(Rn.26) Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 25.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2008 wird insoweit aufgehoben, als die Rückforderung einen Betrag in Höhe von 2,73 Euro übersteigt. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebungs- und Erstattungsforderung für den Zeitraum August 2007 bis Dezember 2007 insbesondere infolge der Anrechnung von Auslöse als Einkommen des Ehemannes der Klägerin streitig. Randnummer 2 Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann und ihrem volljährigen Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen. Die monatlichen Kosten der Unterkunft betrugen 532,50 Euro. Der Sohn der Klägerin bezog lediglich Kindergeld als Einkommen. Der Ehemann der Klägerin übte eine Erwerbstätigkeit als Kraftfahrer im Fernverkehr aus und bezog hieraus Einkommen in monatlich schwankender Höhe, dessen Auszahlung jeweils zum
träglich für die Zeit ab Juli 2007 die Lohnzettel ihres Ehemannes und nicht die vom Arbeitgeber ausgefüllten Verdienstbescheinigungen einzureichen. Die Klägerin reichte in der Folgezeit monatlich für den Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2007 das Zusatzblatt 2.2. (Einkommensbescheinigung -
weis über die Höhe des Arbeitsentgelts) ein, welches jeweils vom Arbeitgeber ihres Ehemannes ausgefüllt war. Randnummer 6 Hieraus ergab sich im Juli 2007 ein Bruttoeinkommen von 1257,27 Euro und ein Nettoeinkommen von 987,59 Euro, im August 2007 ein Bruttoeinkommen von 1580,00 Euro und ein Nettoeinkommen von 1241,09 Euro, im September 2007 ein Bruttoeinkommen von 1512,50 Euro und ein Nettoeinkommen von 1188,07 Euro, im Oktober 2007 ein Bruttoeinkommen von 1555,00 Euro und ein Nettoeinkommen von 1221,44 Euro, im November ein Bruttoeinkommen von 1743,63 Euro und ein Nettoeinkommen von 1369,62 Euro, welches jeweils im Folgemonat zufloss. Randnummer 7 Die Einreichung der Lohnzettel erfolgte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf ihre Mitteilungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) nochmals zur Einreichung der Lohnzettel und nicht nur des vom Arbeitgeber ausgefüllten Zusatzblattes auf.
dem die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom
teiliger Änderungen in den Verhältnissen vorsätzlich bzw. grob fahrlässig nicht
gekommen sei, denn die Klägerin habe zwar fortlaufend Einkommensbescheinigungen ihres Ehemannes eingereicht, diese seien aber unvollständig gewesen; lediglich die festen Lohnbestandteile seien auf den eingereichten Einkommensnachweisen vermerkt gewesen, nicht aber die Spesen als weitere Einkommensbestandteile. Randnummer 11 Dagegen richtet sich die am 2. Dezember 2008 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage. Die Klägerin trägt u. a. vor, die Auslöse dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden, da der Ehemann der Klägerin fast die gesamte Woche über im internationalen Fernverkehr unterwegs sei und die Auslöse benötige, um sich an den jeweiligen Schlaforten zu reinigen, eventuelle Übernachtungskosten abzufangen und sich dort zu verpflegen. Die Auslöse werde vom Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin anhand der monatlich eingereichten Spesenabrechnungen, aus denen sich ergibt, von wann bis wann der Ehemann abwesend gewesen sei und wo er sich aufgehalten habe, berechnet. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 den Bescheid der Beklagten vom 25.3.2008 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2008 aufzuheben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte trägt vor, die Auslöse sei als Einkommen zu berücksichtigen. Mit der Zahlung einer Auslöse solle der berufsbedingte Aufwand für Verpflegung und Übernachtung abgedeckt werden, sie diene somit überwiegend dem gleichen Zweck wie das Arbeitslosengeld II. Sofern die Auslöse dazu diene, einen Mehraufwand auszugleichen, könnten alle berufsbedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten in Abzug gebracht werden; hierfür fehle vorliegend jedoch der
weis. Randnummer 17 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Randnummer 19 I. Streitgegenstand ist lediglich die teilweise Aufhebung und Erstattung von Leistungen
dem SGB II für die Monate August 2007 bis November 2007 und die vollständige Aufhebung und Erstattung von Leistungen für Dezember
1 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i. V. m. § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse liegen nicht vor. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
teiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
gekommen ist. Vorsatz in Bezug auf die Verletzung von Mitteilungspflichten liegt vor, wenn wissentlich und gewollt unrichtige Angaben gemacht werden; zur groben Fahrlässigkeit ist abzustellen auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen (vgl. Schütze, in: von Wulffen, SGB X, Rn. 23 zu § 48). Randnummer 22 Die Klägerin war zwar gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I verpflichtet, auf Verlangen der Beklagten als Leistungsträgerin
weise hinsichtlich der Einkommenserzielung des mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemannes bei der Beklagten anzuzeigen. Jedoch ergaben sich aus den rechtzeitig eingereichten Zusatzblättern bereits das jeweilige Bruttoeinkommen einschließlich der Zulagen und Prämien. Die Zahlung der Auslöse ergab sich aus diesen nicht; dass diese nicht angegeben wurde, kann aber nur dann einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht beinhalten, wenn die Auslöse anrechenbares Einkommen darstellen würde. Vorliegend handelt es sich bei dem mit "Auslöse" bezeichneten Betrag nicht um anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (siehe unten unter II. 2. b, c), so dass kein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht vorlag, da sämtliche weiteren Lohnbestandteile sich bereits aus den rechtzeitig eingereichten Unterlagen (Verdienstbescheinigungen) hervorgingen. Randnummer 23 2. Die Voraussetzungen der
1 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i. V. m. § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse liegen nur hinsichtlich einer Rückforderung in Höhe von 2,73 Euro vor. Randnummer 24 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Frage der weiteren Einkommenserzielung - über den bereits angerechneten Betrag hinaus hängt überwiegend davon ab, ob die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der Auslöse in den Monaten August 2007 bis Dezember 2007 rechtmäßig war. Es handelt es sich bei dem mit "Auslöse" bezeichneten Betrag nicht um anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Randnummer 25 a.)
1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen, Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
dem SGB II, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem BVG. Die dem Ehemann der Klägerin von seinem Arbeitgeber gewährten weiteren Lohnbestandteile unterfallen zwar keiner dieser in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Ausnahmen. Randnummer 26 b.) Allerdings ist die dem Ehemann der Klägerin von seinem Arbeitgeber gewährte Auslöse als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen.
dieser Vorschrift sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen
diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Randnummer 27 Die an den Begriff der zweckbestimmten Einnahmen zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus der Systematik des § 11 SGB II und dem Sinn und Zweck der Regelung.
1 Satz 1 SGB II sind grundsätzlich alle eingehenden geldwerten Leistungen, unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung von Einnahmen als Einkommen erfolgt
3 Nr. 1a SGB II nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich durch den Zweck der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen. Es war die Intention des Gesetzgebers des SGB II, die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie bisher in der Sozialhilfe zu regeln (BT-Drucks 15/1516 S. 53 zu § 11), nicht jedoch an das Recht der Arbeitslosenhilfe anzuknüpfen.
sozialhilferechtlichen Vorschriften sollte es bei der Einkommensberücksichtigung verbleiben, wenn eine Zweckidentität mit Sozialhilfeleistungen festgestellt oder die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks "zweckneutral" gewährt wurde. Sinn des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ist es vor diesem Hintergrund zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II verfehlt wird bzw. für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (vgl. nur BSG, Urteil v. 1. Juni 2010, Az.: B4AS 89/09 R, Rn. 17 mit weiteren
weisen, zitiert
juris). Dabei ergibt sich die Zweckbestimmung in der Regel aus einer öffentlich-rechtlichen Norm, jedoch können auch zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage hierunter fallen. Für die Annahme einer zweckbestimmten Einnahme ist dabei
Ansicht der Kammer nicht entscheidend, ob der Empfänger zur Verwendung der Einnahme dem Zweck entsprechend verpflichtet war. Ausreichend und erforderlich ist, dass eine Vereinbarung besteht, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck (privatrechtlicher Verwendungszweck) verwendet werden soll (vgl. BSG, Urteil v. 3. März 2009, B 4 AS 47/08 R, Rn. 20 mit weiteren
weisen, zitiert
juris). Zwar ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag des Ehemannes der Klägerin und seinem Arbeitgeber nicht unmittelbar, dass die Zahlung der Auslöse einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt ist. Allerdings ist der Ehemann der Klägerin
Bestätigung des Arbeitgebers jeweils von Sonntagabend bis Freitagabend unterwegs im Rahmen seiner Tätigkeit als Fernfahrer; dies ergibt sich auch aus den eingereichten Spesenabrechnungen. Aufgrund der Tatsache der Beschäftigung im Fernverkehr ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglich vereinbarten Spesenzahlungen im Zusammenhang mit der Bestätigung des Arbeitgebers der regelmäßig fünf bis sechs Tage dauernden Abwesenheit des Ehemannes der Klägerin eine Zweckbestimmung der Auslösezahlungen. Randnummer 28 Die Zahlung von Auslöse dient nicht demselben Zweck wie das Arbeitslosengeld II. Die Auslösezahlungen, die gemäß der vom Arbeitnehmer eingereichten Spesenabrechnung berechnet wird, dienen - anders als die Leistungen
dem SGB II - nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes. Ziel der als Auslöse bezeichneten Spesenzahlungen ist es, die Mehraufwendungen auszugleichen, die die berufliche Betätigung des Ehemannes der Klägerin als Fernfahrer mit mehrtägigen Fahrten mit sich bringt. Aus der Bestätigung des Arbeitgebers des Ehemannes der Klägerin sowie den eingereichten Spesenabrechnungen ergibt sich, dass der Ehemann der Klägerin überwiegend von Sonntagabend bis Freitagabend ohne Rückkehr zu seinem Heimatort - überwiegend im nationalen Fernverkehr - unterwegs ist. Hierbei entstehen regelmäßig zusätzliche Kosten der Lebensführung. Die Kammer geht davon aus, dass die Verpflegung und die Aufwendungen für die hygienische Versorgung auf Raststätten bzw. auf Autohöfen mit einem wesentlich höheren als dem üblichen finanziellen Aufwand verbunden sind. Es ist weiterhin gerichtsbekannt, dass Fernfahrern zusätzliche Kosten durch die Benutzung gebührenpflichtiger Toiletten und Duschen sowie durch den - jedenfalls teilweise nicht vermeidbaren - Erwerb von vergleichsweise teuren Speisen und Getränken auf Raststätten bzw. in Tankstellen entstehen. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten im Güter- und Personenverkehr (vgl. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates) ist der Kläger als Fernfahrer verpflichtet, Ruhezeiten einzuhalten. Bei Abwesenheit vom Heimatort über mehrere Tage hinweg, ist es nicht zu vermeiden, Raststätten bzw. Autohöfe anzufahren und sich dort aufzuhalten. Randnummer 29 c.) Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass Einnahmen auch bei fehlender Zweckidentität nur dann
3 Nr. 1a SGB II als Einkommen unberücksichtigt bleiben, wenn sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
dem SGB II nicht gerechtfertigt wären (sog. Gerechtfertigkeitsprüfung
3 Nr. 1 SGB II). Eine solche Besserstellung kann gegeben sein, wenn zweckbestimmte, aber frei verfügbare Lohnzuschüsse, den tatsächlich entstehenden Mehraufwand für Auswärtsverpflegung und Versorgung übersteigen, deshalb nur zum Teil bestimmungsgemäß verwendet werden müssen und mit dem überschießenden Betrag für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Für diese ist unter Berücksichtigung der Dauer und Höhe der Einnahmen eine vergleichende Betrachtung mit anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorzunehmen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 17. Mai 2010, Az. L 7 AS 25/07, Rn. 54, zitiert
juris). Randnummer 30 Danach ergibt sich vorliegend, dass die Zahlung der Auslöse die Lage der aus der Klägerin, ihrem Ehemann und Sohn bestehenden Bedarfsgemeinschaft im Vergleich mit derjenigen sonstiger Leistungsempfänger nicht so günstig beeinflusst, dass es gerechtfertigt wäre, die Zahlungen bei der Berechnung der Leistungen
dem SGB II von der Einkommensanrechnung auszunehmen. Wie oben ausgeführt, bedingt gerade die Tätigkeit als Fernfahrer die Notwendigkeit einer kostenintensiven Verpflegung und hygienischen Versorgung. Nicht notwendig kann es hierbei sein, die einzelnen Ausgaben konkret
zuweisen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass vorliegend eine missbräuchliche verdeckte Lohnzahlung vorliegt, denn die Höhe der an den Ehemann der Klägerin gezahlten Auslöse entspricht den Gepflogenheiten im Fernfahrergewerbe. Randnummer 31 d.) Die Aufhebung war allerdings hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2,73 Euro auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X rechtmäßig. Denn im Monat September 2007 waren der Klägerin auch ohne Anrechnung der Auslöse um diesen Betrag höhere Leistungen bewilligt worden als ihr zustanden. Die Klägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemann und Sohn hatten im September 2007 aufgrund eines anrechenbaren Einkommens des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 886,09 Euro und der Anrechnung des Kindergeldes des Sohnes der Klägerin in Höhe von 124,00 Euro einen Leistungsanspruch in Höhe von 424,41 Euro. Bewilligt wurden von der Beklagten allerdings 432,40 Euro, wobei der individualisierte Anteil an der Überzahlung, der auf die Klägerin entfällt, einen Betrag von 2,73 Euro ergibt. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Begehren in weit überwiegendem Umfang Erfolg hatte. Randnummer 33 Da die Berufungssumme von 750,00 Euro des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wird, bedurfte die Berufung der Zulassung.
2 Nr. 1 SGG ist die Berufung unter anderem dann zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat. Die Streitsache muss eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Kefler/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, Rn. 28 zu § 144). Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn die Frage, ob die Auslöse als Spesenzahlung als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II anzusehen sind, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.