Eintritt der Heilungsbewährung Leitsatz
Ablauf der Heilungsbewährung sind die bestehenden Gesundheitsstörungen infolge der Brustoperation, der Entfernung der Eierstöcke und der Senkungsbeschwerden mit einem Grad der Behinderung von 30 zu bewerten. Eine Vergleichbarkeit zur Endometriose liegt nicht vor. Mehrfache Operationen erhöhen den Behinderungsgrad nicht. (Rn.50) Orientierungssatz 1. Der Ablauf der Heilungsbewährung stellt bei der Bewertung der Funktionseinschränkungen
dem Schwerbehindertenrecht eine tatsächliche Veränderung iS von § 48 Abs 1 SGB 10 dar. Bei Krebserkrankungen ist zunächst unterschiedslos für einen gewissen Zeitraum der Schwerbehindertenstatus zu gewähren. (Rn.44) 2. Der Zeitraum für die Heilungsdauer bei malignen Erkrankungen beträgt generell fünf Jahre.
medizinischen Erfahrungen ist
rückfallfreiem Ablauf von fünf Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die Krebserkrankung überwunden. Der Grad der Behinderung ist dann nur noch anhand der noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zu bewerten. (Rn.44)
Ablauf der Heilungsbewährung. Randnummer 2 Auf Antrag der 1953 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom
untersuchung von Amts wegen), in dem er Befundscheine der behandelnden Ärzte der Klägerin einholte. Die Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. C. verneinte Hinweise für ein Rezidiv, doch sei aufgrund einer Postmenopausenblutung eine Abrasio im Januar 2004 geplant. Der Allgemeinmediziner Dr. R. diagnostizierte einen mit Diät geführten Diabetes mellitus Typ II ohne Organschäden. Der beteiligte ärztliche Dienst des Beklagten schlug
dem Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidivnachweis für den Verlust der rechten Brust einen Grad der Behinderung von 30, den Verlust der Eierstöcke und die Zuckerkrankheit jeweils von 10 sowie einen Gesamtgrad von 30 vor. Mit Schreiben vom
Belastung ein Lymphödem des rechten Arms auf, das mit Lymphdrainagen therapiert werde. Daraufhin schlug der Vertragsarzt des Beklagten Dr. B. für Lymphstauungserscheinungen und Bewegungseinschränkungen im rechten Schulterarmbereich zusätzlich einen Grad der Behinderung von 10 und weiterhin einen Gesamtgrad von 30 vor. Weiterhin führte Dr. B. aus, die operative Entfernung der Polypenbildung der Gebärmutterschleimhaut rechtfertige keinen Behinderungsgrad. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
weis eines Lokalrezidivs). Ergänzend haben sie mit Befundbericht vom 26. Januar 2006 mitgeteilt,
ihren technischen Untersuchungen lägen ab dem
vollziehbar. Der Verlust beider Eierstöcke bedinge einen Behinderungsgrad von
vollziehbar. Bei den durchgeführten Ausschabungen seien Polypen aus der Gebärmutter entfernt worden. Bösartige Schleimhautveränderungen hätten ausgeschlossen werden können. Keinesfalls sei der Zustand mit einer Endometriose mittleren Grades vergleichbar, da sich bei dieser Erkrankung Gebärmutterschleimhaut in anderen Organen oder Körperregionen ansiedele habe und dort zyklusabhängig die jeweiligen Funktionen beeinträchtige. Eine koronare Herzerkrankung habe ausgeschlossen werden können und das Artherom am Rücken sei entfernt worden. Randnummer 13 Mit Urteil vom 16. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Beklagte
Ablauf der Heilungsbewährung zutreffend einen Grad der Behinderung von 40 festgestellt habe. Durch die Problematik der Gebärmutterschleimhaut ergebe sich kein höherer Gesamtbehinderungsgrad, da hierfür kein Einzelbehinderungsgrad von 20 oder mehr festzustellen sei. Eine Vergleichbarkeit mit einer Endometriose mittleren Grades sei nicht gegeben, da dieser mit erheblichen Beschwerden und insbesondere Schmerzen verbunden sei. Diese seien bei der Klägerin nicht
gewiesen. Randnummer 14 Gegen das ihr am
frage des Gerichts, wann und in welchem Ausmaß aufgrund der Gebärmutterschleimhautveränderungen Blutungen aufgetreten sind (zeitlicher Abstand, Dauer der Blutung) hat sie angegeben: Randnummer 21 5/00 Postmenopausenblutung mit Beschwerden (Abrasio und Entfernung der Eierstöcke) Randnummer 22 6/00 Unterbauchbeschwerden postoperativ (physikalische Therapie) Randnummer 23 5/01 Blutung und Schmerzen (konservative physikalische Therapie) Randnummer 24 11/01 Blutung und Schmerzen Randnummer 25 10/02 schwammartige Blutung und Schmerzen (Abrasio) Randnummer 26 5/03 verstärkte Schmerzen (konservative Therapie) Randnummer 27 11/03 Blutung und Schmerzen im Unterbauch (konservative Therapie) Randnummer 28 1/04 Abrasio Randnummer 29 3/05 rezidivierende Blutung und Schmerzen Randnummer 30 5/05 rezidivierende Blutung und Schmerzen Randnummer 31 11/05 Abrasio Randnummer 32 4/07 Blutung und Abrasio Randnummer 33 Dr. C. hat die Ansicht vertreten, die Blutungen infolge der Tamoxifen-Therapie seien oft schmerzhafter und stärker als Regelblutungen. Da sie postmenopausal erfolgten, sei eine regelmäßige histologische Abklärung notwendig. Durch die wiederholten Ausschabungen sei der Heilungsprozess verzögert und es entstünden Vernarbungen der Gebärmutterwand mit Verwachsungen. Außerdem werde während der Operation die Gebärmutter
unten gezogen, was die Veranlagung zur Senkung jedes Mal verstärke. Dr. C. hat diese Auswirkungen mit einer Endometriose mittleren Grades verglichen. Außerdem hat sie mitgeteilt, aufgrund des Lymphödems seien die Abduktion des Schultergelenks und die Sensorik eingeschränkt. Fragen zur Kompressionsbandage, Umfangsvermehrung oder Gebrauchsunfähigkeit der Gliedmaßen hat die Ärztin nicht beantwortet. Randnummer 34 Dr. R. hat am
dem Operationsbericht vom
Aktenlage erstatten lassen. Diese hat als Folge der Brustdrüsen- und Lymphknotenentfernung der rechten Achselhöhle, postoperativen Chemotherapie und Antioestrogenbehandlung mit Tamoxifen Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk, eine lymphatische Schwellung des rechten Arms sowie eine Senkung der Gebärmutter mit leichter Stressharninkontinenz diagnostiziert und dafür einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vorgeschlagen. Sie hat ausgeführt, die Senkungsbeschwerden der Gebärmutter mit der diskreten Stress-Harninkontinenz rechtfertigten einen Grad der Behinderung von
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und
2 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber nicht begründet, denn der Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom
Erlass des Widerspruchbescheids verschlechtert hat. Dies ist nicht Streitgegenstand und bedarf daher auch keiner weiteren Sachaufklärung. Randnummer 42 Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist die
des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) erforderliche Anhörung zu einer beabsichtigten Herabsetzung des Grads der Behinderung mit Schreiben vom
der Erstbehandlung sowie der regelmäßig vorhandenen subjektiven Befürchtung vor einem Rezidiv. Die Heilungsbewährung erfasst darüber hinaus auch die vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, der Beseitigung und der
behandlung eines Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind. Dies rechtfertigt es
der sozialmedizinischen Erfahrung, bei Krebserkrankungen zunächst nicht nur den Organverlust zu bewerten. Vielmehr ist hier zunächst für einen gewissen Zeitraum unterschiedslos der Schwerbehindertenstatus zu gewähren. Die pauschale, umfassende Berücksichtigung körperlicher und seelischer Auswirkungen der Erkrankung kann jedoch nicht auf Dauer Bestand haben. Da
der medizinischen Erfahrung
rückfallfreiem Ablauf von fünf Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die Krebserkrankung überwunden ist und außerdem neben der unmittelbaren Lebensbedrohung auch die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung entfallen sind, ist der Grad der Behinderung dann nur noch anhand der noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zu bewerten (BSG – Urteil vom 9. August 1995 – 9 RVs 14/94 – zitiert
juris). Randnummer 45 Die bei der Klägerin
Ablauf der Heilungsbewährung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vorliegenden Funktionseinschränkungen rechtfertigen
diesem Maßstab allenfalls einen Grad der Behinderung von
dessen Artikel 68 am 1. Juli des Jahres in Kraft getreten ist.
1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Diese Regelung knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als Grad der Behinderung
Zehnergraden abgestuft festzustellen.
1 Satz 5 SGB IX (in der Satzzählung der alten Fassung) gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft (bzw. Funktionsbeeinträchtigungen) vorliegen, wird
Absatz 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Behinderung
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung festgestellt. Randnummer 47 Als Grundlage für die Beurteilung der
diesen Bestimmungen erheblichen medizinischen Sachverhalte dienten der Praxis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 1. Februar 2005 die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) in der Ausgabe des Jahres 2004. Die Anhaltspunkte hatten zwar keine Normqualität, waren aber
ständiger Rechtsprechung des für das Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht zuständigen Senats des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit wirkten, deshalb normähnliche Auswirkungen hatten und im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung in ihrer jeweiligen Fassung wie untergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden waren (vgl. Urteil vom 18. September 2003, a.a.O. S.10 ff.; v. 9. April 1997 – 9 RVs 4/95 = SozR 3-3870 § 4 Nr.19, S.77, jeweils m.w.N.). Randnummer 48 Der hier streitigen Bemessung des Grads der Behinderung ist die GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte (Nr. 26) zugrunde.
den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle in Nr. 26.1 (Ausgabe 2004, S. 37) sind die dort genannten GdB/MdE-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 18 Abs. 4 genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Nr. 26 Abschnitt 1). Randnummer 49
diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen der Klägerin kein höherer Grad der Behinderung als 40 festgestellt werden. Dabei stützt sich der Senat auf das Gutachten von Dr. N., auf die versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. W. sowie die eingeholten Befundberichte nebst Anlagen. a) Randnummer 50 Die Gesundheitsstörungen infolge der Brustoperation, der Entfernung der Eierstöcke und der Senkungsbeschwerden sind dem Funktionssystem Geschlechtsapparat zuzuordnen und rechtfertigen einen Grad der Behinderung von 30. Randnummer 51 Für den einseitigen Verlust der Brust ist
den Anhaltspunkten Nr. 26.14 (S. 94) ein Behinderungsgrad von 30 festzustellen. Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Arms oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z.B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltungen) sowie außergewöhnliche psychoreaktive Störungen im Sinne vom Nr. 18 Abs. 8 sind zwar ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Diese Zusatz durchbricht aber nicht den Grundsatz, dass alle dauerhaften Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund zu erfassen und in ihren Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen sind (dazu BSG, Urteil v. 11. Dezember 2008, B 9/9a SB 4/07 R – zitiert
juris). Das heißt, diese Operations- oder Bestrahlungsfolgen sind im jeweiligen Funktionssystem zu bewerten. Denn eine Erhöhung des Behinderungsgrads wegen eines durch ein Primärleiden hervorgerufenen Leidens an einem anderen Organ oder Organsystem, ohne dass dieses nennenswerte Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat, war und ist dem Behinderungsbegriff in § 2 Abs. 1 SGB IX sowie dem Begriff des Behinderungsgrads
1 SGB IX fremd (BSG, a.a.O.). Hat das Sekundärleiden indes entsprechende Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit des betroffenen Menschen, so ist kein Grund ersichtlich, es bei der Bewertung des Behinderungsgrads anders zu behandeln als eine von dem Primärleiden unabhängig entstandene weitere Gesundheitsstörung (BSG, a.a.O.). Eine andere Bewertung würde dem im Schwerbehindertenrecht geltenden Finalitätsprinzip (BSG, a.a.O.) widersprechen. Randnummer 52 Einen weiteren Einzelbehinderungsgrad im Funktionssystem Geschlechtsapparat rechtfertigen die Senkungsbeschwerden der Gebärmutter. Sofern die Senkung der Gebärmutter nicht oder nur mit einer geringen Stressinkontinenz verbunden ist (Grad I), erfolgt eine Bewertung
den Anhaltspunkten mit 0 bis 10 (Nr. 26.14, S. 97). Erst eine stärkere Harninkontinenz und/oder stärkere Senkungsbeschwerden rechtfertigen einen Behinderungsgrad von 20 bis 40.
diesem Maßstab ist aufgrund der geringen Stressinkontinenz nur ein Grad der Behinderung von 10 festzustellen. Weder eine stärkere Harninkontinenz noch stärkere Senkungsbeschwerden werden durch die ärztlichen Unterlagen bestätigt. In den Epikrisen von Juni 2001 und Oktober 2002 (M. M.) wurde jeweils eine Stressharninkontinenz
Nr. 26.14 (S. 96) der Anhaltspunkte erfolgt eine Bewertung mit einem Behinderungsgrad von 10, wenn kein Kinderwunsch mehr besteht und keine wesentlichen Auswirkungen auf den Hormonhaushalt vorliegen. Bei einem noch bestehenden Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution ist ein Behinderungsgrad von 20 bis 30 gerechtfertigt.
diesem Maßstab ist der vom Beklagten angenommene Behinderungsgrad von 10 rechtmäßig, da die Klägerin bei Erlass des Widerspruchsbescheids bereits ein Lebensalter von über 50 Jahren überschritten hatte und kein Kinderwunsch vorgetragen worden ist. Wie Dr. N. dargestellt hat, wurde die Funktion der Eierstöcke bereits vor deren Entfernung durch die Behandlung mit Tamoxifen unterdrückt, sodass damit keine weiteren Funktionsstörungen verbunden waren. Die hormonellen Störungen mit Blutungen und Polypenbildung sind auch nicht auf die Entfernung der Eierstöcke, sondern die Behandlung mit Tamoxifen zurückzuführen, sodass auch kein unzureichender Ausgleich des Hormonausfalls vorliegt. Dr. C. hat klimakterische Beschwerden bei zusätzlicher antihormoneller Therapie erstmals im September 2007, also zweieinhalb Jahre
Erlass des Widerspruchsbescheids diagnostiziert, sodass nicht darüber zu entscheiden ist, ob diese als Folge der Eierstockentfernung zu berücksichtigen sind. Randnummer 54 Ein weiterer Behinderungsgrad ist in diesem Funktionssystem nicht festzustellen. Die mehrfachen Ausschabungen als Folge der irregulären Gebärmutterschleimhaut mit Polypen rechtfertigen keinen Behinderungsgrad. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids im Februar 2005 erfolgten drei Operationen, nämlich im Mai 2000 (gleichzeitige Entfernung der Eierstöcke), Oktober 2002 und Januar 2004. Die Operationen als solche rechtfertigen keinen Behinderungsgrad, da sie zur Therapie der übermäßig aufgebauten Schleimhaut durchgeführt wurden, nicht aber selbst Gesundheitsstörungen sind. Zwar haben der übermäßige Aufbau der Gebärmutterschleimhaut durch die medikamentöse Behandlung und die damit einhergehende Polypenbildung zu Schmerzen und Blutungen und damit zu Gesundheitsstörungen geführt. Diese waren aber nicht dauerhaft.
der Operation im Mai 2000 und den damit verbundenen postoperativen Schmerzen traten Blutungen und Schmerzen im Abstand von einem halben bzw. einem ganzen Jahr auf. Diese wurden entweder durch konservative Therapien oder durch die Ausschabungen behandelt, lagen also nicht dauerhaft vor. Die Sachverständige Dr. N. hat in diesem Zusammenhang auf folgenden Aspekt hingewiesen, der gegen eine dauerhafte Erkrankung spricht: So wurde zwar wegen der Senkungsbeschwerden, nicht aber wegen der Blutungen und Schmerzen eine Entfernung der Gebärmutter als medizinisch indiziert angesehen. Wären die Gesundheitsstörungen nicht behandelbar und hätte ein entsprechender Leidensdruck der Klägerin vorgelegen, hätte eine solche Alternative in Erwägung gezogen werden müssen. Schließlich ist auch die von der Klägerin gewünschte Analogie zu einer Endometriose (die bei ihr unstrittig nicht vorliegt) mittleren Grades nicht möglich. Denn bei einer solchen Erkrankung treten Schmerzen und Beeinträchtigungen anderer Organe nicht im Abstand von einem halben bzw. ganzen Jahr, sondern monatlich entsprechend des Regelzyklusses auf. Eine Beeinträchtigung anderer Organe liegt bei der Klägerin auch nicht vor, sodass insgesamt keine Vergleichbarkeit zwischen den Funktionsstörungen gegeben ist. Randnummer 55 Da im Funktionssystem Geschlechtsapparat somit Einschränkungen aufgrund der Entfernung der Brust, der Stressinkontinenz und des Verlusts der Gebärmutter vorliegen, ist ein Behinderungsgrad für das gesamte Funktionssystem zu bilden. Die Grundsätze dafür sind in Nr. 19 der Anhaltspunkte (S. 26) vorgegeben.
Nr. 19 Abs. 3 ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt, und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
Nr. 19 Abs. 4 führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzelgrad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen und verschiedene Lebensbereiche betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 9 V 8/00 R = SozR 3 – 3870 § 4 Nr. 28). Danach ist ein Gesamtbehinderungsgrad von 30 festzustellen. Das Gesamtausmaß der Behinderung durch den Verlust der Brust wird nicht größer, weil die geringe Stressinkontinenz und die Entfernung der Eierstöcke weder die Funktionsstörung aufgrund des Verlusts der Brust noch sich untereinander gegenseitig verstärkend beeinflussen. b) Randnummer 56 Aufgrund der Spannungsschmerzen mit Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten Arms und des Schultergelenks ist das Funktionssystem Arme betroffen.
der Entfernung der rechten axilliären Lymphknoten treten Spannungsschmerzen mit Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten Arms und des Schultergelenks auf, die jedoch in ihrem Ausmaß von den behandelnden Ärzten nicht
der Neutral-Null-Methode dokumentiert wurden. Dr. C. hat insoweit lediglich mitgeteilt, dass die Abduktion des Schultergelenks und die Sensorik eingeschränkt werden. Da auch in den radiologischen Arztberichten besondere Beeinträchtigungen ausdrücklich verneint wurden, kann nur von geringen Beeinträchtigungen ausgegangen werden, die allenfalls einen Einzelbehinderungsgrad von 10
Nr. 26.18 (S. 119) der Anhaltspunkte rechtfertigen. c) Randnummer 57 Das Lymphödem ist dem Funktionssystem Herz-Kreislauf zuzuordnen. Dafür ist ein Grad der Behinderung von 10 festzustellen.
den Anhaltspunkten (Nr. 26.9, S. 75) ist bei einem Lymphödem an einer Gliedmaße ohne wesentliche Funktionsbehinderung mit dem Erfordernis eine Kompressionsbandage eine Bewertung mit 0 bis 10, bei einer stärkeren Umfangsvermehrung von mehr als 3 cm je
Funktionseinschränkungen von 20 bis 40 vorgesehen. Danach bedingt das Lymphödem allenfalls einen Einzelbehinderungsgrad von 10, weil es mehrmals jährlich unter Belastung auftritt und Lymphdrainagen erforderlich macht. Eine stärkere Umfangsvermehrung von mehr als 3 cm ist den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen. Zudem hat Dr. R. nur ein diskretes Lymphödem diagnostiziert. Obwohl
dem Befundbericht von Dr. C. dadurch die Abduktion des Schultergelenks und die Sensorik eingeschränkt werden, kann insoweit keine Bewertung erfolgen. Denn diese Funktionsstörungen lagen dem Behinderungsgrad von 10 für das Funktionssystem Arm bereits zugrunde. Eine erneute Berücksichtigung würde zu einer unzulässigen Doppelbewertung führen. Randnummer 58 Auch der seit 2001 medikamentös geführte Bluthochdruck ist dem Funktionssystem Herz-Kreislauf zuzuordnen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde hat dieser zu keinem messbaren Behinderungsgrad geführt, denn eine Leistungsbeeinträchtigung
Nr. 26.9. (S. 75) der Anhaltspunkte war zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellbar.
dem Arztbrief von Dr. S. vom 1. November 2005 hat sich zwar ein Hypertonieherz gezeigt, doch ist diese Erkrankung
dem Befundbericht des Dr. R. vom 22. Dezember 2005 erst im August 2005 neu hinzugekommen und liegt somit
der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2005). d) Randnummer 59 Weitere Gesundheitsstörungen, die einem anderen Funktionssystem zuzuordnen sind und zumindest einen Einzelbehinderungsgrad von 10 zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gerechtfertigt haben, sind nicht erkennbar. Der nur unter Diät geführte Diabetes mellitus bedingt keinen Behinderungsgrad. Auch die Fettstoffwechselstörung rechtfertigt keinen Behinderungsgrad, da insoweit Folgeerkrankungen nicht vorliegen (Anhaltspunkte, Nr. 26.15, S. 99). Die Zyste am Rücken ist
der Operation folgenlos ausgeheilt. Die Myogelosen der Halswirbelsäule sowie die Beschwerden der Lendenwirbelsäule wurden erst
Erlass des Widerspruchbescheids diagnostiziert und sind daher in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die chronischen Unterbauchbeschwerden mit Rückenschmerzen. Randnummer 60 Die mit der Erkrankung und deren Funktionsstörungen einhergehende psychische Belastung kann keine weitere Berücksichtigung finden, da die in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen berücksichtigen (Anhaltspunkte, Nr. 18 Abs. 8, S. 23 f.). Nur bei außergewöhnlichen seelischen Begleiterscheinungen, die einer speziellen ärztlichen Behandlung bedürfen, kann dafür ein Behinderungsgrad festgestellt werden. Da Dr. R. eine seelische Erkrankung der Klägerin ausdrücklich ausgeschlossen und sie sich auch nicht in fachärztlicher Behandlung befunden hat, kann hier kein weiterer Behinderungsgrad festgestellt werden. Gleiches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen (Anhaltspunkte, Nr. 18 Abs. 8, S. 24). Höhere Behinderungsgrade können erst angenommen werden, wenn eine spezielle ärztliche Behandlung durchgeführt wird. Da auch eine solche nicht erfolgt ist, können auch die von der Klägerin vorgetragenen Schmerzen keine weitere Berücksichtigung finden. e) Randnummer 61 Da bei der Klägerin Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren Grad der Behinderung vorliegen, ist
3 Satz 1 SGB IX der Gesamtbehinderungsgrad zu ermitteln. Dafür sind die bereits dargelegten Grundsätze anzuwenden. Danach ist von dem Behinderungsgrad von 30 für das Funktionssystem Geschlechtsapparat auszugehen. Außerdem liegen Funktionseinschränkungen der Funktionssysteme Arme und Herz-Kreislauf vor, die jeweils mit einem Behinderungsgrad von 10 zu bewerten sind. Der Beklagte hat aufgrund dieser Funktionsstörungen einen Gesamtgrad von 40 gebildet. Da grundsätzlich leichte Funktionsstörungen, die einen Behinderungsgrad von 10 bedingen, das Gesamtausmaß nicht erhöhen, erscheint dies wohlwollend. Keinesfalls kann aber ein noch höherer Behinderungsgrad festgestellt werden. Letztlich widerspräche hier die von der Klägerin begehrte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft dem
Nr. 19 Abs. 1 (S. 24) der Anhaltspunkte zu berücksichtigenden Gesamtmaßstab. Im Vergleich mit Gesundheitsschäden, zu denen in der GdB-Tabelle feste Werte angegeben sind, ist bei der Klägerin die Schwerbehinderteneigenschaft nicht zu begründen. Die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen beeinträchtigt die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft insbesondere nicht so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 63 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.