Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Fiktion der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts - Bekanntgabefiktion auch bei tatsächlich früherem Zugang - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung des Rechtsstreits - unterbliebene erstinstanzliche Sachentscheidung - Ermessen des Gerichts - Interessenabwägung Leitsatz Nach § 37 Abs 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben. Diese Fiktion gilt auch dann, wenn der Zugang tatsächlich früher erfolgt. (Rn.13) Orientierungssatz
- Zum Leitsatz vgl BSG vom 19.3.1957 - 10 RV 609/56 = BSGE 5, 53 = SozR Nr 2 zu § 4 VwZG und vom 6.5.2010 - B 14 AS 12/09 R = SozR 4-1300 § 37 Nr
- Ein Rechtsstreit kann vom Landessozialgericht an das Sozialgericht zurückverwiesen werden, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. In diesem Fall hat das Berufungsgericht das Interesse des Klägers an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreits einerseits mit den Nachteilen durch den Verlust der Tatsacheninstanz andererseits gegeneinander abzuwägen. (Rn.15)
- Ist das Berufungsverfahren erst seit kurzem anhängig und hat der Kläger erkennbares Interesse an einer weiteren Sachaufklärung, so ist die Zurückverweisung das richtige Mittel, um dem Kläger die gesetzlich vorgesehenen zwei Tatsacheninstanzen zu ermöglichen. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
- März 2010, S 17 SB 219/09, Gerichtsbescheid Tenor Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
- März 2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Magdeburg zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens
- Randnummer 2 Der Beklagte stellte auf Antrag des am ... 1953 geborenen Klägers mit Bescheid vom
- Mai 2002 einen Grad der Behinderung von 40 fest. Am
- Juli 2008 beantragte der Kläger die Überprüfung dieser Feststellung sowie vorsorglich die Neufeststellung des Behinderungsgrades. Nach medizinischer Sachaufklärung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
- Januar 2009 den Antrag auf Neufeststellung ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er nach weiterer medizinischer Sachaufklärung mit Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2009 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde gemäß Vermerk vom
- Juli 2009 abgesendet und ging am
- Juli 2009 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers ein. Randnummer 3 Am
- August 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom
- März 2010 die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Da der Widerspruchsbescheid am
- Juli 2009 bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen sei, habe die Frist zur Klageerhebung am
- August 2009 geendet. Die Dreitagesfiktion nach § 37 Abs. 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB X) sei hier nicht anzuwenden, da die Bekanntgabe nachweislich am
- Juli 2009 erfolgt sei. Randnummer 4 Gegen den ihm am
- April 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
- Mai 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, nach der Rechtsprechung gelte die Zugangsfiktion des § 37 SGB X auch dann, wenn das behördliche Schreiben vor dem zu errechnenden Fiktionszeitpunkt eingegangen sei. In materieller Hinsicht seien die zugrunde gelegten Einzelbehinderungsgrade (insbesondere für den insulinpflichtigen Diabetes mellitus) unzureichend. Außerdem seien weitere Erkrankungen nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei die Bildung des Gesamtbehinderungsgrades nicht korrekt erfolgt. Randnummer 5 Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 6 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
- März 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom
- Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Juli 2009 aufzuheben, den Bescheid vom
- Mai 2002 abzuändern und bei ihm einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Nach dem Hinweis des Senats, die Zugangsfiktion greife bei der vorliegenden Fallgestaltung ein und es sei beabsichtigt, die Sache zur Entscheidung an das SG Magdeburg zurückzuverweisen, haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben vom
- und
- August 2010). Randnummer 10 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte verwiesen. Diese haben dem Senat zur Entscheidungsfindung vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden. Randnummer 12 Die Berufung ist nach § 143 SGG statthaft und gemäß § 141 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist im Sinne der Aufhebung des Gerichtsbescheides und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht begründet, da das SG zu Unrecht von einer verfristeten Klage ausgegangen ist. Randnummer 13 Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt nach Absatz 2 dieser Vorschrift die Frist mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Nach § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben. Diese Fiktion gilt auch dann, wenn der Zugang tatsächlich früher erfolgt (so schon BSG, Urteil vom
- März 1957, 10 RV 609/56 und zuletzt Urteil vom
- Mai 2010, B 14 AS 12/09 R, zitiert nach juris; zur damit übereinstimmenden Literaturansicht vgl. nur Engelmann in von Wulffen, SGB X,
- Auflage 2010, § 37 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist der Tag, an dem der Brief zur Post gegeben wird, nach der gemäß § 26 SGB X für Fristen und Terminsbestimmungen geltenden Vorschrift des § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht mitzuzählen (BSG, Urteil vom
- Mai 2010, B 14 AS 12/09 R, zitiert nach juris). Randnummer 14 Da der Widerspruchsbescheid ausweislich des Absendevermerks am
- Juli 2009 zur Post aufgegeben wurde, ist dritter Tag im Sinne der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X der
- Juli
- Die Frist begann am
- Juli 2009 und endete nach § 87 Abs. 2 SGG i.V.m. § 64 Abs. 2 SGG am
- August
- Die Klage ist am
- August 2009 beim SG eingegangen und damit rechtzeitig erhoben worden. Randnummer 15 Die Sache war nach pflichtgemäßem Ermessen in Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG an das SG Magdeburg zurückzuverweisen. Nach dieser Vorschrift kann die Sache an das SG zurückverwiesen werden, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Im Rahmen seines Ermessens hat der Senat das Interesse des Klägers an einer möglichst zeitnahen Erledigung seines Rechtsstreits einerseits mit den Nachteilen durch den Verlust der Tatsacheninstanz andererseits miteinander abgewogen. Da das Berufungsverfahren erst seit vier Monaten beim Landessozialgericht anhängig ist und der Kläger offenbar großes Interesse an einer weiteren Sachaufklärung hat, ist die Zurückverweisung das richtige Mittel, das dem Kläger die gesetzlich vorgesehenen zwei Tatsacheninstanzen ermöglicht. Randnummer 16 Da das Verfahren vor dem SG noch nicht beendet ist, hat dieses auch eine Entscheidung über die Kosten zu treffen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
- Auflage 2008, § 159 Rn. 5e). Randnummer 17 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vor.