, sofern diese zeitnah nach Einreichung der Klageschrift stattfindet, da es eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens darstellt, dass der Gütetermin von Gesetzes wegen sehr nah zur Anhängigkeit der Klage anzuberaumen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Gegner keine konkrete Frist zur Stellungnahme – wie vorliegend – gesetzt wurde. Dies berücksichtigend, hätte das Arbeitsgericht über den PKH-Antrag auch erst im Gütetermin vom
- 2010 – und damit zeitnah nach Einreichung der Klageschrift – entscheiden können. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre eine Verzögerung durch das Gericht nicht festzustellen. Die Klägervertreterin hatte jedoch bereits am
- 2010 mitgeteilt, dass sich sowohl die Kündigungsschutzlage als auch der Zahlungsantrag erledigt hatten. Randnummer 34 Da sich das LAG Rheinland-Pfalz sich zu der Frage der angemessenen Äußerungsfrist nicht festlegt, steht diese Entscheidung nicht entgegen. Randnummer 35 Damit stand bereits am
- 2010 fest, dass die Klage keine Erfolgsaussichten mehr hatte. Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife – so wie er hier verstanden wird – bestanden keine Erfolgsaussichten mehr. Randnummer 36 bb.) Der Anspruch auf Überstundenabgeltung ist bereits nicht schlüssig. Erfolgsaussichten bestehen bereits aus diesem Grunde nicht. Randnummer 37 Die Überstunden sind nicht vereinzelt dargelegt worden. Randnummer 38 Die Zusicherung der Beklagten als weitere Anspruchsgrundlage, die Überstunden würden abgegolten, ist nicht schlüssig, da nicht mitgeteilt wird, wann diese Äußerung getätigt worden war. III. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 Anlage 1 zum GKG. IV. Randnummer 40 Diese Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden allein und durch Beschluss, § 78 S. 3 ArbGG i. V. m. § 574 Abs. 4, 127 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG. V. Randnummer 41 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.