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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 59/06 Urteil Abgrenzung einer betriebsbezogenen von einer betriebsunabhängigen privaten Tätigkeit im

Abgrenzung einer betriebsbezogenen von einer betriebsunabhängigen privaten Tätigkeit im Unfallversicherungsschutz Orientierungssatz 1. Die Rechtsfrage, ob eine Verrichtung, bei der sich der Unfall ere

§ 8Nr.

14 Rn. 13; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/

§ 8Nr.

16 Rn. 11; BSG, Urteil vom

  1. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R - Rn. 12). Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Randnummer 24 Es kann dahinstehen, ob eine Geschäfts- oder Dienstreise vorliegt im Sinne einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder eine sog. Motivations- oder Incentivereise. Selbst wenn man, wie das Sozialgericht, von einer Dienstreise ausgehen wollte, obgleich das Reiseprogramm seinem Inhalt nach eher eine Motivationsreise nahelegt, steht das Skifahren als konkrete Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfallereignisses nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die Unterscheidung zwischen der grundsätzlich "versicherten Tätigkeit" und der "Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses" ist (mit Ausnahme des Betriebsbanns in der Schifffahrt gemäß § 10 SGB VII) nach der Definition des Arbeitsunfalls "infolge" einer versicherten Tätigkeit erforderlich (vgl. Becker, SGb 2007, 721, 722). Auch auf Dienstreisen besteht deshalb kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr". Es ist vielmehr zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden angehören (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Mai 1997 - 2 RU 29/96 - Rn.18, zit. n. juris). Auch bei einer Dienstreise bieten sich nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Mai 1997, Rn. 18, a.a.O.). Bei der vorliegenden Reise trifft dies zumindest für den freiwilligen Teil des Skifahrens zu. Randnummer 25 Nach Auffassung des Senats scheitert der geltend gemachte Anspruch der Klägerin somit auch dann, wenn zu ihren Gunsten mit dem Sozialgericht, von einer versicherten Fortbildungsveranstaltung ausgegangen wird. Bei dieser Ausgangslage sind betriebsbezogene Tätigkeiten von reinen betriebsunabhängigen, privaten Tätigkeiten bei der Reise abzugrenzen, und die Klägerin ist beim Skifahren bei einer unversicherten Verrichtung verunglückt. Das Skifahren ist allenfalls als Begleitprogramm einer Fortbildungsveranstaltung zu werten, welches keinerlei Bezug zu den betrieblichen Angelegenheiten aufweist. Es diente allein der Unterhaltung und der Geselligkeit, wobei letzteres auch unter dem Aspekt des kollegialen Erfahrungsaustauschs den notwendigen betrieblichen Zusammenhang nicht zu begründen vermag. Randnummer 26 Das Skifahren stellt keine Verrichtung dar, die der versicherten Tätigkeit der Klägerin am Touristikschalter im Reisezentrum am Bahnhof in H. zuzurechnen ist. Die Klägerin hat Produkte des Reiseveranstaltungsunternehmens A. vertrieben und die Kunden hinsichtlich des einschlägigen Katalogangebotes auch beraten. Als Tochterunternehmen der DB AG stehen bei A. Reiseziele, die mit der Bahn erreicht werden können, im Vordergrund. Es erscheint indes nicht erforderlich, dass die Klägerin die von A. angebotenen Bahnreisen selbst durchgeführt haben muss, nur um diese Reisen zu verkaufen. Auch wenn es beim Verkaufsgespräch durchaus nützlich erscheint, konkrete persönliche Reiseerfahrungen einzubringen, ist es für das Verkaufspersonal kaum möglich, die angebotenen Reisen selbst gemacht zu haben. Darüber hinaus ist es unmöglich, alle den Reisenden sich bietenden Aktivitäten am Zielort auszuprobieren, um dann die Reisenden unter Hinweis auf die persönlichen Erlebnisse zum Vertragsabschluss bewegen zu können. Das Skifahren als eine von vielen möglichen sportlichen Freizeitaktivitäten muss daher nicht von der Klägerin ausgeübt werden, um Kunden für entsprechende Reiseangebote zu werben. Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Klägerin, als Reiseberaterin Ski zu fahren, ist nicht gegeben, und dies wurde von ihr auch nicht verlangt. Weder nach Angaben der Klägerin selbst noch nach den Auskünften der Mitreisenden war das Skifahren verpflichtend. Umgekehrt dient aber die Reise mit dem Skifahren den privaten Interessen der Klägerin. Denn die Reise soll der Klägerin nach dem Einladungsschreiben vom
  4. November 2004 als "Dankeschön" zukommen, um ihr "erlebnisreiche Tage" zu vermitteln. Randnummer 27 Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen grundsätzlich auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebssports, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (BSG, Urteil vom
  5. Mai 1997 - 2 RU 29/96 - Rn. 17, zit. n. juris). Die wertende Betrachtung erfolgt nach einem objektiven Maßstab, nach dem die Reise vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen zu können. Steht bei einer vom Arbeitgeber als Fortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung die Wissensvermittlung nicht im Vordergrund, sondern wird überwiegend privaten Unternehmungen nachgegangen, mit denen die Teilnehmer durch die Reise für geleistete Arbeit belohnt oder für künftige Arbeit motiviert werden sollen, dient die Veranstaltung nicht wesentlich betrieblichen Interessen. Das allgemeine Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG, Urteil vom 25.08.1994 - 2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und BSG, Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - NJW 1995, 3340 ff.). Randnummer 28 Entsprechend spielt die Freistellung der Klägerin für die Reise durch ihren Arbeitgeber ohne Anrechnung auf ihren Jahresurlaub keine Rolle. Es steht nicht zur Disposition von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den gesetzlichen Versicherungsschutz auf beliebige Sachverhalte mit eigenwirtschaftlichem Charakter auszudehnen. Nach dem vorliegenden Reiseprogramm und auch der tatsächlichen Durchführung spricht hier mehr gegen einen betrieblichen Bezug als dafür. Soweit die Klägerin versucht, den Reiseinhalt zu beschreiben mit objektiv anmutenden Formulierungen wie "Vorstellungen, Erläuterungen, Besichtigungen und Auswertungen am Abend" finden sich derartige Fortbildungselemente weder im Programm noch in den Auskünften der Mitreisenden. Im Gegenteil zeigt sich danach eher der Charakter einer üblichen Erholungsreise ohne jeden beruflichen Bezug. Allein aus dem Vorliegen eines Programms lassen sich keine Schlüsse auf den betrieblichen Bezug ziehen. Reiseprogramme werden für jede private Pauschalreise aufgestellt, ohne Verpflichtungen des Reisenden zu begründen. Dass dem Programm hier eine höhere Verbindlichkeit zugekommen wäre, lässt sich nicht feststellen. Die Gewährung einer Reise als "Dankeschön" und die Verbindlichkeit eines Programmablaufs wären jedenfalls widersprüchlich. Randnummer 29 Soweit im aktiven Skifahren überhaupt ein betrieblicher "Vorteil" gesehen wird, tritt dieser gegenüber den privaten Interessen der Klägerin klar in den Hintergrund. Auch bei einer unterstellten Erwartungshaltung des Arbeitgebers hinsichtlich der Teilnahme an Freizeitveranstaltungen, ist dies nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen. Dies gilt auch dann, wenn dies für die Betroffene einen nicht unerheblichen Druck bedeutet, sich an bestimmten Veranstaltungen zu beteiligen; allein deshalb ist bei einer Teilnahme kein Versicherungsschutz anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom
  6. Mai 1997, Rn. 23, a.a.O.). Randnummer 30 Die (rechtlich unzutreffende) Auffassung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eine bestimmte Verrichtung stehe im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz, vermag keinen sachlichen Zusammenhang und folglich keinen Versicherungsschutz zu begründen, weil dieser objektiv zu beurteilen ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben es nicht in der Hand, den Versicherungsschutz auf bestimmte Verrichtungen auszudehnen, sie können nur den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag entsprechend ändern (BSG, Urteil vom
  7. Dezember 2005 - B 2 U 29/

§ 8Nr.

16). Auch die Finanzierung von "Freizeitaktivitäten" durch den Arbeitgeber begründet keinen Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom

  1. Mai 1997, Rn. 25, a.a.O.). Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist der Disposition der Arbeitsvertragsparteien entzogen. Randnummer 31 Tatsächlich existierte auch keine "faktische Verpflichtung" der Klägerin zur Teilnahme am Skifahren, zumal hierzu auf Wunsch seitens des Veranstalters ein Alternativprogramm angeboten worden war. Dass die Klägerin sich der Teilnahme am Skifahren nicht hätte entziehen können, ist nicht ersichtlich. Eine faktische betriebliche Teilnahmepflicht durch die Erwartungshaltung der Kollegen bzw. des Arbeitgebers, die der Klägerin ohne Inkaufnahme beträchtlicher Nachteile keine andere Möglichkeit gelassen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 27.05.1997 a.a.O.), ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für den Senat erkennbar. Randnummer 32 Das Skifahren fand insbesondere nicht im Rahmen einer "betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung" oder einer "Betriebssportveranstaltung" statt. Hierauf hat die Klägerin selbst auch nicht abgestellt. Zutreffend hat die Beklagte hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzung einer allen Betriebsangehörigen offen stehenden gemeinsamen Veranstaltung nicht vorlag und mit der Klägerin als einzige Teilnehmerin vom Reisezentrum am Bahnhof H. die Voraussetzung nicht erfüllt ist. Eine Teilnahmemöglichkeit aller Mitarbeiter des Reisezentrums war auch nicht vorgesehen. Der Geschäftsbetrieb sollte auch in Abwesenheit der Klägerin durch Vertretung aufrechterhalten bleiben. Randnummer 33 Die Annahme, es könnte versicherter Betriebssport vorliegen, scheidet ebenfalls aus, weil es bereits an der hierfür zu fordernden gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitäten fehlt (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Mai 1997, Rn. 27, a.a.O.) und eine Ausgleichsfunktion zur Gesunderhaltung der Beschäftigten mit dem Ziel, die Arbeitskraft für das Unternehmen wiederherzustellen, nicht ersichtlich ist (BSG, Urteil vom
  3. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SGb 2007, S. 46 ff.). Im Übrigen spricht gegen die Anerkennung einer mehrtägigen Skiausfahrt als versicherter Betriebssport das völlige Fehlen eines zeitlichen und örtlichen Bezugs zu der regulären versicherten Tätigkeit der Klägerin (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SGb 2007, S. 46 ff. Rn. 18). Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 35 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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