S von § 115 ZPO. Die daraus erzielte Mehraufwandsentschädigung ist kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, sondern eine Sozialleistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. (Rn.37) Orientierungssatz 1. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB 2 angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm
Abs 2 Nr 5 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen (vgl LSG München vom 23.12.2009 - L 8 AS 815/09 B ER). (Rn.20)
Abs 1 S 1 SGB 2, durch die der Anspruch des Hilfebedürftigen auf die ihm zu gewährende Regelleistung ganz entfällt, ist so weitreichend, dass ein Sofortvollzug nur dann in Betracht kommt, wenn der Sanktionsbescheid voraussichtlich rechtmäßig ist. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Randnummer 3 Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 ersetzte der Antragsgegner eine zwischen ihm und dem Antragsteller nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung
1 SGB II durch einen Verwaltungsakt. Hinsichtlich dessen konkreten Inhalts wird auf Bl. 7 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
einer Anhörung senkte der Antragsteller mit Bescheid vom
summarischer Prüfung der Einwendungen des Antragstellers rechtmäßig sei. So sei für die Annahme einer wiederholten Pflichtverletzung nicht erforderlich, dass die vorausgegangenen Sanktionen bereits bestandskräftig sind. Da der Antragsgegner die Sanktion vorliegend auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d SGB II gestützt habe, komme es nicht darauf an, ob die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt habe ersetzt werden können. Es sei darüber hinaus aus den vorliegenden Unterlagen auch nichts ersichtlich, wonach der Sanktionsbescheid offensichtlich rechtswidrig sei. Gegen die Feststellung des Antragsgegners, der Antragsteller habe eine zumutbare Arbeit trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht ausgeführt, wende sich der Antragsteller nicht. Ihm sei zudem ein Abwarten in der Sache zumutbar, da das Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 1.282,49 EUR ausreiche, um für den restlichen Sanktionszeitraum seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wegen dieses vorhandenen Vermögens komme auch eine einstweilige Regelungsanordnung vorliegend nicht in Betracht. Randnummer 8 Gegen den ihm am 17. August 2010 zugestellten Beschluss der Antragsteller am 15. September 2010 Beschwerde in der Sache und im Prozesskostenhilfeverfahren eingelegt. Das Gericht habe übersehen, dass der Antragsgegner die Sanktion nicht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d SGB II, sondern auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II gestützt habe. Ergänzend trägt er vor, die Maßnahme, die er nicht angetreten habe, sei nicht hinreichend
SGB II (gemeint war wohl § 33 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialdatenschutz und Sozialverwaltungsverfahren – SGB X) vor deren Durchführung konkretisiert worden. Es werde auch bestritten, dass sie dem Antragsteller entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angediehen worden sei. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt
seinem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 10 unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom
Sozialgerichtgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind statthaft
3 Nr. 1; 73a i.V.m. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides, der die Grundlage für eine dreimonatige Leistungskürzung in Höhe von insgesamt 1.077 EUR bildet. Der Beschwerdewert liegt folglich über dem
1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Berufungswert von 750 EUR. A. Randnummer 17 Die Beschwerde in der Sache ist teilweise begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. Juni 2010 war anzuordnen, da
summarischer Prüfung nicht festgestellt werden kann, dass er voraussichtlich rechtmäßig ist. Randnummer 18 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2009 ist statthaft.
1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2). Randnummer 19
1 SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung hat der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid keine aufschiebende Wirkung, da dieser Leistungen der Grundsicherung herabsetzt. Randnummer 20 Das Rechtsschutzbegehren ist auch begründet. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b, Rn. 12).
2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II (in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung) angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm
2 Nr. 5 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom
3 SGB II ausdrücklich verpflichtet. Die Eingliederungsvereinbarung beinhaltet vielmehr folgende Pflichten des Antragstellers: Im Zeitraum vom
zuweisen sowie an der Praktikumsmaßnahme "Eine neue Chance" bei der Schweißausbildungsstätte "Altmark" teilzunehmen. Die vom Antragsgegner für die Sanktionsentscheidung herangezogene Pflichtverletzung der Weigerung eine Arbeitsgelegenheit anzunehmen, gehört nicht dazu. Randnummer 22 Ob der Antragsgegner die Sanktion auf die Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 1d SGB II in rechtmäßiger Weise hätte stützen können, kann
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festgestellt werden.
1 Nr. 1d SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung wird das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags
in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit
3 Satz 2 SGB II auszuführen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Parteien. Randnummer 23 Es kann nicht festgestellt werden, ob dem Arbeitsangebot vom
2 SGG, in denen eine akute Notlage sowie ein gesetzlich bestehender Anspruch auf höhere Leistungen geltend und glaubhaft zu machen sind. Insoweit obliegt es dem Antragsteller, dem Gericht darzulegen, durch welche Regelung er sich in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt und weshalb ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist. Es ist nicht Aufgabe der für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuständigen Gerichte, die Beteiligten auf Punkte hinzuweisen, für die sie selbst nicht die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung sehen. Insoweit ist der Prüfungsmaßstab vorgegeben durch das Begehren und Vorbringen der Beteiligten. Hier wird der Amtsermittlungsgrundsatz der Sozialgerichte beschränkt durch die Pflicht zur Darlegung und Glaubhaftmachung eines gesetzlichen Anspruchs auf höhere Leistungen." Randnummer 26 Davon zu unterscheiden ist die Prüfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit eines Bescheides in einem Verfahren
1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung). Beruft sich ein Antragsteller auf die Rechtswidrigkeit des ihn belastenden Verwaltungsakts, so bilden zwar auch hier der Antrag und das Vorbringen des Antragstellers den Rahmen der Sachverhaltserforschung und der Rechtmäßigkeitskontrolle. Die sich in diesem Rahmen ergebenden rechtlichen Aspekte sind jedoch umfassend der gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Dem Antragsteller obliegt es nicht, das Vorliegen jeder einzelnen Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zu "bestreiten". Er hat lediglich alle aus seiner Sicht relevanten Tatsachen vorzutragen. Die Rechtsfolge daraus hat das Gericht selbstständig zu finden (da mihi factum, dabo tibi ius). Das Gericht ist mithin nicht an die von den Parteien behauptete Rechtslage gebunden und kann und muss eine eigene Subsumtion vornehmen. Eine Rechtslage kann nicht "unstreitig" gestellt werden. Randnummer 27 Vorliegend wendet sich der Antragsteller gegen den Sanktionsbescheid vom
dem der Antragsteller ausdrücklich bestritten hat, dass ihm das Arbeitsangebot entsprechend der gesetzlichen Vorschriften unterbreitet worden sei, hätte es dem Antragsgegner oblegen, konkret die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, die die Rechtmäßigkeit der Sanktion
1 Nr. 1d SGB II begründen können. Hierzu gehört die Vorlage des Arbeitsangebots. Der Antragsgegner hätte ohne Mühe feststellen können, dass es dem Gericht als Bestandteil der Verwaltungsakte nicht vorliegt. Er musste auch die Erheblichkeit des Arbeitsangebots erkennen. Bereits das Sozialgericht hat ihn darauf hingewiesen, dass die festgestellte Sanktion nicht auf § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II gestützt werden konnte. Es verbleib als einziger tragender Grund eine Verletzung der Pflicht aus § 31 Abs. 1 Nr. 1d SGB II. In Anwendung allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregeln geht die Unvollständigkeit der Verwaltungsakte hier daher zulasten des Antragsgegners, der sich auf die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides als Grundlage der Herabsetzung der SGB II-Leistungen beruft. Randnummer 29 Da die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid mithin als offen zu bezeichnen sind, war unter Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1 SGB II (in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid anzuordnen. Die gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände waren in diesem Fall höher zu bewerten als die für ihn sprechenden. Es handelt sich um eine Sanktion, durch die der Anspruch des Antragstellers auf die ihm zu gewährende Regelleistung ganz entfallen ist. Im Zuge der Überprüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit im Verfahren
1 SGG kann eine solch weitreichende Sanktion im Einzelfall nur dann weiterhin sofort vollzogen werden, wenn der Sanktionsbescheid voraussichtlich rechtmäßig ist. Die Regelleistung benötigt ein Hilfebedürftiger für die Sicherung seiner Existenz. Entfällt diese ganz, wird er in seiner Existenz gefährdet sein. Randnummer 30 Diese Abwägung führt unmittelbar zu einem erhöhten Leistungsanspruch des Antragstellers für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2010. Der Antragsgegner hat zwar in seinem Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 2010 die Leistungen für diese Monate nicht
des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufgehoben. Er hat sie vielmehr im Zuge der Bewilligung auf die Leistungen für die KdU herabgesetzt. Der Bewilligungsbescheid besteht aus drei Verfügungssätzen: die ersten beiden betreffen die Bewilligung der Regelleistung und der KdU. Der dritte Verfügungssatz bezieht sich auf die Minderung der Leistungen in Höhe von 359 EUR/Monat. Entfällt durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Wirkung des dritten Verfügungssatzes, entfaltet der erste Verfügungssatz (Bewilligung einer Regelleistung in Höhe von 359 EUR) seine volle Rechtswirkung. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts bedurfte es hier also keiner zusätzlichen einstweiligen Regelungsanordnung. Randnummer 31 Die Beseitigung der Vollzugsfolgen war jedoch hier nicht anzuordnen. Einen ausdrücklichen Antrag hat der Antragsteller zwar nicht gestellt. Der Senat geht jedoch davon aus, dass sein Begehren auch auf die Beseitigung der für ihn negativen Vollzugsfolgen gerichtet war. Randnummer 32
1 Satz 2 SGG kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist. Die Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung folgt grundsätzlich denselben Regeln wie die über die Aussetzung. Abzuwägen ist das öffentliche Interesse am Fortbestehen des Vollzugs gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung. Dies bedeutet, dass ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch dann nicht in Betracht kommt, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. VG Bayreuth von 17. Februar 2005, B 2 S 04.1387, Rn. 26, Juris) Randnummer 33 Der Senat hält es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers nicht für geboten, die unmittelbaren Folgen der Sanktionsentscheidung durch eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen
zahlung der bewilligten Regelleistungen für die Monate Juli bis September 2010 zu beseitigen. Der Antragsteller benötigte diese Zahlungen nicht dringend zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes. So verfügte er am
dem SGB II i.H.v. 636,24 EUR/Monat sowie weitere 115,00 EUR/Monat als Mehraufwandsentschädigung für die Tätigkeit in einem "Ein-Euro-Job". Von diesem Einkommen ist der Freibetrag für die Partei
1 Nr. 2a Zivilprozessordnung (ZPO), nicht jedoch der
1 Nr. 1b ZPO (Erwerbstätigenfreibetrag) in Abzug zu bringen. Randnummer 37 Die Arbeitsgelegenheit ist keine Erwerbstätigkeit i.S. § 115 ZPO. Die ZPO definiert selbst zwar nicht den Begriff der Erwerbstätigkeit. Da jedoch die Regelungen in der Prozesskostenhilfe Bezug auf das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) nehmen, kann auf die Definition des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum ehemaligen Bundessozialhilfegesetz (BSHG), das weitgehend mit den Regelungen des SGB XII übereinstimmt, zurückgegriffen werden. Danach ist die Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt. Unter einem Erwerbstätigen verstand es demzufolge jemanden, der eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Das Entgelt musste für eine Arbeitsleistung erbracht werden (BVerwG, Urteil vom
1 Nr. 2a ZPO (400 EUR) und die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 283,71 EUR in Abzug zu bringen, sodass dem Antragsteller ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 67,53 EUR verbleibt, das er zur Führung des Prozesses einsetzen kann. Es ergibt sich
D. Randnummer 42 Die Kostenentscheidungen beruhen auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und § 127 Abs. 4 ZPO. Im Rahmen des § 193 SGG war die Kostentragungslast auf die Beteiligten entsprechend ihres Anteils am Obsiegen bzw. Unterliegen aufzuteilen. Randnummer 43 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.