Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der nach Insolvenzeröffnung erklärten Umwandlung einer Rentenversicherung Orientierungssatz Die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö
zumindest in der Gesetzesbegründung erwähnt werden müssen. Umgekehrt überzeuge die Überlegung nicht, dass der Gesetzgeber eine Regelung in den § 167 VVG aufgenommen hätte, wenn er die Umwandlung der Verträge in der Krise hätte ausschließen wollen. Die Regelung sei bereits vorhanden, nämlich §§ 129 ff. InsO. Randnummer 11 Die Klägerin stellt den Antrag, Randnummer 12 den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom
- August 2010 zu verurteilen, an die Klägerin die Police Nummer ... der Z. Aktiengesellschaft, S. straße 27-37, F. herauszugeben. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht zusätzlich geltend, dass die bereits angesparten Beträge schon vor Ausübung des Wahlrechts nach § 167 VVG gemäß § 851 c Abs. 2 ZPO Pfändungsschutz besitzen würden. II.
- Randnummer 16 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO).
- Randnummer 17 Die Berufung hat in der Sache auch Erfolg. a. Randnummer 18 Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht. Dieses kann fehlen, wenn über den Anspruch bereits ein Urteil
ein sonstiger Vollstreckungstitel vorliegt (Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., vor § 253 ZPO Rn. 18a). Die Klägerin besitzt tatsächlich bereits einen vollstreckbaren Titel auf Herausgabe des streitgegenständlichen Versicherungsscheins. Der Insolvenzverwalter ist nämlich nicht berechtigt, die der Besitzergreifung gemäß § 148 Abs. 1 InsO unterliegenden Gegenstände eigenmächtig
gegen den Willen des Schuldners in Besitz zu nehmen. Er kann vielmehr einen Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme beauftragen, da die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO einen Herausgabetitel im Sinne von § 794 ZPO beinhaltet (BGH, ZIP 2006, 2008; Dithmar, in: Braun, InsO,
- Aufl., § 148 Rn. 8; Holzer, in: Kübler/ Prütting/Bork, InsO, Loseblattsammlung Stand August 2010, § 148 Rn. 14; Wegener, in: Wimmer, Fk-InsO,
- Aufl., § 148 Rn. 11). Zu den im Sinne von § 148 Abs. 1 InsO durch den Insolvenzverwalter in Besitz zu nehmenden Gegenständen gehören auch Urkunden über verbriefte Rechte und Forderungen (Dithmar, in: Braun, InsO,
- Aufl., § 148 Rn. 3; Holzer, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, Loseblattsammlung Stand August 2010, § 148 Rn. 8; Wegener, in: Wimmer, Fk-InsO,
- Aufl., § 148 Rn. 4a). Randnummer 19 Ein Vollstreckungstitel schließt eine erneute Klage indes nicht aus, wenn für diese ein verständiger Grund besteht. So kann trotz vorhandenen vollstreckbaren Titels, der kein eigentliches, Rechtskraft begründendes Urteil ist, beim Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses
Interesses, insbesondere wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage zu rechnen ist, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage zu bejahen sein (BGH, NJW 1962, 1392; Greger, a.a.O., vor § 253 ZPO Rn. 18a). Im vorliegenden Falle droht eine Vollstreckungsgegenklage des Beklagten nach §§ 795, 767 ZPO, würde der Anspruch der Insolvenzverwalterin auf Herausgabe des Versicherungsscheins vollstreckt werden. Gegen den Herausgabeanspruch der Klägerin aus § 148 Abs. 1 InsO würde der Beklagte - die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend § 797 Abs. 4 ZPO nicht - auf diese Weise geltend machen, dass jener Anspruch nicht bestehe, weil der Versicherungsschein nicht zu den Massegegenständen zähle (Füchsl/Weishäupl, in: Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 148 Rn. 75). Randnummer 20 Die Erwartung, dass der Beklagte mit einer Vollstreckungsgegenklage auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung reagieren wird, ist auch deshalb begründet, weil dem Beklagten kein vorrangiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Zwar ist der Streit über die Zugehörigkeit zur Masse gemäß § 36 Abs. 4 InsO in den dort geregelten Fällen grundsätzlich ausschließlich einer Entscheidung des Insolvenzgerichts zuzuführen. Für eine entsprechende Feststellungsklage fehlte es daher an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (BGH, MDR 2008, 828). Danach hat das Insolvenzgericht zu entscheiden, ob ein bestimmter Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Vorschriften, unter anderem gemäß dem hier streitentscheidenden § 851 c ZPO, der Zwangsvollstreckung und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Anders als die Feststellungsklage setzt die Vollstreckungsgegenklage aber kein Rechtschutzbedürfnis in dem Sinne voraus, dass keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit bestehen darf. Unbeschadet dessen wäre durch die Vollstreckungsgegenklage des Beklagten weitergehender Rechtsschutz zu erlangen als im Verfahren gemäß § 36 Abs. 4 InsO. In diesem Verfahren würde nur die Zugehörigkeit der Versicherungspolice zur Masse geklärt. Im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage würde dem Herausgabetitel überdies die Vollstreckbarkeit genommen. b. Randnummer 21 Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 148 Abs. 1 InsO einen Anspruch auf Herausgabe des Versicherungsscheins Nummer ... der Z. . Randnummer 22 Gegenstand der Inbesitznahme durch den Insolvenzverwalter und damit seines Herausgabeanspruchs sind alle körperlichen Gegenstände, die gemäß § 35 InsO zu dem Vermögen des Insolvenzschuldners gehören. Nicht zur Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Diese Pfändungsfreiheit besteht gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in entsprechender Anwendung des § 851 c ZPO für Vermögen, das im Rahmen einer Rentenversicherung, die bestimmte Anforderungen erfüllen muss, angespart worden ist. Diesen Pfändungsschutz genießen nur Versicherungsverträge, bei denen Randnummer 23
(1)die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres
nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, Randnummer 24
(2)über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, Randnummer 25
(3)die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und Randnummer 26
(4)die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. Randnummer 27 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der Versicherungsvertrag des Beklagten mit der Z. diese Anforderungen zunächst nicht erfüllte. Anders als der Beklagte meint, folgt auch nicht bereits unmittelbar aus § 851 c Abs. 2 ZPO der Pfändungsschutz für das von ihm angesammelte Deckungskapital, soweit die dort genannten Höchstbeträge nicht überschritten sind. Gemäß § 851 c Abs. 2 Satz 1 ZPO ist unpfändbar nur solches angespartes Vorsorgevermögen, das auf der Grundlage eines in § 851 c Abs. 1 ZPO bezeichneten Vertrages angesammelt wurde, also eines Vertrages, der die vorgenannten Kriterien erfüllt. Randnummer 28 Erst durch die Umwandlungserklärung des Beklagten mit seinem Schreiben vom 6. Mai 2008 (Bl. 39 Band I d.A,), präzisiert durch das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Mai 2008 (Bl. 40 Band I d.A.) hat der fragliche Versicherungsvertrag grundsätzlich Pfändungsschutz erlangt. Dabei kann, obwohl die Parteien zur genaueren Prüfung des anwendbaren Rechts den fraglichen Versicherungsvertrag nicht vorgelegt haben, dahinstehen, ob die Umwandlung gemäß § 173 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
gemäß dem danach geltenden § 167 VVG erfolgt ist. Inhaltlich sind § 173 VVG a.F. und § 167 VVG n.F. identisch. Jene Umwandlungserklärung hat erst einmal Pfändungsschutz bewirkt, dieser trat nicht erst zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, am
- Januar 2009, ein (aa). Der zwischenzeitlich bewirkte Pfändungsschutz ist allerdings durch die Anfechtung der Umwandlungserklärung nach §§ 129 ff. InsO seitens der Insolvenzverwalterin wieder entfallen (bb) . aa. Randnummer 29 Pfändungsschutz ist, anders als die Klägerin meint, nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die Umwandlungserklärung des Beklagten vom
- Mai 2008 erst am
- Dezember 2008 wirksam geworden wäre, also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
- Juli 2008 bzw. nach der anschließenden Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Klägerin mit Schreiben vom
- Juli 2008 (Bl. 42 Band I d.A.). Zwar wird teilweise angenommen, dass der Pfändungsschutz erst und frühestens mit Beginn der auf den Zugang des Umwandlungsverlangens folgenden Versicherungsperiode einsetze (Neuhaus/Köther, Pfändungsschutz bei umgewandelten Lebensversicherungen - Neue Vorschriften, neue Streitpunkte, ZfV 2009, 248; in diesem Sinne wohl auch Kessal-Wulf, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz,
- Aufl., § 851 c ZPO Rn. 2). Auf der anderen Seite wird ganz überwiegend vertreten, dass der Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO bereits mit dem Zugang des Umwandlungsverlangens bei der Versicherung eintritt (Stöber, Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, NJW 2007, 1242; Stöber, in: Zöller, ZPO,
- Aufl., § 851 c, ZPO Rn. 10; Reiff, in: Prölss/Martin, VVG,
- Aufl., § 167 VVG Rn. 14; Hasse, Der neue Pfändungsschutz der Altersvorsorge und Hinterbliebenenabsicherung, VersR 2007, 870; Tavakoli, Lohnpfändung und private Altersvorsorge: Erhöhung der Freigrenze durch § 851 c ZPO ?, NJW 2008, 3259; Schwarz/Facius, Auswirkungen des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge für das pfändbare Einkommen, ZVI 2009, 188; Ahrens, in: Prütting/ Gehrlein, ZPO,
- Aufl., § 851 c ZPO Rn. 10; Brambach, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 167 VVG Rn. 18). Der Senat kann in diesem Fall offen lassen, welche Ansicht vorzugswürdig ist. Die Z. hat jedenfalls mit ihrem Schreiben vom
- Mai 2008 (Bl. 198 Band I d. Insolvenzakte) die Umwandlung zeitlich vor dem Ablauf der Versicherungsperiode und überdies auch noch vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am
- Juli 2008 und der nachfolgenden Kündigung seitens der Klägerin mit Schreiben vom
- Juli 2008 (Bl. 42 Band I d.A.) versicherungstechnisch vollzogen. Der Beklagte wollte offensichtlich die schnellstmögliche Umwandlung und im Rahmen der Vertragsfreiheit stand es der Versicherung offen, die Umwandlung des Versicherungsverhältnisses schon vor dem Ablauf der ihr von § 173 VVG a.F. bzw. § 167 VVG n.F. eingeräumten Frist zu bewirken. bb. Randnummer 30 Der Pfändungsschutz im Sinne von § 851 c ZPO ist allerdings durch die Anfechtung der Umwandlungserklärung nach §§ 129 ff. InsO seitens der Insolvenzverwalterin wieder entfallen.
(1)Randnummer 31 Eine Anfechtung der Umwandlungserklärung gemäß §§ 129 ff. InsO ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar wird teilweise angenommen, dass die Umwandlungserklärung nach § 173 VVG a.F.
§ 167VVG n.F.
nicht im Wege der Insolvenzanfechtung angreifbar sei, da anderenfalls ein effektiver Vollstreckungsschutz nicht gewährleistet sei, was dem erklärten Ziel des Gesetzgebers widerspreche (Brambach, a.a.O., § 167 VVG Rn. 20; Schwarz/ Facius, a.a.O.; Hasse, a.a.O., sämtlich ohne weitergehende Begründung). Demgegenüber wird überwiegend vertreten, dass die Umwandlung grundsätzlich - vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen der einzelnen Anfechtungstatbestände - angefochten werden kann (Smid, Pfändungsschutz bei Altersrenten, FPR 2007, 443; Wimmer, jurisPR-InsR 7/2007 Anm. 5; Wimmer, ZInsO 2007, 281; Holzer, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, Loseblattsammlung Stand August 2010, § 36 InsO Rn. 28 h; Tavakoli, a.a.O. (Fußnote 15); Ahrens, a.a.O., § 851 c ZPO Rn. 47). Der Senat schließt sich der zweiten Ansicht an. Die Argumentation der ersten Ansicht, dass der Gesetzgeber mit 173 VVG a.F. die Umwandlung gerade zu dem Zweck erlaubt habe, eine insolvenzrechtlich privilegierte Altersvorsorge zu schaffen, stimmt zum einen nicht, weil der Gesetzesbegründung eine solche erweiterte Zielrichtung nicht zu entnehmen ist. Auch erfordert es nicht der Zweck des § 173 VVG a.F.
§ 167
VVG n.F., dass die Anfechtungsvorschriften auf eine Umwandlungserklärung unanwendbar sind. Zwar trifft es zu, wie Flitsch (Lebensversicherungsverträge und Altersvorsorge als Teil der Insolvenzmasse, ZVI 2007, 161) argumentiert, dass eine Umwandlung nach § 173 VVG a.F.
§ 167VVG n.F.
letztlich immer darauf abzielt, den im Versicherungsvertrag verkörperten Vermögenswert der Gläubigergemeinschaft zu entziehen. Dass die Umwandlung deshalb uneingeschränkt insolvenzfest sein soll, findet sich in der Gesetzesbegründung allerdings zu Recht nicht. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass das Gesetz zivilrechtlich etwas erlaubt, nicht für die Unanfechtbarkeit spricht. Anfechtungsrechtlich relevant sind regelmäßig Handlungsweisen von Schuldner und Anfechtungsgegner, die zivilrechtlich erlaubt und nicht wirkungslos sind. Die Anfechtungsregelungen unterwerfen tatsächlich eine Vielzahl von zivilrechtlich zulässigen rechtlichen und tatsächlichen Handlungen in der Krise des Schuldners dem besonderen Regime des Insolvenzverwalters mit dem Ziel, die Insolvenzmasse für die Gemeinschaft der Gläubiger zu erhalten und zu vermehren. Aus diesem Grunde ist, anders als der Beklagte meint, eine Anfechtung nicht nur dann eröffnet, wenn § 173 VVG a.F.
§ 167VVG n.F.
eine Anfechtung ausdrücklichen zulassen würden. Eine Anfechtung wäre vielmehr nur dann allgemein ausgeschlossen gewesen, wenn dies eine konkrete Vorschrift für die Umwandlungserklärung ausdrücklich vorgesehen hätte.
(2)Randnummer 32 Die - nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten erklärte - Umwandlung ist nach §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. (a) Randnummer 33 Gegenstand der Anfechtung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung des Insolvenzschuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
- Juli
- Unter dem Begriff der Rechtshandlung ist jede bewusste Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst (Kirchhof, in: Münchener Kommentar, InsO,
- Aufl., § 129 InsO Rn. 7). Ein solches Verhalten ist hier in der Ausübung des Rechts des Insolvenzschuldners aus § 173 VVG a.F.
§ 167VVG n.F.
durch sein Schreiben vom 6. Mai 2008 zu sehen (Bl. 39 Band I d.A.). (b) Randnummer 34 Jene Rechtshandlung hat die Gläubiger des Insolvenzschuldners gemäß § 129 Abs. 1 InsO objektiv benachteiligt. Eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger liegt vor, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Rechtshandlung verkürzt wird, so dass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Dies ist bei einer Verkürzung der Aktivmasse
einer Vermehrung der Schuldenmasse anzunehmen, die den Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert
verzögert (BGH, ZIP 2010, 2009). Randnummer 35 Nach diesen Maßstäben ist hier eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Durch die Unpfändbarkeit des Rückkaufswertes der bereits angesammelten Lebensversicherungsbeiträge nach § 851 c Abs. 2 ZPO ist es zu einer Verringerung der massezugehörigen Aktiva des Insolvenzschuldners gekommen. Es liegt auf der Hand, dass hierfür die Umwandlungserklärung des Insolvenzschuldners vom 6. Mai 2008 ursächlich war. Dabei ist es unerheblich, dass jener Gegenstand - Rückkaufwert - weiter zum Vermögen des Insolvenzschuldners gehört, denn vom Masseschutz nach §§ 129 ff. InsO ist nur das pfändbare Vermögen umfasst, das dem Insolvenzbeschlag gemäß §§ 35 f. InsO unterliegt. Es macht deshalb keinen Unterschied, ob der Gegenstand aus dem pfändbaren Vermögen des Insolvenzschuldners in das Vermögen eines Dritten
in den - rechtlich gesondert zu betrachtenden - unpfändbaren Teil des Vermögens des Insolvenzschuldners gelangt ist. Randnummer 36 Der Rückkaufwert ist nicht etwa wegen § 167 VVG
§ 173VVG a.F.
so anzusehen, als sei er von jeher kein vollwertiger Teil des pfändbaren Vermögens gewesen, weil er jederzeit durch einfache Erklärung des Insolvenzschuldners aus diesem Vermögen ausgeschieden werden kann, so allerdings vertreten von Henning (VIA 2009, 17). Wäre hiervon auszugehen, wäre die Umwandlungserklärung nicht gläubigerbenachteiligend gewesen, weil der Rückkaufwert der Rentenversicherung auch vor der Umwandlung des Versicherungsverhältnisses schon nicht dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte. Richtigerweise unterliegt der Rückkaufwert einer einschlägigen Lebensversicherung vor der Erklärung der Umwandlung nach § 167 VVG n.F.
§ 173VVG a.F.
aber zweifellos der Pfändung, und zwar ohne besondere Einschränkungen. Zudem kann allgemein jeder Vermögensgegen-stand grundsätzlich jederzeit durch Rechtshandlung des Schuldners, insbesondere Veräußerung, aus dem pfändbaren Vermögen entfernt werden, ohne dass dies Zweifel an der Zugehörigkeit zum pfändbaren, durch §§ 129 ff. InsO geschützten Vermögen des Insolvenzschuldners erweckt. Vielmehr liegt der Zweck der §§ 129 ff. InsO gerade darin, solche Vermögensverluste wieder rückgängig zu machen. Insofern sehen die einschlägigen Vorschriften der § 851 c ZPO, § 167 ZPO und § 36 InsO auch keine generelle Vorwirkung vor. Überdies geben die Gesetzesmaterialien des zugrunde liegenden Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge keinen Anlass für die Annahme, dass eine solche Rentenversicherung einer solchen potentiellen Unpfändbarkeit unterliege. Randnummer 37 (
- c)Der Beklagte handelte bei der Umwandlungserklärung vom 6. Mai 2008 auch mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung zu prüfen (BGH ZIP 2009, 1966). Dabei genügt es, dass sich der Schuldner die Benachteiligung der anderen Gläubiger als möglich vorstellte, sie aber billigend in Kauf nahm, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von der Rechtshandlung abhalten zu lassen (BGH, NJW 2003, 3347). Daran bestehen hier keine Zweifel. Schon in dem Anschreiben des Beklagten an die Z. vom 6. Mai 2008 teilte er mit, dass er den Rückkaufwert der Rentenversicherung dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollte. (
- d)Randnummer 38 Dass hier kein anderes Rechtssubjekt als Anfechtungsgegner, also als "anderer Teil" im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO, vorhanden ist, spielt keine Rolle. Die Z. kommt insoweit nicht in Betracht, weil ihr der fragliche Gegenstand nicht zugeflossen ist. Ist es für eine Gläubigerbenachteiligung ausreichend, dass es zu einer Vermögensverschiebung dergestalt kommt, dass der Gegenstand vom pfändbaren ins unpfändbare Vermögen des Insolvenzschuldners überführt wird, bedarf es keines externen "weiteren Teils". Dann stehen sich der Träger des pfändbaren, abgebenden und der Träger des unpfändbaren, begünstigten Teils des Vermögens in der Person des Insolvenzschuldners selbst gegenüber. (
- e)Randnummer 39 Rechtsfolge der Anfechtung ist gemäß § 143 Abs. 1 InsO die Rückgewähr, und zwar hier in der Weise, dass sich der Insolvenzschuldner so behandeln lassen muss, als sei der Rückkaufwert der Versicherung pfändbar und somit Teil der von der Klägerin verwalteten Insolvenzmasse. Hieraus folgt ein Anspruch der Insolvenzverwalterin gemäß § 148 Abs. 1 InsO auf Herausgabe derjenigen Urkunde, die die Rechte des Insolvenzschuldners gegen die Versicherung verbrieft, somit auf Herausgabe des streitgegenständlichen Versicherungsscheins der Z. . 3. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertentscheidung hat ihre Grundlage in den §§ 3 ZPO, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. Dabei bemisst sich der Wert an dem Interesse der Klägerin an der Verfügungsgewalt bzw. dem Besitz und der damit verbundenen Verwendung über den Versicherungsschein, begrenzt durch den Wert des ausgewiesenen Rechts (Heinrich, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 3 Ziffer 6 Stichwort Herausgabe). Der in diesem Streitverfahren herausverlangte Versicherungsschein bezieht sich auf eine Rentenversicherung, die derzeit einen Rückkaufwert in Höhe von 16.827,59 € besitzt. Randnummer 41 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 543 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 erste Alternative ZPO). Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 zweite Alternative ZPO).