Ablauf der Heilungsbewährung; Verlängerung der Heilungsbewährungszeit beim Risiko eines Rezidivs Orientierungssatz 1. Bei einer Totalentfernung des Dickdarms infolge eines Darmkarzinoms ist der Ansatz einer Heilungsbewährungszeit von fünf Jahren gerechtfertigt. In dieser Zeit ist der Ansatz des höchsten Behinderungsgrades auch unabhängig vom Vorliegen konkreter, funktioneller Einschränkungen gerechtfertigt.
Ablauf dieser Heilungsbewährungszeit ist der Grad der Behinderung dann
den tatsächlich vorliegenden Funktionsstörungen vorzunehmen und die vormalige Festsetzung aufgrund des Vorliegens einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. (Rn.24) 2. Allein ein hohes Risiko,
einer Krebserkrankung (hier: Darmkarzinom) an einem Rezidiv zu erkranken, führt nicht dazu, die Heilungsbewährungszeit zu verlängern. (Rn.24) 3. Bei gutem Ernährungs- und Kräftezustandes eines Patienten ist
Ablauf der Heilungsbewährungszeit
Entfernung des Dickdarms infolge eines Karzinoms der Ansatz eines Grades der Behinderung von 40 jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ein Durchfallleiden regelmäßig zu einer Störung der
ruhe führt. (Rn.33) 4. Einzelfall zur Anpassung des Grades der Behinderung
Ablauf der Heilungsbewährungszeit bei einem Dickdarmkarzinom. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Stendal,
einer Krebserkrankung sowie einer degenerativen Funktionsminderung der Wirbelsäule. Diesem Bescheid gingen Ermittlungen des Beklagten voraus. Hiernach befand sich die Klägerin wegen eines Sigmakarzinoms sowie einer Lymphknotenmetastasierung vom
dem Befundbericht vom
ts zwischen zwei bis viermal an Durchfällen. Sie fühle sich an vielen Tagen körperlich schwach und könne die Dinge des täglichen Ablaufs nicht mehr genügend bewältigen. Am
fünf Jahren könne wegen der Besonderheiten des Sachverhaltes nicht ausgegangen werden. Schließlich trage die Klägerin ein vielfach erhöhtes Risiko, an weiteren Tumoren zu erkranken und müsse sich alle drei Monate in stationäre Behandlung begeben. Randnummer 6 Das Sozialgericht Stendal hat Befundberichte von Prof. Dr. L. sowie Dr. R. eingeholt. Prof. Dr. L. hat unter dem
kontrollen sowie das potentielle Neuerkrankungsrisiko belastend. Es bestehe ein Zustand
kompletter Entfernung des Dick- und Enddarms mit schweren Auswirkungen, die durch häufige tägliche und auch nächtliche Durchfälle belegt seien. Dr. R. hat unter dem
eine Erwerbstätigkeit über acht Stunden zu. Hierbei müsse jedoch ihre Stuhlproblematik besonders berücksichtigt werden. Dies setze bei einem Arbeitsplatz eine umgehende Toilettennähe voraus und schließe längere Anmarschwege zur Toilette aus. Es bestehe ein Kurzdarmsyndrom, eine alimentäre Adipositas sowie eine reaktive Depression. Hinweise auf eine Rheumaerkrankung hätten sich nicht bestätigt. Die Halswirbelsäule sei mit 30/0/30 Grad
der Neutral-Null-Methode beweglich. Die linke Schulterregion sei druckschmerzhaft, jedoch ohne Anzeichen eines Ergusses und in der Beweglichkeit nicht beeinträchtigt. Die Brustwirbelsäule sei normal beweglich und die Lendenwirbelsäule etwas steil bei einem Druckschmerz auf der Höhe L 4 bis S
t trete zwei bis drei Mal Stuhlgang auf. Etwa fünf Minuten
der Mahlzeit trete flüssiger Stuhlgang auf. Auch
dem Trinken komme es gelegentlich zu Stuhlgang. Eine Harninkontinenz bestehe dagegen nicht. Seit der Kur im Jahr 2002 sei sie in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt.
dem Putzen zweier Fenster sei sie z.B. "fix und fertig". Beim Tragen von Lasten oder einem Wetterumschwung habe sie Narbenschmerzen. Das Gesäß sei häufiger entzündet. Seit dem Jahr 2000 habe sie bei Aufregungen ca. drei bis vier Mal im Monat Zustände, in denen ihr das Herz fast "rauskomme". Gegen den Bluthochdruck nehme sie Beloc Zok. Bei längerem Sitzen oder Stehen habe sie von der Lendenwirbelsäule über das Gesäß bis zur rechten Kniekehle ziehende Schmerzen. Dies bessere sich wieder, wenn sie die Haltung verändere. Seit der Operation habe sie 18 kg an Körpergewicht verloren, könne ihr jetziges Gewicht aber stabil halten. Zum Tagesablauf hat sie angegeben: Bis zum Mittagessen erledige sie die Hauswirtschaft und hole
dem Essen das 9jährige Enkelkind ab. Bei den Mahlzeiten müsse sie auf fettarme und nicht blähende Kost achten. Sie erhalte eine Erwerbsminderungsrente. Bei der körperlichen Untersuchung habe sich die Klägerin in einem guten Allgemein- und Kräftezustand befunden. Bei einer Größe von 162 cm betrage das Gewicht 87 kg, was einem BMI von 33 kg/m² entspreche. Diagnostisch sei von einem kompletten Verlust des Dickdarms mit einer Störung der Darmentleerung, einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule sowie einer Herzkreislaufregulierungsstörung durch Bluthochdruck auszugehen. Für die Folgen des Darmverlustes mit hoher Stuhlfrequenz bei wässrigen Durchfällen sei von einem Einzel-GdB von 30 auszugehen. Die Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule sei kaum über das Altermaß hinausgehend anzusehen. Lediglich an der Halswirbelsäule habe ein muskuläres Reizsyndrom bestanden, was zu schmerzhaften Bewegungsdefiziten führe. Die Wirbelsäulenschäden seien daher von ihren funktionellen Auswirkungen als leicht einzuschätzen und rechtfertigten einen Einzel-GdB von
2 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Randnummer 20 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Daher bezieht sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in seinem Schreiben vom
1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Als wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes gilt, wobei dies sowohl hinsichtlich der Besserung als auch der Verschlechterung anzunehmen ist, jedenfalls eine Veränderung, die es erforderlich macht, den Gesamtgrad der Behinderung um mindestens 10 anzuheben oder abzusenken. Randnummer 24 Im Zeitraum zwischen dem Erlass des Bescheides vom
der sozialmedizinischen Erfahrung, unabhängig von den konkreten, funktionellen Einschränkungen, zunächst für einen gewissen Zeitraum pauschal den höchsten Behinderungsgrad anzuerkennen. Diese pauschale und umfassende Berücksichtigung der körperlichen und seelischen Auswirkungen dieser Erkrankung kann jedoch nicht auf Dauer Bestand haben. Da sich
der medizinischen Erfahrung
einem rückfallfreien Ablauf von fünf Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Metastasen entwickelt haben und sich das Krankheitsbild stabilisiert hat, können die vielfältigen Auswirkungen dieser Krankheit auf die gesamte Lebensführung
diesem Zeitablauf prognostisch besser bewertet werden. Der Grad der Behinderung ist daher
Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährungsfrist nur noch anhand der konkret verbliebenen Funktionseinschränkungen vorzunehmen (vgl. zur Problematik der Heilungsbewährung bei einer Krebserkrankung BSG – Urteil vom 9. August 1995 – 9 RVs 14/94 – zitiert
juris). Randnummer 25 Eine solche Änderung im Ausmaß der Behinderung ist u. a.
Nr. 24 Abs. 2 S. 34 der Anhaltspunkte für eine ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) 2004 gegeben, wenn der Vergleich des gegenwärtigen Zustandes mit einem durch Bescheid verbindlich festgestellten Gesundheitszustand eine GdB-Differenz von mindestens 10 ergibt. Dabei ist auf den Gesundheitszustand des Klägers und die dadurch bedingten Funktionsbehinderungen zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2007, abzustellen und dieser Zustand mit dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides, hier des Bescheides vom 7. Dezember 2001, zu vergleichen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1993, 9/9a RVs 1/92, zitiert
juris). Randnummer 26 Für die Feststellung der Höhe des GdB zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sind die Bestimmungen des am
folgenden Änderungen des SGB IX, insbesondere die des § 69 durch das Gesetz vom
1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Diese Vorschriften knüpfen materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
1 Satz 3 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als Grad der Behinderung
Zehnergraden abgestuft festzustellen.
1 Satz 4 SGB IX gelten für den Grad der Behinderung die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Danach ist der Grad der Behinderung
der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen sind. Wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen – bzw. Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft – vorliegen, wird
Absatz 3 Satz 1 des § 69 SGB IX der Grad der Behinderung
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung festgestellt. Randnummer 28 Als Grundlage für die Beurteilung der
diesen Bestimmungen erheblichen medizinischen Sachverhalte dienen der Praxis die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht (AHP) (Teil 2 SGB IX)" von 2004. Die AHP haben zwar keine Normqualität, sind aber
ständiger Rechtsprechung des für das Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht zuständigen Senats des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit wirken, deshalb normähnliche Auswirkungen haben und im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung in ihrer jeweiligen Fassung wie untergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden sind (vgl. Urt. v. 18. Sept. 2003 – B 9 SB 3/02 R – SozR 4-3250 § 69 Nr.2, S.10 ff.; v. 9. April 1997 – 9 RVs 4/95 – SozR 3-3870 § 4 Nr.19, S. 77, jeweils m.w.N.). Randnummer 29 Der hier streitigen Bemessung des Grads der Behinderung (GdB) ist die GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte (Nr. 26) zugrunde zu legen.
den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle in Nr. 26.1 (S. 48) sind die dort genannten GdB/MdE-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 18 Abs. 4 genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Nr. 26 Abschnitt 1). Randnummer 30
dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht es der Senat als erwiesen an, dass in dem Gesundheitszustand des Klägers
Ablauf der Heilungsbewährung im Oktober 2006 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Daher ist mit dem Ablauf der Heilungsbewährung der Gesamt-GdB auf 40 herabzustufen. Randnummer 31 a) Das Hauptleiden der Klägerin betrifft das Funktionssystem der "Verdauungsorgane" und ist im Oktober 2006 mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten. Randnummer 32 Die für den Senat maßgeblichen AHP enthalten in der GdB/MdE-Tabelle unter Ziff. 26.10 (Ausgabe 2004, S. 78 f.) für den maßgeblichen Zeitpunkt für die Totalentfernung des Darms folgende Festlegung: Randnummer 33 Chronische Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion) ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen ... 0 – 10 mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen (z.B. Durchfälle, Spasmen) ... 20 – 30 mit erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes ... 40 – 50 Mit dem Ablauf der Heilungsbewährungszeit sind daher nur noch die konkreten erkrankungsbedingten Funktionseinschränkungen der Entfernung des Darms zu bewerten.
Ziffer 26.10, S. 78 f der AHP (Ausgabe 2004) kommt es für den jeweiligen Bewertungsrahmen darauf an, wie der Kräfte- und Ernährungszustand beeinträchtigt ist, um einen Einzel-GdB von 40 bis 50 feststellen zu können. Wegen ihres guten Ernährungs- und Kräftezustandes erreicht die Klägerin – wie die Sachverständige Dr. H. zutreffend bewertet hat – diese Bewertungsstufe nicht. Hierbei hat die Sachverständige jedoch ein erschwerendes Moment bei der Klägerin nicht beachtet, was hinreichend ärztlich belegt war.
den vorliegenden Befunden ist die Angabe der Klägerin, bei Tag und
t an erheblichen Durchfällen zu leiden, immer wieder beschrieben worden. Hierfür sprechen auch die dokumentierten Entzündungen in der Analregion. Diese besondere Komplikation, die zu einer Störung der
truhe der Klägerin führt, ist als erschwerender Umstand zu berücksichtigen und rechtfertigt eine Erhöhung des Einzel-GdB auf 40. Dies lässt sich auch aus einer vergleichsweisen Heranziehung der GdB-Bewertungen für die Colitis ulcerosa (schwerwiegende Entzündung des Dickdarms mit Eiterung und Geschwürbildung) begründen. Auch diese Darmerkrankung ist von Durchfällen mit Beeinträchtigungen des Kräfte- und Ernährungszustandes geprägt und ist in ihren Auswirkungen mit einer chronischen Darmstörung
einer völligen Darmentfernung vergleichbar.
26.10 (S. 79) der AHP
den ärztlichen Befunden sogar von einer Übergewichtigkeit auszugehen. Aufgrund der hohen Intensität der Durchfälle, die auch in den
tstunden auftreten, hält der Senat einen Bewertungsrahmen von 30 für zu gering und einen Einzel-GdB von 40 für angemessen. Randnummer 34 Entgegen der Ansicht der Klägerin kann ihr sehr hohes Risiko, an einem Rezidiv zu erkranken, nicht dazu führen, die Heilungsbewährungszeit zu verlängern. Dies widerspricht der Grundwertung der Anhaltspunkte, nur beim Auftreten eines konkreten Rezidivs zu einer Verlängerung der Heilungsbewährung zu gelangen. Solange sich ein Gesundheitsrisiko nicht konkret realisiert hat, kann es keine funktionalen Auswirkungen entfalten und ist damit für eine GdB-Bewertung ohne Bedeutung. Hierbei kann der Senat wegen der bei der Klägerin vorgenommene Polypenabtragung vom 27. Januar 2009 offenlassen, ob wegen der sehr hohen Rezidivgefahr das Auftreten von Polypen bereits einem Rezidiv gleichgesetzt werden kann. Die Sachverständige Dr. H. ist dieser Annahme mit beachtlichen Gründen entgegengetreten. Dem Senat ist es aus rechtlichen Gründen bereits nicht möglich, medizinische Tatsachen
dem Oktober 2007 zu berücksichtigen, da es im vorliegenden Anfechtungsverfahren nur auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. Im Übrigen hat auch
dem Arztbrief von Prof. Dr. L. die Histologie dieses Befundes keinen Hinweis für eine Malignität ergeben. Die im Jahr 2009
gewiesene Polypenbildung kann daher nicht zu einer Verlängerung der Heilungsbewährung führen. Randnummer 35 b) Der von der Klägerin vorgetragenen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sind allenfalls leichter Ausprägung und mit einem Einzel-GdB von höchstens 10 im Funktionssystem "Rumpf" zu bewerten.
der Begutachtung von Dr. H. am 24. April 2008 bestanden auf orthopädischem Gebiet keine erheblichen funktionellen Einschränkungen.
den ausgewerteten Bildbefunden ist von einem im Wesentlichen altersgerechten Befund der Klägerin auf diesem Gebiet auszugehen. Dies bestätigt auch die Begutachtung von Dr. H. vom 15. Dezember 2004, der auf orthopädischem Gebiet keine beachtlichen Funktionseinschränkungen feststellen konnte. Auch
dem aktuellen Befundbericht von Dr. R. vom November 2009 ergeben sich selbst weit
dem entscheidungsrelevanten Prüfungszeitpunkt keine Beschwerden auf orthopädischem Gebiet. Randnummer 36 c) Hinweise für eine kardiologisch bedingte, erhebliche Leistungseinschränkung der Klägerin im Funktionssystem "Herz und Kreislauf" ergeben sich nicht. Die Blutdruckerkrankung der Klägerin ist
der Sachverständigen Dr. H. gut eingestellt und rechtfertigt allenfalls einen Einzel-GdB von 10. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit (50 Watt) im Ergometertest anlässlich der Untersuchung bei der Sachverständigen ist
ihren Ausführungen lediglich Folge eines Trainingsmangels und nicht auf eine kardiovaskuläre Insuffizienz zurückzuführen. Hinweise für einen zeitlich bis Oktober 2007 deutlich schlechteren Gesundheitszustand der Klägerin auf kardiologischem Gebiet finden sich nicht. Randnummer 37 d) Eine beachtliche psychische Erkrankung der Klägerin, die einen gesonderten Einzel-GdB für den Funktionsbereich der "Psyche" hätte rechtfertigen können, liegt nicht vor. Zwar diagnostiziert Dr. H. in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2004 bei der Klägerin noch eine Depression. Die Ausprägungen dieser Erkrankung werden von Dr. H. jedoch keineswegs als schwerwiegend bewertet. So beschreibt er die Klägerin zwar als leicht weinend, jedoch auch als eine um Beherrschung ringende Frau, die sich kooperativ gezeigt und ihre Beschwerden ohne demonstratives Moment dargestellt hatte. Auch hat die Klägerin in der Folgezeit eine darauf gerichtete fachärztliche Behandlung nie aufgenommen. So berichtete die gerichtliche Sachverständige Dr. H. lediglich von einer verständlichen Angst der Klägerin vor einer Neuerkrankung. Selbst
den Angaben der Klägerin gegenüber der Sachverständigen bedurfte es wegen des guten familiären Rückhalts keiner psychotherapeutischen Behandlung. Dies bestätigt auch Dr. R., der in seinem Befundbericht vom 3. November 2009 auf psychiatrischem Gebiet keine Beschwerden oder Diagnosen festgestellt hat. Randnummer 38 e) Die beschriebene linksseitige Schulterfunktionsstörung (Befund aus dem Jahr 2001) sowie die Arthrose der Kniegelenke ohne Bewegungsdefizit und ohne Reizerscheinungen und der zeitweilig von der Klägerin beschriebene Zustand, in denen ihr das Herz fast "rauskomme" begründen
der gerichtlichen Sachverständigen der Vorinstanz keinen Einzel-GdB. Randnummer 39 f) Da bei der Klägerin Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren Grad der Behinderung vorliegen, ist
3 Satz 1 SGB IX der Grad der Gesamtbehinderung zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze
Nr. 19 der AHP (S. 26) anzuwenden.
ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt, und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Danach ist von dem Behinderungsgrad von 40 als höchstem Einzelbehinderungsgrad auszugehen. Dieser kann auch nicht erhöht werden, weil die weiteren betroffenen Funktionssysteme (Rumpf, Herz-Kreislauf) aufgrund anderer Erkrankungen mit einem Einzelgrad von höchstens 10 zu bewerten sind. Denn
Nr. 19 Abschnitt 4 der AHP (S. 26) führen – von hier fern liegenden Ausnahmefällen abgesehen – zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzelgrad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen und verschiedene Lebensbereiche betreffen (vgl. BSG, Urteil v. 13. Dez. 2000 – B 9 V 8/00 R = SozR 3 – 3870 § 4 Nr. 28). Die geringfügigen Erkrankungen der Klägerin in anderen Funktionssystemen können daher den Gesamt-GdB nicht erhöhen. Randnummer 40 Letztlich widerspräche hier die von der Klägerin begehrte Schwerbehinderteneigenschaft dem
Nr. 19 Abs. 2 der AHP (S. 25) zu berücksichtigenden Gesamtmaßstab. Die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen beeinträchtigt seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenquote ergibt sich aus der teilweise erfolgreichen Berufung. Randnummer 42 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.