Ende der Beschäftigung hat nur dann Relevanz für das Bemessungsentgelt, wenn die Zahlung
träglich für einen Zeitraum erfolgt, der im Übrigen bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis schon abgerechnet war und deshalb vom Bemessungszeitraum umfasst wurde. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
1 dieses Tarifvertrages hatten alle Arbeitnehmer
einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 45% einer Monatsvergütung. § 10 Abs. 2 des Tarifvertrags lautet: "Die Jahressonderzahlung wird im Monat des Maßnahmeendes ausgezahlt." Diese Bestimmung wurde unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag in dem zwischen der Versicherten und der Arbeitgeberin abgeschlossenen Arbeitsvertrag wiederholt. Zur Nettovergütung bestimmte § 12 des Tarifvertrages, dass diese monatlich durch bargeldlose Überweisung zu erfolgen hat. In den Jahren 2003 und 2004 erhielt die Versicherte die Jahressonderzahlung jeweils in Höhe von 506,25 EUR Brutto mit dem Gehalt für den Monat Oktober des Jahres. Wegen des genauen Inhalts des in das Verfahren eingeführten Firmentarifvertrages wird auf Blatt 49 bis 63 der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 4 Die Versicherte meldete sich am
träglich korrigiert worden. Eine Mitarbeiterin der Beklagten fragte daraufhin am 14. November 2005 telefonisch im Lohnbüro der Arbeitgeberin
und sprach mit einer Mitarbeiterin der Arbeitgeberin. Über den Inhalt des Gesprächs hielt sie fest, die Gesprächspartnerin habe die Auskunft erteilt, der Lohn für Oktober 2005 sei erst im Monat November 2005 abgerechnet worden. Die Gesprächspartnerin habe aber nicht eingesehen, dass der Monat Oktober 2005 dann nicht in der Arbeitsbescheinigung hätte berücksichtigt werden dürfen. In der von der Versicherten vorgelegten Verdienstbescheinigung für Oktober 2005 wurde die Sonderzahlung so wie in der Verdienstbescheinigung angegeben berücksichtigt. Der entsprechende Nettobetrag wurde im November 2005 auf das Konto der Klägerin überwiesen. Randnummer 5 Die Beklagte bewilligte der Versicherten mit Bescheid 16. Dezember 2005 Alg ab dem 1. November 2005 für eine Anspruchsdauer von 720 Kalendertagen, wobei sie für die Leistungsberechnung nur das für die Monate November 2004 bis September 2005 angegebene Bruttoeinkommen mit insgesamt 12.375,00 EUR berücksichtigte. Dividiert durch 334 (entsprechend der Anzahl der Kalendertage in diesen Monaten) ergab sich dabei ein Bemessungsentgelt von gerundet 37,05 EUR für den Kalendertag und
pauschaler Berücksichtigung der Abzugsbeträge ein Leistungssatz von 17,56 EUR für den Kalendertag. Gegen diese Leistungsbewilligung erhob die Versicherte schon am
den tarifvertraglichen Bestimmungen die Jahressonderzahlung schon im Oktober 2005 hätte ausgezahlt werden müssen. Bei dem Zufluss erst
dem Ausscheiden handelte es sich um eine
trägliche Vertragserfüllung; das in diesem Rahmen gezahlte Entgelt sei in die Leistungsberechnung einzubeziehen. Randnummer 8 Der Berufungskläger, der mit der Versicherten verheiratet war und mit ihr in einem Haushalt lebte, hat mit Schriftsatz vom 15 Mai 2009 erklärt, den Rechtsstreit als Sonderrechtsnachfolger für die am
3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 17 Die Berufung ist
1 Satz 2 SGG zulässig, weil sie eine laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 18 Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Klagebegehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) aufzufassen, denn in der Sache wird über die Höhe des Anspruchs auf Alg der Versicherten ab dem 1. November 2005 gestritten. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg lagen ab diesem Zeitpunkt bei der Versicherten vor. Sie war arbeitslos und hatte sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet sowie die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Alg erfüllt. Randnummer 19 Die Beklagte hat mit ihrem angefochtenen Bewilligungsbescheid den Anspruch in der rechtlich zustehenden Höhe festgesetzt. Randnummer 20
1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) beträgt die Höhe des Alg-Anspruchs 60 v. H. (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, dass der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der allgemeine Leistungssatz ist maßgeblich, wenn - wie im Falle der Versicherten - kein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist. Randnummer 21 Anwendung finden hier für die Leistungsberechnung die §§ 130 ff. SGB III in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848).
1 Satz 1 SGB III ist Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungsrahmen umfasst in der Regel
1 Satz 2 SGB III ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Daraus folgt hier, dass für den Bemessungsrahmen von dem letzten Tag vor der Entstehung des Anspruch der Versicherten auf Alg am
1 Satz 1 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Zeiten vor dem
juris). Im Falle der Versicherten lag
dem Ergebnis der schon im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ermittlungen, das der Senat mangels dagegensprechender Anhaltspunkte als richtig übernehmen kann, bis zum Ausscheiden der Versicherten aus ihrem Beschäftigungsverhältnis Ende Oktober 2005 noch keine Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2005 vor. Die genaue Abrechnung des für Oktober 2005 zustehenden, Ende dieses Monats fällig werdenden Gehalts und die Überweisung des Zahlbetrages erfolgten erst Anfang des Folgemonats. Randnummer 22 Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Arbeitgeberin bereits Mitte Oktober 2005 in die für die Versicherte ausgestellte Arbeitsbescheinigung das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt für Oktober 2005 eingetragen hat. Zu diesem Zeitpunkt ging die Arbeitgeberin bei einem im Vergleich zu den Vormonaten unveränderten Monatsgehalt und einem im Vergleich zum Vorjahr unveränderten Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung vorausschauend von der bescheinigten Höhe des Bruttoentgelts für den Monat Oktober 2005 aus. Dies reicht aber
Auffassung noch nicht aus, um einen abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III anzunehmen. Die von der Rechtsprechung formulierte Anforderung, das Arbeitsentgelt müsse vollständig so abgerechnet sein, dass es ohne weitere an den Arbeitgeber ausgezahlt werden könne, könnte zwar bei einer am Sinne und Zweck der § 130 f. SGB III orientierten Auslegung so verstanden werden, dass (nur) das Bruttogehalt errechnet sein muss. Denn das Bruttoarbeitsentgelt (mit allen seinen Bestandteilen wie Provisionen oder andern von bestimmten Faktoren abhängigen variablen Bestandteilen) ist die Grundlage für die Leistungsbemessung. Hat der Arbeitgeber das Bruttoentgelt für einen Monat ermittelt, kann dies dann als feste Größe der Berechnung des konkreten Nettoentgelts zugrunde gelegt werden. Für dessen Berechnung sind nur noch im Wege der automatisierten Entgeltberechnung die Abzüge für Steuern und für die Sozialversicherung
jeweils feststehenden Prozentsätzen vorzunehmen. Eine solche Abrechnung des Bruttoentgelts muss aber in dem Sinne endgültig sein, dass nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit bei gewöhnlichem Geschehensablauf mit einer bestimmten Entgelthöhe zu rechnen ist. Es muss ausgeschlossen sein, dass noch für die Höhe des Entgelts abrechnungsrelevante Umstände auftreten können. Diese Voraussetzungen lagen bei Erstellung der Entgeltbescheinigung Mitte Oktober 2005 noch nicht vor. Es war nicht auszuschließen, dass bis zum Monatsende noch Umstände auftreten würden, die zu einem veränderten Entgeltanspruch führen würden. So bestimmte etwa § 10 Abs. 4 des Firmentarifvertrages, dass sich der Anteil der Jahressonderzahlung bei unentschuldigten Fehltagen um den jeweiligen Monatsanteil reduziert. Auch wäre denkbar gewesen, dass die Versicherte im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin in der zweiten Hälfte des Monats Oktober 2005 bei einem besonderen Anlass um unbezahlten Sonderurlaub
gesucht hätte. Eine endgültige Abrechnung des Bruttoentgelts für den Monat Oktober 2005 konnte somit Mitte dieses Monats noch nicht erstellt werden. Randnummer 23 Die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Bemessungsentgelts in einem auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen lagen nicht vor.
3 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn (1.) der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder (2.) es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Die erste Alternative für die Erweiterung des Bemessungsrahmens liegt nicht vor, weil auch ohne den Monat Oktober 2005 im Regelbemessungsrahmen ein Bemessungszeitraum mit 334 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegt. Auch die Voraussetzungen für eine unbillige Härte entsprechend der zweiten Alternative liegen nicht vor. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt erst dann vor, wenn ohne Prüfung der individuellen Gründe für die Veränderung der Einkommenshöhe das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10% erhöhte Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen übersteigt (BSG, Urteil vom 24. November 2010 - B 11 AL 30/09 R - zitiert
juris). Für die Regelbemessung ergibt sich bei einem Bemessungszeitraum mit den Monaten November 2004 bis September 2005 das von der Beklagten errechnete Bemessungsentgelt von 37,05 EUR für den Kalendertag (12.375,00 EUR dividiert durch 334). Für ein um 10% erhöhtes Regelbemessungsentgelt ergibt sich eine Betrag von 40,76 EUR (37,05 EUR plus 3,71 EUR). Als erweiterter Bemessungsrahmen wäre der Zeitraum vom
träglichen Vertragserfüllung im November 2005 zugeflossen ist, nicht zu einem Anspruch auf Berücksichtigung der Sonderzahlung beim Bemessungsentgelt. Das BSG hat ausdrücklich betont, dass sich an der Festlegung des Bemessungsrahmens und des Bemessungszeitraums unter Beachtung nur der abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume durch den Wandel der Rechtsprechung zum Zuflussprinzip (von der strengen zur modifizierten Zuflusstheorie,
der auch Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, auf dass bereits im Bemessungszeitraum ein Anspruch bestand, der aber erst
Ende des Bemessungszeitraums erfüllt wird) nichts geändert hat (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 89/99 R - zitiert
juris). Dem stimmt der erkennende Senat zu. Der Wortlaut der oben zitierten Vorschriften ist eindeutig und lässt eine andere Auslegung zu. Deshalb kann der Zufluss von Arbeitsentgelt
Ende der Beschäftigung nur dann Relevanz für das Bemessungsentgelt haben, wenn die Zahlung (
träglich) für einen Zeitraum erfolgt, der im Übrigen bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis schon abgerechnet war und deshalb vom Bemessungszeitraum umfasst wurde. Dies war aber - wie oben aufgezeigt - bezogen auf den Monat Oktober 2005, in dem der Anspruch auf die Sonderzahlung fällig wurde, nicht der Fall. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 26 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine nicht schon von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Zweifelsfragen aufwirft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.