(Rn.44) 2. Unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 13 Abs 1 SGB 12
Maßgabe insbesondere der Art 2 Abs 1, 3 Abs 3 und 11 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen des Pflegebedürftigen, sein Leben selbstbestimmt im Rahmen einer individuell gewählten pflegerischen Versorgung zu gestalten, und den Interessen der Allgemeinheit an einer wesentlich kostengünstigeren Pflege in einer anderen Wohnform. (Rn.52)
Schädel-Hirn-Trauma. Die Ast. ist
der Amputation ihres rechten Oberarmes und auf Grund der Halbseitenlähmung links in ihrer Mobilität und Motorik stark eingeschränkt; ihr rechter Arm ist mit einer Prothese versorgt, ihr linker Arm gebrauchsunfähig. Anerkannt sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "H", "aG" und "B". Seit dem Jahr 2003 ist für die Ast. eine Betreuerin bestellt. Randnummer 3 Die Pflege der Ast. wurde zunächst in ihrem Haus in L (heute M ...) im Landkreis Jerichower Land durch eine Krankenschwester (morgens), eine Hauswirtschaftshilfe (sechs Stunden täglich), ihre im Jahr 1976 geborene Tochter und ihren Ehemann sichergestellt. Am 1. Dezember 1996 wurde die Ast. vollstationär in das AWO Seniorenzentrum Z ... "H ... A. F.", einer Einrichtung mit 64 Bewohnern, aufgenommen. Sie lebt dort in einem eigenen hellen und freundlich eingerichteten Zimmer und muss sich das dazu gehörende Bad aber mit einer weiteren Heimbewohnerin teilen. Das Essen nimmt sie entsprechend dem Angebot der Einrichtung ein. An den Veranstaltungsangeboten der Einrichtung nimmt sie nur unregelmäßig teil, bewegt sich aber im näheren Umfeld der Einrichtung mit dem Rollstuhl (in den sie nur mit Hilfe von Pflegepersonal ein- bzw. aussteigen kann) bei geeignetem Wetter und nutzt in diesem Rahmen auch die von ihr ohne fremde Hilfe erreichbare behindertengerechte öffentliche Bushaltestelle. Zu ihrem Ehemann hat sie keinen, zu ihrer in B lebenden Tochter und ihren in der näheren Umgebung von Z lebenden Geschwistern nur noch selten Kontakt. Randnummer 4
dem zunächst Leistungen der Pflegekasse
der Pflegestufe III gewährt worden waren, ergab sich
einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Sachsen-Anhalt vom
der Pflegestufe II. Randnummer 5
dem sie sich hierum bereits im Jahr 2002 bemüht hatte, beantragte die Ast. am
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) in Betracht komme. Hiergegen legte die Ast. am
weis bzw. einer Negativbescheinigung über bei der Ast. bereits vorhandene Einrichtungsgegenstände. Für die Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe sei bei dem im Oktober 2008 durchgeführten Hausbesuch der Eindruck entstanden, Wohnraum würde für die Ast. erst Ende des Jahres 2009 zur Verfügung stehen. Voraussetzung weiterer Berechnungen sei das noch zu erstellende MDK-Gutachten der Pflegekasse, deren Leistungen hier vorrangig seien. Bezüglich von Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei die Art der begehrten Leistungen (ggf. im Rahmen eines Persönlichen Budgets) nicht bekannt. Randnummer 7 In dem von dem MDK auf Grund der Untersuchung der Ast. am
der Pflegestufe III (1.510 EUR im Februar 2010) und im Übrigen von dem Ag. zu 1) durch Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen und Hilfe zur Pflege
der Pflegestufe III (477,79 EUR im Februar 2010) teilweise abgedeckt. Die Ast. wird zu den Kosten des Heimaufenthaltes mit ihrem Einkommen in Form der von ihr bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente (691,95 EUR im Februar 2010) abzüglich des Barbetrages und einer Bekleidungsbeihilfe (130,23 EUR und 21,30 EUR im Februar 2010) herangezogen. Der Ag. zu 2) leistet der Ast. seit Januar 2007 im Übrigen ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets in Höhe von zuletzt monatlich 84,66 EUR, um ihr eine Teilhabe an der Gemeinschaft im Freizeit- und Bildungsbereich durch selbst organisierte Hilfskräfte zu ermöglichen, und übernimmt die Kosten eines Behindertenfahrdienstes in Höhe von bis zu jährlich 131,48 EUR. Randnummer 9 Die Ast. hat am 13. Februar 2009 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau gestellt, mit welchem sie eine Verpflichtung der Ag. zur Gewährung von Leistungen in Höhe von 6.057,01 EUR für die Wohnungserstausstattung und eine Erstattung von Kosten "gemäß § 65 SGB XII" in Höhe von monatlich 7.078,80 EUR zuzüglich gesonderter Aufwendungen für die Unterbringung einer Pflegekraft in der eigenen Wohnung (zuzüglich von Pflegegeld
Sie hat ihren Antrag
folgend um die Verpflichtung der Ag. zur Übernahme von Wohnungskosten bis zu einem Betrag von 677,50 EUR erweitert. Randnummer 10 Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, das "H ... A. F " sei keine für sie geeignete Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII. Dort befänden sich nur ältere Menschen ab 70 Jahren, die in der Mehrzahl an Demenz erkrankt seien. Sie habe mit den anderen Mitbewohnern keine Gemeinsamkeiten und fühle sich zunehmend isoliert. Das Freizeitangebot entspreche nicht ihren Vorstellungen. Die Pflegekräfte ("Schwestern", d.h. wohl im Wesentlichen weiblich) hätten keine Zeit für Gespräche oder andere Bedürfnisse. Sie leide "zwischenzeitlich" an einer depressiven Verstimmung und Schlaflosigkeit. Die von ihr als Ohnmacht empfundene Situation führe auch dazu, dass es zu sehr aggressiven Verhaltensweisen komme bzw. sie sich immer weiter in sich selbst zurückziehe. Der ständige Anblick von Leid, Krankheit und körperlichem Verfall anderer Personen sei für sie nicht mehr zu ertragen. Der Rückzug von Familie und Bekannten hänge auch damit zusammen, dass es in der von ihr bewohnten Einrichtung keine Rückzugsmöglichkeiten für den Empfang von Besuch gebe. Bezüglich der angegebenen Situation in der Einrichtung wird im Übrigen auf die Eidesstattliche Versicherung der Ast. vom
L ... oder zum Tiergarten
D ... fahren. Sie wolle sich auch weiterhin täglich im Freien bewegen, wenn möglich drei bis vier Stunden. Sie könne ohne Hilfe auch kein Buch oder eine Zeitung lesen. Ein Anspruch auf ihre Gleichstellung mit nicht behinderten Menschen ergebe sich insbesondere aus dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter und nichtbehinderter Menschen in Sachsen-Anhalt (BGStG LSA) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Über ihren Antrag vom 31. März 2008 sei noch nicht entschieden worden. Sie könne Personal nur einstellen bzw. einen Pflegedienst nur dann beauftragen, wenn die Finanzierung gesichert sei. Behindertengerechter Wohnraum sei nur selten verfügbar, sodass auch ein Anordnungsgrund vorliege. Randnummer 11 Die Ag. haben die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Für eine Erstausstattung der Wohnung im Rahmen von Grundsicherungsleistungen sei der Landkreis Anhalt-Bitterfeld, in dessen Zuständigkeitsbereich Z liege, zuständig. Es fehle für die Leistungen für eine Unterkunft an der tatsächlichen Anmietung einer Wohnung. Die Ast. könne aus den §§ 61 ff. SGB XII keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine ambulante häusliche Pflege ableiten. Ihre stationäre pflegerische Betreuung sei zumutbar und werde im "H ... A F." in einer geeigneten Einrichtung sichergestellt. Die begehrten ambulanten Leistungen seien mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, sodass der Vorrang der ambulanten Leistungen
1 Satz 3 SGB XII ausgeschlossen und das Wahlrecht der Ast. im Sinne des § 9 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) eingeschränkt werde. Aufgabe der Sozialhilfe sei es, dem Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Menschenwürde entspreche. Ein Anspruch auf die aus der Sicht des Leistungsberechtigten optimale Leistungserbringung bestehe nicht. Auch die strengen Anforderungen an eine Vorwegnahme der Hauptsache seien auf Grund der seit vielen Jahren in dem "H A F " sichergestellten Versorgung der Ast. nicht erfüllt. Randnummer 12 Der Ag. zu 1) hat während des erstinstanzlichen Verfahrens 66 Pflegeeinrichtungen und sieben ambulante Betreuungseinrichtungen zur Feststellung von alternativen Versorgungsmöglichkeiten für die Ast. angeschrieben. Im Ergebnis haben sich hierbei - bezogen auf die Stadt Z. - keine Alternativen für eine angemessene pflegerische Betreuung der Ast. ergeben. Mit Bescheid vom
Behinderung und Altersstruktur der Bewohner und biete gemeinschaftliche Veranstaltungen, einen Fahr- und einen Wäschedienst an. Ein geeignetes Angebot biete auch die Seniorenresidenz "A. E ..." in M ... Rechtlich stünden damit drei geeignete Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 SGB XII zur Verfügung. Im Rahmen des damit vorzunehmenden Kostenvergleichs seien die Kosten der stationären Betreuung von zum Zeitpunkt der Entscheidung 1.252,71 EUR monatlich den von der Ast. veranschlagten Kosten für das Arbeitgeber-/ Assistenzmodell
dem günstigsten vorgelegten Kostenvoranschlag über 7.078,80 EUR monatlich gegenüberzustellen. Bei einer Betreuung der Ast. in der Seniorenresidenz "A. E." seien im Vergleich 1.564,82 EUR, im "R ... H." höchstens 1.643,95 EUR zu leisten. Ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form häuslicher Pflege bestehe nicht, da diese Leistungen gegenüber der stationären Pflege in einer der drei benannten Einrichtungen mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden seien. Über den von der Ast. am 30. Juni 2009 hiergegen eingelegten und mit einer fehlenden Plausibilität der in dem angefochtenen Bescheid angenommenen Beträge begründeten Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat Ermittlungen u.a. in Bezug auf die Rahmenbedingungen in der Seniorenresidenz "A. E " in M ... und eine Sicherstellung einer ambulanten Intensivpflege der Ast. im Rahmen des Servicewohnens im "R ... H." in D.-R ... durchgeführt. Die Ast. hat hierzu einen Katalog von Fragen formuliert, die ihrer Auffassung
in Bezug auf die Geeignetheit dieser Einrichtungen noch zu klären seien, und
teile der beiden Einrichtungen aufgelistet. Es sei auch davon auszugehen, dass sie ihre Versorgung in diesen Einrichtungen nicht selbst gestalten und Z nicht mit vertretbarem Aufwand erreichen könne. Für sie komme erstens ein Pflegeheim - wie eine Seniorenresidenz - und zweitens eine nicht in Z. liegende Wohnung/Einrichtung nicht in Betracht. In Z. sei ihr alles vertraut; sie habe dort ihre Selbsthilfegruppe und treffe ihre Bekannten von früher.
dem die in Aussicht stehende Wohnung anderweitig vermietet worden sei, habe sie ihren Aufenthalt im "H. A F ..." über den
Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) oder § 14 SGB IX entscheiden oder ihren Antrag an die zuständige Behörde weiterleiten müssen. Andernfalls sei ihrem Beiladungsantrag zu entsprechen gewesen. In Bezug auf den Kostenvergleich für die erforderliche Pflege sei unbeachtet geblieben, dass ihre Versorgung im "R. H " eine stationäre Unterbringung in einer Einrichtung im Sinne des Heimgesetzes bedeute und sie dort nicht die Möglichkeit habe, sich einen Pflegedienst selbst auszusuchen. Es sei bisher auch nicht abschließend ermittelt worden, ob ihre Versorgung im "R. H "- unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten und der Freizeitangebote - überhaupt und in angemessener Weise sichergestellt werden könnte. Sie lehne einen Umzug in den "R. H." auch auf Grund des nicht bestehenden Vertrauensverhältnisses zu Frau D ... ab. Es gehe ihr keineswegs um eine "optimale Lösung", sondern um ein selbstständiges Leben unter freier Wahl der Wohnform und ihres Aufenthaltsortes, wie es durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen garantiert werde. Die Betreuung im Umfang von 24 Stunden täglich sei nicht auf Grund des pflegerischen Bedarfs im Sinne des SGB XI erforderlich, sondern weil zu jeder Tages- und
tzeit Personen anwesend sein müssten, um ihr Beistand leisten zu können. Nur hierdurch sei sie in der Lage, die erforderlichen sozialen Kontakte zu knüpfen, aufzubauen und zu erhalten. Unter Berücksichtigung des Art. 19 Grundgesetz (GG) sei hier nicht ein summarischer Prüfungsmaßstab, sondern eine Ermittlung des Sachverhalts im Einzelnen geboten. Mit Schriftsatz vom
1 SGB XII seien von ihnen auch die Kosten der Pflege im Arbeitgeber-/ Assistenzmodell für die Ast. in einer von ihr angemieteten Wohnung nicht zu erbringen. Durch diese pflegerische Versorgung würden die Kosten einer zumutbaren stationären Einrichtung um mehr als 50 Prozent überschritten. Es bestehe auch eine Alternative im "R H." mit einer Pflege durch das Pflegeunternehmen D ... Auf Grund der dort gegebenen Trennung zwischen dem Vertrag über die Wohnung und den pflegerischen Leistungen bedeute das nicht mehr eine stationäre Unterbringung der Ast. Randnummer 24 Die frühere Berichterstatterin des Senats hat den Beteiligten mit Schreiben vom
3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
dieser Vorschrift in der ab dem
GGÄndG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die von der Ast. vor dem Sozialgericht begehrten (im Wesentlichen bezifferten) Leistungen überschreiten die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG). Randnummer 28 Das Sozialgericht hat den Antrag der Ast. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Randnummer 29
2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint.
Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.
2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Randnummer 30 Es bestehen bereits Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrags. Dem von der Ast. mit anwaltlicher Hilfe formulierten Antrag fehlt es an der Vorläufigkeit der begehrten Regelung. Der Zeitraum, auf den sich das Begehren erstreckt, ist weder im Hinblick auf eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren noch datumsmäßig beschränkt. Soweit
2 SGG ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch vor Anhängigkeit der Hauptsache zulässig ist, wird hierdurch die vollständige Ersetzung des Hauptsacheverfahrens durch ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bezweckt. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache in Bezug auf den materiellen Anspruch, wie im vorliegenden Fall, begehrt wird, muss zumindest eine
folgende Korrektur der Entscheidung möglich sein. Das gebietet insbesondere der durch das SGG vorgegebene Instanzenzug im Hauptsacheverfahren. Soweit das Gericht
2 Satz 4 SGG i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO auf Antrag die Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist anordnen kann, ersetzt das die Eingrenzung des Begehrens durch den Ast. im Sinne einer Vorläufigkeit nicht. Randnummer 31 Es fehlt hier im Übrigen an einem Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung. Randnummer 32 Im vorliegenden Fall ist der Prüfungsmaßstab des Senats zumindest in Bezug auf die relevanten Fragen des Arbeitsmarktes im Pflegebereich und des ggf. nur durch Einholung von Sachverständigengutachten abschließend festzustellenden aktuellen Gesundheitszustands der Ast. nicht zu einer endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verdichtet. Eine über die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel gebotene summarische Prüfung hinausgehende Feststellung der Sach- und Rechtslage ist
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, eine endgültige Verletzung der Rechte eines Berechtigten droht und insoweit Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (vgl. z.B. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 - juris m.w.N.). Es kann offen bleiben, ob die Sicherung der Existenz der Ast. im Sinne einer größeren Selbstbestimmung durch die von ihr begehrten Leistungen ausreicht, um die Kriterien einer Prüfung des Senats im Umfang einer Hauptsacheentscheidung zu erfüllen. Denn ein Obsiegen der Ast. im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens mit dem im vorliegenden Verfahren erstrebten Ziel scheidet hier aus. Randnummer 33 Die Ast. verfügt nicht über eine eigene Wohnung und hat keinen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Sie hat damit derzeit keine Möglichkeit, eine neue Wohnung einzurichten, und bereits deshalb nicht den von ihr als Geldleistung geltend gemachten Bedarf im Sinne des SGB XII für eine Wohnungserstausstattung. Die von der Ast. seit dem Ende des Jahres 2008 vorgelegten verschiedenen Mietvertragsangebote ändern an diesem Sachverhalt nichts. Solange sich die Ast. in einer vollstationären Einrichtung befindet, steht die Regelung in § 63 Satz 3 SGB XII auch einer Bewilligung von Leistungen der häuslichen Pflege entgegen. Randnummer 34 Voraussetzung einer Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer Leistungs-gewährung wäre deshalb die Umdeutung des Begehrens der Ast. durch den Senat in eine erstrebte Verpflichtung der Ag. zu einer schriftlich
folgend zu erteilenden Zusicherung im Sinne des § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Dabei ist indes die Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Verwaltungshandelns wesentlicher Bestandteil einer Zusicherung, die nicht im Sinne einer Vorläufigkeit durch das Gericht vorgegeben werden kann (vgl. Littmann in: Hauck/Noftz, § 34 SGB XII RdNr. 15; zur Frage einer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Zusicherung: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom
Satz 2 AG SGB XII zwingend im Namen des zuständigen (hier überörtlichen) Trägers entscheidet. Randnummer 37 Das Begehren der Ast. ist vorrangig auf Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne der §§ 61 ff. SGB XII gerichtet. Die hiervon abzugrenzenden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) dienen nicht dem Zweck, dauerhaft eine notwendige Pflege sicherzustellen, wenn eine Besserung oder Milderung des körperlichen Zustands bzw. der Folgen einer Behinderung zwar angestrebt wird, aber nicht mehr im Vordergrund der Bemühungen steht (vgl. Scheider in: Schellhorn u.a., SGB XII - Sozialhilfe, 18. Aufl. 2010, § 53 SGB XII, RdNr. 68). Randnummer 38
1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Diese gesundheitlichen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit sind bei der Ast.
den hier bindenden Feststellungen der Pflegekasse (§ 62 SGB XII) im Umfang eines Pflegebedarfs
der Pflegestufe III erfüllt. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Randnummer 39 Grundsätzlich sind von der Hilfe zur Pflege im Sinne des § 61 ff. SGB XII auch Leistungen der häuslichen Pflege umfasst.
2 Satz 1 SGB XII kann Hilfe zur Pflege in Form der häuslichen Pflege, durch Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege gewährt werden.
1 Satz 1 SGB XII sind Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Stellen Pflegebedürftige ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, können sie
4 Satz 2 und 3 SGB XII nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen
dem SGB XI verwiesen werden; vielmehr ist das Pflegegeld
dem SGB XI vorrangig auf die Leistung
1 SGB XII anzurechnen. Randnummer 40 Einem Anspruch der Ast. auf die erstrebte bezifferte Kostenerstattung für Pflegeleistungen steht hier zur Überzeugung des Senats bereits entgegen, dass sie mit den begehrten Leistungen die erforderliche Pflege nicht selbst sicherstellen kann. Das Verbot, einem Kläger mehr zuzusprechen, als er begehrt hat ("ne ultra petita"), gilt auch gegenüber Antragstellern im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes (vgl. z.B. Sächsisches LSG, Beschluss vom
dem bisherigen Sach- und Streitstand offen, ob der Ast. die erforderlichen Leistungen im Rahmen eines Arbeitgebermodells zu den von ihr veranschlagten Kosten zur Verfügung gestellt werden könnten, indem sie ggf. auf geringfügig Beschäftigte, Personen im freiwilligen sozialen Jahr etc. zurückgreift. Da es sich um Leistungen in Z ..., einer Kreisstadt mit ca. 24.000 Einwohnern (Stand Januar 2010), handeln soll, steht für den Senat bereits nicht abschließend fest, ob überhaupt dauerhaft mehrere weibliche Pflegekräfte auf dem Arbeitsmarkt für einen Schichtdienst mit regelmäßiger Arbeit an Wochenenden ohne Kündigungsschutz verfügbar sind, und wenn ja, welcher Stundenlohn im Rahmen eines Arbeitsvertrages zu vereinbaren wäre, um die Pflege der Ast. sicherzustellen. Randnummer 43 Im Rahmen der von der Ast. im Übrigen erstrebten abstrakten Prüfung eines Vorrangs von Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gegenüber anderen Arten der Pflege ist der Prüfungsmaßstab des Senats auf die begehrten Leistungen für die pflegerische Versorgung in einer eigenen Wohnung reduziert. Der Senat sieht deshalb auch keine Veranlassung, für die Ast. bereitstehende Alternativen einer Versorgung im Rahmen einer anderen stationären Einrichtung, einer teilstationären Einrichtung oder besonderen Wohnformen im Sinne einer "Verweisbarkeit" in die Prüfung einzubeziehen. Eine Rechtmäßigkeit nur einer Leistungsgewährung in Form der Pflege der Ast. in einer von ihr angemieteten Wohnung durch von ihr selbst beschafftes Pflegepersonal vermag der Senat nicht festzustellen. Dem steht die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII entgegen. Randnummer 44
1 Satz 1 SGB XII können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen (a.a.O. Satz 2). Der Vorrang der ambulanten Leistungen gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (a.a.O. Satz 3). Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen (a.a.O. Satz 4). Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen (a.a.O. Satz 5). Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen (a.a.O. Satz 6). Die Regelung ermächtigt den Sozialhilfeträger über die Organisationsform der Leistungserbringung im Rahmen eines gebundenen Ermessens zu entscheiden, mit einer ambulanten Hilfe als Regelfall (vgl. Lippert in: Mergler/Zink, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz - Kommentar, Bd. 1, Stand März 2010, § 13 SGB XII RdNr. 6 ff., 16). Randnummer 45 Der Senat schließt sich nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung an, dass die Regelungen in den §§ 61 ff. SGB XII die Hilfe zur Pflege abschließend regeln und - entsprechend § 43 SGB XI - die Pflege in vollstationären Einrichtungen nur in Betracht kommt, wenn häusliche und teilstationäre Pflege nicht möglich ist, oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2009 - L 15 SO 267/08 - juris). Hiergegen spricht bereits die Systematik der Regelungen des SGB XII. Denn § 13 SGB XII ist eine der Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Grundsätze der Leistungen der Sozialhilfe, die im Zweiten Kapitel den dann in den Kapiteln drei bis zehn im Einzelnen genannten Hilfeleistungen vorangestellt sind. In den §§ 61 ff. SGB XII werden einzelne in Bezug genommene Vorschriften des SGB XI - z.B. in § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII § 28 Abs. 4 SGB XI - benannt. Der Gesetzgeber hat z.B. auch in § 61 Abs. 3 Nr. 4 SGB XII eine Öffnungsklausel aufgenommen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege in Fällen ermöglicht, in denen eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI nicht gegeben ist. Eine Verweisung auf sämtliche Regelungen des SGB XI, insbesondere eine § 13 SGB XII vorgehende Verweisung auf § 43 Abs. 1 SGB XI, ist deshalb nicht ersichtlich. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Leistungen
dem SGB XI - anders als die Leistungen
dem SGB XII - den Einkommens- und Vermögenseinsatz des Berechtigten bei typisierender Betrachtung nur ergänzen sollen. Damit bleibt Raum für eine ergänzende Konkretisierung des Wahlrechts des Berechtigten
der Regelung in § 13 SGB XII (vgl. im Ergebnis wie hier die h.M. Schellhorn in: Schellhorn, a.a.O., § 66 SGB XII RdNr. 24; Fichtner/Wenzel (Hrsg.), Kommentar zum SGB XII - Sozialhilfe/Asylbewerberleistungsgesetz, 4. Aufl. 2009, § 13 SGB XII RdNr. 5). Randnummer 46 Eine isolierte abstrakte Prüfung, ob das "H. A F ..." der Ast. als geeignete Einrichtung zumutbar ist, würde grundsätzlich voraussetzen, dass die begehrte ambulante Leistung sicher verfügbar ist. Nur dann kann im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ein Vorrang dieser Leistung
den Umständen des Einzelfalles geprüft werden. Weitere Ermittlungen kommen insoweit im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hier nicht in Betracht. Es ist auch die Besonderheit der Sicherstellung der Pflege durch selbst beschaffte Leistungen, dass allein der Pflegebedürftige geeignete Pflegekräfte aussucht, sodass er hier darlegungspflichtig ist. Randnummer 47 Selbst bei einer abstrakten Prüfung der Zumutbarkeit einer Bereitstellung ggf. anderer als der von der Ast. begehrten Leistungen - wie sie das Sozialgericht vorgenommen hat -, ist hier kein eindeutiges Ergebnis in Bezug auf die fehlende Eignung des "H. A ... F ..." zu erzielen. Das insoweit im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Grund der dem Sozialhilfeträger obliegenden und hier auch vorgenommenen Prüfung erzielte Ergebnis einer Geeignetheit der Einrichtung ist hier nicht durch die Angaben der Ast. als fehlerhaft widerlegt. Randnummer 48 Im vorliegenden Fall fehlt es vollständig an medizinischen Feststellungen in Bezug auf eine Mangelsituation in der derzeit durchgeführten pflegerischen Versorgung der Ast. Dem Gutachten des MDK vom 5. Februar 2009 ist kein Anhaltspunkt für ein pflegerisches Defizit oder eine aus sonstigen Gründen erforderliche Veränderung der Pflege zu entnehmen. Weitere Ermittlungen von Amts wegen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Ast. sind hier im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten gewesen. Randnummer 49 In Bezug auf die in § 13 Abs. 1 Satz 5 SGB XII für die Zumutbarkeitsprüfung besonders hervorgehobenen persönlichen, familiären und örtlichen Umstände vermag der Senat eine Unzumutbarkeit der Pflege in dem "H. A. F." nicht zu erkennen. Die familiären Bindungen der Ast. scheinen nicht von ihrem Aufenthaltsort bestimmt zu werden. Die Einrichtung "H A F ..." erfüllt die von der Ast. hervorgehobenen örtlichen Kriterien, die es ihr ermöglichen, in Z. ihre Selbsthilfegruppe aufzusuchen und Kontakt zu Bekannten "von früher" zu halten. Die Ast. selbst hat angegeben, dass sie bei entsprechendem Wetter regelmäßig in Z. unterwegs ist. Randnummer 50 Eine für die Ast. ungeeignete Bewohnerstruktur des AWO Seniorenzentrums "H A. F." steht für den Senat nicht fest. Ein Lebensalter aller anderen Heimbewohner von derzeit über 70 Jahren und eine Erkrankung fast aller Heimbewohner an Demenz ist nicht glaubhaft gemacht. Allein ein höheres Lebensalter der anderen Mitbewohner würde vor dem Hintergrund des eigenen Lebensalters der Ast. von im März 2011 57 Jahren auch nicht zwingend zu einer Unzumutbarkeit ihres Verbleibs dort führen. Ob die Einrichtung für Besucher als reines "Altenpflegeheim" erscheint und diese von einem Aufsuchen der Ast. abhält, kann hier derzeit nicht beurteilt werden. Randnummer 51 Der ebenfalls nicht glaubhaft gemachte Sachverhalt der Verschmutzung ihres Zimmers durch einen anderen Heimbewohner im Sinne eines Vandalismus wäre zunächst Anlass für Abhilfemaßnahmen, ggf. durch die Zurverfügungstellung eines anderen Zimmers gewesen. Dasselbe gilt für Einschränkungen eines Besuchsrechts Dritter. Ob die Mitbenutzung des Bades durch eine andere weibliche Heimbewohnerin für die Ast. unzumutbar ist, hinge von den Umständen des Einzelfalles ab, die der Senat derzeit nicht abschließend zu beurteilen vermag. Dasselbe gilt für das Nahrungs- und Freizeitangebot in der Einrichtung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 28 Abs. 4 SGB XI
2 Satz 2 SGB XII entsprechende Anwendung auf die Hilfe zur Pflege findet.
4 Satz 1 SGB XI soll die Pflege auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr der Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen
4 Satz 2 SGB XI auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen
Kommunikation berücksichtigt werden. Der Ag. zu 2) erbringt im Übrigen der Ast. Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets, die ihr eine Teilhabe an Freizeitangeboten außerhalb der Einrichtung ermöglichen sollen, und erstattet die Kosten eines Fahrdienstes bis zu einem Höchstbetrag. Randnummer 52 Unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 13 SGB XII
Maßgabe insbesondere der Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und Art. 11 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen der Ast., ihr Leben selbstbestimmt im Rahmen einer individuell gewählten pflegerischen Versorgung zu gestalten, und den Interessen der Allgemeinheit an einer wesentlich kostengünstigeren Pflege in einer anderen Wohnform. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 13 Abs. 1 SGB XII, die im Ausnahmefall den Senat berechtigen könnte, von deren Anwendung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes abzusehen (vgl. zum Verhältnis von Art. 100 GG und § 123 VwGO: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382, 389), bestehen hier damit nicht. Soweit die Ast. ihr Recht auf freie Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts einschließlich der Wohnform hervorhebt, ist dieses Recht selbstverständlich und auch von den Ag. nicht in Abrede gestellt worden. Die
1 GG allen Deutschen garantierte Freizügigkeit einschließlich des Rechts, den eigenen Wohnsitz innerhalb Deutschlands frei zu wählen, kann auch durch Maßnahmen im Rahmen der Leistungsverwaltung im Sinne einer Zuweisung des Aufenthaltsortes berührt werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom
4 des Fakultativprotokolls zu dem Übereinkommen auf Mitteilungen von Einzelpersonen dem betroffenen Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, ob vorläufige Maßnahmen zu treffen sind, die aber keine Entscheidung in der Sache selbst bedeuten. Im Übrigen ist auch eine Verletzung der Verpflichtungen in diesem Übereinkommen durch den in § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 6 SGB XII vorgesehenen Kostenvergleich nicht erkennbar. Soweit in Art. 19a des Übereinkommens die Vertragsstaaten verpflichtet werden, zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben, ergibt sich daraus nicht eine unbegrenzte Kostenübernahmepflicht für pflegerische Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe. Randnummer 54 Die dem Landesrecht zuzuordnenden Regelungen des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG LSA) vom
2 Satz 3 SGB XII den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
dem Dritten Kapitel des SGB XII vor. Randnummer 57 Die Voraussetzungen der Bewilligung von Leistungen für eine Wohnungserstausstattung liegen bereits deshalb nicht vor, weil die Ast. trotz mehrfacher Aufforderung den vorhandenen Einrichtungsbestand nicht konkretisiert hat. Angaben zu einem "geringfügigen" Eigenbestand ersetzen insoweit konkrete Angaben nicht. Da die jeweiligen Eigentumsverhältnisse ohne Mitwirkung der Ast. nicht feststellbar sind, kann sie auch nicht auf eine unterbliebene Feststellung durch die Ag. verweisen. Randnummer 58 Für die Zusicherung einer Übernahme von Kosten der Wohnungserstausstattung sind im Übrigen beide Ag. nicht passivlegitimiert.
1 SGB X kann eine Zusicherung wirksam nur von der für die materielle Entscheidung zuständigen Behörde erteilt werden (vgl. Littmann in: Hauck/Noftz, § 34 SGB XII RdNr. 17). Der Ag. zu 2) ist hier sachlich, der Ag. zu 1) örtlich nicht zuständig. Randnummer 59
1 und Abs. 2 SGB XII ist für die Sozialhilfe der örtliche Träger (die kreisfreien Städte und Landkreise) der Sozialhilfe zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger (das Land) sachlich zuständig ist; die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers wird vorrangig
Landesrecht festgelegt. Die insoweit hier maßgebenden Regelungen des AG SGB XII regeln die sachliche Zuständigkeit für die Erstausstattung einer Wohnung im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nicht. Auch die mangels einer Regelung des Landesrechts zu prüfenden Absätze 3 bis 5 des § 97 SGB XII enthalten keine für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung. Soweit
4 SGB XII eine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Leistungsträgers für stationäre Leistungen einschließlich solcher Leistungen, die gleichzeitig
anderen Kapiteln zu erbringen sind, begründet wird (Grundsatz der "Gesamtfallhilfe"), ergibt sich damit keine grundsätzliche Zuständigkeit für einen
Beendigung des stationären Aufenthalts entstehenden ambulanten Bedarf (vgl. Schlette in: Hauck/Haines, § 97 SGB XII, RdNr. 30). Eine zeitliche Überschneidung im Sinne einer "Gleichzeitigkeit" des Bedarfs im Rahmen des stationären Aufenthalts und für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen besteht im Regelfall nicht und würde im Übrigen zu dem gerade nicht beabsichtigten Auseinanderfallen der Zuständigkeit (ggf. mit einer Zuständigkeit in verschiedenen Bundesländern) für die Leistungen der Grundsicherung einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung und für einen einmaligen Bedarf führen, der mit den Kosten der Unterkunft in einem zwingenden Zusammenhang steht (vgl. für die örtliche Zuständigkeit Schlette in: Hauck/Haines, § 98 SGB XII, RdNr. 35). Randnummer 60 Der Ag. zu 1) ist örtlicher Träger im Sinne des § 97 Abs. 1 SGB XII, hier aber örtlich nicht zuständig. Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist
1 Satz 2 SGB XII der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Randnummer 61 Dieser Regelung vorgehende Zuständigkeitszuweisungen bestehen nicht. § 98 Abs. 2 SGB XII regelt bei einem stationären Aufenthalt des Leistungsberechtigten nur die Zuständigkeit für die stationäre Leistung, schließt eine andere Zuständigkeit für sonstige Leistungen aber nicht aus (vgl. Schlette in: Hauck/Haines, § 98 SGB XII, RdNr. 58). § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII regelt die Fortdauer einer vor In-Kraft-Treten des SGB XII begründeten Zuständigkeit nur für ambulante betreute Wohnformen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2009 - L 15 SO 267/08 - juris). Randnummer 62 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätte die Ast. bei der beabsichtigten Wohnungsnahme in Z. im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich bis auf weiteres und nicht nur vorübergehend oder besuchsweise aufhält und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet (vgl. Hohm in: Schellhorn, a.a.O., § 98 RdNr. 46). § 109 SGB XII schließt nur eine Zuständigkeit aus, die an den aktuellen Aufenthalt der Ast. in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII anknüpft. Randnummer 63 Andere Regelungen, die eine ggf. vorläufige Zuständigkeit der Ag. begründen könnten, sind nicht erkennbar. Eine vorläufige Entscheidung des erstangegangenen Trägers
1 SGB I setzt einen Streit zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern bzw. zumindest Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeit voraus, die im vorliegenden Fall nicht bestehen. Es handelt sich bei der Erstausstattung der Wohnung auch nicht um Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 5 SGB IX, sodass § 14 SGB IX nicht einschlägig ist. Randnummer 64 Es besteht auch keine Veranlassung, anstelle der Durchführung des erforderlichen Verwaltungsverfahrens den zuständigen Landkreis Anhalt-Bitterfeld im Wege der Beiladung in das Verfahren einzubeziehen, da dem Begehren im Ergebnis derzeit nicht zu entsprechen wäre. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 66 Die Ast. hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
1 SGG, § 114 Satz 1 ZPO, Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG. Randnummer 67 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.