Drittschuldnerklage: Anforderungen an die Darlegung des Bestandes eines gepfändeten Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs Orientierungssatz Der Umstand, dass gegen einen zuvor ergangenen
§ 852Abs.
1 ZPO tatsächlich vorliegen. Der gepfändete Pflichtteilsanspruch dürfe dem Gläubiger jedoch erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen (BGH NJW-RR 2009, 997 ff.). Randnummer 21 Auch wenn so der Kläger gegenüber dem Vollstreckungsgericht die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung nicht hätte beantragen dürfen und das Amtsgericht insoweit einen entsprechenden Überweisungsbeschluss nicht hätte erlassen dürfen, ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom
- August 2009 wirksam. Denn selbst wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen würden, wäre der vom Amtsgericht Köthen gleichwohl erlassene Überweisungsbeschluss zwar fehlerhaft, aber nicht unwirksam. Insoweit ist der ergangene Überweisungsbeschluss im Einziehungsprozess auch grundsätzlich zu beachten (BGH a. a. O.; Zöller-Stöber, a. a. O., § 829 Rdn. 27). Randnummer 22 Lediglich vorsorglich wird angemerkt, dass sich der Hinweis des Gerichts vom
- Juli 2010 keinesfalls zu einer vermeintlichen Unwirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts verhält. Das Gericht war lediglich gehalten, auf die Rechtsprechung des BGH hinzuweisen, weil diese möglicherweise unbekannt war. Randnummer 23
- Entsprechend dem ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der mit Zustellung an die Beklagte als Drittschuldnerin wirksam wurde (§ 829 Abs. 3 ZPO) ist der Kläger als Gläubiger grundsätzlich ermächtigt, die Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen. Randnummer 24
- Soweit der Kläger jedoch aus dem gepfändeten und ihm zur Einziehung überwiesenen Anspruch von der Beklagten Zahlung in Höhe von 23.838,77 € verlangt, ist die Klage jedoch unschlüssig. Der Kläger wurde im Termin am
- Dezember 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zum Bestand eines gepfändeten und an den Kläger überwiesenen Anspruchs, der eine Zahlung in Höhe von 23..8389,77 € rechtfertigen würde, nichts vorgetragen ist. Richtig ist, dass Schuldner und Drittschuldner insbesondere im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO überprüfen lassen können,
§ 852Abs.
1 ZPO vorliegen. Hiervon haben beide jedoch bisher keinen Gebrauch gemacht. Dies heißt jedoch keineswegs, dass allein unter Hinweis auf den ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein schlüssiger Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten vorgetragen wäre. Soweit der Kläger offenbar die Auffassung vertritt, gemäß dem ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werde ein tatsächlich bestehender Zahlungsanspruch des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner in Höhe von 23.838,77 € „fingiert“ und die Beklagte müsste im vorliegenden Verfahren das Nichtbestehen des Zahlungsanspruchs einwenden, ist dem nicht zu folgen. Randnummer 25 Der wirksame Pfändungsbeschluss erlangt nur dann Wirkungen, wenn die Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner besteht, gegebenenfalls auch als künftige oder aufschiebend bedingte Forderung. Ob das der Fall ist, wird nicht im Pfändungsverfahren, sondern im Prozessverfahren, also im Einziehungsprozess geprüft (Zöller-Stöber, a. a. O., § 829 Rdn. 4 sowie 22 und 25). Insoweit ist es jedoch an dem Gläubiger zum geltend gemachten Bestand der gepfändeten Forderung zumindest schlüssig vorzutragen. Denn gepfändet (und dem Kläger zur Einziehung überwiesen) wurde nur eine „angebliche Forderung“ des Schuldners des Klägers gegenüber der Beklagten. Der ergangene Pfändungsbeschluss ist zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung inhaltlich hinreichend bestimmt. Insbesondere im Hinblick auf die gepfändeten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ergibt sich hieraus aber nicht auch „automatisch“ ein auf Zahlung in Höhe von 23.838,77 € gerichteter bestehender Anspruch des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin. Gleiches gilt für den vom Kläger im Schriftsatz vom
- August 2010 angesprochenen „Erbanspruch“ bzw. „Miterbenanspruch“. Zum tatsächlichen Bestand eine auf Zahlung in geltend gemachter Höhe gerichtete Forderung ist jedoch überhaupt nichts vorgetragen. Hierauf wurde der Kläger im Termin am
- Dezember 2010 auch ausdrücklich hingewiesen. In allen übrigen von der Kammer verhandelten Einziehungsverfahren nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist solch ein erforderlicher Vortrag auch erfolgt, wobei es sein mag, dass im Fall der Pfändung einer „normalen Forderung“ geringere Darlegungsschwierigkeiten bestehen, weil die angebliche auf Zahlung gerichtete Forderung sich in der Regel aus der hinreichend bestimmten Bezeichnung der Forderung im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergibt bzw. dem Gläubiger regelmäßig Unterlagen zur gepfändeten Forderung vorliegen. Randnummer 26 Die hier bestehenden Besonderheiten der Pfändung eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs bzw. Erbanspruchs rechtfertigen keine andere Beurteilung, insbesondere kann nicht argumentiert werden, dem Kläger bliebe für den Einziehungsprozess mangels weitergehender Informationen keine andere Alternative. Der Kläger hätte sich im Zweifel durch Auskunftsverlangen gegenüber dem Schuldner alle für die Geltendmachung des Anspruchs wesentlichen Tatsachen und Umstände beschaffen können und müssen. Randnummer 27 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Gläubiger vom Schuldner nach der Pfändung in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO Auskunft darüber verlangen,
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1 ZPO vorliegen bzw. kann er die Auskunft über alle erheblichen Tatsachen und wesentlichen Umstände zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung und zu ihrer Durchsetzung verlangen (BGH NJW-RR 2009, 997 ff.). Gleichzeitig steht dem Gläubiger gegenüber dem Drittschuldner ein Auskunftsanspruch nach § 840 Abs. 1 ZPO zu, der bei Nichterfüllung in einem Schadenersatzanspruch mündet (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Insbesondere durch seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Schuldner ist der Gläubiger ohne Weiteres in der Lage, sich alle für die schlüssige Darlegung der gepfändeten Forderung erforderlichen Tatsachen zu beschaffen. Randnummer 28 Hilfsantrag Randnummer 29 Den Schadenersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat der Kläger hingegen schlüssig vorgetragen. Randnummer 30
- Dieser Schadenersatzanspruch ist jedoch nicht auf Zahlung der Vollstreckungsforderung, so wie sie Gegenstand der Klageschrift vom
- Juni 2010 ist, gerichtet. Randnummer 31 Die Haftung des Drittschuldners beschränkt sich auf den Schaden des Gläubigers, der durch dessen Entschluss verursacht ist, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner gerichtlich geltend zu machen (vgl. im Einzelnen dazu Zöller-Stöber, a. a. O., § 840 Rdn. 13). Insbesondere kann der Gläubiger als Schadenersatz nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner bestünde (Zöller-Stöber, a. a. O.). Randnummer 32
- Da dem Kläger zumindest aufgrund des vorliegenden Verfahrens in jedem Fall ein Schaden entstanden ist, dieser jedoch noch nicht abschließend bezifferbar ist, hat der Kläger auch ein entsprechendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO. Soweit die Klage im Übrigen abgewiesen wurde hat das Gericht von Anordnungen nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO abgesehen, da keinerlei vollstreckbare Forderung der Beklagten ersichtlich ist. Randnummer 34 Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, 3 ZPO. Den Hilfsantrag hat das Gericht in Orientierung an den für den Kläger mit dem vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten gemäß § 3 ZPO mit 3.000,00 € angenommen. Randnummer 35 Der dem Kläger nicht nachgelassene Schriftsatz vom
- Dezember 2010 gab keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.