Sorgfaltsanforderungen bei dem Betrieb einer Wasserkraftanlage (Auskolkungsschaden) Orientierungssatz 1. Zur Schadensersatzpflicht für einen Auskolkungsschaden bei Inbetriebnahme einer Wasserkraftanla
§ 249Rn.
66 und 86). II. Randnummer 96 Anspruch gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) Randnummer 97 Auch die Beklagten zu 2) bis 4) haben gegenüber dem Kläger für den Auskolkungsschaden einzustehen. Ob die Beklagten zu 3) und 4) im Innenverhältnis zur Beklagten zu 2) lediglich die Tragwerksplanung übernommen haben, die Beklagte zu 2) demgegenüber die Planung und Bauleitung, ist unerheblich. Im Rahmen der bestandenen ARGE haften die Beklagten zu 2) bis 4) insoweit als Gesamtschuldner (vgl. auch § 12 Abs. 2 AVB-Ing.). Randnummer 98 1. Auch hier ist ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB nicht ersichtlich. Randnummer 99 Im Einzelfall kann zwar auch bei Architekten, bauleitenden Ingenieuren oder Statikern eine derartige Haftung greifen (vgl. dazu Palandt-Bassenge, a.a.O., § 909 Rn. 9, 10 und 12 sowie § 906 Rn. 35). Aus den oben genannten Gründen liegen die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht vor. Randnummer 100 2. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind jedoch als Gesamtschuldner nach § 635 BGB (a.F.) dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, da der Ingenieurvertrag vom 18. November 1998 (Bd. III, Bl. 70 ff. d.A.) zwischen der B & G S.-m. oHG und den Beklagten zu 2) bis 4) insoweit Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers entfaltet. Randnummer 101
- a)Ob Verträge eine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter entfalten, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Frage der ergänzenden Vertragsauslegung (BGHZ 56, 273; BGH NJW 1984, 356). Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine Schutzwirkung liegen nach Auffassung des Gerichts auch vor. Der Kläger war in den Schutzbereich des Ingenieurvertrags einbezogen, weshalb er vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Randnummer 102 Der Kläger, als Eigentümer des Brückenbauwerks, kam hier bestimmungsgemäß mit der Planungsleitungsleistung der Beklagten zu 2) bis 4) in Berührung und war den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt wie der Gläubiger selbst (sogenannte Leistungsnähe; vgl. im Einzelnen dazu BGHZ 49, 354; BGH NJW 2008, 2245). Randnummer 103 Auch das erforderliche Einbeziehungsinteresse sowie die Erkennbarkeit der Drittbezogenheit der Leistung liegen nach Auffassung des Gerichts vor. Randnummer 104 Drittschutz besteht danach insbesondere auch dann, wenn der Gläubiger, hier also die B & G S.-m. oHG, an der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Vertrages ein besonderes Interesse hatte und der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, so dass der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll (BGHZ 128, 168, 173; BGH NJW 1998, 1948; BGH NJW-RR 2006, 611). In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass einem Ingenieur- oder Architektenvertrag im Einzelfall Schutzwirkung zu Gunsten eines Dritten zukommen kann (vgl. etwa BGH NJW 2009, 217 f. und OLG Hamm BauR 2004, 528 ff.). Unproblematisch greift die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Architektenvertrages nur dann, wenn die übernommene Architektenleistung nach dem Inhalt des Vertrages von vornherein auch drittbezogen war (zu einem solchen Fall vgl. BGH NJW 2009, 217 f., Erstellung von Bautenstandsberichten zur Vorlage bei der kaufpreisfinanzierenden Bank). Randnummer 105 Aber auch in der vorliegenden Konstellation ist nach Auffassung des Gerichts von einer erkennbaren Drittbezogenheit der Architektenleistung und von einem Einbeziehungsinteresse der Vertragsparteien auszugehen. Dies folgt hier aus der Leistungsnähe des Klägers als von der Baumaßnahme bzw. den Planungsleistungen betroffener unmittelbarer Grundstücksnachbar vor dem Hintergrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Randnummer 106 Für die Leistungsnähe reicht aus, dass die Ausführung der Hauptleistung aus dem Vertrag sich auch auf den Dritten auswirken kann. Dies ist bei den hier in Rede stehenden Bauarbeiten, die auf den Planungen der Beklagten zu 2) bis 4) beruhten, wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers der Fall. Das Fundament des mittleren Brückenpfeilers befindet sich nur 5 m von der Begrenzung der Einlaufmuschel entfernt (Seite 8 des Gutachtens M. vom 18. Januar 2006). Randnummer 107 Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass für die Beklagten zu 2) bis 4) erkennbar war, dass Schutzpflichten ihrer Vertragsgläubigerin, also der B & G S.-m. oHG, gegenüber dem klagenden Land bestanden, die sich unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften insbesondere aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Kammergerichts sowie des OLG Koblenz an (EWiR 2004, 219 f. und NJW-RR 2000, 544 f., beide Entscheidungen jedoch zu einem Bauwerkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Grundstücksnachbarn). Randnummer 108 Auch von einer für die Beklagten zu 2) bis 4) erkennbaren Drittbezogenheit ihrer Leistung ist auszugehen. Dass die Errichtung des Wasserkraftwerkes nachteilige Auswirkungen auf das unmittelbar angrenzende Brückenbauwerk und insbesondere auf die Standsicherheit der Brückenpfeiler haben kann, war für alle Beteiligten ersichtlich und steht auch außer Frage. Dass es insbesondere im Zusammenhang mit der von den Beklagten zu 2) bis 4) zu erstellenden Planung zumindest auch darum ging, eventuell drohende Schäden an diesem Bauwerk zu vermeiden, ergibt sich aus dem Genehmigungsverfahren. Randnummer 109 Der Kläger als Dritter ist schließlich auch schutzbedürftig. Dies wäre nur dann zu verneinen, wenn ihm wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, ein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen zustehen würde (BGHZ 70, 330 f.; BGHZ 129, 169 ff.; BGH NJW 1996, 2929). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, auf mögliche andere deliktische Ansprüche, wie hier etwa unter I. angenommen, kommt es für die Frage des Schutzbedürfnisses des Klägers nicht an (vgl. etwa OLG Koblenz a.a.O.). Randnummer 110
- b)Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt auch eine Pflichtverletzung der Beklagten 2) bis 4) aus dem Ingenieurvertrag vom 18. November 1998 vor. Randnummer 111 Richtig ist, dass die Beklagten zu 2) bis 4) ausweislich der nach § 3 des Vertrages an sie beauftragten Leistungen an sich nicht mit der Prüfung der Sohlstabilität vor der Einlaufmuschel der Wasserkraftanlage beauftragt waren. Dass sie unstreitig an die Leistung des Ingenieurbüros F. angeknüpft haben, reicht nicht (vgl. dazu BGH NJW 2008, 1880 ff.). Auf eine vermeintliche alleinige Haftungsverantwortlichkeit des Ingenieurbüros F. können sich die Beklagten zu 2) bis 4) nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht berufen. Randnummer 112 Da Gegenstand des Vertrages vom 18. November 1998 insbesondere die Bauplanung sowie die Tragwerksplanung war, schuldeten die Beklagten zu 2) bis 4) als Werkerfolg eine mangelfreie funktionstaugliche Planung. Dass die Beklagten zu 2) bis 4) unstreitig nicht mit der Vorplanung sowie mit der Erstellung der Unterlagen für die wasserrechtliche Bewilligung beauftragt waren, führt nicht dazu, dass sie quasi „unbesehen“ an die Leistung des Ingenieurbüros F. anknüpfen konnten. Die Beklagten zu 2) bis 4) haben insoweit fahrlässig übersehen, dass bei der Leistung, an die sie anknüpften, jeglicher rechnerischer Nachweis der Sohlstabilität vor der Einlaufmuschel der Wasserkraftanlage fehlte. Randnummer 113 Wie die Beweisaufnahme eindrucksvoll bestätigt hat, handelt es sich bei den vom Ingenieurbüro F. vorzunehmenden hydrologischen Berechnungen um komplizierte Berechnungen, für die das Ingenieurbüro F. auch als Sonderfachmann herangezogen wurde. Entgegen der Annahme der Beklagten zu 2) geht es hier aber nicht darum, ob die Beklagten zu 2) bis 4) verpflichtet waren, komplizierte Berechnungen des Sonderfachmanns zu überprüfen, was zweifellos nicht der Fall war. Randnummer 114 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist von Folgendem auszugehen: Randnummer 115 Der Sachverständige M. hat in seinem Gutachten vom 18. Januar 2006 im Einzelnen gut nachvollziehbar dargelegt, dass beim Entwurf, der Planung und der Genehmigung der Wasserkraftanlage die auf Seite 3 und 8 seines Gutachtens genannten Umstände nicht berücksichtigt worden seien. Hierauf wird verwiesen. Zu den grundlegenden Kenntnissen der Hydromechanik gehöre, dass jeder Brückenpfeiler im Fluss als Strömungshindernis ein grabendes Wirbelsystem verursache. In den Planungsunterlagen wie auch den Ausführungsunterlagen fehle eine Untersuchung der Stabilität der Flusssohle vor der Einlaufmuschel der Wasserkraftanlage. Randnummer 116 Soweit die Beklagte zu 2) der Auffassung ist, dies sei alleine Aufgabe des Ingenieurbüros F. im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gewesen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Eine fehlende Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) bis 4) könnte lediglich für den Fall angenommen werden, dass alle erforderlichen Berechnungen und Nachweise durch das Ingenieurbüro F. erbracht wurden und sich diese Berechnungen lediglich erst im Nachhinein als rechnerisch unzutreffend erwiesen hätten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann hiervon jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht ausgegangen werden. Der Sachverständige M. führt in seinem Gutachten vom 18. Januar 2006 insoweit auf Seite 8 und 9 aus, dass das Planungsbüro F. nur Schleppspannungen berechnet habe, jedoch der entscheidende Nachweis fehle, welche Schleppspannungen die Sohle auf Grund ihrer Struktur aufnehmen könne. Der Nachweis der Sohlstabilität vor einer Einlaufmuschel einer Wasserkraftanlage gehöre zum Stand der Technik. Trotz des fehlenden Nachweises, welche Schleppspannungen die Sohle auf Grund ihrer Struktur aufnehmen könne, sei in den Planungsunterlagen F. die Schlussfolgerung gezogen worden, dass Randnummer 117 „die neue Anlage nur unwesentlich die Fließverhältnisses im Brückenbereich verändert, weshalb auch die Schleppspannungskräfte an der Gerinnesohle nur unwesentlich höher, bei Niedrigwasser sogar etwas geringer sind als bisher“, Randnummer 118 wobei es sich hier aber um eine Fehleinschätzung der hydraulischen Verhältnisse gehandelt habe. Randnummer 119 So wie das Gericht die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen und seine mündlichen Erläuterungen versteht, liegt das Problem in planerischer Hinsicht gerade darin, dass ein rechnerischer Nachweis der Sohlstabilität vor der Einlaufmuschel der Wasserkraftanlage (also der Nachweis, welche Schleppspannungen die Sohle auf Grund ihrer Struktur überhaupt aufnehmen kann) überhaupt nicht geführt wurde. Dass ein solcher rechnerischer Nachweis überhaupt nicht geführt wurde, durfte die Beklagte zu 2), auch wenn sie an die Leistung des Planungsbüros F. anknüpften, nicht ignorieren. Dass ein solcher Nachweis aber erforderlich war, war für einen Fachmann – wie die Ausführungen des Sachverständigen ergeben - offenkundig. In diesem Punkt bestanden also greifbare Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Vorplanung, die nicht übergangen werden durften (vgl. auch OLG Bamberg NJW-RR 1992, 91, jedoch zur Überprüfungspflicht des aufsichtsführenden Architekten hinsichtlich eingetretener Planungsfehler des planenden Architekten). Randnummer 120
- c)Soweit die Beklagte zu 2) behauptet, sie habe auf Weisung des Bauherrn die Vorgaben des Planungsbüros F. übernommen bzw. sie habe den Inhalt des Wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ungeprüft zur Grundlage der eigenen Planung machen sollen, ist sie hiermit beweisfällig geblieben. Die Beklagte zu 1) hat dies von Anbeginn des Verfahrens mehrfach bestritten. Randnummer 121 Zwar können die Parteien eines Ingenieur- oder Architektenvertrages im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber das Planungsrisiko selbst übernimmt (vgl. etwa BGH NJW-RR 1999, 1105 f.; BGH NJW 2003, 287). Ungeachtet dessen, dass bereits nicht feststeht, dass die Beklagte zu 2) die Fachplanung des Ingenieurbüros F. sowie den Inhalt der Wasserrechtlichen Bewilligung ungeprüft zur Grundlage der eigenen Planung machen sollte, würde sich daraus keine Haftungsübernahme durch den Auftraggeber und damit auch keine „Freizeichnung“ der Beklagten zu 2) ergeben. Randnummer 122
- d)Zur von dem Gericht angenommenen Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) bis 4) fehlt es auch nicht an einer haftungsbegründenden Kausalität oder an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zum eingetretenen Schaden. Randnummer 123 Dass der Schaden (auch) durch die sorgfaltswidrige Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage wie oben ausgeführt mit verursacht wurde, steht einer Haftung der Beklagten zu 2) bis 4) nicht entgegen, denn insoweit liegt ein Fall kumulativer Kausalität vor. Wäre aufgefallen, dass die Sohlstabilität vor der Einlaufmuschel der Wasserkraftanlage nicht gewährleistet war, wären Maßnahmen zur Gewährleistung der Sohlstabilität ergriffen worden. Für den Fall hätte auch durch die Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage kein Auskolkungsschaden entstehen können. Deshalb, weil es an einem Nachweis der Sohlstabilität fehlte, und keine weiteren Maßnahmen veranlasst wurden, konnte überhaupt erst der Schaden durch die Inbetriebnahme der Anlage entstehen. Wie bereits ausgeführt, wird die Zurechnung eines Schadens nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis auch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand braucht nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache zu sein. Zur Haftungsbegründung genügt Mitursächlichkeit. Ein Zurechnungszusammenhang ist auch dann gegeben, wenn die Handlung des Schädigers – so wie hier – den Schaden nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Handeln eines Anderen herbeiführen konnte (vgl. im Einzelnen dazu Palandt-Heinrichs, a.a.O.,
§ 249Rn.
66 und 86). Das hier festgestellte Fehlverhalten der Beklagten zu 1) unterbricht den Zurechnungszusammenhang in der Regel nicht (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 73 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 947). III. Randnummer 124 Die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) bis 4) haften gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner. IV. Randnummer 125 Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils liegen vor. Randnummer 126
- Richtig ist, dass so lange noch die Möglichkeit einer alternativen haftungsbegründenden Kausalität besteht, der Haftungstatbestand also noch nicht voll aufgeklärt ist, ein Grundurteil nicht ergehen und die Frage des Mitverschuldens nicht dem Betragsverfahren vorbehalten werden darf (Zöller-Vollkommer, ZPO,
- Aufl., § 304 Rn. 8 a.E.). Entgegen der Annahme der Beklagten zu 2) liegt in Bezug auf die von dem Gericht angenommenen Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) und Beklagten zu 2) jedoch kein Fall einer alternativen haftungsbegründenden Kausalität vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich nicht ermitteln ließe, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (Palandt-Heinrichs, a.a.O.,
§ 249Rn.
86). Vielmehr liegt hier, wie bereits ausgeführt, ein Fall einer sogenannten Gesamtkausalität (kumulative Kausalität) vor. Randnummer 127 2. Darüber hinaus steht auch fest, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Randnummer 128 Denn ungeachtet der Frage nach einer vorzunehmenden Vorteilsausgleichung bei den geltend gemachten Kosten zur eigentlichen Schadensbeseitigung war es in jedem Fall erforderlich, für die Sanierungsarbeiten Ingenieure hinzuzuziehen, weshalb Kosten für diese Ingenieure in jedem Fall angefallen sind (wenn auch gegebenenfalls in geringerer Höhe als vom Kläger geltend gemacht). Randnummer 129 Selbst wenn ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 2) bis 4) nicht bestünde, wäre durch Teilgrund- und Teilendurteil zu entscheiden. Randnummer 130 3. Die sonstigen Einwendungen der Beklagten waren, soweit sie überhaupt erheblich sind, ausnahmsweise dem Betragsverfahren vorzubehalten, da für das Gericht feststeht, dass diese Einwendungen jedenfalls nicht zu einem vollständigen Anspruchsverlust führen. Randnummer 131 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehören alle den Anspruchsgrund in vollem Umfang leugnenden Einwendungen in das Verfahren über den Grund (vgl. etwa BGH NJW 2001, 225). Zum Anspruchsgrund gehören insbesondere die Mitverursachung, mitwirkendes Verschulden sowie die Vorteilsausgleichung (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 304 Rn. 7a, 8 und 14). Insofern entspricht es jedoch gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Vorteilsausgleichung, Mitverursachung, mitwirkendes Verschulden und andere an sich zum Grund gehörende Fragen ausnahmsweise dem Nachverfahren vorbehalten werden können, wenn sie im konkreten Fall nicht zum vollen Haftungsausschluss führen. Dies steht für das Gericht fest hinsichtlich einer eventuell vorzunehmenden Vorteilsausgleichung und eines eventuellen mitwirkenden Verschuldens des Klägers. Randnummer 132
- a)Das klagende Land hat sich unstreitig nicht lediglich darauf beschränkt, die Auskolkung zu beseitigen, vielmehr hat es eine umfassendere Sanierung des Brückenpfeilers bzw. der Brücke vorgenommen. Aus den zu den Akten gereichten Unterlagen ist darüber hinaus auch ersichtlich, dass die Arbeiten sich nicht lediglich auf den „erforderlichen Ertüchtigungsaufwand“ beschränkt haben, vielmehr auch „überschießender“ nicht zwingend erforderlicher Sanierungsaufwand betrieben wurde. Da die Sanierung im Jahre 2001 erkennbar umfassender ausgefallen ist und die Brücke offenbar in einem qualitativ hochwertigeren Zustand als vor dem Schaden versetzt wurde, sind erzielte und beim Kläger verbleibende Wertverbesserungen im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehen. Ungeachtet der konkreten Höhe einer eventuell vorzunehmenden Vorteilsausgleichung führt dies nicht zu einem vollständigen Anspruchsausschluss. In jedem Falle war der Brückenpfeiler instand zu setzen, die eigentliche Auskolkung zu beseitigen, weshalb in jedem Fall erforderlicher Instandsetzungsaufwand angefallen ist. Randnummer 133 Ungeachtet der sich stellenden Frage nach einer Vorteilsanrechnung war bei einem Schaden der vorliegenden Art die Bindung von Architekten für die Bauüberwachung in jedem Fall erforderlich, wodurch in jedem Fall erstattungsfähiger Aufwand angefallen ist, unabhängig davon, in welcher Höhe sich diese erforderlichen Architektenleistungen letztendlich als berechtigt erweisen und dies auch unabhängig von der Höhe anzunehmender Wertverbesserungen. Randnummer 134 Die Vorteilsausgleichung war daher, wie geschehen, dem Betragsverfahren vorzubehalten. Die umfangreiche Beweisaufnahme zur Feststellung des erforderlichen Sanierungsaufwands und des erforderlichen Architektenhonorars steht noch aus. Randnummer 135
- b)Auch der Einwand der Beklagten zu 2) zu einem vermeintlich bestehenden mitwirkenden Verschulden des Klägers, weil im Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung seitens der Genehmigungsbehörde kein Nachweis über die Sohlstabilität vor der Einlaufmuschel der Wasserkraftanlage vom Bauherrn oder den Planern abgefordert wurde, war dem Betragsverfahren vorzubehalten, weil dieser Einwand, sollte er sich als berechtigt erweisen, ebenfalls nicht zu einem vollständigen Haftungsausschluss (§ 254 Abs. 1 BGB) führen würde; auch der Zurechnungszusammenhang ist hierdurch nicht unterbrochen. Randnummer 136 Dabei kommt jedoch eine behördenübergreifende Zurechnung vermeintlicher Versäumnisse aller im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung bzw. der Baugenehmigung irgendwie beteiligter Behörden nicht in Betracht. Dem Kläger sind allenfalls pflichtwidrige Versäumnisse des Regierungspräsidiums D. als Untere Wasserbehörde (bzw. der technischen Fachbehörde) zuzurechnen. Hierbei ist schon im Ansatz fraglich, ob das Regierungspräsidium überhaupt verpflichtet war, zusätzlich zu den eingereichten Unterlagen, zu denen auch Berechnungen der Schleppspannungen gehörten, einen Nachweis, welche Schleppspannungen die Sohle auf Grund ihrer Struktur aufnehmen kann, anzufordern. Denn das Planungsrisiko lag grundsätzlich beim Ingenieurbüro F. bzw. später für die eigentliche Baugenehmigung bei den Beklagten zu 2) bis 4). Selbst wenn man aber ein mitwirkendes Verschulden annehmen wollte, steht für das Gericht fest, dass ein gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigender Mitverschuldensanteil allenfalls zu einer Einschränkung des Anspruchs in einer Größenordnung bis maximal etwa ein Drittel führen würde. Denn für das Gericht steht fest, dass die Hauptursache für die Schadensentstehung in den weiter oben beschriebenen Fehlern der Planung bzw. bei der Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage liegt. Randnummer 137 Auch insoweit war wie geschehen der vorgenannte Einwand dem Betragsverfahren vorzubehalten. Die Frage von Versäumnissen der Genehmigungsbehörden wurde erstmals von der neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) thematisiert. Zu diesem Punkt ist das Verfahren noch nicht ausgeschrieben, die übrigen Parteien haben hierzu noch nicht Stellung genommen. Randnummer 138
- c)Soweit die Beklagte zu 2) darüber hinaus den Umstand anspricht, dass den Planern ein unrichtiger Bestandsplan (Plan des Straßenbauamtes, Bd. I, Bl. 241 d.A.) übergeben worden sei, ist dies unerheblich. Randnummer 139 Der angesprochene Bestandsplan entsprach unstreitig nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, der dort eingezeichnete Kolkschutz war – ebenfalls unstreitig – im Zuge der Sanierung 1993/1994 nicht ausgeführt worden. Ein draus abzuleitendes mitwirkendes Verschulden des klagenden Landes ist nicht ersichtlich. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Ingenieurbüro F. überhaupt gerade wegen des Inhalts des amtlichen Bestandsplans auf einen rechnerischen Nachweis der Sohlstabilität verzichtet hat oder dass er wegen dessen Inhalt zu Recht auf den Nachweis, welche Schleppspannungen die Sohle auf Grund ihrer Struktur aufnehmen kann, verzichtet hätte und verzichten durfte. Randnummer 140
- d)Der Einwand der Beklagten zu 1), die Brücke wäre wegen der vermeintlich mangelhaften Gründung des mittleren Brückenpfeilers beim Hochwasser im August 2002 ohnehin fortgespült worden, ist – wie bereits im Beschluss vom 13. August 2010 ausgeführt – unerheblich. Eine Beweisaufnahme war zu diesem Punkt deshalb nicht veranlasst. Randnummer 141 Hierbei geht es um das Problem, ob sich ein Schädiger darauf berufen kann, dass der von ihm verursachte Schaden, hier die Beklagte zu 1), auf Grund eines anderen Ereignisses (Reserveursache) ohnehin eingetreten wäre. Systematisch handelt es sich nicht um eine Frage der Kausalität, sondern der Schadenszurechnung. Real ursächlich ist allein das Erstereignis, die Reserveursache hat sich nicht mehr ausgewirkt, weil der Schaden bereits eingetreten war (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O.,
§ 249Rn.
96 m.w.N.). Randnummer 142 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt: Randnummer 143 Bei eingetretenen Objektschäden werden Überlegungen zur „hypothetischen Kausalität“ als unerheblich angesehen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 102 m.w.N.). Randnummer 144 Eine Ausnahme hiervon lässt die Rechtsprechung lediglich in den sogenannten „Anlagefällen“ zu. Bestand bei Eintritt des schädigenden Ereignisses eine der geschädigten Sache innewohnende Schadensanlage, die zeitnah zu dem gleichen Schaden geführt hätte, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die durch den früheren Schadenseintritt bedingten Nachteile (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 99). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Randnummer 145 Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung, jedenfalls zu Objektschäden, dass der „gleiche Schaden“ zeitnah eingetreten wäre (vgl. BGH NJW 1956, 1027; vgl. auch BGHZ 10, 6 ff.). Weder das eine noch das andere ist der Fall. Randnummer 146 Das Schadensereignis lag hier im April 2001, das Hochwasser war erst im August 2002. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) ist auch nicht etwa für den Schadenseintritt auf den Abschluss der Instandsetzungsarbeiten abzustellen. Der Geschädigte erwirbt mit dem Zeitpunkt der Schädigung, hier April 2001, einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Daher ist die Ansicht der Beklagten zu 1), der Schaden sei erst mit Abschluss der Sanierungsarbeiten „voll entstanden“, unzutreffend. Randnummer 147 Im Übrigen muss die von der Beklagten zu 1) behauptete der Sache innewohnende Schadensanlage zu dem gleichen Schaden geführt haben (vgl. dazu BGH NJW 1956, 1027, unberechtigter Abriss eines Hinterhauses, welches ohnehin abgerissen worden wäre). Die Beklagte zu 1) wendet aber gerade nicht ein, dass es ohnehin zu dem Auskolkungsschaden gekommen wäre, sondern macht vielmehr geltend, der mittlere Brückenpfeiler bzw. die Brücke wären insgesamt weggerissen worden. Dies stellt sich jedoch nach Art und Umfang nicht als gleicher Schaden im Sinne der Rechtsprechung dar. Insbesondere muss es bei dem behaupteten Wegreißen auch nicht zwangsläufig zu einer Auskolkung kommen. Nach den vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätzen ist der Begriff „gleicher Schaden“ auch eng auszulegen. Die Rechtsprechung in den sogenannten „Anlagefällen“, dass sich die Ersatzpflicht auf die durch den früheren Schadenseintritt bedingten Nachteile beschränkt, hat ihre Rechtfertigung gerade darin, dass eben der gleiche Schaden zeitnah ohnehin eingetreten wäre und gründet eben nicht darauf, dass ein irgendwie ähnlicher Schaden zu irgendeinem Zeitpunkt auch eingetreten wäre. Nur in den Fällen, in denen der gleiche Schaden zeitnah ohnehin eingetreten wäre, rechtfertigt sich überhaupt die Berücksichtigung von Reserveursachen. Ansonsten gilt nämlich: Der Geschädigte erwirbt mit dem Zeitpunkt der Schädigung einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Dieser Anspruch ist Bestandteil seines Vermögens. Er wird durch spätere Ereignisse, die das Schadensobjekt, existierte es noch, betroffen hätten, nicht berührt (BGH NJW 1959, 1131; BGH NJW 1994, 1000). In Fällen ohne eine der Sache innewohnende Schadensanlage ist es insbesondere unerheblich, ob etwa ein Taxi, welches bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitten hat, ohne den Unfall drei Tage später bei einem Garagenbrand vernichtet worden wäre (Beispiel bei Palandt-Heinrichs, a.a.O.,
§ 249Rn.
102). Randnummer 148
- e)Der Einwand der Beklagten, der unzureichende bzw. fehlende Kolkschutz des mittleren Brückenpfeilers zum Zeitpunkt des Schadensereignisses im April 2001 habe die Entstehung des Auskolkungsschadens jedenfalls mit verursacht, die vermeintlich unzureichende Sanierung im Jahre 1993/1994 sei für die Schadensentstehung zumindest mitverantwortlich, ist nach der weiteren Beratung im Ergebnis unerheblich. Randnummer 149
- aa)Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der mittlere Brückenpfeiler vor April 2001 ohne (vollständigen) Kolkschutz. Randnummer 150 Der Sachverständige M. hat im Termin am 12. Dezember 2008 ausgeführt, dass die Holzspundwand in Zeichnungen zwar als „vorhandener Kolkschutz“ eingetragen gewesen sei, tatsächlich handele es sich hierbei nicht um einen Kolkschutz (Seite 4 des Protokolls). Randnummer 151 Generell müsse ein Brückenpfeiler zwingend keinen Kolkschutz haben. Dies sei vielmehr eine Frage, in welcher Form Kräfte abgetragen werden. Lediglich in dem Fall, dass das Fundament in den Flussgrund führe und dass Kräfte in den Untergrund abgeleitet würden, bestehe Veranlassung, diese Verbindung durch einen entsprechenden Kolkschutz zu schützen. Randnummer 152 Ein Kolkschutz könne auch in Form eines „natürlichen Kolkschutzes“ bestehen (Seite 5 und 6 des Protokolls). Randnummer 153 Da hier aber nach dem übereinstimmenden Vortrag aller Parteien bereits vor der Sanierung im Jahre 1993/1994 die Lasten über das Fundament in den Flussgrund geführt wurden, war nach den Feststellungen des Sachverständigen insoweit ein entsprechender Kolkschutz vorzusehen. Dass die Holzspundwand bei den vorhandenen Zeichnungen als Kolkschutz bezeichnet wurde, es sich hierbei aber nicht um einen Kolkschutz handelte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Hierauf wird verwiesen. Aus Rechtsgründen kann aber nicht angenommen werden, dass sich der Kläger wegen des Zustandes des Brückenpfeilers nach § 254 Abs. 1 BGB ein mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen müsste. Randnummer 154 Dass die Sanierung des Brückenpfeilers im Jahr 1993/1994 in einem geringeren Umfang erfolgte, als ursprünglich geplant, ist unstreitig, begründet für sich genommen jedoch keinen Verschuldensvorwurf. Dies wäre allenfalls bei einer pflichtwidrig unzureichenden Sanierungsmaßnahme der Fall. Selbst wenn man annehmen wollte, der 1993/1994 grundsätzlich vorzusehende Kolkschutz sei pflichtwidrig unterlassen worden, erscheint es fraglich, ob eine vermeintlich unzureichende Sanierungsmaßnahme aus dem Jahre 1993/1994, die bei damals noch völlig anderen Rahmenbedingungen, insbesondere im Bereich des Flussgrundes vorgenommen wurde, überhaupt geeignet ist, im Jahre 2001, nach völliger Veränderung der Bedingungen zum Flussgrund, einen Vorwurf mitwirkenden Verschuldens zu begründen. Denn ein im Jahr 1993/1994 vorzusehender Kolkschutz hatte lediglich die Funktion, das Fundament vor Auskolkungen unter den damals geltenden Bedingungen zu schützen, nicht aber auch den Eintritt jeglichen Schadens, insbesondere durch die fehlerhafte Planung bzw. sorgfaltswidrige Inbetriebnahme einer in unmittelbarer Nachbarschaft errichteten Wasserkraftanlage zu verhindern (allgemein zur Begrenzung der Zurechnung nach dem Schutzzweck der Norm Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 13). Randnummer 155 Die Annahme, insbesondere der Beklagten zu 2), dass der Auskolkungs-schaden in Gänze nicht eingetreten wäre, wenn die Sanierung im Jahre 1993/1994 so vorgenommen worden wäre, wie ursprünglich beabsichtigt, trifft nach Aktenlage nicht zu. Randnummer 156 Nach den zu den Akten gereichten Unterlagen und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen M. ist davon auszugehen, dass ursprünglich die Einbringung einer Spundwand mit einer Unterkante in einer Tiefe von 67,60 m üNN vorgesehen war. Eine solche Spundwand hätte aber die eingetretene Auskolkung nicht verhindert, denn die am 26. April 2001 durchgeführte Peilung hat unstreitig ergeben, dass der Kolk bis zu einer Tiefe von 67,00 m üNN reichte. Eine solche Spundwand wäre also in jedem Fall unterspült worden. Randnummer 157 Nur vorsorglich wird ergänzend angemerkt: Randnummer 158 Selbst wenn man annehmen wollte die Brücke bzw. der mittlere Brückenpfeiler habe sich nach der Sanierung 1993/1994 pflichtwidrig in einem unzureichenden Zustand befunden und dies habe zur Schadensentstehung im April 2001 mit beigetragen, wäre gleichwohl nach Auffassung des Gerichts nicht von einem die Haftung ausschließenden ganz überwiegenden mitwirkenden Verschulden des klagenden Landes auszugehen. Denn die Hauptursache für den Schaden wurde insbesondere durch die Veränderungen im Bereich des Flussgrundes bzw. durch die sorgfaltswidrige Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage gesetzt. Randnummer 159
- bb)Obwohl der mittlere Brückenpfeiler unstreitig ohne vollständigen Kolkschutz war, fehlen im Übrigen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es auf Grund dieses Zustandes vor dem Schadensereignis im April 2001 überhaupt jemals zu einer Auskolkung am mittleren Brückepfeiler gekommen wäre. Es ist gerichtsbekannt, dass die Mulde im Bereich des Brückenpfeilers mindestens einmal jährlich Hochwasser führt. Eine bereits früher eingetretene Auskolkung hätte insbesondere bei Beginn der Bauarbeiten im August 1999 festgestellt werden müssen, wofür auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen nichts ersichtlich ist. Lichtbilder über den Beginn der Bauarbeiten wurden vorgelegt, Anhaltspunkte für einen bereits beginnenden Auskolkungsschaden waren nicht festzustellen. Randnummer 160 Wegen des schadensfreien Zeitraums von 1994 bis 2001 (und der Jahrzehnte zuvor) ist auch die Annahme des Klägers gerechtfertigt, bei unverändertem Flussgrund wäre es auch zukünftig nicht zu einem Auskolkungsschaden gekommen. Randnummer 161 Die Darlegungs- und Beweislast für ein zu berücksichtigendes mitwirkendes Verschulden liegt bei den Beklagten. Randnummer 162 Da die Einwände der Beklagten zum Haftungsgrund, soweit sie erheblich sind, wie ausgeführt nicht zu einem vollständigen Haftungsausschluss führen, waren die Vorteilsausgleichung und das mitwirkende Verschulden ausnahmsweise dem Betragsverfahren vorzubehalten, weil beide Gesichtpunkte, wie ausgeführt, zweifellos nur zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen können (vgl. etwa BGH NJW 1997, 3176 f. m.w.N.; BGH MDR 2008, 815 m.w.N.). Der Vorbehalt war insoweit ausdrücklich im Tenor (und ergänzend auch in den Urteilsgründen) auszusprechen (BGHZ 110, 202; BGHZ 141, 136). Aus diesem Vorbehalt ergibt sich auch eindeutig, inwieweit nicht über den Grund entscheiden ist und was dem Betragsverfahren vorbehalten bleibt. Randnummer 163 Soweit die Beklagte zu 2) erstmals nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit ihr nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10. Februar 2011 die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist sie hiermit gemäß § 296 a ZPO ausgeschlossen. Randnummer 164 Ohne dass es für das Verfahren darauf ankäme , wird nur vorsorglich angemerkt, dass sich die Beklagte zu 2) im Hinblick auf ihre akzessorische Haftung nicht auf die möglicherweise eingetretene Verjährung der Ansprüche des Klägers gegen die GbR (ARGE) berufen könnte. Dem Gläubiger steht es frei, die GbR, die Gesellschafter oder beide gemeinsam zu verklagen (BGH NJW 2007, 2257). Nach § 425 Abs. 2 BGB hat die Verjährung grundsätzlich nur Einzelwirkung, für die GbR ist jedoch anerkannt, dass verjährungsrelevante Erklärungen oder Handlungen Gesamtwirkung haben (BGH NJW 2008, 2041). Randnummer 165 Nach der Rechtsprechung richtet sich die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR nach den Regeln der oHG (§ 128 S. 1 HGB analog). Hat der Gläubiger – so wie hier – rechtzeitig gegen den Gesellschafter Klage erhoben, kann sich dieser nicht auf die gegenüber der GbR eingetretene Verjährung berufen (BGH NJW 1981, 2579; BGH NJW 1988, 1976, jeweils für die oHG). Randnummer 166 Die Schriftsätze vom 10. Dezember 2010 und 10. Februar 2011 geben keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.