G verfügt. Nach vorheriger Ausreise und Wiedereinreise mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 07.10 2004 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt am 01.04.2008 bis zum 01.04.2009 verlängert wurde. Randnummer 2 Mit Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 09.02.2009 wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (Datum der Tat: 09 05.2008) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit weiterem Urteil vom 03.12.2009 verurteilt ihn das Amtsgericht Magdeburg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die zunächst nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil die neuerliche Straftat (Datum der Tat:
G besitzt und zudem nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG besonderen Abschiebungsschutz genießt, so dass ihr eine Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten ist. Ohne das – deutlich höhere – Erwerbseinkommen des Antragstellers wäre sie – jedenfalls vorübergehend – zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts voraussichtlich auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesen. Bei der Frage, ob eine Ausnahme von der Regelvoraussetzung der Unterhaltssicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu bejahen ist, sind die in Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta enthaltenen Wertentscheidungen zugunsten der Familie zu berücksichtigen. Damit müssen Ausnahmen vom Familiennachzug unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgelegt werden, insbesondere darf der Umstand, dass der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis anstrebt, seinen eigenen Unterhaltsbedarf in Deutschland decken kann, nicht unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010, a.a.O.). Dies muss erst recht für die Fälle gelten, in denen nach § 30 Abs. 3 AufenthG von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts (der Bedarfsgemeinschaft) im Ermessenswege abgesehen werden kann und in denen der den Aufenthaltstitel anstrebende Ausländer den deutlich höheren Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft leistet. Im Übrigen kommt bei der Ermessensausübung nach § 30 Abs. 3 AufenthG nach der Wertung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 82) dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft, die rechtmäßig im Bundesgebiet geführt wird, ein besonderes Gewicht zu. Das Ermessen ist am Wert der ehelichen Lebensgemeinschaft und dem nach Art. 6 GG gebotenen Schutz des Ehelebens im Inland auszurichten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang, für welche Dauer und aus welchen Gründen der notwendige Unterhalt nicht zur Verfügung steht. Eine Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt etwa in Betracht, wenn der Ausländer und/oder sein Ehegatte keine Anstrengungen unternehmen, den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, Beschl. v. 20.08.2008 – 11 ME 1/08 –, AuAS 2008, 257). Gerade dies lässt sich hier aber nicht feststellen. Randnummer 13 2. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfte auch nicht am Fehlen sonstiger (allgemeiner) Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG scheitern. Ihm dürfte insbesondere nicht entgegenstehen, dass in der Person des Antragstellers ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorliegt, weil er Straftaten begangen hat, die nicht als vereinzelte und geringfügige Verstöße gegen die Rechtsordnung betrachtet werden können. Das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes ist zwar gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann jedoch hiervon in den Fällen des Familiennachzugs und damit auch im Fall des Ehegattennachzugs nach § 30 AufenthG abgesehen werden. Dem Antragsteller ist darin beizupflichten, dass die Antragsgegnerin das ihr insoweit eröffnete Ermessen voraussichtlich fehlerhaft ausgeübt hat, weil sie den familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wegen einer möglichen weiteren Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Antragsteller zu geringes Gewicht beigemessen hat. Aufgrund der hier vorliegenden Umstände dürfte das Ermessen vielmehr auf Null reduziert sein. Randnummer 14 Bei der nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes nach dessen Art, Aktualität und Gewicht die Versagung der Familienzusammenführung bzw. der weiteren Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechtfertigen vermag. Dabei ist das durch die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes hervorgerufene öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsversagung mit dem individuellen, grundrechtlich geschützten Interesse des den Nachzug begehrenden Angehörigen in Verbindung mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Interesse des Stammberechtigten abzuwägen (OVG BBg, Urt. v. 27.08.2009 – 11 B 1.09 – InfAuslR 2009, 44 [452 f.], insoweit unbeanstandet durch das nachfolgende Urt. d. BVerwG v. 16.11.2010, a.a.O.; Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, § 27 RdNr. 77; vgl. auch Marx, in: GK-AufenthG, II - § 27 RdNr. 283). Auch bei rein ausländischen Ehen und Familien muss die Versagung des weiteren Aufenthalts durch ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, und zwar auch im Hinblick auf die Belange der mit dem Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 – 1 C 8.94 –, BVerwGE 102, 12 [19]). Ob diesen die mit der Trennung oder der gemeinsamen Rückkehr in ihr Herkunftsland verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers. Je gewichtiger dieses öffentliche Interesse ist, um so eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG greift in derartigen Fällen dann ein, wenn die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf eheliche und familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären. Ob die Versagung des weiteren Aufenthalts eines Ausländers und die sich daraus ergebenden Belastungen für Ehe und Familie eine angemessene oder unverhältnismäßige Folge von ihm begangener Straftaten darstellen, hängt vor allem von Präventionsgesichtspunkten ab (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996, a.a.O.). Die Behörde hat insbesondere auch die Frage der Zumutbarkeit der Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland des Familienangehörigen zu beachten (Marx, a.a.O., RdNr. 285). Besonderes Gewicht kommt den familiären Bindungen des Ausländers dann zu, wenn der stammberechtigte Ausländer über einen gefestigten Aufenthaltsstatus verfügt. Genießt der stammberechtigte Familienangehörige gemäß § 56 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz, kann es diesem Schutzgedanken widersprechen, wenn mittelbar über die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem Stammberechtigten ein Ausreisedruck verfolgt wird (vgl. OVG BBg, Urt. v. 27.08.2009, a.a.O., S. 453). Gerade wenn der Stammberechtigte Flüchtlingsstatus hat, so dass die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar nur im Bundesgebiet gelebt werden kann, müssen die für die Beendigung des Aufenthalts seines Ehegatten sprechenden Gründe unter Präventionsgesichtspunkten (weiterhin) erhebliches Gewicht haben. Randnummer 15 Gemessen hieran dürfte nur die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerfrei sein. Der Ehefrau des Antragstellers wurde Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt und
G erteilt. Sie genießt besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG. Eine Rückkehr in die Türkei kann ihr deshalb nicht zugemutet werden, so dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller zumutbar nur in Deutschland gelebt werden kann. Dies hat zwar auch die Antragsgegnerin erkannt. Sie hat jedoch angenommen, den – kinderlosen – Eheleuten sei eine befristete Trennung über einen überschaubaren Zeitraum zuzumuten. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Antragsteller bereits wenige Monate nach der Ausreise wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen könne, wenn die Voraussetzungen dafür vorlägen. Auch sei nicht ersichtlich, dass seine Ehefrau etwa aus gesundheitlichen Gründen auf seine persönliche Anwesenheit angewiesen sei. Sie könne vielmehr, falls erforderlich, auf die Unterstützung anderer Familienangehöriger zurückgreifen. Unabhängig davon, dass eine Wiedereinreise des Antragstellers innerhalb weniger Monate möglicherweise daran scheitert, dass er in der Türkei zunächst seinen Militärdienst ableisten muss, könnten diese Erwägungen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis indes nur dann rechtfertigen, wenn die vom Antragsteller begangenen Straftaten nach ihrer Art, Schwere und Aktualität die (vorübergehende) Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung der Bindungen zu seiner Ehefrau noch erfordern. Dies vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsgegnerin ist zwar darin zu folgen, dass die vom Antragsteller begangenen Körperverletzungsdelikte erheblich sind. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der zuletzt begangenen Straftat (Schlag mit einem Besenstiel auf den Kopf des Geschädigten) nach den strafgerichtlichen Feststellungen eine Provokation des Geschädigten vorausging. Da der Antragsteller sich zudem zu einem Anti-Gewalt-Training angemeldet hat, hat das Landgericht Magdeburg in seinem Berufungsurteil eine positive Sozialprognose abgegeben und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind zwar entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden, sondern haben eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 – 1 C 2.09 –, InfAuslR 2010, 3). Der Senat geht aber, da der Antragsteller an dem Anti-Gewalt-Training teilgenommen und – soweit ersichtlich – keine weiteren Straftaten begangen hat, derzeit von einer geringen Wiederholungsgefahr aus. Da die Antragsgegnerin dem Antragsteller bereits im Ablehnungsbescheid in Aussicht gestellt hat, ihm bereits wenige Monate nach der Ausreise eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sieht offenbar auch sie eine Wiederholungsgefahr als eher gering an. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Magdeburg vom 09.02.2009 bereits in den Jahren 2005 wegen Erpressung und versuchter Nötigung und im Jahr 2006 wegen versuchter Nötigung, Hehlerei, gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung sowie Anstiftung zum Diebstahl strafrechtlich in Erscheinung getreten, trifft nicht zu. Diese Straftaten wurden nach den Feststellungen des Strafurteils nicht vom Antragsteller, sondern vom Mitangeklagten (I.) begangen. Randnummer 16 Auf die Frage, ob die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen auf die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet angewiesen ist, dürfte es daher nicht mehr ankommen. Randnummer 17 3. Auch die weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG sind nach Aktenlage erfüllt. Randnummer 18 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.