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VG Halle (Saale) 7. Kammer 7 A 1/10 Urteil Konkurrentenstreitverfahren bei der Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen § 13 Abs 3 PBefG, § 13 Abs 2a P

Konkurrentenstreitverfahren bei der Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen Leitsatz

  1. Die Genehmigungsbehörde darf im Rahmen der Durchführung eines genehmigungsrechtlichen Wettbewerbsverfahrens zur Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung nach § 13 PBefG die Verwendung bestimmter Antragsformulare vorschreiben, das Verfahren mit einem zeitlichen Rahmen versehen sowie schon vor bzw. während des Antragsverfahrens eine Bewertungsrichtlinie mit dem im Wettbewerbsverfahren verwendeten Bewertungsschema einschließlich der abstrakten Punktebewertung sämtlichen Antragstellern zur Verfügung stellen. (Rn.180)
  2. Durch die Vorab-Bekanntgabe des Bewertungsschemas verpflichtet sich die Behörde, das nach Punkten ermittelte Ergebnis ihrer Ermessensentscheidung maßgeblich zugrunde zu legen. Diese Ermessensentscheidung darf dann nur infolge des gesetzlich vorgeschriebenen Altunternehmerprivilegs nach § 13 Abs. 3 PBefG oder auf Grund außergewöhnlicher Umstände, die mit dem Bewertungsschema nicht bzw. nicht hinreichend erfasst wurden oder nicht erfasst werden konnten, zu Ungunsten des Punktbesten ausfallen und zur Genehmigung an einen anderen Antragsteller oder sogar zu einem neuen Verfahren führen. Eine nach der Bepunktung durchgeführte Gesamtbetrachtung anhand der herangezogenen Kriterien, mit der die Punkteergebnisse abgeändert werden, ist nicht zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne Kriterien des Bewertungsschemas nicht im Sinne der Behörde zu verstehen waren oder den von ihr gewünschten Zweck nicht in vollem Umfang erfüllt haben. (Rn.181)
  3. Bei der Auswahl der Kriterien eines solchen Bewertungsschemas hat die Behörde einen Beurteilungsspielraum. Die entstehende Kostenbelastung für die Schülerbeförderung bzw. der (Gesamt)Zuschussbedarf der öffentlichen Hand sowie die Prüfung der Auskömmlichkeit und der Ernsthaftigkeit des Leistungsangebots müssen darin nicht zwingend Berücksichtigung finden. Diese Belange sind - falls dazu hinreichender Anlass besteht - als außergewöhnlicher Umstand im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. (Rn.192)
  4. Auch für die Methodik der Punktevergabe sowie die abstrakte Punktevergabe für die einzelnen Kriterien innerhalb des vorab bekannt gegebenen Bewertungsschemas kommt der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu. (Rn.198)
  5. Die konkrete Vergabe der Punkte nach dem vorab bekannt gegebenen Bewertungsschema unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle, soweit die Punktevergabe anhand bestimmter Kriterien fest vorgegeben ist. Nur soweit das Schema der Genehmigungsbehörde bei der Punktevergabe selbst Spielräume lässt, ist die Vergabe lediglich begrenzt überprüfbar. Außerdem erfolgt anders als bei einer nachträglichen Verwendung eines Bewertungsschemas die Auslegung der Kriterien dieses Schemas bei einer Vorweg-Bekanntgabe in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vergaberecht nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) sämtlicher an dem Genehmigungswettbewerb in der ersten Stufe (Abrufen der Unterlagen) teilnehmenden Unternehmen. (Rn.213)
  6. Zu der Genehmigung eines den Linienbusverkehr ergänzenden sog. Anrufbusverkehrs, bei dem der Anrufbus innerhalb eines im Fahrplan gekennzeichneten Zeitraumes nach vorheriger Anmeldung von einer Haltestelle zu einer anderen Haltestelle verkehrt, ohne dass es sich dabei um die Haltestellen einer bestimmten Linie handeln muss, nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 42 PBefG. (Rn.215)
  7. Eine rechtzeitige Verlängerung der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG durch einen Zwischenbescheid i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist auch dann nicht unbeachtlich, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist. (Rn.252)
  8. Aus dem Wesen des genehmigungsrechtlichen Wettbewerbsverfahrens als einem vergabeähnlichen Verfahren folgt, dass solche Nachbesserungen unbeachtlich sind, die erst nach der behördlichen Auswahlentscheidung im Ausgangsbescheid vorgelegt werden; dies gilt auch dann, wenn sie der Behörde vor Erlass eines Widerspruchsbescheids vorgelegt werden. (Rn.264)
  9. Außerhalb dieses Wettbewerbsverfahrens gestellte Genehmigungsanträge, die nicht dessen verfahrensrechtlichen Vorgaben entsprechen, sind nicht statthaft. (Rn.259)
  10. Die Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs durch die Genehmigungsbehörde nach § 13 Abs. 3 PBefG ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Ein Ermessensfehler bei der Auswahlentscheidung liegt im Regelfall vor, wenn die Anträge der Bewerber gleich gut sind und - ohne dass besondere Umstände vorliegen - nicht das Angebot des Altunternehmers ausgewählt wird. Ein schlechteres Angebot eines Neubewerbers kann sich also nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände durchsetzen. Sobald der Antrag des Neubewerbers besser ist als der Antrag des Altunternehmers, liegt es im Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörde, ob sie dem Antrag des Neubewerbers den Vorzug gibt. Dieser Ermessenspielraum verdichtet sich immer mehr für den Neubewerber, je besser sein Antrag ist. Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich dabei, auch muss es sich bei dem Antrag des Neubewerbers nicht zwingend um "gewichtige Gründe bzw. ein überzeugend besseres Angebot" handeln. (Rn.280)
  11. Die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gem. § 13 PBefG nach dem
  12. Dezember 2009 richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007). Denn die Linienverkehrsgenehmigung gewährt ein ausschließliches Recht i.S.d. Art. 2 Buchst. f VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007) für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen i.S.d. Art. 2 Buchst. e VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007), so dass gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007) eine Vergabe im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages erfüllen muss. Auf Grund der Übergangsregelung des Art. 8 Abs. 2 VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007) muss eine Anwendung des in Art. 5 VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007) geregelten Vergabeverfahrens (noch) nicht erfolgen. Die in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007) vorgesehenen Veröffentlichungspflichten bestehen nur, wenn ein wettbewerbliches Vergabeverfahren oder eine Direktvergabe erfolgen. (Rn.288)
  13. § 25 Abs. 1 und 2 PBefG schließt eine Anwendung des § 49 VwVfG nicht aus. (Rn.297) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
  14. Senat,
  15. August 2012, 3 L 2/11, Urteil nachgehend BVerwG,
  16. Dezember 2013, 3 C 31/12, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin und die Beigeladenen, bei denen es sich um private Verkehrsunternehmen handelt, konkurrieren um Genehmigungen für Linienverkehre nach dem Personenbeförderungsgesetz - PBefG -. Randnummer 2 Im Januar 2006 machte der beklagte Landkreis im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung das Auslaufen von Liniengenehmigungen für im Einzelnen aufgelistete Buslinien zum
  17. Dezember 2006 bekannt. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Anfang 2006 zu beschließende Nahverkehrsplan die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen für diese Linien in drei Linienbündeln (Region rechtselbisch; Region linkselbisch; Stadtverkehr Wittenberg) vorsehe. Er werde ab dem
  18. Juni 2006 die vorliegenden Anträge beurteilen. Anträge, die nach dem
  19. Juni 2006 eingingen, könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Die aus seiner Sicht zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens notwendigen Unterlagen würden ab dem
  20. März 2006 dem nachfragenden Antragsteller zur Verfügung gestellt. Er erwäge darüber hinaus, den Vergleich der Anträge gegeneinander nach einem grundsätzlichen Bewertungsschema vorzunehmen, das auf den Forderungen des Nahverkehrsplanes aufsetze. Randnummer 3 Der Beklagte beschloss am
  21. Februar 2006 den Nahverkehrsplan Landkreis Wittenberg 2007 - 2014 sowie am selben Tag eine Satzung zur Unterstützung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Landkreis Wittenberg. Mit dem Nahverkehrsplan wurde der bisherige Stadt- und Regionalverkehr in drei Linienbündel aufgeteilt: das rechtselbische Regionallinienbündel, das linkselbische Regionallinienbündel und den Stadtverkehr Wittenberg. In der Satzung wurden die finanziellen Unterstützungsleistungen des Beklagten für den Erbringer der eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen in den verschiedenen Linienbündeln festgelegt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  22. Januar 2006 hatte die Klägerin, die Inhaberin von auslaufenden Linienverkehrsgenehmigungen innerhalb des neu gebildeten rechtselbischen Linienbündels und des Stadtverkehrslinienbündels war, am
  23. Februar 2006 beim Beklagten auf den bislang verwendeten Formularen Anträge auf Wiedererteilung und Neuerteilung der Genehmigungen für Linien im „Linienbündel Stadtverkehr Wittenberg“ sowie im „Linienbündel Regionalverkehr“ beantragt. In einem Schreiben vom
  24. April 2006 nahm die Klägerin zu einem Schreiben des Beklagten aus März 2006 Stellung, in der dieser zur beabsichtigten Ablehnung der Anträge angehört hatte. Nachdem der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom
  25. Mai 2006 mitgeteilt hatte, es sei innerhalb der dreimonatigen Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 PBefG noch keine abschließende Beurteilung dieser Anträge möglich und die Bearbeitungsdauer werde vorsorglich um drei Monate verlängert, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  26. Juni 2006 die Anträge ab. Zur Begründung verwies der Beklagte im Wesentlichen darauf, die Anträge entsprächen formell und inhaltlich nicht den Anforderungen des Genehmigungswettbewerbs. Außerdem habe sich die Klägerin teilweise nicht an die Struktur des neuen regionalem rechtselbischen Linienbündels gehalten. Über den fristgerecht erhobenen Widerspruch der Klägerin ist noch nicht entschieden. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  27. Mai 2007 nahm der Beklagte gegenüber der Klägerin die „eventuell fiktiv eingetretenen Genehmigungen …“ gem. § 48 Abs. 1 VwVfG zurück. Aus mehreren Gründen seien diese Genehmigungen rechtswidrig. Über den fristgerecht erhobenen Widerspruch der Klägerin ist bislang ebenfalls nicht entschieden. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  28. Juni 2006 beantragte die Klägerin Linienverkehrsgenehmigungen für alle drei Linienbündel auf den vom Beklagten zur Verfügung gestellten Formularen. Daneben stellten u.a. auch die Beigeladenen als Unternehmen der regionalen Nahverkehrskooperation „Neuer Wittenberger Busverkehr“ im Juni 2006 Genehmigungsanträge für alle drei Linienbündel. Die Beigeladenen boten dabei als flexible Bedienformen jeweils zusätzlich zu den festen Linienfahrten einen Anrufbusverkehr an, die Klägerin einen Rufbusverkehr. Der Anrufbus bzw. das verwendete Fahrzeug verkehrt innerhalb eines im Fahrplan gekennzeichneten Zeitraumes nach mindestens einstündiger vorheriger Anmeldung von einer Haltestelle zu einer anderen Haltestelle, ohne dass es sich dabei um die Haltestellen einer bestimmten Linie handeln muss. Die Besteller legen End- und Zielhaltestelle fest; den genauen Zeitpunkt, die Fahrtroute sowie mögliche Zwischenhalte zur Aufnahme anderer Fahrgäste bestimmt die Zentrale der Beigeladenen. Der Rufbus verkehrt innerhalb eines im Fahrplan gekennzeichneten Zeitraumes nach mindestens einstündiger vorheriger Anmeldung zu einer im Fahrplan vorgegebenen Zeit und ist an die Haltestellen einer bestimmten Linie gebunden, wobei ein Anspruch auf Bedienung der im Fahrplan angegebenen Haltestellenfolge nicht besteht. Randnummer 7 Im Rahmen des Verfahrens waren den Antragstellern u.a. die Bewertungsrichtlinien mit den später verwendeten punktemäßigen Bewertungsschemata, der Nahverkehrsplan 2007 - 2014 sowie ein Katalog mit den Antworten des Beklagten auf während des Verfahrens gestellte Fragen (Stand
  29. Juni 2006) zur Verfügung gestellt worden. Die Bewertung der Anträge erfolgte anhand von drei Bewertungsrichtlinien für die drei Linienbündel, die jeweils ein Schema mit 13 Kriterien (E1 - E13) enthielten, anhand derer Punkte für die einzelnen Angebote verteilt wurden. In die Erarbeitung der Bewertungsrichtlinien war eine Privatfirma, die ISUP GmbH, im Auftrag des Beklagten eingeschaltet; das Unternehmen war auch bei der Beurteilung der eingegangenen Anträge tätig. Randnummer 8 Nach einer Verlängerung der Bearbeitungsdauer um drei Monate lehnte der Beklagte im Oktober 2006 die Anträge der Klägerin aus Juni 2006 ab und erteilte den Beigeladenen in den drei Bündeln Linienverkehrsgenehmigungen sowie Genehmigungen für den beantragten Anrufbusverkehr im Flächenbetrieb . Die Beigeladenen hätten jeweils die beste Punktzahl erreicht; diese werde insbesondere durch ein wesentlich umfangreicheres ÖPNV-Angebot für die Fahrgäste des Landkreises auf der Basis eines flexiblen Anrufbussystems erreicht. Mit ergänzenden Bescheiden erteilte der Beklagte die Zustimmung zum Fahrplan, zu den Tarifen und Tarifbestimmungen sowie den Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Klägerin erhob jeweils Widerspruch gegen die Genehmigungen und die Ablehnungen und stellte Anträge auf Erteilung einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 PBefG für alle Linienbündel. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen einstweilige Erlaubnisse gem. § 20 PBefG und lehnte die entsprechenden Anträge der Klägerin ab. Auch gegen die ergänzenden Bescheide und die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse erhob die Klägerin Widerspruch. Randnummer 9 Weiterhin begehrte die Klägerin hinsichtlich des Stadtverkehrslinienbündels und des rechtselbischen Linienbündels die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Während das Begehren vor dem Verwaltungsgericht erfolglos war, gab das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt der Beschwerde mit Beschluss vom
  30. Februar 2007 (- 1 M 267/06 -) teilweise statt und verpflichtete den Beklagten mit einer einstweiligen Anordnung dazu, über den Antrag auf Erteilung einstweiliger Erlaubnisse der Klägerin für das Stadtverkehrslinienbündel und das rechtselbische Linienbündel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum
  31. März 2007 neu zu entscheiden. Ein Bewertungsschema zur Ermittlung des die beste Verkehrsbedienung bietenden Angebots, das zwei von dreizehn Kriterien durch eine unbeschränkt erreichbare Zahl an Pluspunkten ein derart hohes Gewicht gebe, dass sämtliche anderen Kriterien jegliche Relevanz verlieren und damit sachlich gänzlich entwertet würden, liege außerhalb des der Genehmigungsbehörde zustehenden Entscheidungsspielraum. Randnummer 10 Mit Bescheiden vom
  32. März 2007 hob der Beklagte im Wege der Abhilfe die Ablehnungsbescheide für alle drei Linienbündel auf, nahm die Genehmigungsbescheide zurück und widerrief die einstweiligen Erlaubnisse. Weiter lehnte der Beklagte mit sechs Bescheiden vom
  33. März 2007 jeweils die Anträge der Klägerin für die drei Linienbündel ab und erteilte den Beigeladenen die Genehmigungen sowie einstweilige Erlaubnisse. Die Genehmigungsbescheide umfassten den beantragten Linienverkehr nach § 42 PBefG sowie den beantragten Anrufsbusverkehr im Flächenbetrieb, die Übertragung der Betriebsführung auf den Beigeladenen zu 1., die Zustimmung zum Fahrplan und zu den Beförderungsentgelten sowie den besonderen Beförderungsbedingungen. Außerdem enthielten die Genehmigungsbescheide verschiedene Nebenbestimmungen. Randnummer 11 Die Bewertungsrichtlinie sei nach den richterlichen Hinweisen in den Eilbeschlüssen des Oberverwaltungsgerichts überarbeitet worden. Hiernach habe die Klägerin im Saldo jeweils weniger Punkte als der beste Antragsteller (linkselbisch 40,88 zu 121,96; rechtselbisch: 145,29 zu 172,51; Stadtverkehr: 69,52 zu 118,25). In den Kriterien E1 und E2 seien nach den richterlichen Hinweisen Kappungsgrenzen angesetzt sowie für die angebotenen flexiblen Fahrten ein Abrufungsgrad von 40 % berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung zusätzlich eine über die bloße Bewertung nach Punkten hinausgehende Bewertung des Kriteriums E3 vorzunehmen. Es werde aber von einer Korrektur der Bewertung nach Punkten abgesehen und dieser Umstand als Teil der Gesamtermessenserwägungen berücksichtigt. Das Ergebnis nach Punkten werde darüber hinaus auch durch eine verbale Bewertung des Verkehrsangebots auf Grundlage der nach der Bewertungsrichtlinie maßgebenden Kriterien in einer Gesamtschau bestätigt. Das Altunternehmerprivileg greife nicht; für das linkselbische Linienbündel schon deshalb nicht, weil die Klägerin in diesem Linienbündel bis zum
  34. Dezember 2006 keine Linienverkehrsgenehmigungen besessen habe und für das rechtselbische Bündel nicht, weil der Umfang des Verkehrs wesentlich umfangreicher geworden sei. Randnummer 12 Am
  35. März 2007 erhob die Klägerin für alle drei Linienbündel jeweils Widerspruch gegen die Genehmigung, die Ablehnung ihres Antrages und die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht Dessau lehnte mit Beschluss vom
  36. Juli 2007 (- 2 B 127/07 DE -) den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Stadtverkehrslinienbündels ab; die Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom
  37. Oktober 2007 ( - 1 M 148/07 -) zurück. Randnummer 14 In einem Schreiben vom
  38. November 2007 ergänzte die Klägerin ihren Antrag vom
  39. Juni 2006 hinsichtlich des Stadtverkehrslinienbündels und nahm weitere Leistungsangebote zu einigen Linien auf. Randnummer 15 Die Klägerin hat am
  40. Dezember 2007 beim Verwaltungsgericht Dessau-G-Stadt eine Untätigkeitsklage erhoben. Randnummer 16 Am
  41. Februar 2008 hat der Beklagte die
  42. Fortschreibung des Nahverkehrsplans sowie die
  43. Änderungssatzung zur Satzung zur Unterstützung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Landkreis Wittenberg beschlossen. Randnummer 17 Mit Widerspruchsbescheid vom
  44. Juli 2008 hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt u.a. die Widersprüche der Klägerin, die sie gegen die Ablehnungs- und Genehmigungsbescheide des Beklagten vom
  45. März 2007 für alle drei Linienbündel erhoben hatte, jeweils abgelehnt. Randnummer 18 Mit einem Schreiben vom
  46. Januar 2010 hat die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Linienkonzessionen für die Linienbündel 1 bis 3 mit Wirkung für die Zukunft gestellt. Der Beklagte hat darauf mit einem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom
  47. März 2010 geantwortet, wonach eine förmliche Verbescheidung des „Antrages“ nicht vorgenommen werden könne. Randnummer 19 Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, was das linkselbische Linienbündel angehe, gehe es ihr darum, sich in dem von dem Beklagten durchgeführten Genehmigungswettbewerb als bester Mitbewerber durchzusetzen. Nur für den Fall, dass sie noch nicht einmal mit dem Hilfsbegehren auf erneute ermessensfehlerfreie Bescheidung durchdringe, halte sie an ihrem Begehren fest, dass der Beklagte durch Aufhebung der den Beigeladenen erteilten und offenbar nicht mehr sachgerechten Linienverkehrsgenehmigungen den Genehmigungswettbewerb neu eröffnen möge. Was das rechtselbische Linienbündel und den Stadtverkehr Wittenberg angehe, wolle sie vorrangig die von ihr beantragten, nach ihrer Auffassung durch Fristablauf verlängerten Linienverkehrsgenehmigungen früheren Zuschnitts behalten und sich nach Beseitigung der den Beigeladenen insofern erteilten entgegenstehenden Linienverkehrsgenehmigungen an den dann durchzuführenden Genehmigungswettbewerben beteiligen. Falls sie hiermit nicht durchdringe, entspreche ihr jeweiliges Begehren für den Stadtverkehr wie für das rechtselbische Linienbündel demjenigen für das linkselbische Linienbündel. Für das den Stadtverkehr Wittenberg betreffende Linienbündel sei weiterhin zu beachten, dass sie hierbei vorrangig eine Entscheidung über ihr Begehren unter Berücksichtigung der während des Verwaltungsverfahrens vorgenommenen Nachbesserung ihres Angebots mit Schreiben vom
  48. November 2007 begehre und nur hilfsweise ausschließlich auf der Basis des ursprünglich eingereichten Angebots. Randnummer 20 Im Wesentlichen trägt die Klägerin vor: Randnummer 21 Bedenken an der Zulässigkeit der Anfechtung der Genehmigung für das rechtselbische regionale Linienbündel bestünden nicht. Es komme allein darauf an, dass sie gegen die an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsentscheidungen für alle drei Linienbündel (d.h. auch das rechtselbische) und die an sie entsprechend gerichteten Ablehnungsentscheidungen Widerspruch erhoben und sodann den hierauf bezogenen Widerspruchsbescheid vom
  49. Juli 2008 mit Schriftsatz vom
  50. August 2008 dem Verwaltungsgericht vorgelegt habe. Damit sei bezogen auf sämtliche im Widerspruchsbescheid enthaltenen Einzelverwaltungsakte der Klagegegenstand und mittelbar das dahinter stehende Begehren bezeichnet (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO), wirksam schriftlich Klage erhoben (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die schon als Untätigkeitsklage anhängige Klage entsprechend erweitert worden. Eine andere Sicht ergebe sich auch nicht daraus, dass sie zunächst Untätigkeitsklage nur insofern erhoben habe, als es um die Genehmigungs- bzw. Ablehnungsbescheide vom
  51. März 2007 für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel gegangen sei. Sie sei berechtigt, sich nach Erhalt des Widerspruchsbescheids auch für das rechtselbische regionale Linienbündel dazu zu entscheiden, nunmehr auch hierauf bezogen ihr Begehren der Genehmigungserteilung weiter zu verfolgen. Soweit sie dann im Schriftsatz vom
  52. Juli 2009 ihr Begehren hinsichtlich des rechtselbischen regionalen Linienbündels nicht explizit zur Sprache gebracht habe, könne daraus nicht geschlussfolgert werden, dass sie auf die weiterhin anhängige Klage insoweit rechtswirksam verzichten wollte. Randnummer 22 Der Beklagte habe auf ihre Anträge vom
  53. Januar 2006 die dreimonatige Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nicht wirksam verlängert, so dass auf Grund der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG die Genehmigung als erteilt gelte. Das Schreiben des Beklagten vom
  54. Mai 2006 sei schon kein Zwischenbescheid i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG gewesen. Weder sei es als Zwischenbescheid bezeichnet noch beinhalte es eine Verlängerung der Frist „um den Zeitraum …, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können.“ In dem Schreiben seien keine Gründe dargetan worden, aus denen sich ergebe, dass eine Fristverlängerung erforderlich gewesen sei. Eine bloß „vorsorgliche“ Verlängerung der Frist sei nicht zulässig. Bei Versendung des Schreibens seien ihre Anträge entscheidungsreif gewesen. Randnummer 23 Eine konkludente Antragsrücknahme durch die Antragstellung im Juni 2006 liege nicht vor. Da ihr der Ablehnungsbescheid zu dem ersten Antrag am
  55. Juni 2006 zugestellt worden sei und am
  56. Juni 2006 die vom Beklagten bekannt gemachte Antragsfrist abgelaufen sei, sei sie zur Wahrung ihrer Interessen gehalten gewesen, innerhalb der Antragsfrist einen Genehmigungsantrag zu stellen. Eine ausdrückliche Rücknahme sei aber nicht erfolgt und könne auf Grund ihrer objektiven Interessenlage auch nicht in der Stellung eines weiteren Antrages gesehen werden. Randnummer 24 Die „fiktive“ Genehmigung sei nicht rechtswidrig gewesen, so dass der Rücknahmebescheid aufzuheben sei. Dass diese Genehmigung dem Nahverkehrsplan widersprechen könnte, sei nicht ausreichend, weil es sich bei dem Versagensgrund (§ 13 Abs. 2a PBefG) um eine Ermessensvorschrift handele. Zudem habe es zum Zeitpunkt des Eintritts der Genehmigungsfiktion im Mai 2006 wegen fehlender Bekanntmachung keinen wirksamen Nahverkehrsplan gegeben. Randnummer 25 Ihr Hilfsantrag zur Erteilung der Genehmigungen auf ihren Antrag vom
  57. Februar 2006 sei begründet, weil sie die in § 13 PBefG festgelegten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Dies werde auch in dem Ablehnungsbescheid vom
  58. Juni 2006 nicht in Abrede gestellt. Weiterhin hätten zum Zeitpunkt der Antragstellung und bei Ablauf der Entscheidungsfrist keine konkurrierenden Anträge vorgelegen, so dass der Beklagte kein Auswahlermessen auszuüben gehabt habe. Dem stehe das Auswahlverfahren in Form eines Genehmigungswettbewerbs nicht entgegen, weil das Setzen materieller Ausschlussfristen im Personenbeförderungsgesetz bislang nicht vorgesehen sei. Randnummer 26 Im Genehmigungsverfahren zu den Anträgen aus Juni 2006 seien dem Beklagten entscheidende Fehler bei der Auswahlentscheidung unterlaufen. Unter den unbestimmten Rechtsbegriff „öffentliche Verkehrsinteressen“ fielen neben den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG beispielhaft aufgeführten Aspekten alle übrigen „unbenannten“ Gründe. Der Beurteilungsspielraum der Genehmigungsbehörde sei aus Gründen des Grundrechtsschutzes eng zu fassen. Wenn wie hier nicht unerhebliche Grundrechtseingriffe im Raum stünden, könne nicht einfach auf den regelmäßig höheren Sachverstand der jeweils zuständigen Fachbehörde vertraut werden, sondern das Gericht müsse gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe eventuell methodischen Mängeln dezidiert nachgehen. Insoweit begegne hier bereits das vom Beklagten verwendete standardisierte Bewertungsverfahren rechtlichen Bedenken ebenso wie dessen Anwendung. Randnummer 27 Unter Berücksichtigung des ergänzenden Antrages vom
  59. November 2007 erreiche sie bei richtiger Berechnung der Punkte nach der Bewertungsrichtlinie die höchste Punktzahl im Stadtverkehrslinienbündel. Die vom Beklagten gesetzte Frist zur Abgabe der Genehmigungsanträge bis zum
  60. Juni 2006 sei schon keine materielle Ausschlussfrist für Nachbesserungen. Sie beziehe sich nicht auf mögliche Nachbesserungen von fristgerecht eingereichten Anträgen. Außerdem komme einer solchen Fristsetzung wegen fehlender Rechtsgrundlage im Gesetz kein Ausschlusscharakter zu. Aber auch ohne Berücksichtigung des ergänzenden Antrages habe sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen im Stadtverkehrslinienbündel, weil das Auswahlermessen des Beklagten auf Null reduziert sei. Sie erreiche bei richtiger Berechnung der Punkte nach der Bewertungsrichtlinie die höchste Punktzahl bzw. eine mit der Bewertung des Antrags der Beigeladenen so vergleichbare Punktzahl, dass im Ergebnis das Altunternehmerprivileg gem. § 13 Abs. 3 PBefG zu ihren Gunsten ausschlaggebend sei. Randnummer 28 Die Vergabe der Punkte im Kriterium E1 in Zusammenhang mit der Anbindung des Ortsteils Tonmark sei nicht korrekt; während die Beigeladenen fehlerhaft Punkte erhalten hätten, hätte sie weitere Punkte erhalten müssen. Die Beigeladenen hätten weiterhin auch zu Unrecht die volle Punktzahl für die ordnungsgemäße Soll-Anbindung der Lerchenbergsiedlung an die Grundschule „Käthe-Kollwitz“ erhalten. Randnummer 29 Zu Unrecht seien ihr im Kriterium E2 Punkte für eine vermeintliche Nichtanbindung des Ortsteils Wittenberg West abgezogen worden. Die in der Tabelle zu E2 abgefragten Ortsteile seien nicht selbsterklärend; insbesondere die genaue Verortung des Ortsteils Wittenberg West sei nicht eindeutig definiert. Soweit der Beklagte behaupte, der Ortsteil Wittenberg West läge tatsächlich im Ortsteil Rothemark sei dies für jeden Ortskundigen abwegig und weiterhin innerhalb der Systematik der Auswertung zu E2 nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Angaben des „Statistischen Informationsdienstes 2005“ umfasse dieser Ortsteil eindeutig nicht die Haltestelle Rothemark/Dobschützstraße. Die Angaben auf der Website des Landkreises belegten die von ihr zugrunde gelegte Verortung. Auch der Nahverkehrsplan enthalte diesbezüglich gerade keine Konkretisierungen. Ihre Auffassung werde durch einen Kartenauszug der Verwaltung der A-Stadt gestützt. Der Beklagte hätte seine Festlegungen eindeutig und transparent in den Unterlagen zum Genehmigungswettbewerb vorgeben müssen, wenn er von den amtlichen Vorgaben der Stadt zur Erfassung der statistischen Bezirke hätte abweichen wollen. Gleiches gelte für den Ortsteil Kleinwittenberg, der ausweislich der Angaben des Statistischen Informationsdienstes südlich des Ortsteils Wittenberg West liege. Randnummer 30 Über diese Fehler hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Punktevergabe für dieses Kriterium, weil sich der Tabelle zu E2 nicht entnehmen lasse, welche Linien der Bewerber jeweils den anzubindenden Ortsteilen zugerechnet worden seien. Es könne daher nur gemutmaßt werden, welche Linien für die Verteilung von Soll- und Zusatzpluspunkten zugrunde gelegt worden seien. Sie sei auf Grund des komplizierten Bepunktungsverfahrens nicht in der Lage, die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid zur Anbindung weiterer Ortsteile zu überprüfen. Eine Überprüfung könne offensichtlich auch nicht durch die Widerspruchsbehörde geleistet werden, die den Beklagten dazu aufgefordert habe, zur Bepunktung Stellung zu nehmen. Eine objektive Kontrolle sei nicht mehr gewährleistet. Randnummer 31 Für ihr Anrufbusangebot hätten die Beigeladenen keine Punkte erhalten dürfen. Der Beklagte habe den gesetzlichen Typenzwang des Personenbeförderungsrechts ignoriert. Der Anrufbus der Beigeladenen erfülle die Voraussetzungen des § 42 PBefG nicht. Der Linienverkehr i.S.d. § 42 PBefG setzte eine regelmäßige Verbindung zwischen konkret festgelegten Ausgangs- und Endpunkten voraus. Auch bedürfe es - jedenfalls im weiteren Sinne - der Festlegung einer fixen Route (mindestens ein bestimmter Korridor). Die Genehmigungsfähigkeit könne nicht über § 2 Abs. 6 PBefG sichergestellt werden. Es gebe weder einen abstrakt vorhersehbaren Anfangs- oder Endpunkt, noch sei die konkret zu fahrende Route vom Einzelfall losgelöst vorhersehbar. Damit fehle es bereits an der von § 2 Abs. 6 PBefG vorausgesetzten hinreichenden Nähe zum Linienverkehr nach § 42 PBefG; keines der hierfür konstitutiven Wesensmerkmale sei erfüllt. Im Übrigen fehle es für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 6 PBefG bereits am „besonders gelagerten Einzelfall“. Schließlich stelle der Gesetzgeber die Anwendung des § 2 Abs. 6 PBefG in das Ermessen der Genehmigungsbehörde. Ein entsprechendes Ermessen sei jedoch nicht ausgeübt worden, auch nicht - wenn man von einer strikten Bindung daran ausginge - in dem Nahverkehrsplan. Randnummer 32 Zudem habe sich den Antragsunterlagen gerade nicht entnehmen lassen, dass ein solch weitreichendes Anrufbussystem überhaupt genehmigungsfähig gewesen sei. Den Bewerbern sei dadurch das Risiko aufgebürdet worden zu entscheiden, ob sie ein liniengebundenes Verkehrsangebot beantragen sollten oder ein Anrufbussystem im Flächenbetrieb, das zwar im Hinblick auf die Bepunktung überlegen sei, aber aus Sicht der Bewerber nicht eindeutig als genehmigungsfähig angesehen werden könne. Randnummer 33 Weiterhin sei das Altunternehmerprivileg nicht hinreichend berücksichtigt worden. Unzulänglich sei insoweit der rechnerische bzw. mathematische Ansatz, den das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom
  61. Februar 2007 gewählt habe. Die darin unterstellte Differenz von 10 Punkten könne schon nicht mit einer Differenz von 10 % gleichgesetzt werden. Würde man die maximale Punktzahl von 250 zugrunde legen und dazu noch die möglichen 600 Minuspunkte, stellten 10 Punkte gerade 1,2 % Differenz dar. Damit seien aber die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Altkonzessionär müsse nicht ein „annähernd gleiches Angebot“ unterbreiten, sondern es könne auch ein schlechteres Angebot aufgrund des Altunternehmerprivilegs zum Zuge kommen. Ansonsten würde das Altunternehmerprivileg leer laufen . Randnummer 34 Es sei nicht zu erkennen, dass der Beklagte als Genehmigungsbehörde das ihm zustehende Ermessen selbst ausgeübt habe. Die ISUP-GmbH habe ihm die Auswahlentscheidung voll umfänglich abgenommen. Sie habe das Bewertungsschema konzipiert, eingehende Fragen beantwortet und die Anträge ausgewertet. Auch seien die eingegangenen Anmerkungen und Hinweise nicht vom Beklagten, sondern von der ISUP zusammengefasst, gewertet und in entsprechende Nebenbestimmungen gefasst worden. Es seien bei der Akteneinsicht keine Anhaltspunkte dafür gefunden worden, dass der Beklagte eigene Prüfungen angestellt habe. Außerdem handele es sich bei den ausgefüllten Bewertungsrichtlinien um urheberrechtlich geschützte Unterlagen der ISUP. Zur Entstehung dieser Bewertungsrichtlinien finde sich in den Verwaltungsvorgängen ebenfalls nichts. Der Beklagte habe der ISUP GmbH weder dezidierte Vorgaben bei der Erstellung der Richtlinien gemacht noch habe er dann das von der ISUP GmbH vorgelegte Schema verinnerlicht sowie in seiner Konzeption und seinen Auswirkungen verstanden. Daran änderten auch die im Anschluss an die numerische Ermittlung vorgenommenen verbalargumentativen Überzeichnungen des Beklagten nichts, da er diese Erwägungen nur gleichsam flankierend vorgenommen habe. Erst in den überarbeiteten Genehmigungsbescheiden vom
  62. März 2007 fänden sich Erwägungen des Beklagten, die allerdings teilweise diametral den Ergebnissen der Bewertungsrichtlinie widersprächen. Randnummer 35 Das Genehmigungsmodell des Beklagten sei an sich schon rechtswidrig. Randnummer 36 Durch den danach vorgesehenen Genehmigungswettbewerb würden die beiden Genehmigungsformen des Personenbeförderungsgesetzes, nämlich die für eigenwirtschaftliche Verkehre und die für gemeinwirtschaftliche Verkehre, in unzulässiger Weise miteinander vermengt. Das vom Beklagten gewählte Verfahren stelle sich als Formenmissbrauch dar, welches die vergaberechtlichen Anforderungen unterlaufe. Auch durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen werde deutlich, dass der Beklagte im Rahmen dieses Genehmigungswettbewerbs nicht nur beantragte eigenwirtschaftliche Verkehre genehmige, sondern vielmehr konkrete Vorgaben für die zu erbringende Leistung mache und sich damit in Richtung einer Bestellung bzw. Auferlegung von Verkehrsleistungen bewege, die grundsätzlich nach § 13a PBefG auszuschreiben sei bzw. sich unabhängig von dem Rechtsrahmen des Personenbeförderungsgesetzes nach dem allgemeinen Vergaberecht richte. Ein solches Vorgehen sei überhaupt nur deshalb möglich, weil es sich bei dem Beklagten sowohl um die Genehmigungsbehörde als auch um den Aufgabenträger im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes handele. Dies verstoße gegen das Bundesrecht; das Gesetz gehe von einer Trennung dieser Funktionen aus. Auch die Linienbündel seien aus mehreren Gründen unsachgemäß gebildet worden. Randnummer 37 Das Bewertungsschema sei sachwidrig bzw. unsachgemäß ausgestaltet . Das Bewertungs- und Punktesystem sei methodisch fehlerhaft. Die Auswahl und Gewichtung der konkreten Bewertungskriterien stelle in gewissem Maße ein Zufallsprodukt dar. Auch hinsichtlich der unterschiedlichen Systeme für die Punktevergabe sei das Bewertungsschema ein völlig unsystematisches und vorab nicht vorhersehbares Sammelsurium an Bewertungsbruchstücken. Die Kombination von absoluten Punktezahlen, bei dem der jeweilige Zielerreichungsgrad des einzelnen Angebots erfasst werde, mit relativen, starren Punkteskalen, bei denen die individuelle Punktezahl vom zufälligen Inhalt der konkurrierenden Angebote abhänge, sei methodisch fehlerhaft und führe zu sachwidrigen Zufallsergebnissen. Randnummer 38 Eine derartige Bewertungsrichtlinie könne nur punktuell einzelne Belange und Interessen abbilden. Alle anderen, positiven und negativen Auswirkungen eines Genehmigungsantrags blieben nach der Bewertungsrichtlinie – damit für die Auswahlentscheidung – unberücksichtigt. Qualitative Kriterien seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Wichtig seien Kriterien mit einer deutlichen Kundenorientierung. Derartige qualitative Kriterien fänden sich allein in E3 und E5, die allerdings auf Grund der äußerst geringen Gewichtung beinahe bedeutungslos seien. Selbst die wenigen im Nahverkehrsplan enthaltenen qualitativen Anforderungen (z.B. in Nr. 6.5.4) seien nicht in die Bewertungsrichtlinie übernommen worden. Auch der Umstand der Eigenwirtschaftlichkeit sei ein entscheidungsrelevantes Kriterium. Insoweit sei der Gesichtspunkt der möglichst geringen Komplementärfinanzierung insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Unterdeckung beim Betrieb eines Linienverkehrs von überragender Bedeutung. Darüber hinaus fänden sich keinerlei Kriterien oder Vorkehrungen, die die Nachhaltigkeit der Verkehrsdurchführung sicherstellten. So sei nicht ausgeschlossen, dass der Sieger des Genehmigungswettbewerbs nach Genehmigungserteilung alsbald sein Angebot reduziere. Das Bewertungsverfahren berücksichtige schließlich keinerlei Umweltschutzaspekte. Randnummer 39 Die preisrelevanten Kriterien würden trotz der Kappungsgrenzen immer noch fehlgewichtet und entsprächen nicht den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts. Insbesondere der Frage der Kostengünstigkeit komme durch das Gewicht der beiden ersten Kriterien keinerlei Bedeutung zu. Es sei ermessensfehlerhaft, dass gerade der Tarif für Schülerfahrscheine, der für den Landkreis in wirtschaftlicher Hinsicht der einzig relevante Faktor sei, in diesen Kriterien völlig außer Acht bleibe. Damit missachte der Beklagte zugleich den neben der besten Verkehrsbedienung für die Auswahlentscheidung bedeutsamen Aspekt der Eigenwirtschaftlichkeit. So hätten die Beigeladenen den Wettbewerb für sich entscheiden können, obwohl sie gerade für die Schülerbeförderung höhere Tarife mit einer jährlichen Mehrbelastung des öffentlichen Haushalts von mindestens 589.512,00 € angesetzt hätten. Die Gesamtkosten des Schülerverkehrs und deren Auswirkung auf den Haushalt des Landkreises seien jedoch auch nach Auffassung des Landesrechnungshofes bei der Genehmigungserteilung von gewichtiger Bedeutung und hätten daher wesentlich stärker berücksichtigt werden müssen. Außerdem baue die Konzeption dieser Kriterien auf die vom Beklagten „vorgegebenen“ Tarifwaben auf. Hätte aber ein Bewerber die Tarifwaben (geringfügig) geändert, was ihm an sich auch nach dem Bewertungsverfahren des Beklagten freigestanden habe, hätte es an der Vergleichbarkeit gemangelt. Randnummer 40 Es liege auch eine Fehlgewichtung der flexiblen Bedienformen vor. Jedenfalls für die regionalen Linienbündel sei der ermittelte Abrufungsgrad von 40 % für den Anrufbusverkehr im Kriterium E2 aus mehreren Gründen nicht sachgemäß. Die Kürzung der Zusatzpluspunkte aus Rufbusfahrten um diesen einheitlichen Abrufungsgrad sei nicht nur unrealistisch, sondern widerspreche auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Dass über den Abrufungsgrad hinaus noch eine Kappungsgrenze bei höchstens 50 Punkten eingeführt worden sei, sei nicht ausreichend. Nach den Ausführungen des Beklagten würden alle anderen Normüberfüllungen proportional nach dem Umfang im Verhältnis zur Maximal-Punktzahl ermittelt. Mathematisch wirke sich das dahingehend aus, dass das Punktergebnis des Zweitplazierten immer kleiner werde, je mehr Fahrten - unabhängig davon, ob hierfür ein Bedarf bestehe - von dem Erstplazierten angeboten würde. Dies führe zu unsachgemäßen Ergebnissen, da nicht vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt würden. Randnummer 41 Da sich der Tabelle zu E2 nicht entnehmen lasse, welche Linien der Bewerber jeweils den anzubindenden Ortsteilen zugerechnet worden seien, sei das Bewertungsschema insoweit fehlerhaft. Soweit die Bewertungsrichtlinien für die regionalen Linienbündel eine Aufschlüsselung der Linien, deren Fahrten berücksichtigt worden seien, enthielten, erschließe sich nicht die Aufteilung der über die Sollfahrten hinausgehenden Fahrten in „Zusatz-Plus Planfahrten“ und „Zusatz-Plus Rufbus“. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil nur die Zusatz-Pluspunkte aus Rufbusfahrten durch den Abrufungsgrad um 40 % gekürzt würden. Nicht nachvollziehbar sei weiter mangels Erläuterung die Bewertung des Kriteriums E6 (Tarifwabenplan) und E7 (Strukturveränderung der Tarifwaben). Randnummer 42 Das Kriterium E5 sei unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung der besten Verkehrsbedienung nicht geeignet, weil der Einsatz flexibler Bedienformen im öffentlichen Personennahverkehr nicht per se vorteilhaft sei. Randnummer 43 Unhaltbar sei das Kriterium E
  63. Jegliche Strukturveränderung der Tarifwaben des Nahverkehrsplans habe 250 Minuspunkte mit sich gebracht. Da sich insgesamt nur maximal 265 Punkte erreichen ließen, würde dieses Kriterium letztlich – bei realistischer Betrachtung – zum Ausschlusskriterium. Der im Nahverkehrsplan vorgesehenen Wabenstruktur sei mithin de facto Verbindlichkeit zugekommen, was aber § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG widerspreche. Randnummer 44 Das Altunternehmerprivileg sei nicht nur bei der Bewertung der Punktedifferenzen zu berücksichtigen, sondern auch unabhängig von der konkreten Punktedifferenz als materieller Entscheidungsmaßstab. Sie - die Klägerin - könne sich auch auf einen besonderen Vertrauensschutz berufen, weil auf Veranlassung und im Interesse der zuständigen Konzessionsbehörde Investitionen mit öffentlichen Mitteln gefördert worden seien, um so einen gemeinsamen, insbesondere auch im Interesse der Genehmigungsbehörde liegenden Zweck zu erreichen. Denn sie habe die vorliegend mit GVFG-Mitteln geförderten Investitionen getätigt, um im Rahmen eines umfassenden Konzepts zur Verbesserung der Luftqualität in der Wittenberger Altstadt besonders emissionsarme, erdgasbetriebene Busse - sogar teilweise spezifisch auf die Durchfahrung der Wittenberger Innenstadt angelegt - einsetzen zu können. Dem Altunternehmerprivileg komme danach hier eine größere Bedeutung zu. Randnummer 45 Dem Beklagten habe sich im Rahmen einer überschlägigen Plausibilitätsprüfung oder auch einer Auskömmlichkeitsprüfung anhand der Kalkulationen aufdrängen müssen, dass das Angebot der Beigeladenen nicht wirtschaftlich habe erbracht werden können, so dass alsbald mit Fahrpreiserhöhung und/oder sonstigen Angebotsreduzierungen ernsthaft habe gerechnet werden müssen. Dies werde dadurch belegt, dass in den Jahren 2007 und 2008 wesentliche Fahrplanänderungen erfolgt seien, die zu einem beachtlich geringer dimensionierten und bezüglich einzelner Linien nicht mehr genehmigungsfähigen Verkehrsangebot geführt hätten. Der Beklagte habe entsprechende Überlegungen nicht angestellt. Er habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, unter Kostengesichtspunkten die „Nachhaltigkeit“ der unterbreiteten Angebote zu überprüfen und nicht hinreichend nachhaltige Angebote auszuscheiden. Diese Verpflichtung ergebe sich in jedem Genehmigungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 PBefG unter Berücksichtigung des § 39 Abs. 2 Satz 1 PBefG. Randnummer 46 Schließlich habe der Beklagte das von ihm für maßgeblich erachtete Bewertungsverfahren auch fehlerhaft angewandt. So sei im Anschluss an die numerische Bewertung anhand der standardisierten Bewertungsrichtlinie des Beklagten eine verbalargumentative Korrektur der auf diesem Wege gewonnenen Entscheidung erfolgt. Dies stelle einen nicht angängigen Methodenbruch dar, weil durch dieses Vorgehen zunächst eine rechnerische Aggregation erfolge, die dann noch partiell mit verbalargumentativen Aggregationsmustern „verschnitten“ werde. Ein solches Vorgehen sei willkürlich. Es könne einem Teilnehmer am Genehmigungswettbewerb nicht im Rahmen der Ermessensentscheidung nachträglich negativ angerechnet werden, dass der Beklagte mit diesem Kriterium etwas anderes bezweckt habe. Unabhängig davon seien die verbal-argumentativ dargelegten Hilfserwägungen sachlich falsch und abwegig. Die Seriosität und Aussagekraft der Bewertungsrichtlinie werde durch die Hilfserwägungen gänzlich in Abrede gestellt. Auch die anderen, auf der Grundlage der Bewertungsrichtlinie gefundenen Ergebnisse müssten angezweifelt werden. Außerdem sei das Angebot der Beigeladenen durch diverse Nebenbestimmungen erst noch in den Stand der (vermeintlichen) Genehmigungsfähigkeit gehoben worden, was zudem einen Verstoß gegen das aus den unionsrechtlichen Grundfreiheiten abgeleitete Gleichbehandlungsgebot der Bewerber darstelle. Randnummer 47 Sie habe trotz des fehlerhaften Bewertungsverfahrens einen Anspruch auf Genehmigungserteilung, weil der dem Beklagten zukommende Beurteilungsspielraum auf diese eine Entscheidung hin verengt sei. Der Anrufbus habe auf Grund seiner fehlenden Genehmigungsfähigkeit nicht in die Bewertung mit einbezogen werden dürfen. Im Übrigen hätten die Beigeladenen im Gegensatz zu ihr mit Blick auf die Frage der betriebswirtschaftlichen Nachhaltigkeit ein von vornherein nicht berücksichtigungsfähiges Angebot vorgelegt. Hinzu komme schließlich, dass sie zumindest im Linienbündel Stadtverkehr durch die Ergänzung des ursprünglichen Genehmigungsantrags mit Schreiben vom
  64. November 2007 um weitere Leistungsangebote vorne liege. Dieses Ergebnis werde schließlich zumindest mit Blick auf das rechtselbische regionale Linienbündel und das Stadtverkehrslinienbündel vollends durch das zusätzlich für sie streitende Altunternehmerprivileg über jeden Zweifel gestellt. Randnummer 48 Selbst wenn man davon ausgehe, dass die erforderliche Spruchreife wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und der damit einhergegangenen Sachverhaltsänderungen nicht (mehr) gegeben sei, habe sie aus den oben dargestellten Gründen jedoch jedenfalls zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Widerspruchsbescheides einen Genehmigungsanspruch gehabt. Das besondere Feststellungsinteresse für die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ergebe sich aus dem Präjudiz für den beim Beklagten bereits in Aussicht gestellten Amtshaftungsprozess. Randnummer 49 In dem Antrag auf Widerruf der den Beigeladenen erteilten Linienkonzessionen und einer beigefügten Dokumentation sei im Einzelnen dargelegt worden, dass die Beigeladenen nach Erteilung der Genehmigung bei der tatsächlichen Ausgestaltung ihres Verkehrsangebots von Beginn an und in der Folge wesentliche Einschränkungen gegenüber dem Antragsinhalt vorgenommen hätten. Der Beklagte müsse zumindest auf die eingetretene Situation für die Zukunft gem. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG reagieren. Randnummer 50 Die Klägerin hat mit ihrer Klageschrift beantragt, Randnummer 51 unter Aufhebung der an die Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide vom
  65. März 2007 sowie der an sie erteilten Ablehnungsbescheide vom
  66. März 2007 für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische Linienbündel Randnummer 52
  67. den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom
  68. Juni 2006 beantragte Genehmigung für Linien im Stadtverkehrslinienbündel gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG zu erteilen, Randnummer 53
  69. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom
  70. Juni 2006 in der Fassung des ergänzten Antrags vom
  71. November 2007 beantragte Genehmigung für Linien im Stadtverkehrslinienbündel gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG zu erteilen, Randnummer 54
  72. den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragten Zustimmungen zu den Beförderungsentgelten und -bedingungen gem. § 39 PBefG und den Fahrplänen gem. § 40 PBefG für das Stadtverkehrslinienbündel zu erteilen, Randnummer 55
  73. den Beklagten - für das Stadtverkehrslinienbündel hilfsweise, sofern den Anträgen zu
  74. und
  75. nicht stattgegeben werde - zu verpflichten, über ihren Antrag vom
  76. Juni 2006 auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen im Stadtverkehrslinienbündel und im linkselbischen Linienbündel gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG neu zu entscheiden, Randnummer 56
  77. hilfsweise zu den Anträgen zu
  78. bis
  79. den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ein den Geboten der Transparenz und Gleichbehandlung entsprechendes neues Auswahlverfahren auf der Grundlage einer sachgerechten Linienbündelung durchzuführen. Randnummer 57 Mit einem am
  80. August 2008 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid vom
  81. Juli 2008 übersandt und ausgeführt, eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung des Beklagten sowie eine Anpassung des Klageantrags blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Randnummer 58 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom
  82. Juni 2009 beantragt, Randnummer 59
  83. festzustellen, dass mit Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG die Genehmigungsfiktion gem. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG für die mit Antrag vom
  84. Januar 2006 auf Wiedererteilung des Linienverkehrs gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG für das Linienbündel Stadtverkehr Wittenberg beantragten Linien 301, 302, 303, 304, 305 und 306 sowie für die mit Antrag vom
  85. Januar 2006 auf Wiedererteilung und Erweiterung des Linienverkehrs gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG für das Linienbündel Regionalverkehr mit Erweiterung beantragten Linien 311, 313, 314, 315, 316, 317, 320, 351, 353 und 354 eingetreten ist, Randnummer 60
  86. die mit Bescheid vom
  87. Mai 2007 erfolgte Rücknahme der fiktiven Genehmigung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Genehmigungsurkunde gem. § 17 PBefG auszustellen, Randnummer 61
  88. hilfsweise zu
  89. und
  90. den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom
  91. Januar 2006 auf Wiedererteilung des Linienverkehrs beantragte Genehmigung gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG für das Linienbündel Stadtverkehr Wittenberg (beantragte Linien 301, 302, 303, 304, 305 und 306) sowie die mit Antrag vom
  92. Januar 2006 auf Wiedererteilung und Erweiterung des Linienverkehrs beantragte Genehmigung gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG für das Linienbündel Regionalverkehr mit Erweiterung (beantragte Linien 311, 313, 314, 315, 316, 317, 320, 351, 353 und 354) zu erteilen, Randnummer 62
  93. die an die Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide vom
  94. März 2007 aufzuheben, soweit sie einen Parallelverkehr zu den von ihr mit Antrag vom
  95. Januar 2006 beantragten Linien zulassen, sowie den Ablehnungsbescheid vom
  96. Juni 2006 aufzuheben, Randnummer 63 hilfsweise zu den Anträge zu
  97. bis
  98. Randnummer 64 unter Aufhebung der an die Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide vom
  99. März 2007 sowie der an sie erteilten Ablehnungsbescheide vom
  100. März 2007 für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische Linienbündel Randnummer 65
  101. den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom
  102. Juni 2006 beantragte Genehmigung für Linien im Stadtverkehrslinienbündel gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG zu erteilen, Randnummer 66
  103. hilfsweise zu
  104. den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom
  105. Juni 2006 in der Fassung des ergänzten Antrags vom
  106. November 2007 beantragte Genehmigung für Linien im Stadtverkehrslinienbündel gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG zu erteilen, Randnummer 67
  107. den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragten Zustimmungen zu den Beförderungsentgelten und -bedingungen gem. § 39 PBefG und den Fahrplänen gem. § 40 PBefG für das Stadtverkehrslinienbündel zu erteilen, Randnummer 68
  108. den Beklagten - für das Stadtverkehrslinienbündel hilfsweise, sofern den Anträgen zu
  109. und
  110. nicht stattgegeben wird - zu verpflichten, über ihren Antrag vom
  111. Juni 2006 auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen im Stadtverkehrslinienbündel und im linkselbischen Linienbündel gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG neu zu entscheiden, Randnummer 69
  112. hilfsweise zu den Anträgen
  113. bis
  114. den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ein den Geboten der Transparenz und Gleichbehandlung entsprechendes neues Auswahlverfahren auf der Grundlage einer sachgerechten Linienbündelung durchzuführen. Randnummer 70 Mit Schriftsatz vom
  115. Mai 2010 hat die Klägerin einen neuen Antrag zu
  116. gestellt und beantragt, den Beklagten - für das Stadtverkehrslinienbündel hilfsweise, soweit den Anträgen zu
  117. und zu
  118. nicht stattgegeben werde - zu verpflichten, die an die Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide vom
  119. März 2007 für das Stadtverkehrslinienbündel, das linkselbische Bündel und das rechtselbische Bündel mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben und neu über ihre Anträge zu entscheiden. Randnummer 71 Mit Schriftsatz vom
  120. Juli 2010 hat die Klägerin ihre bisherigen Anträge zusammengefasst und in der mündlichen Verhandlung vom
  121. September 2010 bezüglich eines Hilfsantrages mit einer Klarstellung versehen. Randnummer 72 Mit Schriftsatz vom
  122. Oktober 2010 hat die Klägerin hilfsweise Feststellungsanträge hinsichtlich des Bestehens eines Anspruches auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen in allen drei Linienbündeln zu Zeitpunkten in der Vergangenheit gestellt. Randnummer 73 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 74 I. hinsichtlich des linkselbischen regionalen Linienbündels Randnummer 75
  123. den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheids vom
  124. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheids vom
  125. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  126. Juli 2008 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom
  127. Juni 2006 beantragte Linienverkehrsgenehmigung - als Linienbündel - für die Linien Nr. 341 bis 350 und die Zustimmung zum beantragten Fahrplan, den Beförderungsentgelten und besonderen Beförderungsbedingungen zu erteilen, Randnummer 76
  128. hilfsweise Randnummer 77 festzustellen, dass sie zum Zeitpunkt der (erneuten) Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom
  129. März 2007 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte, Randnummer 78
  130. hilfsweise dazu Randnummer 79 festzustellen, dass sie jedenfalls noch im Zeitpunkt der Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom
  131. Juli 2008 in das gerichtliche Verfahren am
  132. August 2008 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte, Randnummer 80
  133. hilfsweise, Randnummer 81 den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheids vom
  134. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheids vom
  135. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  136. Juli 2008 zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Antrag vom
  137. Juni 2006 auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung neu zu entscheiden, Randnummer 82
  138. äußerst hilfsweise Randnummer 83 den Beklagten zu verpflichten, den an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheid vom
  139. März 2007 mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Randnummer 84 II. hinsichtlich des Stadtverkehrslinienbündels Randnummer 85
  140. festzustellen, dass mit Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG die Genehmigungsfiktion gem. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG für die mit Antrag vom
  141. Januar 2006 auf Wiedererteilung des Linienverkehrs gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG beantragten Linien 301, 302, 303, 304, 305 und 306 eingetreten ist, Randnummer 86
  142. die mit Bescheid vom
  143. Mai 2007 erfolgte Rücknahme der fiktiven Genehmigung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Genehmigungsurkunde gem. § 17 PBefG auszustellen, Randnummer 87
  144. hilfsweise zu
  145. und
  146. Randnummer 88 den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom
  147. Januar 2006 auf Wiedererteilung des Linienverkehrs beantragte Genehmigung gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG (beantragte Linien 301, 302, 303, 304, 305 und 306) zu erteilen, Randnummer 89
  148. den an die Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid vom
  149. März 2007 aufzuheben, soweit sie einen Parallelverkehr zu den von ihr mit Antrag vom
  150. Januar 2006 beantragten Linien zulassen, sowie den Ablehnungsbescheid vom
  151. Juni 2006 aufzuheben, Randnummer 90
  152. hilfsweise, Randnummer 91 den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheids vom
  153. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheids vom
  154. März 2007 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  155. Juli 2008 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom
  156. Juni 2006 und ergänzendem Schreiben vom
  157. November 2007 beantragte Linienverkehrsgenehmigung - als Linienbündel - für die Linien Nr. 301 bis 308 und die Zustimmung zum beantragten Fahrplan, den Beförderungsentgelten und besonderen Beförderungsbedingungen zu erteilen, Randnummer 92
  158. hilfsweise Randnummer 93 den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheids vom
  159. März 2007 und des ab sie gerichteten Ablehnungsbescheids vom
  160. März 2007 für das Stadtverkehrslinienbündel jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  161. Juli 2008 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom
  162. Juni 2006 beantragte Linienverkehrsgenehmigung - als Linienbündel - für die Linien Nr. 301 bis 308 zu erteilen und die Zustimmung zum beantragten Fahrplan, den Beförderungsentgelten und besonderen Beförderungsbedingungen zu erteilen, Randnummer 94
  163. hilfsweise Randnummer 95 festzustellen, dass sie zum Zeitpunkt der (erneuten) Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom
  164. März 2007 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte, Randnummer 96
  165. hilfsweise dazu Randnummer 97 festzustellen, dass sie jedenfalls noch im Zeitpunkt der Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom
  166. Juli 2008 in das gerichtliche Verfahren am
  167. August 2008 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte, Randnummer 98
  168. hilfsweise Randnummer 99 den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheids vom
  169. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheids vom
  170. März 2007 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  171. Juli 2008 zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Antrag vom
  172. Juni 2006 unter Berücksichtigung des Schreibens vom
  173. November 2007 auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung neu zu entscheiden, Randnummer 100
  174. äußerst hilfsweise Randnummer 101 den Beklagten zu verpflichten, den an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheid vom
  175. März 2007 mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Randnummer 102 III. hinsichtlich des rechtselbischen regionalen Linienbündels Randnummer 103
  176. festzustellen, dass mit Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG die Genehmigungsfiktion gem. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG für die mit Antrag vom
  177. Januar 2006 auf Wiedererteilung und Erweiterung des Linienverkehrs gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG beantragten Linien 311, 313, 314, 315, 316, 317, 320, 351, 353 und 354 eingetreten ist, Randnummer 104
  178. die mit Bescheid vom
  179. Mai 2007 erfolgte Rücknahme der fiktiven Genehmigung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Genehmigungsurkunde gem. § 17 PBefG auszustellen, Randnummer 105
  180. hilfsweise zu
  181. und
  182. Randnummer 106 den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom
  183. Januar 2006 auf Wiedererteilung und Erweiterung des Linienverkehrs beantragte Genehmigung gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG (beantragte Linien 311, 313, 314, 315, 316, 317, 320, 351, 353 und 354) zu erteilen, Randnummer 107
  184. den an die Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid vom
  185. März 2007 aufzuheben, soweit sie einen Parallelverkehr zu den von ihr mit Antrag vom
  186. Januar 2006 beantragten Linien zulassen, sowie den Ablehnungsbescheid vom
  187. Juni 2006 aufzuheben, Randnummer 108
  188. hilfsweise, Randnummer 109 den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheids vom
  189. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheids vom
  190. März 2007 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  191. Juli 2008 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom
  192. Juni 2006 beantragten Linienverkehrsgenehmigung - als Linienbündel - für die Linien Nr. 370 bis 389 und die Zustimmung zum beantragten Fahrplan, den Beförderungsentgelten und besonderen Beförderungsbedingungen zu erteilen, Randnummer 110
  193. hilfsweise Randnummer 111 festzustellen, dass sie zum Zeitpunkt der (erneuten) Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom
  194. März 2007 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte, Randnummer 112
  195. hilfsweise dazu Randnummer 113 festzustellen, dass sie jedenfalls noch im Zeitpunkt der Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom
  196. Juli 2008 in das gerichtliche Verfahren am
  197. August 2008 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte, Randnummer 114
  198. hilfsweise, Randnummer 115 den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheids vom
  199. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheids vom
  200. März 2007, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  201. Juli 2008, zu verpflichten, unter Berücksichtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Antrag vom
  202. Juni 2006 auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung neu zu entscheiden, Randnummer 116
  203. äußerst hilfsweise Randnummer 117 den Beklagten zu verpflichten, den an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheid vom
  204. März 2007 mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Randnummer 118 Der Beklagte beantragt, Randnummer 119 die Klage abzuweisen. Randnummer 120 Es liege eine wirksame Verlängerung der Frist des § 15 Abs. 1 PBefG vor, so dass keine Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Die Anträge seien auch vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 2a PBefG nicht genehmigungsfähig gewesen, weil sie nicht mit dem Nahverkehrsplan übereingestimmt hätten. Außerdem habe die Klägerin den Zwischenbescheid bis dato nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und durch die spätere Antragstellung im genehmigungswettbewerblichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, an ihrer früheren Antragstellung nicht mehr festhalten zu wollen. Die Rechtsgrundlage zur Rücknahme finde sich in § 48 Abs. 1 VwVfG. Der Antrag aus Januar 2006 habe weiterhin auch zu Recht abgelehnt werden dürfen, weil er sich nicht im vorgesehenen Antragsfenster (Zeitraum) befunden und nicht den Anforderungen des genehmigungswettbewerblichen Verfahrens entsprochen habe. Randnummer 121 Die als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage zur Erteilung der beantragten Genehmigung im Stadtverkehrslinienbündel sei unzulässig, weil ein zureichender Grund i.S.d. § 75 Abs. 1 VwGO vorliege. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch, da eine fehlerhafte Punktevergabe nicht vorliege. Randnummer 122 Sie habe hinsichtlich des Ortsteils Tonmark weder die nach den Bewertungskriterien geforderte erste Hinfahrt noch die geforderten zwei Rückfahrten, jeweils für das Cranach- und das Luther-Gymnasium angeboten. Der Antrag der Beigeladenen halte jeweils die beiden Rückfahrten im Linienbetrieb und die zwei Hinfahrten im Anrufbusverkehrsbetrieb vor, wobei letzteres wegen der Anzahl der Schüler bedarfsgerecht sei. Die Beigeladenen hielten in ihrem Antrag betreffend die Linie 300 die Beförderung von Schülern aus der Lerchenbergsiedlung in die Grundschule „Käthe-Kollwitz“ vor. Dies sei wegen der äußerst geringen Schülerzahl zunächst als Anrufbussystem geplant gewesen. Nur im Rahmen der Nebenbestimmungen habe er ein festes Linienverkehrsangebot gewünscht. Es sei also falsch, dass die Beigeladene kein Angebot vorgehalten habe und Minuspunkte zu vergeben gewesen seien. Randnummer 123 Hinsichtlich der Anbindung von Wittenberg West habe er deutlich formuliert, dass der Stadtteil Wittenberg West die Region nördlich der Eisenbahnlinie Wittenberg-Dessau umschreibe. Die Ortsgemarkungen Rothemark und Schlossvorstadt seien aus diesem Gebiet herausgefiltert worden. Letzteres ergebe sich eindeutig aus dem zugrunde zu legenden Nahverkehrsplan, weshalb eine Abgrenzung zu den Ortsteilen Schlossvorstadt (liege östlich der Einmündung Hans-Luft-Straße) und Rothemark (liege nördlich der Rothemark-/Dobschütz-Straße) erforderlich sei. Der Stadtteil Wittenberg West beziehe sich hiernach auf den Bereich Rothemark-/Dobschütz-Straße. Das sei die Straße, die zum Ortsteil Rothemark führe, nicht eine solche, die in der Gemarkung liege. Randnummer 124 Der Vortrag zu der Punktevergabe für das Kriterium E2 sei schon zu pauschal. Jedenfalls aber lasse sich entgegen der Auffassung der Klägerin im Verfahren eindeutig erkennen, welche Linien bezüglich der betreffenden Bewerber jeweils zu den anzubindenden Ortsteilen zugerechnet worden seien. Randnummer 125 Im Rahmen des Altunternehmerprivilegs nach § 13 Abs. 3 PBefG spiele es keine Rolle, dass die Klägerin Zuwendungen erhalten habe. Es sei ihr bekannt gewesen, dass die Genehmigungen zum
  205. Dezember 2006 auslaufen würden und sie habe den neuen Nahverkehrsplan befürwortet. Da sich die bisherigen Bedienungsgrundlagen grundsätzlich im Sinne eines nunmehr anderen Verkehrs geändert hätten, sei das Altunternehmerprivileg schon in einer derartigen Weise beschränkt, dass es bereits aus rechtlichen Gründen nicht beachtlich sei. Relevant werde es dann, wenn quantitative und qualitative Parameter der einzelnen Antragsteller derart übereinstimmten, dass eine Entscheidung zwischen ihnen kaum möglich sei. Im Übrigen sei das Angebot der Beigeladenen nach Punkten und in verkehrskonzeptioneller Weise erheblich besser. Ein besonderer Vertrauensschutz wegen getroffener Investitionen bestehe nicht. Randnummer 126 Eine Berücksichtigung der Nachbesserungen in dem Schreiben der Klägerin aus November 2007 sei aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen. Zudem sei auch die von der Klägerin angenommene Punkteverteilung falsch. Randnummer 127 Das von den Beigeladenen angebotene Anrufbussystem im Flächenbetrieb sei nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 42 PBefG genehmigungsfähig, weil es wesentliche Merkmale des Linienverkehrs in sich trage. Es handele sich auch um ein ergänzendes und nicht ein primäres Angebot. Insoweit trage die Klägerin zudem falsch und widersprüchlich vor. Mit Ausnahme des Stadtverkehrslinienbündels, für welches die Klägerin ein Rufbussystem habe vorhalten wollen, habe sie - offensichtlich die Genehmigungsfähigkeit von Anrufbussen unterstellend - Anrufbuskilometer für das links- und rechtselbische Linienbündel beantragt. Im Übrigen liege die Ausübung des Auffangtatbestandes des § 2 Abs. 6 PBefG in einem nicht gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Genehmigungsbehörde. Ergänzend werde auf § 2 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG LSA Bezug genommen. Randnummer 128 Einen Anspruch auf Aufhebung und Neubescheidung habe die Klägerin ebenfalls nicht. Randnummer 129 Die als Dienstleister einbezogene ISUP-GmbH habe weder die Genehmigungsentscheidung noch sonst eine Entscheidung getroffen bzw. eine rechtliche Wertung innerhalb des Auswahlverfahrens vorgenommen. Die Auswahlentscheidung sei einschließlich der zu definierenden Sachverhalte in mehreren Auswahlrunden durch ihn getroffen worden. Die ISUP-GmbH sei in diesem Zusammenhang lediglich beauftragt gewesen, das Bewertungsschema in ein Punktesystem umzusetzen. Er habe sich das Schema zu eigen gemacht und eine entsprechende Bewertung anhand dessen vorgenommen. Randnummer 130 Die Genehmigungsentscheidung orientiere sich an den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom
  206. Februar 2007; die von der Klägerin behaupteten Fehlgewichtungen lägen nicht vor. Die Antragsteller im Genehmigungsverfahren seien gehalten gewesen, Angebotskonzepte zu erstellen, welche auch den Jedermann-Verkehr attraktiv bewerben würden. Randnummer 131 Auch die flexiblen Bedienformen seien nicht fehlgewichtet worden. Die flexiblen Busleistungen der Beigeladenen unterschieden sich in qualitativer Hinsicht von den „starren“ Rufbusleistungen der Klägerin. Sie schafften gerade eine Verkehrsnachfrage. Es sei ein Bewertungsmaßstab anzusetzen gewesen, der dafür spreche, die gesamte Verfügbarkeit des ÖPNV höher zu bewerten als („blind“) die quantifizierbare Inanspruchnahmemöglichkeit. Aus vielerlei Gründen biete ein Anrufbussystem Vorteile. Der Abrufungsgrad von 40 %, der nur zur rechnerischen Begrenzung der möglichen Anrufbusfahrbeziehungen herangezogen worden sei, sei sachgerecht. Zudem komme ein anderes Ergebnis als das von ihm angenommene nicht zustande. Im Übrigen habe dieser Abrufungsgrad alle Anbieter betroffen und es könne daraus keine Ungleichbehandlung abgeleitet werden. Das tatsächliche Linienverkehrsangebot der Beigeladenen habe 2.232.046 km betragen und habe sich seit Aufnahme des Verkehrs am
  207. Januar 2007 kontinuierlich erhöht. Es sei seitens der Beigeladenen niemals ein Angebot von 5.808.054 km geplant worden. Die Beigeladenen erfüllten im Verhältnis zu den im Wettbewerbszeitpunkt angebotenen Fahrplankilometern über. Außerdem sei zu beachten, dass sich die streitgegenständlichen Verkehrsleistungen auch dynamisch verändern würden. Randnummer 132 Ein Formenmissbrauch des von ihm verwendeten Genehmigungsmodells und eine fehlende Transparenz dieses Modells lägen nicht vor. Es handele sich nach wie vor um einen unternehmensinitiierten Marktzutritt mit dem Unterschied, dass die Behörde ihrer Entscheidung einen transparenten Rahmen vorgebe. Randnummer 133 Die Beigeladenen hätten entgegen der Behauptung der Klägerin ihren Genehmigungsantrag, insbesondere die Fahrpläne, nicht nachbessern können. Es habe daher mit Nebenbestimmungen gearbeitet werden müssen, die jeden Verfahrenssieger betroffen hätten. Im Übrigen hätte die Klägerin im Einzelnen darlegen müssen, welche Nebenbestimmungen sie angreife, und dass nach § 36 VwVfG unzulässige Bedingungen und Auflagen enthalten seien, die auch nicht durch § 40 PBefG gedeckt seien. Randnummer 134 Der Antrag auf Verpflichtung zum Widerruf sei unzulässig, weil die Klägerin nicht Inhaberin eines derartigen subjektiven, auf gerichtliche Durchsetzung eines Widerrufs gerichteten Rechts sei. Es handele sich vorliegend um Verwaltungsakte mit Doppelwirkung. Hier habe auch die andere betroffene Partei ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Widerruf. Eine Ermessensreduktion auf Null sei nicht gegeben und nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Es sei auch auf die §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG zu verweisen. Randnummer 135 Die Beigeladenen zu
  208. und
  209. beantragen, Randnummer 136 die Klage abzuweisen . Randnummer 137 Sie schlössen sich zunächst vollinhaltlich den Darlegungen des Beklagten an. Die Klage sei zumindest unbegründet. Randnummer 138 Es liege eine wirksame Verlängerung der Frist des § 15 PBefG vor, so dass keine Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Zudem sei der Zwischenbescheid nicht - auch nicht in der Jahresfrist - angefochten worden. Selbst wenn keine wirksame Verlängerung erfolgt sei, habe eine Rücknahme erfolgen dürfen. Der Hilfsantrag zur Erteilung der Genehmigung sei bereits unzulässig, da die Klägerin mit ihrem Antrag vom
  210. Juni 2006 ihren Antrag vom
  211. Januar 2006 zumindest konkludent zurückgenommen habe. Weiterhin sei der Antrag unbegründet, da nicht immer schon ein Anspruch bestehe, wenn nur ein Antrag vorliege; die Genehmigungsbehörde müsse § 13 Abs. 2 und Abs. 2a PBefG beachten. Trotz fehlender Fristen im Gesetz dürfe das Verfahren strukturiert und entsprechende Maßnahmen implantiert werden. Randnummer 139 Der Antrag hinsichtlich des Stadtverkehrsbündels unter Einschluss des Schreibens vom November 2007 sei unbegründet, weil die Nachbesserung wegen der vom Beklagten gesetzten Ausschlussfrist bereits unzulässig sei. Randnummer 140 Der angebotene Bedarfsverkehr, namentlich der „Anrufbus“ sei unter § 42 i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG zu subsumieren. § 2 Abs. 6 PBefG sei ein Auffangtatbestand. Die angebotene Verkehrsleistung erfülle zwar nicht alle Kriterien eines „echten Linienverkehrs“, diese Anforderungen an einen Verkehr nach § 42 PBefG dürften aber auch nicht zu eng ausgelegt werden. Entscheidend sei, welcher Verkehrsart diese Beförderungen am ehesten entsprächen. Sie führten „Anrufbus-Verkehre“ und nicht - wie die Klägerin - „Rufbus-Verkehre“ durch. Die Beförderung erfolge zu einem bestimmten Fahrpreis von Haltestelle zu Haltestelle. Es gebe keine darüber hinaus gehende Bedienung, etwa von Haustür zu Haustür. Der Verkehr erfolge ausschließlich auf den genehmigten Strecken, nur „optisch“ liege eine Flächenbedienung vor. Der Ausgangspunkt sei damit der Linienverkehr i.S.d. § 42 PBefG; dessen wesentliche Elemente würden erfüllt. Randnummer 141 Soweit die Klägerin die Verlässlichkeit der Beigeladenen in Frage stelle, mangele es schon an der Substantiierung ihres Vortrags. Dem Beklagten stehe, wie es auch in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom
  212. Oktober 2007 deutlich zum Ausdruck gekommen sei, im Rahmen der Auswahlentscheidung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Einziger Kritikpunkt des Oberverwaltungsgerichts, das sich trotz des Eilverfahrens äußerst intensiv mit der Entscheidungsfindung, insbesondere dem Bewertungsraster, auseinander gesetzt habe, sei die seinerzeit fehlende Kappungsgrenze gewesen. Randnummer 142 Es gebe keinen Besitzstandsschutz für die Klägerin aus § 13 Abs. 3 PBefG. Die Berechnung des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom
  213. Oktober 2007 sei nicht zu beanstanden. Der Besitzstandschutz könne nur dann „Zünglein an der Waage“ spielen, wenn die Angebote annähernd gleichwertig seien. Selbst wenn die Punktedifferenz - in absoluten oder prozentualen Zahlen - geringer wäre, dürfe nicht verkannt werden, dass der Besitzstandsschutz gerade nur ein Kriterium sei, d.h. er könne nicht zwingend dazu führen, dass der Altunternehmer auch das Liniengenehmigungsrecht erhalte. Unabhängig davon hätten die Beigeladenen gerade durch die „Anrufbus-Verkehre“ ein deutlich besseres Angebot als die Klägerin abgegeben. Randnummer 143 Die Klägerin verkenne, dass dem Beklagten ein eigener und nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukomme, so dass auch die von ihm festgelegten Kriterien und deren Gewichtung zueinander in seiner Verantwortung lägen und nur bei offensichtlicher Fehlgewichtung und fehlender Sachgerechtigkeit eine Überprüfung möglich sei. Die Klägerin weise zu Recht darauf hin, dass die Zuschussbedürftigkeit der Annahme eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs nicht abträglich sei und auch der Aspekt einer geringeren Komplementärfinanzierung von überragender Bedeutung sei. Genau hier sei aber der von ihnen beantragte und erbrachte Verkehr deutlich besser, weil sie insbesondere auf Grund des höheren Tarifs einen geringeren Zuschussbedarf hätten. Sie hätten ihre Tarife anders als die Klägerin am Markt ausgerichtet. Zu diesen externen Faktoren gehörten z.B. der Rückgang von Schülern sowie weitreichende Veränderungen im Schulverkehr. Denn das System der Ausgleichsleistung gem. § 45a PBefG sei so gestaltet, dass je niedriger der Tarif für die Schülerkarten ausfalle, desto höher der von der öffentlichen Hand zu gewährende Ausgleich sei. Die Schaffung eines auskömmlichen Tarifs zeige sich auch daran, dass sie die geringsten Ausgleichsmittel im Land Sachsen-Anhalt im Vergleich zu den von ihr beförderten Schülern erhalte. Randnummer 144 Der vom Oberverwaltungsgericht zitierte Fall, dass ein Anrufbusangebot unabhängig von seiner Bedarfsgerechtigkeit so hoch gewertet werde, dass alle anderen Bewerber chancenlos seien, liege hier nicht vor. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, welche Folge die Diskussion um die Fahrgastzahlen für das laufende Verfahren haben solle. Die Auskömmlichkeit der Verkehre sei im Rahmen des Genehmigungswettbewerbs nach § 13 PBefG überhaupt nicht von Bedeutung. Denn dabei müssten die Unternehmen das Erlösrisiko allein tragen und es ginge gerade nicht darum, dass die Aufgabenträger einen Zuschuss für sog. gemeinwirtschaftliche Verkehre gem. § 13a PBefG leisteten, die letztlich nach VOL/A auszuschreiben wären. Genau darauf bezögen sich aber die von der Klägerin genannten Aufsätze. Randnummer 145 Nicht nachvollziehbar seien auch die Ausführungen der Klägerin in Bezug auf den Genehmigungswettbewerb. Die Klägerin scheine weiterhin zu verkennen, dass dieser im Gegensatz zum Ausschreibungswettbewerb (§ 13a PBefG) „unternehmensinitiiert“ sei. Randnummer 146 Es liege kein „Scheinangebot“ vor. Die von der Klägerin genannte Anzahl von Änderungen habe es zwar gegeben, aber in der Regel seien dies nur kleine Fahrplanänderungen zur Anpassung teilweise einzelner Umläufe gewesen, die überwiegend auf Wunsch des Beklagten erfolgt seien. Es bestehe eine Verpflichtung gem. § 40 PBefG zur Genehmigung jeder Änderung. Soweit Reduzierungen erfolgt seien, seien diese damit belegbar, dass sich das Verkehrsbedürfnis entsprechend geändert habe. Zwischen Antragstellung und Verkehrsaufnahme sei ein halbes Jahr verstrichen, so dass jeder erfolgreiche Bewerber ein verändertes Verkehrsbedürfnis vorgefunden hätte. Zudem habe der Beklagte Auflagen in seinen Bescheiden vorgesehen. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Herabsetzung der angebotenen Verkehrsleistung stattgefunden. Die Beigeladenen hätten die im Genehmigungswettbewerb angebotene Verkehrsleistung über die Jahre hinweg noch erhöht. Randnummer 147 Die Darstellung der Fahrplankilometer im Bedarfsverkehr durch die Klägerin sei aus mehreren Gründen, teilweise auch auf Grund eines Versehens auf der Seite der Beigeladenen, fehlerhaft. Randnummer 148 Das vom Beklagten gewählte Verfahren erfülle alle Anforderungen an ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren und ergänze die nur dürftigen Verfahrensregeln des Personenbeförderungsgesetzes in sachgerechter Hinsicht. Die Bewertungsrichtlinie berücksichtige diejenigen Aspekte, die das Gesetz zur Auswahl des „besten Angebotes“ ermitteln wolle. Die Festlegung und Gewichtung der Aspekte untereinander seien dabei rechtsfehlerfrei erfolgt. Es sei insofern nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vorrangig auf angebotene Fahrten (Quantität) bzw. Taktstufen etc. abstelle. Denn genau diese Kriterien entsprächen den Aspekten, die das Gesetz in den §§ 40, 39 PBefG etc. kenne. Dieses Modell stelle sich nach ihrer Auffassung als eher mittelstands- und altunternehmerfreundlich dar, weil dessen vorhandene Ortskenntnis bei der Angebotserstellung eine gewichtige Rolle spiele. Auch die Vorabfestlegung und die Anwendung der Bewertungsmatrixen zur Entscheidungsfindung könnten zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn damit habe der Beklagte ein Bewertungsraster gewählt, das den Anforderungen und Entscheidungsmaßstäben, die das Personenbeförderungsgesetz kenne, am ehesten entspreche. In anderen Bundesländern seien nunmehr entsprechende Verfahren implementiert worden, die zwischenzeitlich ober- bzw. höchstrichterlich überprüft und bestätigt worden seien. Bei der für andere Wettbewerbsverfahren vorgenommenen Änderung der Bewertungsrichtlinie habe der Beklagte lediglich bei einzelnen Entscheidungskriterien eine andere Schwerpunktbildung zu Grunde gelegt. Randnummer 149 Für die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge bezüglich der Anträge aus Juni 2006 fehle es bereits an einem Feststellungsinteresse. Randnummer 150 Der Anträge hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten auf Widerruf der Genehmigungen seien bereits unzulässig, soweit er sich auf die Genehmigung des regionalen rechtselbischen Linienbündels bezögen. Diese Genehmigung sei niemals Gegenstand des Klageverfahrens gewesen und überdies zwischenzeitlich bestandskräftig. Unabhängig davon lägen die Gründe eines Widerrufs nicht vor, insbesondere träfen die von der Klägerin dargestellten Daten nicht zu, sondern ihre umfangreichen Ausführungen belegten, dass sie das System des Linien- und Bedarfsverkehrs nicht verstanden zu haben scheine, insbesondere das System des Anruf- und des Rufbusses. Randnummer 151 Die Beigeladenen zu
  214. und
  215. stellen keine Anträge und äußern sich nicht. Randnummer 152 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Gerichtsakten aus den Verfahren - 2 B 206/06 DE - und - 2 B 127/07 DE - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ( Beiakten A bis W) Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 153 Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die beim - inzwischen aufgehobenen - Verwaltungsgericht Dessau-G-Stadt erhobene Klage ergibt sich aus § 3a AG VwGO LSA i.V.m. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt. Randnummer 154 A. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin hinsichtlich des rechtselbischen regionalen Linienbündels zu ihrem Antrag aus Juni 2006 hilfsweise eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage einschließlich der Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und -bedingungen sowie Fahrplänen und weiter hilfsweise eine Bescheidungsklage erhebt. Die Ablehnungs- und Genehmigungsbescheide des Beklagten vom
  216. März 2007 für dieses Linienbündel sind in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  217. Juli 2008 bestandskräftig geworden, weil die Klägerin die Klage nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben hat. Die in der anwaltlich verfassten Klageschrift vom
  218. Dezember 2007 erhobene Untätigkeitsklage bezog sich nach den formulierten Anträgen und der Klagebegründung nur auf das Stadtverkehrslinienbündel sowie das linkselbische Bündel. Es lag kein Anhaltspunkt dafür vor, dass zusätzlich auch für das rechtselbische Bündel eine Untätigkeitsklage erhoben werden sollte, so dass Klagegegenstand i.S.d. § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO allein die beiden anderen Linienbündel waren. Auch aus dem Schriftsatz der Klägerin vom
  219. August 2008, mit dem sie den Widerspruchsbescheid vom
  220. Juli 2008 übersandte, ergab sich keine Einbeziehung des rechtselbischen Bündels in das Klageverfahren. Vielmehr sollten nach diesem Schriftsatz eine „rechtliche Auseinandersetzung mit dem Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung“ sowie eine „Anpassung des Klageantrags“ einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Daraus lässt sich nach der gebotenen Auslegung dieser Prozesserklärung (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 82 Rdnr. 6 m.w.N.) nur der Schluss ziehen, dass die Klägerin mit diesem Schriftsatz gerade noch keine rechtlich erheblichen Erklärungen abgeben wollte. Der angekündigte Schriftsatz ging aber erst am
  221. Juni 2009 beim Gericht ein und bezog sich zudem nur auf das Stadtlinienbündel und das linkselbische regionale Bündel. Eine Befassung mit dem rechtselbischen regionalen Bündel erfolgte erstmalig in einem Schriftsatz vom
  222. Juli 2010 und damit außerhalb der Klagefrist. Randnummer 155 Selbst wenn man dies anders sehen würde, könnte sich aus der bloßen Übersendung des Widerspruchsbescheides zu einer schon erhobenen Untätigkeitsklage allenfalls die Erklärung ergeben, dass der Widerspruchsbescheid in diese Untätigkeitsklage mit ihrem Klagegegenstand einbezogen werden sollte. Ohne entsprechenden ausdrücklichen Hinweis ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bei einer solchen Fallkonstellation aus der Übersendung allein nicht darauf zu schließen, dass sämtliche im Widerspruchsbescheid enthaltenen Einzelverwaltungsakte Klagegegenstand sein sollten und damit gegebenenfalls eine Klageerweiterung erfolgen sollte. Randnummer 156 Soweit die Klägerin im Wege der Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) hilfsweise die Feststellung nach § 43 VwGO begehrt, ihr habe jedenfalls in der Vergangenheit auf Grund ihrer Anträge aus Juni 2006 ein Anspruch auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen für alle drei Linienbündel zugestanden, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Hinsichtlich des rechtselbischen regionalen Linienbündels gilt dies schon deshalb, weil nicht erkennbar ist, welches Rechtsschutzinteresse die Klägerin an einer solchen Feststellung haben könnte. Denn der dazu von der Klägerin genannte Amtshaftungsprozess wäre von vornherein aussichtslos, da sie es versäumt hat, den ihr offen stehenden Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Aber auch für die beiden anderen Linienbündel besteht kein hinreichendes Feststellungsinteresse. Zwar kann ein Verpflichtungskläger von vornherein oder auch erst im Verlauf des Rechtsstreits im Wege eines unechten Hilfsantrages eine auf § 43 Abs. 1 VwGO gestützte Feststellung begehren, dass ihm bereits zu bestimmten Zeiten der geltend gemachte materiellrechtliche Anspruch zugestanden habe (so BVerwG, Urt. v.
  223. April 1999 - 4 C 4.98 -, zit. nach JURIS). Außer in den Fällen des - hier nicht einschlägigen - § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht aber kein Bedürfnis für einen solchen Antrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruches, weil die aufgeworfene Rechtsfrage im beabsichtigten Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v.
  224. Januar 1992 - 7 C 24.91 - m.w.N.; VG Augsburg, Urt. v.
  225. März 2010 - Au 5 K 09.271 -, jeweils zit. nach JURIS; Kopp/Schenke, VwGO,
  226. A., § 43 Rdnr. 24 S. 452 m.w.N.; vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 Rdnr. 53; Sodan/Ziekow, VwGO,
  227. A., § 43 Rdnr. 93, 94). Randnummer 157 Im Übrigen ist die Klage zulässig. Randnummer 158 Die - zum Teil hilfsweise erhobene - Anfechtungsklage gegen die Linienverkehrsgenehmigungen für die Beigeladenen in dem linkselbischen regionalen Linienbündel und dem Stadtverkehrslinienbündel ist zulässig, weil die Klägerin im Ergebnis geltend macht, durch die Erteilung der Genehmigungen an die Beigeladenen werde ihr eigener Anspruch hierauf verhindert. In einem solchen Fall haben die anzuwendenden Normen des Personenbeförderungsgesetzes - hier u.a. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG - drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urt. v.
  228. April 2000 - 3 C 6.99 -; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v.
  229. April 1998 - A 1/4 S 221/97 -, jeweils zit. nach JURIS). Mit der Anfechtungsklage zu kombinieren ist eine Verpflichtungsklage, wenn der Kläger gleichzeitig die Erteilung der Genehmigung sowie der Zustimmung zu den Beförderungsentgelten/-bedingungen und Fahrplänen an sich bzw. eine Neubescheidung begehrt. Randnummer 159 Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu dem Antrag der Klägerin aus Juni 2006 für das linkselbische regionale Bündel, die die Klägerin erstmalig im Juli 2010 erhoben hat, stellt dabei eine erlaubte Klageerweiterung zu dem nunmehr nur noch hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  230. A., § 91 Rdnr. 9). Denn der Streitgegenstand einer Bescheidungsklage und einer Verpflichtungsklage sind im Wesentlichen identisch (vgl. BVerwG, Beschl. v.
  231. Oktober 2006 - 6 B 47.06 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 91 Rdnr. 30). Der Widerspruchsbescheid vom
  232. Juli 2008 ist in den Rechtsstreit einzubeziehen, ohne dass es insoweit auf die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ankommt (so VG Augsburg, Gerichtsbescheid v.
  233. November 2007 - Au 3 K 07.415 -, zit. nach JURIS; VG Weimar, Urt. v.
  234. 2001 - 6 K 2489/00.We -, LKV 2003, 40; wohl auch OVG Sachsen, Urt. v.
  235. April 2009 - 4 A 415/08 -; OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschl. v.
  236. März 2005 - 4 B 29/04 - jeweils zit. nach JURIS; Bader u.a., VwGO,
  237. A., § 75 Rdnr. 21). Soweit die Klägerin neben der Linienverkehrsgenehmigung eine Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und -bedingungen sowie Fahrplänen begehrt, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass sich der Klageantrag der als Untätigkeitsklage erhobenen Bescheidungsklage in der Klageschrift ausdrücklich auf ihren Antrag aus Juni 2006 „auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen“ bezog. Der Klageantrag war gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass auch die mit dem Antrag aus Juni 2006 verfolgte Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und -bedingungen sowie Fahrplänen von der Bescheidungsklage umfasst sein sollte. Die mit der Klageschrift im Dezember 2007 nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach Erhebung des Widerspruchs zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Bescheidungsklage war auch gem. § 75 Sätze 1 und 2 VwGO zulässig; daran ändert der Umstand nichts, dass die Behörde nach Ablauf der Dreimonatsfrist einen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Randnummer 160 Die hilfsweise erhobene, kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu dem Antrag der Klägerin aus Juni 2006 für das Stadtverkehrslinienbündel - einmal unter Ergänzung des Schreibens aus November 2007 - sowie die Bescheidungsklage zu dem Antrag aus Juni 2006 unter Ergänzung des Schreibens aus November 2007 einschließlich der Zustimmung zu Beförderungsentgelten und -bedingungen sowie Fahrplänen) wurde mit der Klageschrift im Dezember 2007 als Untätigkeitsklage erhoben. Diese Untätigkeitsklage war gem. § 75 VwGO zulässig und der Widerspruchsbescheid vom
  238. Juli 2008 ist - wie oben dargelegt - in den Rechtsstreit einzubeziehen. Dass die Bescheidungsklage mit der Klageschrift zunächst nur zu dem Antrag aus Juni 2006 erhoben wurde, ohne das Schreiben aus November 2007 einzubeziehen, ist unschädlich. Diese Ergänzung des Klageantrages, die im Juli 2010 erfolgt ist, stellt eine erlaubte Klageerweiterung dar, weil die das Schreiben aus November 2007 umfassende Verpflichtungsklage schon mit der Klageschrift anhängig gemacht worden war. Randnummer 161 Die für das rechtselbische regionale Bündel und das Stadtverkehrslinienbündel im Juni 2009 erhobene Feststellungsklage zur Genehmigungsfiktion zu den Anträgen aus Februar 2006 ist nach § 43 VwGO zulässig. Die Frage, ob eine Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vorliegt, stellt ein klärungsbedürftiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO dar, an dessen Klärung die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat. Diese Feststellungsklage ist auch nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär gegenüber einer Verpflichtungsklage zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, weil mit ihr der gerichtliche Rechtsschutz unmittelbar zum Ziel führt (so auch VG Gera, Urt. v.
  239. Oktober 2002 - 2 K 945/99.GE -, zit. nach JURIS m.w.N.; vgl. auch OVG Thüringen, Urt. v.
  240. September 2008 - 2 KO 1103/05 - zur ThürKO, zit. nach JURIS). Randnummer 162 Die ebenfalls für beide Bündel im Juni 2009 als Untätigkeitsklage erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Rücknahme der fiktiven Genehmigung und Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigungsurkunde sowie die - hilfsweise - als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage zu dem Antrag aus Februar 2006 und Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid und den Ablehnungsbescheid vom
  241. Juni 2006 sind nach § 75 VwGO zulässig. Über die Widersprüche der Klägerin aus Juli 2006 und Mai 2007 hat die zuständige Widerspruchsbehörde bislang nicht entschieden. In die damit verbundene Klageänderung hat sich der Beklagte gem. § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen. Auch die Beigeladenen haben dieser Klageänderung zumindest nicht widersprochen. Es kann offen bleiben, ob § 91 Abs. 2 VwGO analog auch auf die übrigen Beteiligten anzuwenden ist (so Kopp/Schenke, VwGO,
  242. A., § 91 Rdnr. 17; Eyermann, VwGO,
  243. A., § 91 Rdnr. 28; a.M. : Sodan/Ziekow, VwGO,
  244. A., § 91 Rdnr. 31; vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 91 Rdnr. 58). Denn die Kammer hält die Klageänderung für sachdienlich. Die von Erwägungen der Prozessökonomie beherrschte Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz. Als sachdienlich ist in der Regel eine Klageänderung anzusehen, die der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist, und zwar auch, wenn die geänderte Klage als unbegründet abgewiesen werden müsste (so BVerwG, Urt. v.
  245. Dezember 1990 - 6 C 33.88 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Streitstoff ist dabei weiter zu verstehen als Streitgegenstand oder Klagegrund; es handelt sich vielmehr um den gesamten Komplex von Meinungsverschiedenheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwischen den Beteiligten (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 91 Rdnr. 61 Fn. 5). Der vorliegende Streitstoff - die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen in einem bestimmten Gebiet für einen konkreten Zeitraum - wurde durch die Klageänderung aber nicht nur nicht erweitert, sondern die damit aufgeworfenen Rechtsfragen sind gegenüber den mit der ursprünglichen Klage gestellten Rechtsproblemen gerade auch vorgreiflich. Randnummer 163 Die für alle drei Linienbündel äußerst hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage zur Aufhebung der Genehmigungsbescheide für die Zukunft nach § 49 VwVfG wurde erstmalig im Mai 2010 als Untätigkeitsklage erhoben. Die Klägerin hatte insoweit mit Schreiben vom
  246. Januar 2010 für alle drei Linienbündel einen Antrag gestellt, der nach dem Antwortschreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom
  247. März 2010 ausdrücklich nicht beschieden werden sollte. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO bestehen daher nicht. Randnummer 164 Die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom
  248. Juli 2008 bzw. die Tatsache, dass das rechtselbische Bündel vorher nicht Klagegegenstand war, steht der Erhebung der Untätigkeitsklage nicht entgegen. Auch ist die Klagebefugnis der Klägerin i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des Anspruchs auf Widerruf eines an einen Dritten gerichteten Genehmigungsbescheides gegeben. Ob sie sich insoweit auf ein subjektiv-öffentliches Recht stützen kann, d.h. überhaupt einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines darauf gerichteten Antrages besteht, ist nicht ohne weiteres zu verneinen. Denn grundsätzlich kommt dem insoweit von der Klägerin angeführten § 49 VwVfG subjektiv-rechtliche Wirkung zugunsten Dritter zu (so BVerwG, Urt. v.
  249. Mai 2007 - 11 C 1.96 -, zit. nach JURIS). Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte bei Aufhebung der Genehmigung eine neue Auswahlentscheidung treffen muss. Ebenso wenig ist es von Belang, dass der Genehmigungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist. Randnummer 165 Die damit verbundene Klageänderung, in die sich der Beklagte durch seinen Schriftsatz vom
  250. Juli 2010 gem. § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen hat, ist ebenfalls sachdienlich. Denn sie dient mit der Einbeziehung des auf die Zukunft gerichteten Anspruchs auf Widerruf der erteilten Linienverkehrsgenehmigungen einer endgültigen Beilegung des Streitstoffs zwischen den Beteiligten. Randnummer 166 Eine teilweise Klagerücknahme gem. § 92 Abs. 1 VwGO durch die vorgenommenen Antragsänderungen hinsichtlich der mit der Klageschrift gestellten Hilfsanträge zur Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens liegt nicht vor. Dieses Klagebegehren ist in den hilfsweise gestellten Bescheidungsanträgen enthalten. Randnummer 167 B. Die insoweit zulässige Klage ist in dem im Tenor bestimmten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Randnummer 168 Der zu dem Genehmigungsantrag der Klägerin vom
  251. Juni 2006 für das linkselbische regionale Bündel ergangene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom
  252. März 2007 sowie der dazu ergangene Genehmigungsbescheid des Beklagten für die Beigeladenen vom
  253. März 2007 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  254. Juli 2008 - sind i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (I.). Randnummer 169 Der Klägerin stehen hinsichtlich ihrer im Februar 2006 gestellten Genehmigungsanträge zu dem Stadtverkehrslinienbündel und dem rechtselbischen regionalen Bündel weder Feststellungs- noch Anfechtungs- und Verpflichtungsansprüche zu; der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom
  255. Juni 2006 ist i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (II.). Randnummer 170 Sie hat auch keinen Anspruch zu ihrem Genehmigungsantrag vom
  256. Juni 2006 für das Stadtverkehrslinienbündel mit der Ergänzung durch das Schreiben aus November 2007 (III. 1.). Allerdings sind die zu diesem Genehmigungsantrag - ohne die Ergänzung mit dem Schreiben aus November 2007 - für das Stadtverkehrslinienbündel ergangenen Ablehnungs- und Genehmigungsbescheide des Beklagten vom
  257. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  258. Juli 2008 i.S.d. der §§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (III. 2.); die Klägerin hat gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (III. 3.). Randnummer 171 Schließlich hat die Klägerin keinen - ausdrücklich hilfsweise geltend gemachten - Anspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO) darauf, dass der Beklagte die erteilten Linienverkehrsgenehmigungen gegenüber der Beigeladenen mit Wirkung für die Zukunft widerruft (IV.). Randnummer 172 I. Der Beklagte hat den Genehmigungsantrag der Klägerin für das linkselbische regionale Linienbündel zu Recht abgelehnt und den Beigeladenen die Linienverkehrsgenehmigung erteilt. Randnummer 173 Maßgeblich für die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung und die erteilte Genehmigung für die Beigeladenen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (so BVerwG, Urt. v.
  259. Oktober 2009 - 3 C 1.09 und v.
  260. April 2000 - 3 C 6.99 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v.
  261. April 1998 - A 4 S 191/97 -, jeweils zit. nach JURIS), die Beurteilung des Verpflichtungsantrages der Klägerin richtet sich hingegen nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v.
  262. April 1998 - A 4 S 191/97 -; VG Augsburg, Urt. v.
  263. Juni 2008 - Au 3 K 07.1357, Au 3 K 07.1358 -; VG Gießen, Urt. v.
  264. Juni 2007 - 6 E 49/06 -; vgl. BVerwG, Urt. v.
  265. Juli 1989 - 7 C 39.87 -; unklar: BVerwG, Urt. v.
  266. April 2000 - 3 C 6.99 -; jeweils zit. nach JURIS; wohl a.M. : Heinze, PBefG, 2007, § 13 S. 255 f.). Anzuwenden ist daher jeweils das Personenbeförderungsgesetz in der ab
  267. September 2007 geltenden Fassung durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom
  268. September 2007 (BGBl. I, S. 2246) - PBefG -. Randnummer 174 Die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (u.a. Bussen) im Linienverkehr (§§ 42 und 43 PBefG) bedarf gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG der Genehmigung. Soweit es die Zielsetzung des § 8 PBefG erfordert, kann gem. § 9 Abs. 2 PBefG die Genehmigung für eine Linie oder mehrere Linien gebündelt erteilt werden. Inhaltliche Anforderungen zur Antragstellung enthält § 12 PBefG. Da es sich bei den hier in Rede stehenden Verkehrsleistungen unstreitig nicht um gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen, sondern um eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG (vgl. dazu BVerwG, Urt. v.
  269. Oktober 2009 - 3 C 1.09 -, zit. nach JURIS) handelt, ergeben sich die Voraussetzungen einer Genehmigung aus § 13 PBefG und nicht aus § 13a PBefG, der ein Bestellverfahren mit einem Ausschreibungswettbewerb vorsieht. Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladenen gehören weiter zu den Unternehmen i.S.d. Art. 1 Abs. 1 UA 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, so dass diese Verordnung keine Anwendung findet. Nach der genannten Regelung können die Mitgliedstaaten Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen (vgl. dazu Linke, Die Gewährleistung des Daseinsvorsorgeauftrags im öffentlichen Personennahverkehr, Diss. 2009, S. 71 ff., 75 f.). Dass die Klägerin und auch die Beigeladenen zum maßgeblichen Zeitpunkt wohl auch Gelegenheitsfahrten im Fernverkehr durchgeführt haben, steht der Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 1 UA 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht entgegen. Die Beteiligten betreiben den mit besonderen Verpflichtungen verbundenen Linienverkehr nur im Regionalbereich und sonst Gelegenheitsverkehr sowie Reiseverkehr. Unternehmensaktivitäten, die aber von vornherein nicht geeignet sind, die Regelungsziele der Verordnung in Frage zu stellen (wie Gelegenheitsverkehr, Ausflugsverkehr) stellen keinen Hinderungsgrund für die Anwendung der im deutschen Recht geregelten Teilbereichsausnahme dar (so BVerwG, Urt. v.
  270. Oktober 2009 - 3 C 1.09 -, zit. nach JURIS). Die Nachfolgeregelung zu der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, trat nach ihrem Art. 12 erst am
  271. Dezember 2009 in Kraft und ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ablehnungs- und Genehmigungsbescheid nicht heranzuziehen. Randnummer 175
  272. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens durch den Beklagten, der sowohl nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG LSA Aufgabenträger i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG ist, als auch gem. § 3 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit v.
  273. November 2003 (GVBl. LSA S. 318), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
  274. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852), Genehmigungsbehörde i.S.d. § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1 PBefG. Dass die Zuweisung der letztgenannten Zuständigkeit nicht auf einer Entscheidung des Ministerpräsidenten und der Minister (vgl. Art. 64 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA) beruht, ist unschädlich (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
  275. März 2010 - 3 R 284/09 -, zit. nach JURIS). Randnummer 176 Die Linienverkehrsgenehmigung darf nach § 13 Abs. 1 PBefG nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erteilt werden und ist beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gem. § 13 Abs. 2 PBefG u.a. zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden (Nr. 2). Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung gem. § 13 Abs. 2a PBefG versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht in Einklang steht. Schließlich ist die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Antragsteller angemessen zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 PBefG). Randnummer 177 Grundsätzlich kann die Genehmigungsbehörde aus Art. 12 Abs. 1 GG dazu verpflichtet sein, bereits im Vorfeld eines Linienverkehrs-Genehmigungsverfahrens den potentiellen Verfahrensbeteiligten Informationen zur Verfügung zu stellen, welche diese benötigen, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang sie sich um eine behördliche Genehmigung bewerben. Das anschließende Wettbewerbsverfahren ist als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne zu verstehen (so BVerwG, Urt. v.
  276. Juli 2003 - 3 C 46.02 -, zit. nach JURIS) und stellt gerade kein Ausschreibungsverfahren im Sinne des Wettbewerbsrechts (§§ 97 ff. GWB) dar (vgl. auch VGH Bayern, Urt. v.
  277. März 2008 - 11 B 04.2449 -, zit. nach JURIS). Weiterhin war der zuständige Aufgabenträger jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Fall, dass er einen Ausschreibungswettbewerb nach § 13a PBefG einleiten wollte, verpflichtet, auf das Auslaufen einer bestehenden Linienverkehrsgenehmigung oder eine beabsichtigte Neueinrichtung einer Linie hinzuweisen und dazu aufzufordern, innerhalb einer von ihm in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde festzulegenden Frist einen Antrag auf eigenwirtschaftliche Genehmigung zu stellen. Dies musste mit dem klaren Hinweis verbunden sein, dass nach einem fruchtlosen Ablauf der Frist das Bestellverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 eingeleitet werde und dass erst später gestellte eigenwirtschaftliche Anträge die Initiative des Aufgabenträgers nicht mehr zu hindern vermögen. Die rechtliche Grundlage für eine solche Verfahrensgestaltung lag in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Damit wurde der Sache nach dem Ausschreibungswettbewerb eine Art von Genehmigungswettbewerb vorgeschaltet (so BVerwG, Urt. v.
  278. Oktober 2009 - 3 C 1.09 -, zit. nach JURIS). Randnummer 178 Der Beklagte war danach in seiner Stellung als Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde durchaus berechtigt, ein Genehmigungsverfahren vorzusehen, mit dem er nicht nur seinen aus Art. 12 GG folgenden Informationspflichten nachkam, sondern das darüber hinaus als Wettbewerbsverfahren angelegt war. Zwar hat der Beklagte in der europaweiten Bekanntmachung keinen Hinweis darauf aufgenommen, dass er bei fehlenden Anträgen einen Ausschreibungswettbewerb nach § 13a PBefG einleiten wolle. Aber dies hinderte ihn nur an der Einleitung eines solchen Ausschreibungswettbewerbs, sofern kein Bewerber einen eigenwirtschaftlichen Antrag gestellt hätte. Randnummer 179 Falls in dem Genehmigungswettbewerb mehrere Bewerber - wie hier - die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 PBefG erfüllen, hat die Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, wobei in erster Linie darauf abzustellen ist, wer die bessere Verkehrsbedienung bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v.
  279. Juni 1998 - 3 B 223.97 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
  280. Februar 2007 - 1 M 267/06 -; OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v.
  281. Juni 2009 - 1 B 1/08 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v.
  282. März 2009 - 3 S 2455/06 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). Bei der Bewertung von Verkehrsbedürfnissen und ihrer befriedigenden Bedienung i.S.d. § 13 Abs. 2 PBefG kommt der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteile v.
  283. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, v.
  284. Oktober 2009 - 3 C 1.09 - und v.
  285. Juli 1989 - 7 C 39.87 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
  286. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v.
  287. März 2008 - 11 B 04.2449 -, zit. nach JURIS). Darüber hinaus steht ihr im Falle eines Widerspruchs zum Nahverkehrsplan nach § 13 Abs. 2a PBefG ein Versagungsermessen zu (so BVerwG, Urt. v.
  288. Oktober 2009 - 3 C 1.09 -, zit. nach JURIS). Das als Wettbewerb ausgestaltete Genehmigungsverfahren dient einerseits der Optimierung einer Sicherstellung des öffentlichen Verkehrsinteresses, welche durch einen Wettbewerb unter den Anbietern gefördert wird, und muss andererseits die im Lichte von Art. 12 GG notwendige Gewährleistung eines Besitzstandsschutzes für den Konzessionsinhaber sicher stellen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v.
  289. Oktober 2009 - 7 LA 94/08 -; VGH Bayern, Urt. v.
  290. März 2008 - 11 B 04.2449 -, jeweils zit. nach JURIS). Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 3 und 12 GG sind in dem Verfahren die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz zu beachten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v.
  291. März 2009 - 3 S 2455/06 -; VG Ansbach, Urt. v.
  292. Februar 2010 - AN 10 K 08.01303 u.a. -, jeweils zit. nach JURIS). Denn die Behörden sind bei der Ausübung ihres Auswahlermessens im Rahmen von Verwaltungsverfahren, welche die Erbringung von auch im öffentlichen Interesse stehenden Leistungen durch Private betreffen, neben den gesetzlichen Auswahlkriterien an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Jeder Mitbewerber muss die faire Chance erhalten, nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. behördlich rechtmäßig festgelegten Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
  293. Dezember 2009 - 3 M 307/09 -, zit. nach JURIS zu einer Genehmigung nach § 11 RettDG LSA ). Randnummer 180 Nach diesen Maßstäben durfte der Beklagte die Verwendung bestimmter Antragsformulare vorschreiben und das Wettbewerbsverfahren mit einem zeitlichen Rahmen versehen. § 12 Abs. 1 und 2 PBefG enthält Vorgaben für den Inhalt der Genehmigungsanträge, darüber hinaus kann die Genehmigungsbehörde gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 PBefG weitere Angaben und Unterlagen verlangen. Es ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht, dass die in den Antragsformularen geforderten Angaben nicht von dieser Rechtsgrundlage gedeckt waren. Dass der Beklagte ab dem
  294. Juni 2006 die vorliegenden Anträge beurteilen würde und danach eingehende Anträge nicht mehr berücksichtigt werden könnten, ist als Stichtagsregelung i.S. einer Ausschlussfrist zu verstehen. Die Genehmigungsbehörde darf aber in einem im Rahmen des § 13 PBefG durchgeführten Wettbewerbsverfahren einen Stichtag setzen, bis zu dem die Anträge einzureichen sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v.
  295. Oktober 2009 - 7 LA 94/08 -; VG Augsburg, Urt. v.
  296. März 2010 - Au 3 K 08.1343 -; vgl. auch VGH Hessen, Urt. v.
  297. November 2008 - 2 UE 1476/07 - jeweils zit. nach JURIS). Dies dient einer geordneten Bearbeitung der eingehenden Anträge und der Entscheidungsfindung innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens. Zudem erlaubte das Auslaufen der bestehenden Genehmigungen keine zeitlich unbegrenzte Entscheidungsfrist. Entsprechendes gilt für die Bestimmung des
  298. März 2006 als Termin, ab dem den Bewerbern die relevanten Unterlagen, u.a. die Antragsformulare, zur Verfügung gestellt werden sollten. Dem steht nicht entgegen, dass das Personenbeförderungsgesetz bis auf die Bestimmung in § 15 Abs. 1 PBefG keine weiteren Fristregelungen kennt. Insoweit ergibt sich die notwendige Rechtsgrundlage (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  299. A., § 31 Rdnr. 13; VG Koblenz, Urt. v.
  300. Januar 2006 - 6 K 835/05.KO -, zit. nach JURIS) aus dem Regelungszusammenhang des Personenbeförderungsgesetzes, insbesondere dem aus § 8 Abs. 4 PBefG abzuleitenden Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen und dem damit vorgegebenen Stufenverhältnis zu der Initiative des Aufgabenträgers für eine gemeinwirtschaftliche Verkehrsbedienung. Wenn eine Behörde berechtigt ist, ein Auswahlverfahren als Wettbewerbsverfahren bzw. als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne durchzuführen, ist sie auch zur Setzung von Verfahrensfristen und - jedenfalls für die eigentliche Antragstellung - Ausschlussfristen befugt, solange keine vorrangig zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben bestehen. Randnummer 181 Weiterhin ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte schon vor bzw. während des Antragsverfahrens seine finanziellen Unterstützungsleistungen in einer Satzung festlegte und eine Bewertungsrichtlinie mit dem im Wettbewerbsverfahren verwendeten Bewertungsschema einschließlich der abstrakten Punktebewertung sämtlichen Antragstellern zur Verfügung stellte. Damit konkretisierte der Beklagte die Vorgaben in dem Nahverkehrsplan 2007 bis 2014, auf dem das Bewertungsschema beruhte, und erfüllte in besonderer Weise das Transparenzgebot (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
  301. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, zit. nach JURIS). Zugleich diente diese Verfahrensgestaltung der erforderlichen Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Neu- und Altunternehmer, da der Altunternehmer sonst einen Informationsvorsprung gehabt hätte. Damit verpflichtete sich der Beklagte, das durch das Bewertungsschema nach Punkten ermittelte Ergebnis seiner Ermessensentscheidung maßgeblich zugrunde zu legen. Denn die Antragsteller erarbeiteten ihre Vorschläge auf der Basis der in das Bewertungsschema aufgenommenen Kriterien. Diese Ermessensentscheidung durfte dann nur infolge des gesetzlich vorgeschriebenen Altunternehmerprivilegs nach § 13 Abs. 3 PBefG oder auf Grund außergewöhnlicher Umstände, die mit dem Bewertungsschema nicht bzw. nicht hinreichend erfasst wurden oder nicht erfasst werden konnten, zu Ungunsten des Punktbesten ausfallen und zur Genehmigung an einen anderen Antragsteller oder sogar zu einem neuen Verfahren führen. Eine nach der Bepunktung durchgeführte Gesamtbetrachtung anhand der herangezogenen Kriterien (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v.
  302. April 2008 - 11 LB 266/07 -, zit. nach JURIS zu einem rettungsdienstrechtlichen Auswahlverfahren), mit der die Punkteergebnisse abgeändert werden, ist nicht zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne Kriterien des Bewertungsschemas nicht im Sinne der Behörde zu verstehen waren oder den von ihr gewünschten Zweck nicht in vollem Umfang erfüllt haben. Da der Genehmigungsbehörde ein - wenn auch beschränkter - Ermessensspielraum verbleibt und die Vorab-Bekanntgabe des Bewertungsschemas im Wesentlichen eine Verschiebung der Ermessensausübung darstellt, liegt darin auch keine Begrenzung des Ermessensspielraums der Behörde in unangemessener Weise (vgl. aber OVG Niedersachsen, Urt. v.
  303. April 2008 - 11 LB 266/07 -, zit. nach JURIS). Soweit vertreten wird, erst die nach § 14 PBefG einzuholenden Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange lieferten sowohl die nach Lage der konkret beantragten Linienverkehre maßgeblichen Auswahlkriterien für die Entscheidung als auch Erkenntnisse für die eigentliche Auswahl (so OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v.
  304. Juni 2009 - OVG 1 B 1.08 -, zit. nach JURIS), hindert dies eine solche Offenlegung des Bewertungsschemas ebenfalls nicht. Es steht der Genehmigungsbehörde frei, im Interesse einer möglichst weitgehenden Transparenz der Entscheidungsfindung die Stellungnahmen nach § 14 PBefG - bei entsprechend gewichtiger Relevanz der angesprochenen Gesichtspunkte - allein im Rahmen der abschließenden Ermessensausübung und nicht bei der Erstellung des Bewertungsschemas zu berücksichtigen. Zudem ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass sich solche Gesichtspunkte im Laufe des Anhörungsverfahrens ergeben haben. Randnummer 182 Die gegen die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend. Randnummer 183 Eine unzulässige Vermischung der beiden Genehmigungsformen des Personenbeförderungsgesetzes für eigenwirtschaftliche Verkehre (§ 13 PBefG) und für gemeinwirtschaftliche Verkehre (§ 13a PBefG) läge allenfalls dann vor, wenn durch die Verwendung des offen gelegten Bewertungsschemas oder die Veröffentlichung der finanziellen Unterstützungsleistungen eine Ausschreibung konkreter und hinreichend erschöpfend beschriebener Verkehrsleistungen im Sinne eines Vergabeverfahrens erreicht worden wäre. Es ist aber nicht ersichtlich oder substanziiert dargelegt, dass die mitgeteilten Kriterien und die Angabe der zu erreichenden Punkte oder die Ausgestaltung der finanziellen Unterstützung eine solche Konkretisierung zur Folge hatten. Soweit sich die Klägerin gegen einen „aktiven behördlichen Genehmigungswettbewerb“ wendet, entspricht diese Vorgehensweise des Beklagten hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe den ausdrücklichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Es handelte sich im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb um eine Ausschreibung im Sinne eines Vergabeverfahrens, weil der Beklagte Begrifflichkeiten aus dem Vergaberecht verwendet hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, ist der Genehmigungswettbewerb ein „Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne“, so dass solche Anlehnungen nicht zu verhindern sind. Entscheidend ist jedoch die inhaltliche Ausgestaltung des Verfahrens. Randnummer 184 Der Einwand, es bestehe keine Möglichkeit zur Sicherstellung der Umsetzung des Angebots in der Realität ist ein grundsätzliches Problem bei der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen und kann dem vom Beklagten verwendeten genehmigungsrechtlichen Wettbewerbsverfahren selbst nicht entgegen gehalten werden. Entsprechendes gilt für den Einwand, es gewinne derjenige, der das „unrealistischste“ Angebot abgebe. Randnummer 185 Ein Unterlaufen der vergaberechtlichen Schutzmechanismen durch die Verfahrensgestaltung ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil bei der Genehmigung von eigenwirtschaftlichen Verkehren das Vergaberecht von vornherein nicht anwendbar ist. Randnummer 186
  305. Auch andere Verfahrensfehler liegen nicht vor, insbesondere ist das Anhörungsverfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PBefG gegenüber den dort genannten Rechtsträgern und Institutionen durchgeführt worden. Randnummer 187 Die Aufnahme von Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid ist nach § 15 Abs. 3 PBefG grundsätzlich erlaubt. Selbst wenn es sich dabei (teilweise) um möglicherweise nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 36 Abs. 1 VwVfG unzulässige Nebenbestimmungen handeln sollte, hätte dies keine Auswirkungen. Diese Nebenbestimmungen belasten nur die Beigeladenen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass nach Art und Umfang der Nebenbestimmungen eine unzulässige „Bestellung“ von Verkehrsleistungen vorlag. Das Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens wurde ebenfalls nicht unterlaufen. Der Beklagte hat der Auswahlentscheidung allein die vorgelegten Anträge ohne die durch die Nebenbestimmungen herbeigeführten Änderungen zugrunde gelegt. Dann ist es aber im Rahmen der Erteilung der Genehmigung nicht ausgeschlossen, einen Antrag, der mängelbehaftet ist, sich aber gegenüber allen anderen (im Ergebnis noch stärker mängelbehafteten) Anträgen durchgesetzt hat, durch Nebenbestimmungen zu „heilen“ und die Mängel zu beseitigen. Randnummer 188
  306. Die Bildung der einzelnen Linienbündel, die nach Auffassung der Klägerin unsachgemäß sei und sie in ihrem Recht aus Art. 12 GG verletze, erfolgte nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, sondern gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 ÖPNVG LSA in dem Nahverkehrsplan. Die Genehmigungsbehörde wiederum durfte jedenfalls auf Grund der Maßgaben der §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 13 Abs. 2a PBefG die Linienbündelung im Nahverkehrsplan gem. § 9 Abs. 2 PBefG zur Grundlage des Genehmigungsverfahrens machen. Randnummer 189 Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang eine solche Festlegung des Nahverkehrsplans mittelbar im Genehmigungsverfahren angegriffen werden kann, sind die von der Klägerin erhobenen Einwendungen angesichts der Natur des Nahverkehrsplans als planerischem Instrument und des dem Aufgabenträger insoweit eingeräumten Spielraums (vgl. § 6 Abs. 1 ÖPNVG LSA ) schon zu unsubstanziiert. Der bloße Hinweis, die Aufteilung sei „künstlich“, lasse „keinen inneren verkehrlichen Zusammenhang“ erkennen, weise keine „wirtschaftliche Auskömmlichkeit“ auf und es sei nicht berücksichtigt worden, ob sie „erforderlich“ gewesen sei, ist nicht ausreichend und lässt insbesondere nicht erkennen, dass der Nahverkehrsplan gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 PBefG vorhandene Verkehrsstrukturen missachtet hat. Entsprechendes gilt für den Vortrag, dem Beklagten habe es an einem Konzept zur Kooperation verschiedener Genehmigungsinhaber gefehlt. Auch dass die Vorgaben des Nahverkehrsplans zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmer i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 PBefG führten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Übrigen hat die Klägerin ihre Anträge aus Juni 2006 zu diesen Linienbündeln gestellt und verfolgt also damit gerade eine Übernahme eines auf der Grundlage des Nahverkehrsplans ausgeschriebenen Verkehrs (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
  307. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, zit. nach JURIS). Randnummer 190
  308. Die Auswahl der einzelnen Kriterien des Bewertungsschemas erfolgte rechtsfehlerfrei. Randnummer 191 Die Kriterien für die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um eine Linienverkehrsgenehmigung ergeben sich vor allem aus § 13 und § 8 Abs. 3 PBefG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v.
  309. März 2009 - 3 S 2455/06 -, zit. nach JURIS). Die Genehmigungsbehörde konkretisiert damit die öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG und nimmt insbesondere eine Bewertung von Verkehrsbedürfnissen und ihrer befriedigenden Bedienung vor. Dabei sind gem. §§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 5, 13 Abs. 2a PBefG sowie § 6 Abs. 2 Nr. 6 ÖPNVG LSA die Vorgaben des Nahverkehrsplans zu beachten (vgl. dazu VGH Hessen, Urt. v.
  310. November 2008 - 2 UE 1476/07 -, zit. nach JURIS). Diese Vorgaben sind aber - wie schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 5 PBefG folgt, der die Begriffe „zu berücksichtigen“ und „Rahmen“ verwendet - nicht zwingend (vgl. auch Linke, Die Gewährleistung des Daseinsvorsorgeauftrags im öffentlichen Personennahverkehr, Diss. 2009, S 63 m.w.N. in Fn. 329; Sellmann, NVwZ 1995, 1167 f.). Auch aus § 13 Abs. 2a PBefG ergibt sich im Umkehrschluss ein Spielraum der Genehmigungsbehörde, da ihr ein Versagungsermessen zukommt, wenn ein Angebot dem Nahverkehrsplan widerspricht. Zudem besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Aufgabenträger gleichzeitig Genehmigungsbehörde ist. Randnummer 192 Diese Kriterien darf die Genehmigungsbehörde in einem Bewertungsschema erfassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v.
  311. März 2009 - 3 S 2455/06 -; OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v.
  312. Juni 2009 - OVG 1 B 1.08 - zit. nach JURIS). Schon bei der Auswahl der Kriterien kommt der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. Denn sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Ein möglicherweise zur gerichtlichen Aufhebung einer derartigen abwägenden Entscheidung der Genehmigungsbehörde führender Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in sie an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestell

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