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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat L 2 AL 44/10 NZB Beschluss Zulassung der Berufung bei Divergenz § 144 Abs 2 Nr 2 SGG, § 14 Abs 1 RVG

Zulassung der Berufung bei Divergenz Orientierungssatz

  1. Die Berufung ist bei einer Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Diese besteht dann, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde liegen, nicht übereinstimmen. Das angefochtene Urteil muss auf dieser Abweichung beruhen. Das ist dann der Fall, wenn die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung des Rechtssatzes, von dem abgewichen ist, anders hätte ausfallen müssen. (Rn.26)
  2. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das abweichende Gericht einem vom BSG aufgestellten Rechtssatz folgen will, diesen aber missversteht oder sonst Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall nicht übernimmt. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  3. März 2010, S 1 AL 242/09, Urteil Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  4. März 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle (SG) vom
  5. März
  6. Randnummer 2 Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten zur erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im sog. "isolierten Vorverfahren". Randnummer 3 Die am 1965 geborene Klägerin meldete sich am
  7. November 2008 zum
  8. Januar 2009 bei der Beklagten arbeitslos. Sie legte eine arbeitgeberseitige Kündigung vom
  9. Juli 2008 zum
  10. Dezember 2008 ihres seit dem
  11. März 1994 bestehenden Arbeitsvertrages mit der Firma D. Landschaftsarchitekten aus H. vor. In dem Kündigungsschreiben lautete es, dass es sich um eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist handele. Nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom
  12. März 1994 in der Fassung des Änderungsvertrages vom
  13. Juni 2005 betrug die Kündigungsfrist vier Wochen, wobei die längeren Kündigungsfristen nach dem Gesetz über die Fristen für die Kündigung von älteren Angestellten vom
  14. Juli 1926 davon unberührt blieben. Die Klägerin fügte ebenfalls einen schriftlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Halle vom
  15. September 2008 bei, wonach sich die Arbeitsvertragsparteien einig darüber sind, dass das Arbeitsverhältnis zum genannten Kündigungstermin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 3.600 EUR beendet werde. Nach der Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers beträgt die Betriebszugehörigkeit 14 Jahre und die maßgebliche Kündigungsfrist sechs Monate. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  16. Januar 2009 stellte die Beklagte ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zum
  17. Januar 2009 wegen Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist fest. Randnummer 5 Hiergegen legte die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten am
  18. Januar 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie auf 2,5 Seiten aus: Die ordentliche Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Monatsende sei bei der Kündigung am
  19. Juli 2008 eingehalten. Die von der Beklagten angenommene sechsmonatige Kündigungsfrist wäre erst einzuhalten gewesen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hätte, dies sei bei einem Eintritt am
  20. März 1994 erst im März 2009 der Fall gewesen. Es fehle daher die Voraussetzung für ein Ruhen des Anspruchs. Randnummer 6 Nach Rückfrage von der Beklagten teilte der Arbeitgeber der Klägerin am
  21. Januar 2009 mit, dass die Angabe der sechsmonatigen Kündigungsfrist auf einem Schreibfehler beruhe. Mit Bescheid vom
  22. Januar 2009 entsprach die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin und hob ihren Bescheid über das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs auf. Hierbei bestimmte sie, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten einschließlich der Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten erstattet würden, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rechnete folgende Gebühren ab. Randnummer 7 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV 280,00 EUR Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR 19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV 57,00 EUR Endsumme: 357,00 EUR Randnummer 8 Die Beklagte teilt mit Schreiben vom
  23. März 2009 mit, dass 166,60 EUR erstattet würden. Zur Begründung führte sie an, der Prozessbevollmächtigte sei bereits im Arbeitsgerichtsverfahren umfassend mit der Prüfung der Arbeitgeberkündigung befasst gewesen. Hierfür sei er bereits vergütet worden, weshalb er hier billigerweise nur die ergänzenden Leistungen in Rechnung stellen dürfe. So sei bei einer anderweitigen Vortätigkeit höchstens ein Betrag von 120,00 EUR zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen. Randnummer 9 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
  24. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Randnummer 11 Am
  25. Juli 2009 hat die Klägerin beim SG Klage erhoben. Sie hat darauf verwiesen: Die Beklagte übersehe, dass das RVG nicht danach unterscheide, ob ein Bevollmächtigter schon einmal anderweitig vorgerichtlich tätig war. Nur eine sozialgerichtliche Vorbefassung wäre relevant. Es sei für die Klägerin elementar, ob sie ab
  26. Januar 2009 oder am
  27. Februar 2009 Arbeitslosengeld beziehe. Randnummer 12 Mit Urteil vom
  28. März 2010 hat das SG die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Die anwaltliche Festsetzung sei unbillig gewesen. Die Gebühr in Höhe der Mitte der Rahmenwerte, hier gesetzlich nochmals abgesenkt auf 240,00 EUR, sei nur anzusetzen, wenn der Auftrag des Rechtsanwaltes nach den von § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien insgesamt durchschnittlich gewesen sei, es also sowohl durchschnittlich umfangreich und schwierig war, eine mittlere Bedeutung für den Auftraggeber hatte und auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vom Durchschnitt abwichen. Es seien im Streitfall alle Umstände, vor allem der Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheiten sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber und evtl. ein besonders Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt einzeln zu gewichten und dann im Wege einer Gesamtabwägung die Gebühr im Einzelfall festzusetzen. Die Bedeutung der Angelegenheit werte die Kammer als weit unterdurchschnittlich, die Schwierigkeit sei ebenfalls unterdurchschnittlich und die Einkommensverhältnisse der Klägerin seien ebenfalls unterdurchschnittlich. Zudem bestehe kein Haftungsrisiko. Die Gebühr mit 120 EUR anzusetzen erscheine als angemessen, da alle maßgeblichen Kriterien als unterdurchschnittlich zu bewerten seien. Randnummer 13 Gegen das der Klägerin am
  29. April 2010 zugestellte Urteil hat diese am
  30. Mai 2010 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Es liege der Zulassungsgrund der Divergenz vor. Das SG sei mit seiner Begründung, dass die Mittelgebühr nur in Fällen billig sei, die von durchschnittlicher Bedeutung seien von der Rechtsprechung des BSG (u. a. Urteil vom
  31. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R – zitiert nach juris) abgewichen. Damit setze das SG, abstrakt betrachtet, die Durchschnittlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit einer Gebühr in Höhe der Mittelgebühr gleich. Das BSG habe in seinen Entscheidungen hingegen die Mittelgebühr als Ausgangspunkt der Betrachtung festgelegt und stelle nicht starr auf die Grenze der Durchschnittlichkeit ab, sondern nehme eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände de Einzelfalles vor. Das SG habe auch nicht berücksichtigt, dass die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im juristischen als auch im tatsächlichen Bereich liegen könne. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  32. März 2010 zuzulassen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie hält die Beschwerde für unbegründet. Das SG sei nicht von der Rechtsprechung des BSG abgewichen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. II. Randnummer 20 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Berufung gegen das Urteil vom
  33. März 2010 nicht zugelassen. Randnummer 21 Die Berufung bedurfte der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht erreicht, § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es geht um 190,04 EUR höhere Anwaltsgebühren. Randnummer 22 Die Berufung war nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn Randnummer 23
  34. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  35. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  36. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Randnummer 24 Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die Sache bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  37. Auflage, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftigkeit ist dagegen nicht gegeben, wenn sich die entschiedene Rechtsfrage unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung schon entwickelter höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall darstellt. Randnummer 25 Solche ungeklärte Rechtsfrage wirft der Rechtsstreit nicht auf. Über die Kriterien bei der Prüfung der angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat das Bundessozialgericht bereits zahlreiche Entscheidungen getroffen (u. a. die vom Kläger zitierte Entscheidung vom
  38. Juli 2009). Auch die Klägerin als Beschwerdeführerin sieht in der vorliegenden Fallkonstellation keinen Fall mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern meint, dass das SG die bereits aufgestellten Grundsätze falsch angewendet hat. Randnummer 26 Es besteht auch keine Divergenz zu anderen Entscheidungen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte. Divergenz liegt vor, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde liegen, nicht übereinstimmen (vgl. BSG, Beschluss v.
  39. September 2002 – B 7 AL 142/02 B – SozR 3-1500 § 160a Nr. 34). Ein abstrakter Rechtssatz liegt nur vor bei fallübergreifender, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalles bezogener rechtlicher Aussage. Dabei muss es im Ansatz um dieselbe Rechtsfrage gehen, zu der das abweichende Gericht eine die Entscheidung tragende andere Rechtsansicht entwickelt hat. Das angefochtene Urteil muss auf dieser Abweichung beruhen, d. h. es ist erforderlich, dass die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung des Rechtssatzes, von dem abgewichen ist, anders hätte ausfallen müssen (BSG; Beschluss vom
  40. Januar 2005 – B 12 KR 62/04 B – SozR 4-1500 § 160a Nr. 6). Ein Beruhen auf einer Abweichung ist zum Beispiel dann zu verneinen, wenn das angefochtene Urteil auf mehrere Begründungen gestützt ist, die Abweichung sich aber nur auf eine Begründung bezieht (BSG, Beschluss vom
  41. Juni 2007 – B 3 KR 28/06 B – zitiert nach juris; BSG, Beschluss vom
  42. September 1980 – 11 BLw 4/80 – SozR 1500 § 160a Nr. 38) oder auch. Randnummer 27 Es liegt selbst dann keine Divergenz vor, wenn das abweichende Gericht einen vom BSG aufgestellten Rechtssatz folgen will, diesen aber missversteht oder sonst Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall nicht übernimmt (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  43. Aufl., § 160 Rn. 14). Es kommt daher nicht darauf an, dass einzelne Sätze im Urteil des SG z. B. eine Gebühr in Höhe der Mitte der Rahmenwerte ist "nur anzusetzen, wenn der Auftrag des Rechtsanwaltes insgesamt durchschnittlich ist, es als sowohl durchschnittlich umfangreich und schwierig war, eine mittlere Bedeutung für den Arbeitgeber hatte und auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vom Durchschnitt abweichen" missverständlich sind bzw. die BSG-Rechtsprechung verkürzt wiedergeben. Schon aus den folgenden Sätzen ist erkennbar, dass das SG wie nach den abstrakten Rechtssätzen des BSG gefordert, ebenfalls eine Gewichtung der einzelnen Kriterien vornimmt, um in einer Gesamtabwägung die Gebühr im Einzelfall festzulegen. Eine vom SG entwickelte, die Entscheidung tragende, gegenteilige Rechtsansicht ist nicht zu erkennen. Zudem wäre auch nach dem konkreten Prüfungsschema des BSG, wonach von der Mittelgebühr ausgegangen wird, bei unterdurchschnittlicher Bedeutung, unterdurchschnittlicher Schwierigkeit, unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen eine im Betrag jedenfalls nicht oberhalb der gewählten hälftige Mittelgebühr angemessen, so dass die Entscheidung nicht hätte anders ausfallen müssen. Inwieweit die Subsumtion der Tatsachen bei der Prüfung, ob bezogen auf die einzelnen Kriterien wie Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin usw. der Fall jeweils als durchschnittlich anzusehen ist, zutreffend ist, ist keine im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zu prüfende Frage. Randnummer 28 Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor, weil kein Verfahrensmangel geltend gemacht worden ist. Randnummer 29 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.