Vernichtung der Schlussrechnung; Verwirkung Leitsatz
den Umständen des Einzelfalls darauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet hat, so dass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Der Beitragsanspruch ist danach nicht bereits deshalb als verwirkt anzusehen, weil die Gemeinde die maßgeblichen Rechnungsunterlagen vernichtet hat. Der Aktenvernichtung an sich kommt nämlich kein Aussagewert zu. (Rn.44) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag durch die Beklagte. Randnummer 2 Er ist Eigentümer des 2.526 m² großen Grundstückes der Gemarkung A-Stadt, Flur 4, Flurstück 74/5 mit der Straßenbezeichnung {A.}– {B.}- Straße
tragsangebot der Firma {H.}– {I.}– Bau vom
vollziehen, welchem Bauteil diese Leistungen zugeordnet werden könnten. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 2. Juni 2009 zog die Gemeinde A-Stadt den Kläger für sein Grundstück zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.972,12 Euro heran. Sie legte dabei einen beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 159.717,23 Euro zu Grunde. Dieser Betrag ergab sich
Abzug eines Gemeindeanteils in Höhe von 40 % von einem beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 266.195,38 Euro. Bei einer Beitragsfläche von 52.792,69 m² ergab sich ein Beitragssatz in Höhe von 3,02536635 Euro/m². Die Beklagte ging ferner davon aus, dass von der Grundstücksfläche des übergroßen Wohngrundstückes des Klägers
7 Straßenausbaubeitragssatzung nur 1.643,48 m² heranzuziehen seien. Wegen der vorliegenden Bebauung mit einem eingeschossigen Gebäude legte sie ferner den Nutzungsfaktor 1 zu Grunde, sodass sich keine Erhöhung der Nutzungsfläche ergab.
Multiplikation mit dem errechneten Beitragssatz ergab sich der geforderte Straßenausbaubeitrag. Randnummer 8 Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom
dem Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt handele. Die sachliche Beitragspflicht sei vorliegend mit dem Eingang der Ersatzschlussrechnung im Jahre 2008 entstanden. Zum Vorgehen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes sei noch zu bemerken, dass vor der hier vorgenommenen Beitragserhebung die Kosten den verschiedenen Kostenträgern zugeordnet worden seien. Im Zuge der dann erfolgten Beitragserhebung seien zum Beispiel Kosten der Oberflächenentwässerung nicht berücksichtigt worden, da das Anlagevermögen zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert worden sei. Kosten für die Beleuchtung seien nicht in die Beitragserhebung eingeflossen, da hierfür kein
weis existiere. Auch die Beitragsfläche sei korrekt ermittelt worden. Die insoweit vorgebrachten Bedenken des Klägers seien nicht
vollziehbar. Schließlich sei auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die mit der Beitragserhebung in Anwendung gelangte Satzung sei am 8. November 2006 bekannt gemacht worden. Die sachliche Beitragspflicht entstehe erst am Tag
ihrer Bekanntmachung. Demzufolge trete Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des Jahres 2010 ein. Ob der damalige Verwaltungsamtsleiter und andere Dritte erklärt hätten, dass in Folge der Baumaßnahmen keine Beiträge erhoben würden, sei jedenfalls beitragsrechtlich gegenstandslos, zumal der Gemeinderat keinen derartigen Beschluss gefasst habe. Die Beitragserhebung erfolge unter dem Grundsatz pflichtgemäßen Verwaltungshandelns auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sei insoweit nicht erkennbar. Randnummer 10 Der Kläger hat am 13. Oktober 2009 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 11 Er trägt im Wesentlichen vor, § 5 Abs. 6 SBS enthalte ein unzulässiges Differenzierungskriterium, indem eine intransparente Steigerung der Flächenvervielfachung je
Bebaubarkeit vorgenommen werde. Da die Steigerung ab einer Bebauung mit drei Vollgeschossen signifikant abnehme, handele es sich nicht um ein verhältnismäßiges Differenzierungskriterium. Die sachlichen Beitragspflichten seien bereits 1992 entstanden. Voraussetzung für die Erhebung eines Ausbaubeitrags sei, dass die Gemeinde Trägerin der Straßenbaulast sei. Hinsichtlich der Straßenentwässerung sei die Straßenbaulast jedoch geteilt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte dies berücksichtigt habe. Außerdem handele es sich bei der Ersatzschlussrechnung aus dem Jahr 2008 nicht um eine prüffähige Rechnung. Daher sei der Herstellungsaufwand der Höhe
nicht belegt. Bereits wegen § 3 SBS, wonach der beitragsfähige Aufwand
den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt werde, bestünden Bedenken gegen die Erstellung einer Ersatzschlussrechnung. Das beauftragte Ingenieurbüro habe allein anhand von Aufzeichnungen und weitergehenden Dokumentationen nebst Baubetreuung einen tatsächlichen Aufwand zu ermitteln versucht. Zweifel bestünden auch, weil es im Schreiben vom
welchen Maßgaben die Kostenermittlung und –Aufteilung erfolgt sei. Eine genauere Zuordnung sei nicht möglich. Die von ihr umgelegten Kosten seien anhand der vorhandenen Unterlagen
gewiesen. Mit Blick auf § 3 SBS bestünden keine Bedenken gegen die Erstellung einer Ersatzschlussrechnung. Außerdem bestehe eine Schätzungsbefugnis bei einer nicht mehr auffindbaren Schlussrechnung. Soweit der Kläger rüge, sie habe Grünflächen teilweise nicht berücksichtigt, sei der Vortrag unsubstanziiert. Auch das Vorbringen hinsichtlich der Untergliederung zwischen überwiegender und untergeordneter Nutzung sei nicht
vollziehbar. Gleiches gelte für den Einwand, der Umfang des Ausbaus sei nicht notwendig gewesen und die Einheitspreise seien überhöht. Eine eventuelle Zusicherung sei bereits wegen Formmangels unbeachtlich. Der Beitrag sei auch nicht verwirkt. Die Beitragspflichtigen hätten nicht darauf vertrauen können, dass sie nicht mehr zu Beiträgen herangezogen werden, weil eine Verwirkung ausscheide, solange einer Gemeinde das Recht fehle, Beiträge zu erheben. So liege es hier, weil sie erst seit 2006 über wirksames Satzungsrecht verfüge. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 19 Zwar dürfte es sich hinsichtlich des streitigen Beitrages für den Ausbau von Fahrbahn, Gehweg und Grünanlagen um Maßnahmen handeln, die gemäß § 242 Abs. 9 BauGB
dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht und nicht – wie im angegriffenen Bescheid erfolgt –
dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt abzurechnen sind. Randnummer 20
GB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag.
der Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen im Beitrittsgebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag
dem BauGB nicht erhoben werden.
GB sind solche bereits hergestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Wies die Straße am
Aktenlage und dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten vor dem
deren § 16 am 09. November 2006 in Kraft trat. Randnummer 24 Der Kläger ist dem Grunde
erschließungsbeitragspflichtig. Randnummer 25 Offensichtliche Fehler der EBS oder ihrer Veröffentlichung sind nicht ersichtlich. Randnummer 26 Die sachlichen Beitragspflichten sind mit dem In-Kraft-Treten der EBS entstanden. Die Beitragspflicht entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage endgültig im Rechtssinne
GB hergestellt ist und alle weiteren Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind (Driehaus, a.a.O., § 19 Rn. 4). So liegt es hier. Randnummer 27 Der umlagefähige Aufwand für die hergestellte Anlage war mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung, der Schlussrechnung der {L.}-Bau GmbH vom
dem vorliegenden Auszug aus dem automatisierten Liegenschaftsbuch Eigentümerin der Verkehrsfläche mit den Flurstücksnummern 65/28 und 74/10. Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sind vorhanden. Auch die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind entsprechend den satzungsmäßigen Merkmalen der endgültigen Herstellung i.S.d. § 1 EBS endgültig hergestellt. Randnummer 30 Bei der Anlage „{J.}-{K.}-Straße“ handelt es sich um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, das heißt, um eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße. Randnummer 31 Die {J.}-{K.}-Straße stellt eine „Anlage“ in diesem Sinne dar.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht und wie weit die Fläche einer bestimmten Erschließungsanlage reicht, auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßenausstattung geprägte Erscheinungsbild, d.h. der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.04.1994 – 8 C 18.92 –, KStZ 1995, 209). Unterscheiden sich die Straßenteile
dieser Betrachtungsweise derart, dass die Unterschiede jeden Straßenteil zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, ist jeder dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage anzusehen (vgl. Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 10). Ausschlaggebend ist dabei der Zustand
Abschluss der
dem Bauprogramm auszuführenden Arbeiten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 09.08.2004 – 2 M 256/03 –). Randnummer 32 In Anwendung dieser Grundsätze ist die abgerechnete „{J.}-{K.}-Straße“
den bei den Akten befindlichen Übersichtsplänen, Karten und Lichtbildern als eigene Erschließungsanlage anzusehen. Danach beginnt die Anlage nordwestlich an der Einmündung „{C.}{D.}“, verläuft zunächst geradlinig in südwestlicher Richtung, knickt dann – abgesehen von einem ca. 50 m langen, weiterhin in südwestlicher Richtung reichenden „Ausläufer“ - südöstlich ab und verläuft geradlinig 500 m in südöstlicher Richtung, knickt dann östlich ab und endet südöstlich auf der Höhe des Flurstücks 487/74 mit der Einmündung in die „{C.}{D.}“. Dieser Bereich stellt sich danach im Hinblick auf Verkehrsfunktion, Straßenverlauf und Straßenausstattung als abgegrenztes Element des Straßennetzes dar. Sie ist auch im Sinne dieser Vorschrift „zum Anbau bestimmt“, weil von den anliegenden Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf. Randnummer 33 Es handelt sich auch um eine „öffentliche“ Anlage im o. g. Sinne. Unter welchen Voraussetzungen eine Anlage öffentlich ist, richtet sich
den jeweiligen Landesstraßengesetzen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 12 Rn. 22). § 6 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom
G LSA wird allerdings vermutet, dass die
3 erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung vollzogen ist, wenn eine Straße im Bestandsverzeichnis eingetragen ist. So liegt es hier. Denn die Straße „{J.}-{K.}-Straße“ ist im Bestandsverzeichnis der Gemeinde aufgeführt, das ausweislich der vorgelegten Unterlagen der Beklagten den Anforderungen des § 4 Abs. 2 StrG LSA entsprechend
öffentlicher Bekanntmachung sechs Monate ausgelegt wurde. Randnummer 34 Die „{J.}-{K.}-Straße“ ist auch gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke erforderlich. Bei der Beurteilung dessen, was sie im Einzelfall für erforderlich hält, steht der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu; ihre Entscheidung unterliegt daher nur im begrenzten Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1978 – IV C 18.76 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 11, 14). Dass dieser Ermessensspielraum hier überschritten wurde, ist nicht ersichtlich. Randnummer 35 Die Erschließungsanlage „{J.}-{K.}-Straße“ durfte ohne entsprechenden Bebauungsplan hergestellt werden.
GB dürfen Erschließungsanlagen, wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt, hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen. So liegt es hier. Es ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung der Baumaßnahme unter Abwägungsfehlern leidet. Im Übrigen könnten eventuelle Mängel im Abwägungsvorgang auch im Fall des § 125 Abs. 2 BauGB entsprechend § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage führen, wenn
den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11. 2003, 9 C 2.03, DVBl. 2004, 391). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Randnummer 36 Das Grundstück des Klägers wird von der „{J.}-{K.}-Straße“ auch im Sinne von §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, weil es im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit seiner gesamten Straßenfront unmittelbar an die hergestellte Erschließungsanlage grenzte und darüber hinaus die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Zufahrt vom Straßenland auf das Grundstück des Klägers besteht. Randnummer 37 Der Kläger ist hinsichtlich des geltend gemachten Beitrages auch der Höhe
erschließungsbeitragspflichtig. Zwar hat die Beklagte die tatsächlich entstandenen Kosten nicht in der ihr zustehenden Höhe umgelegt, weil sie
des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes trägt. Hierdurch ist der Kläger jedoch nicht beschwert. Randnummer 38 Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte nicht beitragsfähige Kosten einbezogen hat. § 128 Abs. 1 BauGB nennt abschließend die Maßnahmen, deren Kosten in den Erschließungsaufwand eingehen können. (Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 3). § 128 Abs. 1 BauGB setzt das Entstandensein derartiger Verpflichtungen voraus. Die sich auf Grund von obligatorischen Verträgen ergebenden Kosten entstehen der Gemeinde bereits durch die jeweils im Vertrag eingegangene schuldrechtliche Verpflichtung, die vereinbarte Zahlung zu erbringen (Driehaus, a.a.O.). Der Erschließungsaufwand umfasst ausschließlich solche Kosten, die der Gemeinde für die Durchführung einer der in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Maßnahmen tatsächlich in dieser Höhe
weisbar entstanden, d.h. die für die Durchführung einer solchen Maßnahme an einer bestimmten Erschließungsanlage hinreichend eindeutig feststellbar angefallen sind. Dagegen muss ein Aufwand unberücksichtigt bleiben, von dem sich nicht feststellen lässt, ob, inwieweit und für welche Anlage die Gemeinde ihn erbracht hat (vgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 5). Grundsätzlich begründet § 128 Abs. 1 BauGB eine Pflicht der Gemeinde zur „cent-genauen“ Kostenermittlung. Diese Pflicht greift indes nicht uneingeschränkt durch. Es gibt Fälle, in denen eine solche Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, ohne dass sich deshalb der Schluss rechtfertigt, die Gemeinde könne einen ihr
weislich entstandenen Aufwand überhaupt nicht geltend machen. So liegt es etwa, wenn der Gemeinde für vor langer Zeit auf ihre Kosten durchgeführte Herstellungsarbeiten die Rechnungen nicht mehr zugänglich oder nicht mehr vorhanden sind. Für derartige Fälle begründen §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB eine Befugnis der Gemeinde, den beitragsfähigen Aufwand mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen (vgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 7). Randnummer 39 In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte den von ihr zugrunde gelegten beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 266.195,38 Euro
gewiesen. Dass die detaillierte Schlussrechnung vernichtet wurde, ist dafür ohne Belang. Denn der entstandene Aufwand wurde von der Beklagten gleichwohl
vollziehbar ermittelt. In der Honorarrechnung des Ingenieurbüros {G.}vom 15. Juni 1993 sind die anrechenbaren Kosten für die Baumaßnahme incl. 5 % Preisnachlass mit 501.156,85 DM (netto = 256.237,43 €) angegeben. Das ergibt einen Bruttobetrag von 292.110,67 €. Das Ingenieurbüro {G.}und Partner erstellte unter Berücksichtigung des noch vorliegenden Angebotes der ausführenden Fa. {M.}-{N.}-Bau vom 21.02.1992, dem
tragsangebot der Fa. {N.}-{O.}vom 17.07.1992 und Massenberechnungen vom 01.10.1992 eine Ersatzschlussrechnung, die einen Bruttoendbetrag von 290.472,95 € ausweist. Der Differenzbetrag zu dem in der Honorarrechnung angegebenen Betrag i.H.v. 1.637,72 € ergab sich
den Angaben des Ingenieurbüros {G.}& Partner im Schreiben vom 03.12.2008 aus den Positionen „Kabelverlegung“ und „Bitumen schneiden“, für die kein repräsentativer Einheitspreis aus dem Bauzeitraum ermittelt werden konnte. Kosten der Straßenbeleuchtung wurden nicht berücksichtigt, da hierfür keine aussagefähigen Unterlagen vorlagen. Die Beklagte brachte von diesen Kosten 43.357,99 € für die Straßenentwässerung in Abzug und berechnete anteilige Planungskosten i.H.v. 17.442,72 €. Danach ergibt sich
vollziehbar der als beitragsfähig zugrunde gelegte Betrag i.H.v. 266.195,38 €. Der Kläger stellt schließlich auch nicht in Frage, dass die in die Beitragsermittlung eingeflossenen Kosten der Beklagten tatsächlich in dieser Höhe entstanden sind. Randnummer 40 Auch Fehler bei der Ermittlung der Verteilungsfläche sind – entgegen dem nicht näher begründeten Vorbringen des Klägers – nicht ersichtlich. Randnummer 41 Die Beitragsforderung ist auch nicht verjährt. Die Verjährung der von Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, so auch die Erschließungsbeitragsforderung, ist im Abgabenrecht der Länder geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1977 – IV C 84 – 92.74 – NJW 1977, 1740). Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG-LSA in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt
1 Nr. 4 b) KAG-LSA in Verbindung mit § 169 AO einheitlich vier Jahre. Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn die Beitragspflicht entstanden ist, was wiederum voraussetzt, dass der Beitrag auch der Höhe
voll ausgebildet ist. Dies ist frühestens der Fall, wenn die erste wirksame Beitragssatzung in Kraft getreten ist. Seit dem Inkrafttreten der EBS am 09. November 2006 bis zum Erlass des streitigen Bescheides sind aber vier Jahre noch nicht verstrichen. Randnummer 42 Der Heranziehung des Klägers stehen schließlich möglicherweise gegebene mündliche Ankündigungen von Gemeindevertretern nicht entgegen, wonach Beiträge nicht erhoben werden. Selbst eine entsprechende Erklärung des Bürgermeisters auf einer Einwohnerversammlung – oder wie hier eine Erklärung des Verwaltungsleiters – ist in der Regel als unverbindliche Auskunft über die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage, nicht aber als verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG zu verstehen, es würden für eine bestimmte Maßnahme zu keinem Zeitpunkt Beitragsbescheide erlassen (OVG LSA, Beschl. v. 14.07.2006 – 4 O 265/06 –). Eine entsprechende mündliche Zusage wäre im Übrigen unwirksam (§ 38 Abs. 1 VwVfG). Randnummer 43 Der Umstand, dass die Beklagte die Abrechnungsunterlagen im Jahr 2005 vernichtet hat, stellt auch keinen (wirksamen) Vorausverzicht auf die streitigen Beiträge dar. Denn ein Beitragsvorausverzicht setzt einen Beschluss des Gemeinderates voraus, der den Beitragspflichtigen schriftlich bekannt zu geben ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 10 Rn. 31). Entsprechende Erklärungen müssen von den zuständigen Amtsinhabern unterzeichnet sein. An diesen Erfordernissen fehlt es hier. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf Treu und Glauben berufen. Denn das öffentliche Interesse, die Gemeinde und damit die Allgemeinheit vor unüberlegten und belastenden Verpflichtungen zu schützen ist dem Interesse der Klägerin an der Einhaltung formungültiger Zusagen vorrangig (vgl. Driehaus, a.a.O., § 10 Rn. 32). Randnummer 44 Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verwirkung eines Beitragsanspruchs kommt nur in Betracht, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der Pflichtige sich darauf verlassen hat, sich
den Umständen des Einzelfalls darauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet hat, so dass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.12.1988 – 2 S 1158/87 –; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.05.1997 – 2 L 241/95 –; BFH, Urt. v. 07.02.1962 – II 137/60 –, BFHE 75, 628, 631). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte Beiträge nicht mehr erheben würde, auch wenn von dem Verwaltungsleiter der Gemeinde A-Stadt mündlich erklärt worden sein sollte, dass Beiträge für den Ausbau der „{J.}-{K.}-Straße“ nicht erhoben werden, der Aufwand werde durch Fördermittel gedeckt. Denn er durfte sich auf eine lediglich einmalig erteilte mündliche Auskunft nicht verlassen. Wie bereits oben dargelegt, bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG LSA zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Dies hätte dem Kläger jedenfalls im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein müssen. Randnummer 45 Im Übrigen scheidet eine Verwirkung in aller Regel aus, solange es an einem Recht der Gemeinde fehlt, einen Beitrag zu erheben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 21.07.2008 – 4 M 255/07 –, juris). So liegt es hier, weil die Beklagte erst seit 2006 über eine wirksame Erschließungsbeitragssatzung verfügte und bis dahin rechtlich gehindert war, Beiträge zu erheben. Insoweit hätte allenfalls ein ausdrücklicher und wirksam erklärter Vorausverzicht die Beklagte daran hindern können von ihrem Beitragserhebungsrecht aufgrund einer
träglich erlassenen gültigen Beitragssatzung Gebrauch zu machen. Daran fehlt es indes. Ein wirksamer Vorausverzicht ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Gemeinde A-Stadt im Jahre 2005 die maßgeblichen Rechnungsunterlagen vernichtet hat. Denn dieser Umstand an sich enthält keine Aussage, also auch nicht die Erklärung eines Vorausverzichtes. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.