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VG Halle (Saale) 4. Kammer 4 A 64/10 Urteil Gewerbeuntersagung § 12 GewO, § 35 Abs 1 S 1 GewO

Gewerbeuntersagung Leitsatz Auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO darf eine Untersagung nur hinsichtlich eines bestimmten von dem Gewerbetreibenden tatsächlich ausgeübten Gewerbes ausgesprochen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO darf insbesondere einem Einzelhändler nicht jede Art von Einzelhandel untersagt werden, sondern nur der tatsächlich ausgeübte Einzelhandel einer bestimmten Branche. (Rn.33) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Gewerbeuntersagung. Randnummer 2 Sie betreibt seit dem

  1. Januar 2002 das Gewerbe „Einzelhandel mit Untertrikotagen und Nachtwäsche sowie sanitäts- und orthopädischen Artikeln“, ein sog. Sanitätshaus, in der Röntgenstraße in A-Stadt. Randnummer 3 Mit Beschluss des Amtsgerichts {A.}-{B.} vom
  2. September 2003 – Geschäfts-Nr. : 59 IN 1301/02 – wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  3. Januar 2007 regte das Finanzamt A-Stadt bei der Beklagten an, der Klägerin wegen Verletzung steuerlicher Pflichten die Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit für die Zukunft zu untersagen. Sie schulde dem Land Sachsen-Anhalt Lohn- und Umsatzsteuer zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 8.691,32 €. Diese Abgaberückstände seien für die Verhältnisse des Betriebes erheblich. Freiwillige Zahlungen seien nicht erfolgt. Ein Versuch, in das bewegliche Vermögen zu vollstrecken, sei erfolglos geblieben. Die Klägerin sei auch ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nachgekommen. Deshalb seien diese ab dem
  4. Quartal 2005 geschätzt worden. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  5. April 2007 teilte die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung mit, sie beschäftige einen Arbeitnehmer in Teilzeit, der bei der AOK versichert sei. Sie sei wegen Personalproblemen in einem Steuerbüro mit den Steuererklärungen in Rückstand geraten. Die dadurch vom Finanzamt erlassenen Steuerfestsetzungen seien wesentlich höher als die tatsächlichen Rückstände. Sie sei gewillt, die Steuererklärungen schnellstmöglich nachzureichen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  6. Mai 2007 teilte das Finanzamt A-Stadt mit, die Klägerin habe sich weder mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt noch Zahlungen auf ihre Rückstände geleistet. Diese seien auf 12.299,30 € angewachsen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  7. Mai 2007 teilte die AOK Sachsen-Anhalt mit, die Klägerin habe Beitragsrückstände für die Zeit vom
  8. Juni bis zum
  9. August 1999 in Höhe von 1.516,65 €, für die Zeit vom
  10. Mai 2003 bis zum
  11. September 2003 in Höhe von 4.510,30 € und für die Zeit vom
  12. Juli 2006 bis zum
  13. April 2007 in Höhe von 4.958,02 €. Die Beitragsrückstände würden auf Grund wiederholter Forderungspfändungen in Raten gezahlt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  14. Juni 2007 teilte der im Insolvenzverfahren der Klägerin bestellte Insolvenzverwalter Dr. {C.} mit, er befürworte die beabsichtigte Gewerbeuntersagung gegen die Klägerin. Auf Rechnung der Insolvenzmasse werde kein Gewerbe geführt. Das Gewerbe der Klägerin werde auf Grund der Freigabe aus der Masse von ihr persönlich geführt. Randnummer 9 Die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau teilte mit Schreiben vom
  15. Juli 2007 mit, der Ehemann der Klägerin habe mitgeteilt, dass seit Ende 2005 die Steuererklärungen sowie die Umsatzsteueranmeldungen von dem beauftragten Steuerbüro nicht fristgemäß bearbeitet worden seien. Deshalb seien die Umsätze bedeutend höher eingeschätzt worden als diese tatsächlich vorhanden gewesen seien. Die Unterlagen würden jetzt schrittweise abgearbeitet. Bis Ende September 2007 solle die Angelegenheit bereinigt werden. Randnummer 10 Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom
  16. Juli 2007 – Geschäfts-Nr.: 59 IN 1301/02 – wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin aufgehoben. Randnummer 11 Mit Schreiben vom
  17. Februar 2009 teilte das Finanzamt A-Stadt mit, die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber dem Finanzamt beliefen sich derzeit auf 28.292,30 €. Die letzte Zahlung sei im Dezember 2003 erfolgt. Die letzte Umsatzsteuervoranmeldung sei für den November 2003 eingereicht und die letzte Lohnsteuereranmeldung sei für das
  18. Quartel 2004 erfolgt. Seit diesen Zeitpunkten seien weder Zahlungen erfolgt noch irgendwelche Unterlagen eingereicht worden. Sämtliche Lohnsteueranmeldungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen seien geschätzt worden. Ein Finanzplan existiere nicht, deshalb seien auch keine Sonderzahlungen geleistet worden. Randnummer 12 Mit Schreiben vom
  19. Februar 2009 gab die Klägerin an, auf Grund des notwendig gewordenen Wechsels des Steuerbüros sei es zu einem enormen Zeitverzug bei der Erstellung der geforderten Steuererklärungen gekommen. Die somit entstandenen hohen Steuerrückstände beruhten auf Schätzungen des Finanzamtes. Nach Einreichung der fehlenden Steuererklärungen würden sich die rückständigen Beträge erheblich verringern. Sie sei um eine schnellstmögliche Erarbeitung bemüht. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
  20. Februar 2009 teilte die AOK Sachsen-Anhalt mit, die Klägerin habe für die Zeit vom
  21. März bis zum
  22. September 2008 Beitragsrückstände in Höhe von 3.235,55 €. Für die bis zum
  23. März 2008 entstandenen Beitragsrückstände sei eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden. Die am
  24. Dezember 2008,
  25. Januar 2009 und
  26. Februar 2009 fälligen Raten seien nicht bezahlt worden. Randnummer 14 Die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) teilte mit Schreiben vom
  27. März 2009 mit, die Klägerin schulde ihr zurzeit einen Betrag von 1.205,24 €. Es handele sich um Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Säumniszuschläge sowie Bußgelder wegen nicht fristgerechter Einreichung des Nachweises für die Beitragsberechnung. Randnummer 15 Mit Bescheid vom
  28. April 2009 untersagte die Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom
  29. Mai 2009 für die Zukunft die Ausübung eines selbständigen Gewerbebetriebes mit der auszuübenden Tätigkeit Groß- und Einzelhandel. Die Gewerbeuntersagung sei mit der vollständigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit sowie der Schließung der Geschäftsräume und Erstattung der Gewerbeabmeldung zum
  30. Mai 2009 verbunden. Für den Fall, dass sie diese Verfügung nicht innerhalb der vorgenannten Frist befolge, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,00 € angedroht. Zur Begründung hieß es, die Klägerin sei im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig, weil sie erhebliche Steuerrückstände und Rückstände zur Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft habe. Diese ließen auch mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erkennen. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
  31. Mai 2009 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, die in dem Bescheid erwähnten Vorwürfe und Verstöße seien nicht so gravierend wie dargestellt. Sie habe beispielsweise mit der AOK Sachsen-Anhalt stets in Kontakt gestanden. Ratenzahlungen seien regelmäßig vereinbart und auch eingehalten worden. Der Beitragsrückstand sei auf einen wesentlich geringeren Betrag zurückgegangen und werde sich auch nicht mehr erhöhen. Randnummer 17 Die BGHW teilte mit Schreiben vom
  32. Juni 2009 mit, die Klägerin schulde ihr inzwischen einen Betrag von 1.569,16 €. Der letzte Zahlungseingang sei im Jahr 2007 gewesen. Es seien keine Zahlungsvereinbarungen getroffen worden. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
  33. Juni 2009 teilte das Finanzamt A-Stadt mit, die Klägerin habe sich weder mit ihm in Verbindung gesetzt noch Zahlungen auf ihre Rückstände in Höhe von inzwischen 31.457,80 € geleistet. Randnummer 19 Beitragsrückstände der Klägerin bei der AOK Sachsen-Anhalt beliefen sich nach einer Mitteilung der AOK vom
  34. Juni 2009 für die Zeit vom
  35. April bis
  36. September 2008 auf 1.891,25 €. Insoweit bestehe eine Ratenzahlungsvereinbarung vom
  37. Mai 2009 Randnummer 20 Mit Widerspruchsbescheid vom
  38. Oktober 2009 wies der Landkreis Burgenlandkreis den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom
  39. April 2009 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die Gründe, der Klägerin das Gewerbe zu untersagen, seien im Zeitpunkt der Entscheidung über die Untersagung ihrer gewerblichen Tätigkeit gegeben gewesen und noch vorhanden. Die weitere Gewerbeausübung sei ihr deshalb rechtmäßig untersagt worden. Randnummer 21 Am
  40. November hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 22 Sie trägt vor, einige Passagen der Begründung im Widerspruchsbescheid entsprächen nicht den Tatsachen, insbesondere hinsichtlich der Beitragsrückstände gegenüber der AOK. Die Steuerrückstände beim Finanzamt bezögen sich nur auf Festsetzungen, so dass auch hier ein wesentlich niedrigerer Betrag zu erwarten sei. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 den Bescheid der Beklagten vom
  41. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Burgenlandkreis vom
  42. Oktober 2009 aufzuheben. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, die Klägerin sei unzuverlässig, da sie hohe Rückstände an Kranken- und Unfallversicherungsbeiträgen und Steuern habe auflaufen lassen. Dies lasse auf eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit der Klägerin schließen. Ein Verschulden sei nicht erforderlich. Es sei auch für die Zukunft nicht zu erwarten, dass die Klägerin zu einer geordneten Betriebsführung zurückfinden werde. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. Randnummer 30 Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom
  43. November 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 31 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
  44. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Burgenlandkreis vom
  45. Oktober 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit ihr mehr als das Gewerbe „Einzelhandel mit Untertrikotagen und Nachtwäsche sowie sanitäts- und orthopädischen Artikeln“ untersagt wird (dazu I). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig (dazu II). Randnummer 32 II. Der Bescheid vom
  46. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit hierin – über das von ihr konkret ausgeübte Gewerbe „Einzelhandel mit Untertrikotagen und Nachtwäsche sowie sanitäts- und orthopädischen Artikeln“ hinaus – jeder Betrieb eines Groß- oder Einzelhandels untersagt wird. Randnummer 33 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Auf dieser Grundlage kann eine Untersagung nur hinsichtlich eines bestimmten von dem Gewerbetreibenden tatsächlich ausgeübten Gewerbes ausgesprochen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO darf insbesondere einem Einzelhändler nicht jede Art von Einzelhandel untersagt werden, sondern nur der tatsächlich ausgeübte Einzelhandel einer bestimmten Branche (BVerwG, Urteil vom
  47. Januar 1972 – BVerwG 1 C 33.68 – BVerwGE 39, 247 <254 f.>; VGH Mannheim, Urteil vom
  48. September 1972 – VI 577/71 – GewArch 1973, 154 <155>; OVG Münster, Beschluss vom
  49. August 1973 – IV B 603/73 – GewArch 1974, 19; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 81). Randnummer 34 Nach diesen Grundsätzen kann die auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützte Gewerbeuntersagung nicht auf den gesamten „Groß- und Einzelhandel“ erstreckt werden, denn hierbei handelt es sich um weit mehr als das von der Klägerin konkret ausgeübte Gewerbe. Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO war vielmehr auf das von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Gewerbe „Einzelhandel mit Untertrikotagen und Nachtwäsche sowie sanitäts- und orthopädischen Artikeln“ zu beschränken. Randnummer 35 Die Gewerbeuntersagung vom
  50. April 2009 kann auch nicht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützt werden, soweit der Klägerin mehr als das Gewerbe „Einzelhandel mit Untertrikotagen und Nachtwäsche sowie sanitäts- und orthopädischen Artikeln“ untersagt wird. Zwar kann gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO die Untersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden (sog. erweiterte Gewerbeuntersagung), soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO steht jedoch im Ermessen der Behörde (BVerwG, Urteil vom
  51. Februar 1982 – BVerwG 1 C 17.79 – BVerwGE 65, 9 <12>). Für sie bedarf es daher einer Ermessensentscheidung, an der es hier fehlt. Steht eine Entscheidung im Ermessen der Behörde, so hat diese ihr Ermessen auszuüben. Ein Ermessensfehler in Form der sog. Ermessensunterschreitung, der zur Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts führt, liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen, das ihr nach dem Gesetz eingeräumt ist, überhaupt nicht ausübt (BVerwG, Urteil vom
  52. November 1986 – BVerwG 8 C 33.84 – NVwZ 1987, 498 <499>; VGH Kassel, Urteil vom
  53. Mai 1998 – 12 UE 1542/98 – NVwZ-RR 1999, 274 <276>; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  54. Aufl. 2008, § 40 Rn. 77). Hiernach ist der Bescheid vom
  55. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Burgenlandkreis vom
  56. Oktober 2009, soweit er eine erweiterte Gewerbeuntersagung enthält, rechtswidrig, weil weder die Beklagte noch die Widerspruchsbehörde das ihr insoweit gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zustehende Ermessen ausgeübt hat. Die Behörden waren sich anscheinend gar nicht bewusst, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war, denn weder im Bescheid der Beklagten vom
  57. April 2009 noch im Widerspruchsbescheid des Landkreises Burgenlandkreis vom
  58. Oktober 2009 sind insoweit auch nur im Ansatz Ermessenserwägungen zu erkennen. Randnummer 36 Die fehlende Ermessensentscheidung ist auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren heilbar. Hiernach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Ein – wie hier – wegen Ermessensnichtgebrauchs (Ermessensunterschreitung) rechtswidriger Verwaltungsakt kann jedoch auch auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht geheilt werden (BVerwG, Beschluss vom
  59. Januar 1999 – BVerwG 6 B 133.98 – NJW 1999, 2912). Randnummer 37 II. Der Bescheid vom
  60. April 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit hierin das von der Klägerin ausgeübte Gewerbe „Einzelhandel mit Untertrikotagen und Nachtwäsche sowie sanitäts- und orthopädischen Artikeln“ untersagt wird. Randnummer 38 Die angefochtene Gewerbeuntersagung vom
  61. April 2009 bezieht sich auch auf das von der Klägerin konkret ausgeübte Gewerbe. Es empfiehlt sich zwar, zur Vermeidung von Missverständnissen bei Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, die Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO tenormäßig besonders herauszustellen, aber auch ohne eine diesbezügliche Hervorhebung kann der Inhalt der Untersagungsverfügung zweifelsfrei ergeben, dass nach dem Willen der zuständigen Behörde auch das konkret betriebene Gewerbe untersagt werden soll (BVerwG, Urteil vom
  62. Februar 1982 – BVerwG 1 C 14.78 – juris Rn. 40). So liegt es hier. Der Bescheid vom
  63. April 2009 bringt zwar nicht im Tenor, wohl aber in der Begründung unmissverständlich zum Ausdruck, dass jedenfalls auch das von der Klägerin tatsächlich betriebene Gewerbe untersagt werden soll. Randnummer 39 Rechtlich ohne Belang ist, dass die Untersagung des konkreten Gewerbes der Klägerin Bestandteil einer – rechtswidrigen – erweiterten Gewerbeuntersagung ist. Das rechtswidrige Verbot der Ausübung jeglichen Einzelhandels kann insoweit aufrechterhalten werden, als es die Untersagung des tatsächlich ausgeübten Einzelhandelszweiges betrifft (OVG Münster, Beschluss vom
  64. August 1973 – IV B 603/73 – a.a.O. S. 20). Randnummer 40 Die Untersagung des von der Klägerin konkret ausgeübten Gewerbes ist rechtmäßig. Die Klägerin ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Urteil vom
  65. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 – BVerwGE 65, 1 <2>; OVG LSA, Beschluss vom
  66. Oktober 2010 – 1 L 2/10 –). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende wirtschaftlich leistungsunfähig ist und infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen im Besonderen nicht in der Lage ist, ohne dass Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation erkennbar sind (BVerwG, Urteil vom
  67. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 – a.a.O.). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Es ist belanglos, welche Ursachen zu einer Überschuldung und einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund für die Bewertung eines wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig entfällt nur dann, wenn dieser zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urteil vom
  68. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 – a.a.O. S. 4). Auch Steuerrückstände sind geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Dabei ist unerheblich, ob sich die Steuerschulden aus gemäß § 162 AO geschätzten oder aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom
  69. Januar 1988 – BVerwG 1 B 164.87 – NVwZ 1988, 432; VG Halle, Urteil vom
  70. Mai 2010 – 4 A 4/10 HAL; OVG LSA, Beschluss vom
  71. August 2010 – 1 L 112/10 –). Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also regelmäßig – so auch hier – der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urteil vom
  72. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 – a.a.O.; OVG LSA, Beschluss vom
  73. Oktober 2010 – 1 L 2/10 –). Randnummer 41 Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Sie hatte nach Auskunft des Finanzamtes A-Stadt am
  74. Juni 2009 Steuerrückstände einschließlich der Säumniszuschläge in Höhe von 31.457,80 €. Mithin hat sie über Jahre hinweg, auch nach Einleitung des Untersagungsverfahrens gegen sie am
  75. April 2007, erhebliche Rückstände an Steuern auflaufen lassen. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Finanzamtes A-Stadt sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Steuerrückstände im Verhältnis zu der steuerlichen Gesamtbelastung der Klägerin nicht von Gewicht sind, liegen nicht vor. Ohne Belang ist auch, dass die Steuerfestsetzungen auf Schätzungen des Finanzamts beruhen. Hieraus ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Greifbare Anhaltspunkte für eine Zahlungswilligkeit der Klägerin oder eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation in naher Zukunft sind ebenfalls nicht ersichtlich. Angesichts der schleppenden Zahlungen der Klägerin in der Vergangenheit und der Tatsache, dass sie sich noch immer nicht mit dem Finanzamt zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung in Verbindung gesetzt hat, sind erhebliche Zweifel an ihrer Zahlungswilligkeit angebracht. Auch ein tragfähiges Sanierungskonzept, dass in einem überschaubaren Zeitraum zu einer spürbaren Reduzierung ihrer Steuerrückstände führen würde, ist nicht erkennbar. Randnummer 42 § 12 GewO steht der Untersagungsverfügung nicht entgegen, denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin wurde bereits am
  76. Juli 2007 aufgehoben. Vor diesem Hintergrund bedarf es hier keiner Vertiefung der – umstrittenen – Frage, ob § 12 GewO auch dann Anwendung findet, wenn der Insolvenzverwalter die „Freigabe“ des Geschäftsbetriebes erklärt hat (vgl. VGH München, Urteil vom
  77. Mai 2009 – 22 BV 07.2776 – juris; OVG Koblenz, Urteil vom
  78. November 2010 – 6 A 10676/10 – juris und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
  79. November 2010 – 7 L 1045/10 – juris). Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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