Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Orientierungssatz 1. Der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung eines Versicherten in die zusätzliche Altersversorgung der t
§ 1AAÜG Nr.
2, S. 11). Randnummer 21 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentschei-dung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden. Randnummer 22 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren
- Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-gungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.). I. Randnummer 23 Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab
- August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/
§ 1AAÜG Nr.
2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zu-treffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom
- Februar 2009 - B 10 EG 1/08 R - juris, Rn. 19). Randnummer 24 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG au-ßer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwal-tungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabili-tierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genom-men. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenbe-rechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitz-schutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146). Randnummer 25 Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem". Randnummer 26 Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab
- August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussbera-tungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist. Randnummer 27 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12). Randnummer 28 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u. a. - juris, Rn. 36). Randnummer 29 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem
- Juni 1990 (aber nicht am
- Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
- Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom
- März 2007 - 1 BvF 1/05 - juris, Rn. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht. Randnummer 30 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem - aber nicht am -
- Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Randnummer 31 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Be-schluss vom
- Oktober 2005, a.a.O., Rn. 45): Randnummer 32 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem
- Juni 1990, aber nicht am
- Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetz-gebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AA-ÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den
- Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen." Randnummer 33 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am
- Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten. II. Randnummer 34 Nach der Rechtsprechung des früheren
- Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Ver-ordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
- August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487,
- DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Vorausset-zung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 35 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am
- Juni 1990 vorgelegen haben. Randnummer 36 Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am
- August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Ver-sorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger war nämlich am
- Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Randnummer 37 Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend: BSG, Urt. v. 18.12.03 - B 4 RA 14/03 R - juris) fertigen. Die zum Ausdruck kommende industriepolitische Konzeption beruhte danach auf der Rationalisierung der Fertigungskosten durch Massenproduktion (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 41/
§ 1Nr.
6 S. 47; Urteil vom
- Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - juris). Die Bedeutung hauptsächlich industrieller Massenfertigung und der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 41/
§ 1Nr.
6 S. 46 f.). Randnummer 38 Vor diesem Maßstab war der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt kein volkseigener Produktionsbetrieb. Randnummer 39 Es ist bereits nicht erkennbar, dass der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt überhaupt als Fertigungsbetrieb anzusehen ist. Die Sachgüterproduktion hat den VEB Elektroanlagenbau Staßfurt nicht geprägt. Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, lag die Hauptaufgabe des VEB Elektroanlagenbau Staßfurt in der Projektierung, Errichtung und In-standsetzung bestimmter Elektroanlagen. Teilweise waren diese Anlagen auch eigens zu entwickeln. Dies fasste er selbst mit den Begriffen "Elektromontagen und Instand-setzungen" zusammen. Produziert hat der Betrieb nach dem Vortrag des Klägers lediglich die leeren Schaltschränke; alle Einzelteile, die zur Montage der Elektroanlagen benötigt wurden, hat der Betrieb eingekauft. Dieser Vortrag deckt sich mit den vorliegenden Unterlagen. Nach § 3 des Statuts des VEB Elektroanlagenbau vom
- Dezember 1969 war Hauptaufgabe des Betriebs die Durchführung von Elektromontagen an Starkstromanlagen bis 1.000 Volt, Instandsetzungen von Elektromotoren so-wie Reparaturen in Haushaltungen und an elektrischen Haushaltsgeräten. Unter industrieller Fertigung (Fabrikation, Herstellung, Produktion) von Sachgütern werden gemeinhin weder Montageleistungen, noch Instandsetzungen oder Reparaturen verstanden. Unerheblich ist, ob die Anlagen teilweise vom Betrieb selbst entwickelt, projektiert und errichtet worden sind, da in der Errichtung von Anlagen aus eingekauften Einzelteilen wiederum keine industrielle Herstellung von Sachgütern, sondern eine Montageleis-tung liegt. Die Entwicklung und Projektierung von Anlagen stellt ebenfalls keine Sachgüterproduktion dar. Eine solche lag lediglich in der Herstellung der leeren Schalt-schränke. Diese Produktion hat dem Betrieb aber weder nach den vorliegenden Unterlagen, noch nach dem Vortrag des Klägers das Gepräge gegeben, sondern stand deutlich hinter den Montage- und Instandsetzungsleistungen zurück. Von daher ist auch die Einstufung im Statistischen Betriebsregister der DDR mit der Schlüsselziffer 16619 als Reparatur- und Montagebetrieb der elektrotechnischen Industrie nachvollziehbar. Auch bei der Rechtsnachfolgerin des VEB Elektroanlagenbau Staßfurt, der ab Elektroanlagenbau S. GmbH, gehörte nach dem in § 2 des Gesellschaftsvertrags vom
- Juni 1990 beschriebenen Unternehmensgegenstand lediglich die mechanische Fertigung von Schaltschränken und Leereinheiten aller Art zur Sachgüterproduktion. Darüber hinaus wurde die Projektierung und Realisierung von Elektro- und Automatisierungsanlagen sowie Trafostationen bis 20 KV und die Reparatur von elektrischen Maschinen bis 250 KW als Unternehmensgegenstand angegeben. Gleiches ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug zu dieser GmbH. Daraus kann aber ebenfalls nicht ein Hauptzweck im Bereich der Sachgüterproduktion entnommen werden. Randnummer 40 Unerheblich ist, dass der Betrieb in § 1 seines Statuts als volkseigener Produktionsbe-trieb der Industrie bezeichnet wird. Dies bestätigt lediglich die teilweise von dem hier maßgeblichen Produktionsbegriff abweichende Verwendung des Begriffs im Wirtschaftsleben der DDR. So wird auch die in § 3 des Statuts beschriebene Hauptaufgabe als "Hauptproduktion" bezeichnet, obwohl hierfür dann ausschließlich Elektromontagen, Instandsetzungen und Reparaturen angegeben werden. Rechtliche Bedeutung kommt nicht der unterschiedlichen Begriffsverwendung, sondern lediglich den tatsächlichen Verhältnissen im Hinblick auf den Hauptzweck des Betriebes zu. Randnummer 41 Unerheblich ist weiter, dass der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt mit seinen Montage- und Instandsetzungsleistungen an elektrotechnischen Anlagen - wie der Kläger vorträgt - zu der Produktion in anderen Betrieben beigetragen hat und damit für die dort stattfindende Produktion mitursächlich geworden ist. Allein durch diesen Beitrag wird ein Betrieb nicht zu einem Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Hierfür kommt es ausschließlich auf die Tätigkeit an, die der Betrieb, verkörpert in sei-nen Mitarbeitern und seiner sachlichen Ausstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für die Produktion von Sachgütern oder Bauwerken ursächlich wird. Randnummer 42 Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt ist auch kein Betrieb der Bauindustrie. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nach der Recht-sprechung des BSG nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom
- Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). In der Errichtung von Elektroanlagen liegt auch nicht die Herstellung eines Bauwerkes, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine Massenproduktion gegeben ist. Randnummer 43 Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2
- DB, weil keiner der dort genannten Typen von Einrichtungen ihn begrifflich erfasst. Randnummer 44 Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Al-tersversorgung der technischen Intelligenz möglicherweise festgestellt hat. Darauf kann sich der Kläger selbst bei gleicher Sachlage nicht berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die deutsche Rechtsordnung nicht (BVerfG, Be-schluss vom
- Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166). Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 46 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.