für beherrschende Gesellschafter geltenden Nachzahlungsverbotes im Rahmen der verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen (Rn.45) . 2. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH wird dem Geschäftsführer eine Pension erst dann zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft ebenso wie die Leistungsfähigkeit
neu bestellten Geschäftsführers zuverlässig abzuschätzen vermag (hier: Einhaltung der personenbezogenen Probezeit, aber Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen Nichteinhaltung der unternehmensbezogenen Wartezeit; vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.47) (Rn.49) . 3. Ein später möglicher Rückblick auf die tatsächliche Umsatzentwicklung und Ertragsentwicklung kann nicht zur Begründung der Prognose
Geschäftsleiters dienen. Es ist vielmehr auf die Sicht im Zusagezeitpunkt abzustellen (Rn.50) .
betrieblichen Fahrzeuges ein Privatfahrzeug gegen Kilometergelderstattung zu nutzen. Kann allerdings nicht festgestellt werden, dass und welche privaten Fahrzeuge aus betrieblichen Gründen von den Gesellschafter-Geschäftsführern genutzt wurden, ist von einer Veranlassung der erstatteten Kilometergeldzahlungen im Gesellschaftsverhältnis auszugehen (Rn.58) .
BFH: I B 174/10). Verfahrensgang nachgehend BFH, 30. März 2011, I B 174/10, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten
Verfahrens zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 27. September 1996 gegründet und am ... Dezember 1996 in das Handelsregister
Amtsgerichts H. eingetragen. Ihr Unternehmensgegenstand sind die Herstellung und der Vertrieb von Hard- und Software, Bürotechnik und artverwandten Produkten, die Unternehmensberatung, die EDV-Projektierung, -Ausführung und Installation sowie die Schulung von EDV-Anwendern. Das Stammkapital der Klägerin (50.000 DM) wurde je zur Hälfte von B. (geb. am … 1962) und G. (geb. am … 1963) übernommen. Beide Gesellschafter wurden zu alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreiten Geschäftsführern bestellt, was sie noch heute sind. Randnummer 2 Die Klägerin schloss am
körperschaftsteuerlichen Einkommens vor Berücksichtigung von Tantiemen, Sonderabschreibungen und Rücklagen erhalten, wobei die Tantiemevereinbarung nur bis zum 30. Juni 1997 Gültigkeit haben sollte. Gem. § 11 der Verträge sollte die Klägerin für ihre Geschäftsführer im Rahmen der Altersversorgung eine Direktversicherung abschließen. Hinsichtlich
Urlaubes erhielt § 13 der Verträge folgende Regelung: Randnummer 3 § 13 Urlaub Dem Geschäftsführer steht ein Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen für das Kalenderjahr zu. Der Urlaubsanspruch ist mit anderen Geschäftsführern oder leitenden Angestellten zeitlich abzustimmen. Die betrieblichen Notwendigkeiten sind hierbei zu berücksichtigen. Ist es betrieblich notwendig, dass der Geschäftsführer einen Teil oder den ganzen Jahresurlaub bis zum 30.03.
Folgejahres nicht nehmen kann, so hat er Anspruch auf zusätzliche anteilige Vergütung gem. § 10 Abs. 1 dieses Vertrages (Anmerkung: die Grundvergütung), die in diesem Jahr entstanden ist. Der Vergütungsanspruch ist durch entsprechende Erklärung
Geschäftsführers spätestens bis zum 30.09.JJ fällig. Randnummer 4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Akten
Beklagten befindlichen Kopien dieser Verträge Bezug genommen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom
Jahresabschlusses zum
weiteren Inhalts der Zusagen wird auf die in den Akten
Beklagten befindlichen Kopien der Zusagen verwiesen. Zu den Zusagen schloss die Klägerin jeweils eine Rückdeckungsversicherung bei der … Lebensversicherungs-AG ab. Randnummer 7 In der Zeit vom
BP-Berichtes) Randnummer 9 In der Schlussbilanz zum
Fachprüfers für betriebliche Altersvorsorge vom 05. September 2000 wegen fehlender Probe- bzw. Wartezeit nicht an und erhöhte den Gewinn in den Jahren 1998 und 1999 um die jeweiligen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung nahm der Beklagte nicht an. Randnummer 11 Der Fachprüfer sah bereits das Schriftformerfordernis
1 Nr. 3
Einkommensteuergesetzes (EStG) als nicht erfüllt an, da ihm die Zusagen nach eigener Darstellung nicht vorlagen. Ferner seien die Zusagen bereits kurz nach Abschluss der Anstellungsverträge abgeschlossen worden. Zur Beurteilung der persönlichen Eignung
Geschäftsführers erfordere es jedoch die Einhaltung einer Probezeit von zwei bis 3 Jahren. Zudem hätte ein ordentlicher Geschäftsleiter eine Zusage erst dann erteilt, wenn er die wirtschaftliche Ertragsentwicklung zuverlässig hätte abschätzen könne. Hierfür sei allgemein ein Zeitraum von wenigstens fünf Jahren anzunehmen. Randnummer 12 Die Umsatzerlöse / Jahresergebnisse der Klägerin entwickelten sich (unter Einbeziehung der gebildeten Pensionsrückstellungen) wie folgt: Randnummer 13 1996: Umsatzerlöse 230.078,77 DM, Jahresergebnis - 6.228,17 DM, 1997: Umsatzerlöse 1.370.900,40 DM, Jahresergebnis 6.776,16 DM, 1998: Umsatzerlöse 1.825.675,41 DM, Jahresergebnis 3.510,47 DM, 1999: Umsatzerlöse 2.005.699,43 DM, Jahresergebnis 31.577,14 DM. Randnummer 14 Der Jahresabschluss für 1997 ging im April 1998 bei dem Beklagten ein. Die Abschlussarbeiten zum Jahresabschluss 1998, der bei dem Beklagten am 22. Oktober 1999 einging, wurden ausweislich
Bilanzberichts erst im Oktober 1999 abgeschlossen. Der Abschluss für 1999 ging am 09. Februar 2001 bei dem Beklagten ein. Randnummer 15 b) Dienstreise London 1997 (Tz. 30
BP-Berichtes) Randnummer 16 Der Geschäftsführer der Klägerin B. reiste in der Zeit vom
BP-Berichtes) Randnummer 19 Die Klägerin erstattete Ihren Geschäftsführern B. und G. im Jahr 1998 Kilometergeld in Höhe von insgesamt 708,76 DM für die mit einem privaten Pkw betrieblich gefahrenen km, obwohl ein Dienst-Pkw zur Verfügung gestanden hätte. Zudem hätten die Geschäftsführer nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung im Jahr 1998 keinen privaten Pkw besessen. Der Beklagte wertete die Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung i.H.v. 708,76 DM, die außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen sei. Randnummer 20 d) Rückstellung für Urlaubsabgeltung 1997-1999 (Tz. 35
BP-Berichtes) Randnummer 21 Die Klägerin bildete in ihren Jahresabschlüssen für 1997 bis 1999 unter dem Konto … „sonstige Rückstellungen“. Hierin enthalten waren auch Rückstellungen für die Urlaubsabgeltungen der Geschäftsführer B. und G., die nach den Angaben der Klägerin in den Jahren 1997 bis 1999 nicht einen einzigen Urlaubstag genommen hatten. Randnummer 22 Die Klägerin bildete zur Abgeltung
nicht genommenen Urlaubes für jeden Geschäftsführer Rückstellungen pro Jahr von 15.000 DM wie folgt, die sie in dem jeweiligen Folgejahr entsprechend auflöste: Randnummer 23 31.12.1997: + 30.000 DM 31.12.1998: + 30.000 DM 30.04.1998: - 32.250 DM Auflösung Urlaub GF, 31.12.1999: + 30.000 DM 31.12.1999: - 30.000 DM Auflösung Urlaub GF. Randnummer 24 Die Betriebsprüfung erkannte die Rückstellung zwar auf Bilanzebene an, sah in der gewinnmindernden Rückstellungsbildung jedoch eine allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verdeckte Gewinnausschüttung. Nach dem Bundesurlaubsgesetz sei der Urlaubsanspruch grundsätzlich nur auf die Gewährung von Freizeit gerichtet und eine Abgeltung in Geld sei ausgeschlossen. Zudem sei bei der Klägerin die Notwendigkeit der gleichzeitigen Anwesenheit beider Geschäftsführer, die zudem mit gleichen Rechten ausgestattet seien, nicht nachvollziehbar und auch ohnehin keine ausreichende Begründung zur Versagung
Urlaubsanspruches. Zwei Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, hätten daher unter gleichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Geld erlangen können. Zudem lägen für die Jahre 1997 bis 1999 mehrere Indizien vor, welche auf tatsächliche Urlaubsfahrten der Geschäftsführer hindeuteten. So sei aus den vorliegenden Tankquittungen in der Zeit vom
Betriebsprüfungsberichtes vom
Punktes Pensionsrückstellungen 1998 – 1999 (Tz. 19
BP-Berichtes) trägt die Klägerin vor, dass die Pensionszusagen zum Zeitpunkt ihrer Erteilung im November 1998 auf Grund der bisherigen und der absehbaren zukünftigen Ertragsentwicklung
Unternehmens im Rahmen einer Prognose finanzierbar erschienen. Die Gesellschafter-Geschäftsführer der Antragstellerin seien vor der Gründung der Klägerin bei der W. GmbH L. (seit Umfirmierung in 2004: T. GmbH) in der EDV-Abteilung tätig und damit beauftragt gewesen, die EDV-Anlagen und die individuell angefertigte Software zu betreuen. Als von der W. GmbH beschlossen wurde, diese Arbeiten extern zu vergeben, gründeten die Gesellschafter B. und G. die Antragstellerin, die seither die entsprechenden EDV-Anlagen betreue. Eine Konkurrenz zur W. GmbH bestehe nicht, da die Antragstellerin sämtliche EDV-Einrichtungen aller W-Unternehmen in den neuen Bundesländern und auch am Hauptsitz in K. betreue. Der Verlust im Jahr 1996 sei nur auf Grund einer Ansparabschreibung von 25.000 DM entstanden. In 1997 seien allerdings keine steuerlichen Sonderregelungen in Anspruch genommen worden. Zum 31. Oktober 1998 habe die Buchhaltung zudem einen Gewinn vor Berücksichtigung der steuerlichen Rücklagen/Rückstellungen von 155.134,00 DM ausgewiesen. Zum Zeitpunkt der Pensionszusage hätten zudem eine Vielzahl langfristiger Dienstleistungsverträge mit festen Auftraggebern bestanden, die mit Ausnahme eines Vertrages noch im Zeitpunkt der Klageerhebung in Kraft seien. Der Nettoumsatz zum Zeitpunkt der Pensionszusage habe ca. 1,5 Mio. DM betragen. Die Umsätze seien nachhaltig gewesen und hätten sich insbesondere mit der L. GmbH auch in den Folgejahren stabilisiert. Zur Begründung legt die Klägerin eine Umsatzstatistik für 1998 bis 2003 vor. Randnummer 28 Die Dienstreise nach London (Tz. 30
BP-Berichtes) habe der Geschäftsführer B. in Abstimmung beider Gesellschafter
halb unternommen, da die Firma C. die Betreuung und Erweiterung ihres EDV-Netzwerkes am Standort L./ M. geplant habe. Zu einem Vertragsabschluss sei es jedoch nicht gekommen. Allerdings sei eine Bescheinigung vom Geschäftspartner nur sehr zeitaufwändig und kostenintensiv zu erlangen und entsprechende Bemühungen würden beim Geschäftspartner auch einen sehr unbeholfenen Eindruck machen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass insoweit ein Betriebsausgabenabzug anzuerkennen sei. Randnummer 29 Zum Punkt Erstattung Kilometergeld (Tz. 32
BP-Berichtes) führt die Klägerin aus, dass die Geschäftsführer für die Fahrten mit dem privaten Pkw die Fahrzeuge ihrer jeweiligen Ehepartner bzw. Lebensgefährtinnen genutzt hätten. Die damaligen Kfz-Kennzeichen würden noch ermittelt und dem Gericht unverzüglich zur Verfügung gestellt. Die insgesamt 5 Mitarbeiter der Klägerin hätten zur damaligen Zeit darauf bestanden, da längere Dienstreisen anstanden, hier nicht mit eigenen Pkw sondern mit (den lediglich 3 vorhandenen) Dienst-Pkw zu fahren, weshalb diesen die Fahrzeuge überlassen wurden und die Geschäftsführer für die betreffenden Fahrten u.a. zu Weiterbildungen auf private Pkw zurückgegriffen hätten. Randnummer 30 Hinsichtlich der Rückstellung für Urlaubsabgeltung 1997-1999 (Tz. 35
BP-Berichtes) verweist sie darauf, dass die Anstellungsverträge jeweils ein Recht auf bezahlten Urlaub vorsehen. Aus dem Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 2004 I R 50/03 ergebe sich zudem, dass die betrieblichen Gründe für die Nichtinanspruchnahme
Urlaubs nicht konkretisiert werden müssten. Den Geschäftsführern sei vielmehr ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Der Urlaub habe im laufenden Geschäftsjahr nicht genommen werden können. Randnummer 31 Hinsichtlich
weiteren Vortrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten Bezug genommen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zum Nachweis der Ertragsaussichten der Klägerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage Kopien verschiedener von der Klägerin abgeschlossener, im Schriftsatz der Klägerin vom 14. August 2003 bereits benannter Verträge vorgelegt. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergänzende Anträge gestellt, weitere Beweismittel vorlegen zu können; dies betrifft den Streitpunkt Fahrtkostenerstattung (insbesondere die Benennung der Kfz-Kennzeichen) sowie hinsichtlich
Streitpunktes Pensionsrückstellung weitere Auswertungen der Buchhaltung, um die positive Ertragsprognose zum Zeitpunkt der Zusageerteilung belegen zu können und hinsichtlich
Streitpunktes Urlaubsrückstellung eine eventuell vorhandene Urlaubsliste, um nachzuweisen, dass die beiden Geschäftsführer im fraglichen Zeitraum keinen Urlaub genommen hatten. Randnummer 32 Die Klägerin beantragt in der Sache, die Körperschaftsteuerbescheide für 1997 und 1998 vom
BP-Berichtes) auf eine weitere Stellungnahme
Fachprüfers vom
halb, weil die Dienstleistungsverträge in der Regel nur für ein Jahr abgeschlossen werden und keine zwingenden Aussagen für die Zukunft erhalten. Randnummer 35 Hinsichtlich der Dienstreise nach London (Tz. 30
BP-Berichtes) sei der betriebliche Anlass nach wie vor nicht nachgewiesen, da die Klägerin keinerlei Einladung oder Schriftverkehr vorgelegt habe. Es kämen daher auch keine nicht abzugsfähigen Betriebskosten in Betracht, sondern lediglich die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung. Randnummer 36 Zur Tz. 32
BP-Berichtes, Erstattung Kilometergeld sei für die fraglichen Zeiträume nicht ersichtlich, auf welchen Dienstreisen sich die anderen Arbeitnehmer befunden hätten, weshalb die Geschäftsführer Privatfahrzeuge nutzen mussten. Die tatsächlich konkret benutzten Privatfahrzeuge seien nach wie vor nicht benannt worden. Randnummer 37 Hinsichtlich der Rückstellung für Urlaubsabgeltung 1997-1999 (Tz. 35
BP-Berichtes) verweist der Beklagte darauf, dass die Rückstellung auf Bilanzebene anerkannt werde und lediglich Streit über die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung bestehe. Eine betriebliche Veranlassung für den nicht genommenen Urlaub sei nicht erkennbar. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege
halb vor, da ein gewissenhafter Geschäftsleiter nicht in Kauf genommen hätte, dass der Gesellschaft Mehraufwendungen dadurch entstehen, dass beide Geschäftsführer ihren Urlaub nicht in Anspruch nehmen, obwohl keine betriebliche Veranlassung hierfür besteht, zumal beide Geschäftsführer die selben Rechte und Pflichten hätten. Es sei nicht erkennbar, warum beide Geschäftsführer ständig anwesend sein müssten. Weiterhin sei nicht entsprechend der Vereinbarung zur Urlaubsabgeltung verfahren worden, da eine Vergütung hiernach nur dann ausgezahlt werden könne, wenn der Jahresurlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden könne und der Geschäftsführer eine entsprechende Erklärung abgebe. Die Urlaubsabgeltung sei entgegen der vertraglichen Vereinbarung ausgezahlt worden, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Randnummer 38 Hinsichtlich
weiteren Vortrags
Beklagten wird auf
sen Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 40 Die Klägerin ist durch die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Bescheide sind rechtmäßig. Randnummer 41 Der Beklagte hat die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen, die Aufwendungen für die Dienstreise nach London sowie die Erstattung von km-Geld zutreffend als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) gewertet, außerbilanziell dem Gewinn hinzugerechnet und, soweit die Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer hieraus Zahlungen geleistet hat, zutreffend die Ausschüttungsbelastung in den Streitjahren hergestellt. Die Zuführungen zu den Rückstellungen für Urlaubsabgeltung sind hingegen bereits auf Bilanzebene nicht anzuerkennen, welches sich jedoch nicht zu Gunsten der Klägerin auswirkt. Soweit die Klägerin Zahlungen für Urlaubsabgeltungen geleistet hat - dies betrifft die Jahre 1998 und 1999 - stellen diese zudem verdeckte Gewinnausschüttungen dar, für welche die Ausschüttungsbelastung herzustellen war. Soweit ggf. im Jahr 1998 (auf Grund der Zahlung von Urlaubsabgeltungen i.H.v. 32.250 DM) für einen höheren Betrag als für 30.000 DM die Ausschüttungsbelastung herzustellen wäre, ist der Senat wegen
Verböserungsverbotes hieran gehindert. Randnummer 42 a) Pensionsrückstellungen 1998 – 1999 (Tz. 19
BP-Berichtes) Randnummer 43 aa) Zwar bestehen gegen den Bilanzansatz weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken. Die Passivierung einer Pensionsverpflichtung richtet sich im Prinzip nach den allgemeinen Grundsätzen zur Bildung von Rückstellungen [§ 8 Abs. 1
Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 5 Abs. 1 EStG, § 249 Abs. 1
Handelsgesetzbuchs (HGB)]; d.h. nach ständiger Rechtsprechung
BFH muss eine ungewisse Verbindlichkeit bestehen, die - sofern es sich um eine zukünftige Verpflichtung handelt - in der Vergangenheit verursacht ist und aus der der Verpflichtete wahrscheinlich in Anspruch genommen wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
Grundes als auch der Höhe der Pensionsrückstellungen erfüllt. Randnummer 45 Gem. § 6a Abs. 1 EStG darf eine Pensionsrückstellung steuerlich nur gebildet werden, wenn
für beherrschende Gesellschafter geltenden Nachzahlungsverbotes im Rahmen der verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. Randnummer 46 bb) Es liegen aber verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe der jeweiligen Zuführungen zu den Rückstellungen vor, die außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen sind. Randnummer 47
G schließt es nicht aus, die bilanziellen Vermögensminderungen aufgrund der Zuführungen zu der Rückstellung ganz oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung i.S.
G zu beurteilen. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe
Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung
BFH, vgl. Urteile vom
G auszulösen (BFH-Urteil vom
neu bestellten Geschäftsführers zuverlässig abzuschätzen vermag. Es bedarf daher einer Einschätzung in zweierlei Hinsicht. Ein noch junges Unternehmen muss sich erst am Markt bewähren. Ein langfristiges finanzielles Engagement zugunsten
Geschäftsführers wie eine betriebliche Altersversorgung muss
halb sorgfältig bedacht sein. Aufgabe eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist es, unmittelbar im unternehmerischen Interesse der Körperschaft und damit nur mittelbar im Interesse der Gesellschafter, nicht aber unmittelbar im Interesse einzelner Gesellschafter zu handeln (BFH-Urteil vom 28. November 1991 I R 13/90, BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359). Ohne Erprobung
Geschäftsführers und ohne gesicherte Kenntnis der künftigen Ertragsentwicklung der Kapitalgesellschaft würde eine Pension nicht zugesagt werden. An dieser Rechtsprechung hält der BFH fest (BFH-Urteil vom 24. April 2002 I R 18/01, BStBl II 2002, 670). Allerdings hat der BFH das Erfordernis einer (personenbezogenen) Probezeit bei solchen Unternehmen für verzichtbar gehalten, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung
Geschäftsleiters haben und die die Ertragserwartungen aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen können. Diese Kriterien sind bei einem Unternehmen als erfüllt angesehen worden, das seit Jahren tätig war und lediglich sein Rechtskleid ändert, wie beispielsweise bei Begründung einer Betriebsaufspaltung oder einer Umwandlung (BFH Urteile vom
darauffolgenden Bilanzstichtages 31. Dezember 1999 noch keine gesicherten Erkenntnisse der künftigen Ertragsentwicklung vorlagen und somit die sog. unternehmensbezogene Wartezeit nicht eingehalten ist. Die Klägerin wurde im September 1996 gegründet, die Pensionszusagen wurden bereits nach ca. 2 Jahren und 1 Monat erteilt. Zu diesem Zeitpunkt lag lediglich der Jahresabschluss für das erste volle Wirtschaftsjahr
Geschäftsführers – das Unternehmen mit einer Pensionszusage belastet hätte. Einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer wäre die Zusage zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt worden. Gleiches gilt für den Bilanzstichtag
BFH ist das Erfordernis einer unternehmensbezogenen Wartezeit lediglich bei solchen Unternehmen entbehrlich, die die Ertragserwartungen aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen können. Dies ist etwa der Fall bei einem Unternehmen, das seit Jahren tätig war und lediglich sein Rechtskleid ändert, wie beispielsweise bei Begründung einer Betriebsaufspaltung oder einer Umwandlung (vgl. BFH-Urteile vom
Beklagten und mangels überraschender rechtlicher, bisher nicht erörterter Erwägungen in der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht käme (vgl. Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl., § 93 Rz 7ff m.w.N.) Randnummer 52 b) Dienstreise London 1997 (Tz. 30
BP-Berichtes) Randnummer 53 Eine Kapitalgesellschaft wie die Klägerin verfügt nicht über eine außerbetriebliche Sphäre, so dass zunächst sämtliche Ausgaben, die sie tätigt, Betriebsausgaben darstellen, (BFH-Urteil vom 22. August 2007 I R 32/06, BStBl II 2007, 961). Alle Ausgaben sind i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranlasst. Insoweit stellen die Aufwendungen von der Klägerin gezahlten Reisekostenvergütungen an ihren Geschäftsführer grundsätzlich Betriebsausgaben dar und sind, wie es die Klägerin getan hat, auf Bilanzebene gewinnmindernd zu berücksichtigen. Eine Korrektur i.S. nichtabziehbarer Betriebsausgaben, die nur in den gesetzlich normierten Fällen
G bzw. §§ 8, 9 KStG möglich ist, greift vorliegend nicht, da keiner der betreffenden Tatbestände erfüllt ist. Randnummer 54 Es liegt aber in der Zahlung der 1.720 DM an den Geschäftsführer B. eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, für die auch, wie es der Beklagte getan hat, die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist. Zwar trägt für eine verdeckte Gewinnausschüttung grundsätzlich das Finanzamt die Feststellungslast; sprechen allerdings nahezu alle erheblichen Beweisanzeichen gegen eine betriebliche Veranlassung, so geht ein noch verbliebener Rest an Unsicherheit zu Lasten der Gesellschaft (Erle/Sauter, KStG, 2. Auflage, § 8 Rz. 277 m.w.N.). Randnummer 55 Die Klägerin kann, wie sie selbst einräumt, die betriebliche Veranlassung der Reise nicht nachweisen, insbesondere keine weiteren Unterlagen beibringen. Allerdings kann auch der Beklagte nicht mit letzter Sicherheit an Hand geeigneter Unterlagen die private Veranlassung der Reise nachweisen. Nach Überzeugung
Senats spricht aber die Tatsache, dass offensichtlich der Geschäftsführer B. sämtliche Kosten verauslagt hat, keine Hotelrechnungen vorliegen und auch keinerlei Schriftverkehr mit C. vorliegt oder ein dort verantwortlicher Mitarbeiter benannt werden kann, mit dem gesprochen worden sein soll, für eine Veranlassung der Zahlung im Gesellschafterverhältnis. Zudem entspricht auch eine Zahlung ohne Vorlage der Hotelrechnungen bzw. ohne jegliche Belege einer Einladung nicht dem Fremdvergleich, jedenfalls bei einer doch nahezu ausschließlich national agierenden Gesellschaft wie der Klägerin, bei welcher internationale Geschäftsanbahnungen in dem Streitjahr die deutliche Ausnahme und nicht die Regel waren. Randnummer 56 c) Erstattung Kilometergeld 1998 (Tz. 32
BP-Berichtes) Randnummer 57 Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer die Aufwendungen, die durch eine betrieblich veranlasste Nutzung eines im Privatvermögen
Gesellschafters befindlichen Wirtschaftsgutes entstehen, erstatten und diesen Aufwendungsersatz als Betriebsausgaben abziehen. Bei beherrschenden Gesellschaftern oder bei gleichgerichteter Interessenlage zweier nicht beherrschender Gesellschafter muss die Frage eines Aufwendungsersatzanspruches allerdings von vorn herein klar und eindeutig vereinbart sein (vgl. BFH-Urteil
betrieblichen Fahrzeuges ein Privatfahrzeug gegen Kilometergelderstattung zu nutzen, stellt zunächst eine vertretbare unternehmerische Entscheidung dar. Nach den unstreitigen Feststellungen
Betriebsprüfers besaßen die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings keine privaten Fahrzeuge. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, welche konkreten privaten Fahrzeuge ihrer jeweiligen Lebensgefährtinnen – bei denen die erhaltenen Fahrkostenerstattungen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sein können - für welche Fahrt genutzt worden sein sollen (Typ, amtliches Kennzeichen). Obwohl die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 14. August 2003 mitgeteilt hatte, dass die betreffenden Kfz-Kennzeichen noch ermittelt werden und dem Gericht dann unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, ist dies bis zur mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Zudem trägt die Klägerin nicht lediglich vor, dass aus einfacher unternehmerischer Entscheidung die Fahrzeuge nicht genutzt wurden, sondern dass die Fahrzeuge durch die Mitarbeiter der Klägerin für jeweils längere Dienstreisen genutzt wurden, kann aber die betreffenden Reisen ebenfalls nicht darstellen. Diese Umstände führen dazu, dass zu Lasten der Klägerin nicht festgestellt werden kann, dass und welche privaten Fahrzeuge aus betrieblichen Gründen von den Geschäftsführern genutzt wurden, so dass von einer Veranlassung der Zahlungen im Gesellschaftsverhältnis auszugehen ist. Randnummer 59 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt, hierzu weitere Beweise, insbesondere die Benennung der Kfz-Kennzeichen, beizubringen, handelt es sich auch hierbei um einen unsubstantiierten Beweisantrag, dem, ebenso wie einem eventuell konkludent beantragtem Schriftsatznachlass nicht nachzukommen war (s.o. unter 1 a) bb)
BP-Berichtes) Randnummer 61 aa) Eine Rückstellungsbildung ist bereits auf Bilanzebene nicht möglich, da die Klägerin das Vorliegen betrieblicher Gründe für die Nichtgewährung
Urlaubs zum jeweiligen Bilanzstichtag nicht dargelegt und dem Senat mangels konkreter Darlegung auch eine Beweisaufnahme verwehrt ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch die angebotene Vorlage von Urlaubslisten nochmals unter Beweis gestellt, keinen Urlaubstag in den Streitjahren in Anspruch genommen haben. Randnummer 62 Nach § 13 der gleichlautenden Geschäftsführer-Anstellungsverträge steht jedem Geschäftsführer ein Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen für das Kalenderjahr zu, wobei der Urlaubsanspruch mit anderen Geschäftsführern oder leitenden Angestellten zeitlich abzustimmen ist. Hierbei sind betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Ist es betrieblich notwendig, dass der Geschäftsführer einen Teil oder den ganzen Jahresurlaub bis zum 30. März
Folgejahres nicht nehmen kann, so hat er einen Anspruch auf zusätzliche anteilige Vergütung, die in diesem Jahr entstanden ist. Der Vergütungsanspruch ist durch entsprechende Erklärung
Geschäftsführers spätestens bis zum 30. September
Folgejahres fällig. Von dieser vertraglichen Gestaltung ausgehend war zum jeweiligen Bilanzstichtag eine Rückstellungsbildung bezüglich der Abgeltungsansprüche für das jeweils abgelaufene Jahr nicht zulässig. Denn die Bildung einer Rückstellung ist nur möglich, wenn und soweit der ordentliche Kaufmann nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Bilanzaufstellung subjektiv erkennbaren Verhältnissen ernsthaft damit rechnen musste, dass eine Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und er hieraus in Anspruch genommen wird. Das Bestehen der Verbindlichkeit und ihre Verwirklichung müssen wahrscheinlich sein. Für das Bestehen müssen mehr Gründe sprechen als dagegen (vgl. BFH-Urteil vom
Folgejahres genommen werden konnte. Randnummer 64 Im Streitfall war es zum 31. Dezember
jeweiligen Kalenderjahres (Urlaubsjahres) durchaus wahrscheinlich, dass der Jahresurlaub (jedenfalls zum Teil) - dem vertraglich vorgesehenen Regelfall entsprechend – noch bis zum 30. März
Folgejahres genommen wird. Jedenfalls sind konkrete gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Ausgehend von den Anstellungsverträgen bestand zum Bilanzstichtag zwar die Möglichkeit, dass der Urlaubsanspruch für das abgelaufene Jahr in Geld abgefunden werden muss. Allein die bloße Möglichkeit, dass es zur Entstehung einer Verbindlichkeit kommen kann, reicht nicht aus, um eine Rückstellung bilden zu können (BFH-Urteil vom 30. Juni 1983 IV R 41/81, BStBl II 1984, 263). Randnummer 65
G dar, für die – wie es der Beklagte getan hat – die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist. Hierbei braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Geschäftsführer – wie der Beklagte vermutet – die Abfindung erhalten haben, obwohl sie dennoch in Urlaub waren. Denn nach dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin und dem Akteninhalt, gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, welche betrieblichen Notwendigkeiten bestanden, dass beide Geschäftsführer ihren Jahresurlaub nicht nehmen konnten. Die Klägerin hat nicht näher begründet, warum sich ihre beiden Geschäftsführer nicht in der Lage sahen, Urlaub zu nehmen. Nach den Anstellungsverträgen reicht es nicht aus, dass der Urlaub nicht genommen wird, sondern es muss hierfür auch eine betriebliche Notwendigkeit bestehen. Nach dem Gericht unterbreiteten Sachverhalt war eine solche Notwendigkeit nicht feststellbar. Mithin hat die Klägerin ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Abfindung ohne feststellbaren rechtlichen Grund gezahlt mit der Folge, dass mit dem Beklagte von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen ist. Randnummer 68 Hinsichtlich
von der Klägerin zitierten BFH-Urteils vom 28. Januar 2004 I R 50/03 (BStBl II 2005, 524), ist festzustellen, dass es zwar hiernach aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH anstelle
ihm vertraglich zugesagten Urlaubsanspruchs für nicht verbrauchte Urlaubstage eine Abgeltung in Geld gezahlt wird, weil der Umfang der von ihm geleisteten Arbeit und seine Verantwortung für das Unternehmen die Gewährung von Freizeit im Urlaubsjahr ausgeschlossen haben. Nach der Entscheidung sind jedoch für die Nichtwahrnehmung der Urlaubsansprüche betriebliche Gründe erforderlich, wobei angesichts der Vielfalt betrieblicher Belange, die nicht vorher im Anstellungsvertrag konkretisiert werden können, in der Praxis dem Geschäftsleiter zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden muss. Dennoch muss das Finanzgericht zu der Überzeugung gelangen können, d.h. es ist gerichtlich nachprüfbar, dass die Urlaubsansprüche aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnten (BFH-Beschluss vom
halb verdeckte Gewinnausschüttungen dar, weil die Vereinbarung zur Urlaubsabgeltung in § 13 der jeweiligen Anstellungsverträge nicht wie vertraglich vereinbart durchgeführt wurde. Da bei beiden Gesellschaftern auf Grund der identischen Urlaubsabgeltungen ein gleichgerichtetes Interesse anzunehmen ist, müssen sich die Vereinbarungen insoweit an den von der Rechtsprechung für beherrschende Gesellschafter aufgestellten erhöhten Anforderungen messen lassen (vgl. oben unter 1. a) bb)
Geschäftsführers spätestens bis zum „30.09.JJ“ fällig, wobei mit „JJ“ nur das Folgejahr gemeint sein kann. Für 1998 und 1999 ist die Vergütung jedoch jeweils nicht bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt worden und auch nicht vor diesem Zeitpunkt eine entsprechende abweichende Vereinbarung getroffen worden. Erst in der Gesellschafterversammlung vom 05. Oktober 1999 wurde neben der Genehmigung
Jahresabschlusses zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.