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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat L 2 AL 19/10 Urteil Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe § 53 Abs 1 SGB 3

Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe Orientierungssatz 1. Die Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe durch den Träger der Arbeitsförderung ist Ermessensentscheidung. Ein Anspruch auf eine ermessensfehlerf

§ 53Nr 3 Rn.

15; BSG, Urteil vom 4. März 2009, - B 11 AL 50/

§ 53Nr.

2 Rn. 14). Die Mobilitätshilfen sind also keine die Beschäftigung selbst unterstützenden Leistungen, sondern sollen einen Anreiz ausschließlich für die unmittelbare Aufnahme einer Beschäftigung bieten. Randnummer 26 Mobilitätshilfen sind vor diesem Hintergrund nur dann notwendig, wenn sie zur Aufnahme einer Beschäftigung unverzichtbar sind. Ihre Bewilligung muss also maßgebend für die Aufnahme der Beschäftigung sein. Nicht notwendig sind Mobilitätshilfen demnach immer schon dann, wenn die Aufnahme der Beschäftigung auch ohne diese Leistungen erfolgen würde bzw. erfolgt wäre (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/

§ 53Nr 3 Rn.

16). Randnummer 27 Vorliegend bot die mögliche Gewährung der Fahrkostenbeihilfe keinen unverzichtbaren Anreiz, die konkrete Beschäftigung aufzunehmen. Allein der um etwa 600 Euro bis 700 Euro geringere monatliche Nettolohn vermag entgegen der Ansicht des Klägers eine Notwendigkeit der Gewährung nicht zu begründen. Ausschlaggebend ist, dass der Kläger keines weiteren finanziellen Anreizes zur Aufnahme der Beschäftigung bedurfte. Dies folgt daraus, dass der Kläger die Beschäftigung ohnehin aufnehmen wollte. Aus dem Geschehensablauf ist zu schließen, dass der Kläger die Stelle bei der I. bereits gefunden und für sich akzeptiert hatte, als er bei der Beklagten wegen einer möglichen Förderung vorsprach. Denn bereits bei Antragstellung am

  1. Dezember 2006 konnte er den Arbeitsbeginn am
  2. Januar 2010 angeben. Er hatte sich zu diesem Zeitpunkt nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bei dem SG bereits bei der späteren Arbeitgeberin vorgestellt. Der Arbeitsvertrag datiert auf den
  3. Januar
  4. Mithin war nach dem Geschehensablauf der Arbeitsvertragsschluss bzw. die Beschäftigungsaufnahme nicht davon abhängig, eine Förderung zu erhalten. Dies schließt der Senat auch daraus, dass der Kläger nach seinem weiteren Vorbringen ohnehin schon damit zufrieden war, überhaupt eine Anschlussbeschäftigung gefunden zu haben. Denn die Fahrkostenbeihilfe stellt der Kläger zwar als willkommen und wichtig heraus, er hat aber ausgeführt, dass die neu gefundene Tätigkeit die Hauptsache war. Dem entspricht es, dass der Kläger die Beschäftigung auch ohne die positive Entscheidung über die Fahrkostenbeihilfe oder eine entsprechende Zusage aufgenommen hat. Mithin hing die Beschäftigungsaufnahme nicht unmittelbar von der Gewährung der Fahrkostenbeihilfe ab. Randnummer 28 Daher kam es nicht mehr darauf an, dass der Kläger die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, d.h. ab dem
  5. Januar 2007 arbeitslos war und am
  6. Januar 2007 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Randnummer 29 Die Beklagte war folglich nicht zu einer Prognoseentscheidung berufen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG. Randnummer 31 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.