Schwerbehindertenrecht: Voraussetzung der Annahme einer verminderten Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und der Zuerkennung einer Rundfunkgebührenbefreiung bei einer Harninkontinenz Orientierungssatz 1. Allein aus einer Harninkontinenz folgt keine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, die eine Zuerkennung des Merkzeichens „G“ für eine Beschränkung der Gehfähigkeit rechtfertigt. (Rn.32) 2. Ein Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, der die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ und damit eine Befreiung von der Rundfunkgebühr rechtfertigt, setzt voraus, dass für den Betroffenen praktisch eine Bindung an das Haus besteht und eine Teilnahme an Veranstaltungen dadurch faktisch ausgeschlossen ist. Dies ist bei einer Harninkontinenz, die den Betroffenen veranlasst, alle zwanzig bis dreißig Minuten eine Toilette aufzusuchen, nicht der Fall. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, 14. Juni 2006, S 2 SB 192/03 nachgehend BSG, 17. August 2010, B 9 SB 32/10 B, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Umstritten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Randnummer 2 Die am ... 1950 geborene Klägerin stellte erstmals im Juli 1992 beim Versorgungsamt M. einen Antrag nach dem damaligen Schwerbehindertengesetz unter Hinweis auf eine Erkrankung der Wirbelsäule (Scheuermann`sche Erkrankung), eine Trichterbrustoperation im Jahre 1978, einen niedrigen Blutdruck sowie eine Allergie gegen Tabletten und Tierhaare. Mit Bescheid vom 24. August 1993 und Abhilfebescheid vom 15. Oktober 1993 stellte das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 sowie folgende Behinderungen fest: Randnummer 3 Verbiegungen und Funktionsstörungen der Wirbelsäule nach Scheuermannscher Krankheit Randnummer 4 Zustand nach Brustoperation mit Einschränkung der Herz-Lungenfunktion Randnummer 5 Allergie. Randnummer 6 Im April 1996 stellte die Klägerin einen Neufeststellungsantrag wegen einer Polyneuropathie als hinzu getretener Erkrankung und beantragte zusätzlich die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Nach den vom Versorgungsamt daraufhin durchgeführten Ermittlungen war die Klägerin noch in der Lage, Gehstrecken ohne Hilfsmittel zurückzulegen. Im Kreiskrankenhaus B. war während eines stationären Aufenthaltes vom 18. bis 30. Januar 1996 die Diagnose einer Polyneuropathie unklarer Genese gestellt worden, die neurologische Untersuchung hatte einen unauffälligen Zehen- und Hackenstand sowie eine beginnende Atrophie (Verschmächtigung) der unteren Extremitäten beidseits ergeben (Epikrise des Krankenhauses vom 24. April 1996). Nach Auswertung dieser Unterlagen durch den Versorgungsärztlichen Dienst stellte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 4. September 1996 als zusätzliche Behinderung eine "Nervenschädigung der Beine" und einen unveränderten GdB von 40 fest. Im weiteren Neufeststellungsantrag vom 29. Oktober 1998 begehrte die Klägerin abermals das Merkzeichen "G" und benannte als zusätzliche Behinderungen eine "neurale Muskelatrophie HMSN I" sowie eine "Urge-Inkontinenz mit erheblich eingeschränkter Blasenkapazität und stark verzögertem Flow". Das Versorgungsamt holte daraufhin Befundberichte von der Frauenärztin Dr. B. vom 24. November 1998 und von Privatdozent (PD) Dr. W. vom 28. Januar 1999 ein. Frau Dr. B. berichtete über eine extreme Blasenschwäche mit täglich bis zu 40-maligem Wasserlassen und erheblichen sozialen Konsequenzen. Die Klägerin könne kaum öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen. Therapieversuche seien wegen der Medikamentenunverträglichkeit erfolglos verlaufen. Nach dem Bericht von PD Dr. W. betrug die maximale Wegstrecke nach den Angaben der Klägerin noch zwei bis drei km mit beginnender Atrophie der Muskulatur der unteren Extremitäten bei leicht ataktischem Gangbild. Als Diagnosen benannte er eine neurale Muskelatrophie vom Typ HMSN I (Charcot-Marie-Tooth) und einen leichten frühkindlichen Hirnschaden. Er empfehle die Anerkennung des Merkzeichens "G"; an öffentlichen Veranstaltungen könne die Klägerin teilnehmen. In Auswertung dieser Unterlagen plädierte der Ärztliche Dienst des Versorgungsamtes mit Stellungnahme vom 19. März 1999 (Dr. R.) für einen Gesamt-GdB von 60 und die Anerkennung einer erheblichen Gehbehinderung, die durch die von der Klägerin gegenüber Dr. W. angegebenen "unerträglichen Krämpfe" der Beine, das leicht ataktische Gangbild sowie die ausgeprägte neurogene Schädigung der Muskulatur mit motorischer und sensorischer Leistungsverzögerung bei neuraler Muskeldystrophie zusammen mit dem Wirbelsäulenschaden bedingt sei. Dieser Bewertung widersprach der Versorgungsarzt Dr. F. am 20. Mai 1999 unter Hinweis auf die geringe Beteiligung der Wirbelsäule an der Gehbehinderung und schlug seinerseits einen Gesamt-GdB von 50 ohne das Merkzeichen "G" vor. Dem folgend setzte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 27. Mai 1999 den Grad der Behinderung auf 50 ohne Anerkennung von Merkzeichen fest. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2000). Randnummer 7 Am 10. Mai 2002 stellte die Klägerin abermals unter Hinweis auf eine extreme Dranginkontinenz infolge der Polyneuropathie einen Neufeststellungsantrag und begehrte wiederum die Feststellung der Merkzeichen "G" und "RF". Sie sei wegen der Dranginkontinenz weder in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen noch an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Versorgungsamt holte einen Befundbericht von der behandelnden Ärztin der Klägerin, Fachärztin für Allgemeinmedizin/Chirotherapie Dipl.-Med. K., vom 16. Juni 2002 ein, dem weitere Befundunterlagen anderer Ärzte beigefügt waren. Dipl.-Med. K. berichtete über eine Harninkontinenz dritten Grades, wodurch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sei. Die Klägerin benötige Vorlagen als sanitäre Hilfsmittel. Die damit verbundene Geruchsbelastung sei bei den Vorstellungen der Klägerin in der Sprechstunde wahrzunehmen gewesen. Nach Auswertung dieser Unterlagen durch den Ärztlichen Dienst erhöhte das Versorgungsamt den GdB mit Bescheid vom 25. September 2002 auf 60 (Harnblasenfunktionsstörung [40], Funktionsminderung der Wirbelsäule infolge degenerativer Veränderung und Skoliose [30], Nervenstörung der Beine [30], Lungenfunktionsstörung nach Brustoperation [20], Allergieneigung [20]), lehnte aber die Feststellung der begehrten Merkzeichen weiterhin ab. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14. Oktober 2002 Widerspruch ein und stellte am 2. Juli 2003 einen weiteren Neufeststellungsantrag mit dem zusätzlichen Hinweis, dass sie auf die Benutzung eines Autos angewiesen sei. Der vom Versorgungsamt erneut befragte Facharzt für Neurologie/Psychiatrie PD Dr. W. teilte mit Befundbericht vom 21. November 2002 mit, die Beschwerden der Klägerin hätten sich im Vergleich zu den vorherigen Berichten nicht geändert. Der neurologische Status sei ebenfalls unverändert. Es bestehe weiterhin eine neurale Muskelatrophie vom Typ HMSN I(Charcot-Marie-Tooth) und er empfehle auch weiterhin die Anerkennung des Merkzeichens "G". In seinem weiteren Bericht vom 17. September 2003 gab PD Dr. W. an, es sei weiterhin keine grundlegende Änderung der Beschwerden eingetreten. Allerdings beklage die Klägerin seit Herbst 2002 beim Laufen erhebliche Krämpfe in der Oberschenkel- und Wadenmuskulatur sowie zeitweise auch in den Zehen. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2003 lehnte das Versorgungsamt den Neufeststellungsantrag ab und mit dem Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2003 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 25. September 2002 und 1. Dezember 2003 zurück, da nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und damit für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht vorlägen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht/Gebührenermäßigung für den Fernsprechhauptanschluss (Merkzeichen "RF") lägen ebenfalls nicht vor, weil die Klägerin trotz der schweren Behinderungen noch in der Lage sei, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Randnummer 8 Mit der am 19. Dezember 2003 beim Sozialgericht erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht, auf ein Auto angewiesen zu sein, weil sie sonst das Dorf nicht verlassen könne. Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 (Bl. 86 der Gerichtsakte, Teilband 1) hat sie angegeben, am Merkzeichen "G" nicht interessiert zu sein und wörtlich erklärt "es trifft nicht für mich zu!". Sie müsse tagsüber fünfzehn Mal in der Stunde die Toilette aufsuchen. Sie sei auf ihr Fahrzeug angewiesen, weil sie dann jederzeit rechts ausfahren könne. Ohne den Wagen komme sie nirgendwo hin. An öffentlichen Veranstaltungen könne sie nicht teilnehmen, öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen. Es gehe ihr auch darum, die Kfz-Steuer ein wenig herabzusetzen. Mit weiterem Schreiben vom 15. November 2004 bestätigte sie, am Merkzeichen "G" deshalb nicht interessiert zu sein, weil es für sie nicht zutreffe. "G" heiße doch gehbehindert und das sei sie zurzeit noch nicht. Wenn auch die Vergabe des Merkzeichens "RF" nicht zu einer Kfz-Steuerermäßigung führe, dann wisse sie leider auch nicht, welche Merkzeichen bei ihr festgestellt werden sollten. Wörtlich hat sie ausgeführt: "Wollen wir doch mal so fragen: Welche Merkzeichen kämen denn für mich in Frage?" Das Sozialgericht hat medizinische Ermittlungen durchgeführt und u. a. einen Befundbericht von der Fachärztin für Orthopädie Dr. M. eingeholt, die am 7. März 2005 berichtet hat, es liege keine schwere Einschränkung der Gehfähigkeit der Klägerin vor. Sodann hat das Sozialgericht mit Beweisanordnung vom 24. Juni 2005 den Chefarzt Prof. Dr. R. mit der Erstellung eines fachurologischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Professor Dr. R. hat im Gutachten vom 2. Januar 2006 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin u. a. folgende Untersuchungsergebnisse mitgeteilt: Randnummer 9 Wirbelsäule: Lendenwirbelsäule frei beweglich. Druckschmerz im Bereich der gesamten BWS und der unteren LWS. Die Brustwirbelsäule ist in der gesamten Funktion eingeschränkt. Randnummer 10 Extremitäten: sehr dünne Extremitäten mit erheblichem Muskelschwund und ataktischem unsicheren Gangbild. Die Füße sind livide. ( ) Randnummer 11 Psyche: die Patientin ist orientiert, bewusstseinsklar, aber sehr affektiert auf das Krankheitsbild orientiert. Der Gedankengang ist insgesamt schwerfällig. Die Konzentrationsfähigkeit erscheint erheblich eingeschränkt. Randnummer 12 Ferner hat der Sachverständige angegeben, die sonographische Untersuchung habe eine etwas verdickte Blasenwand bei sehr kleiner Blase ergeben. Nach Miktion verbleibe eine Restharnmenge von 25 ml. Es liege eine Schrumpfblase mit einem maximalen Volumen von 50 ml vor. Als Diagnosen benannte Prof. Dr. R. auf urologischem Fachgebiet: Randnummer 13 Sensorische Drangsymptomatik (sensorische Urge-Inkontinenz ohne unwillkürlichen Urinverlust) Hypokapazitäre Blase (Schrumpfblase) Randnummer 14 Wegen dieser Behinderung sei die Klägerin auf einen jederzeitigen Zugang zu einer Toilette angewiesen. Die von ihr beklagte sehr hohe Miktionsfrequenz habe sich objektiv nachweisen lassen. Unvorstellbar sei es, dass sie den Harndrang länger als 20 bis 30 Minuten ohne Urinverlust zurückhalten könne. Ein Urinverlust sei auch bei Gebrauch aufsaugender Vorlagen stets mit einer Urinbelästigung verbunden. Hinzu kämen entzündliche Veränderungen im Genitalbereich infolge des Tragens nasser Vorlagen. Es spreche zwar einiges für eine Aggravation der Klägerin hinsichtlich der tatsächlichen Miktionsfrequenz und des –volumens, aber selbst bei der Annahme, es sei die Hälfte der angegebenen Miktionen erforderlich, bestehe ein sehr hoher Krankheitswert. Die sensorische Dranginkontinenz sei deshalb mit einem GdB von 60 bis 70 zu bewerten. Die daneben bestehende Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase sei mit einem GdB von 50 bis 70 einzuschätzen, beide Erkrankungen bedingten zusammengefasst einen GdB von 70. Das Merkzeichen "RF" sei über eine Kannversorgung zuzubilligen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" seien dagegen nicht gegeben, da bei der Klägerin grundsätzlich keine größere Beeinträchtigung der Teilnahme am Straßenverkehr durch Einschränkung des Gehvermögens oder bei Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit vorliege. Eine Einschränkung liege insofern vor, als die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch die dauernde Notwendigkeit der Toilettenbenutzung nicht möglich sei. Auch die Geruchsbelästigung von Personen im öffentlichen Straßenverkehr könnte für die Anerkennung des Merkzeichens "G" sprechen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten der medizinischen Ermittlungen des Sozialgerichts wird auf Bl. 41 und 43 ff. sowie 123 der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 16 Mit Urteil vom 14. Juni 2006 hat das Sozialgericht der Klage durch Abänderung der Bescheide teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, bei der Klägerin ab 13. Mai 2002 einen GdB von 80 festzustellen. Die Vergabe der Merkzeichen "G" und "RF" könne die Klägerin jedoch nicht beanspruchen, weil ihre Gehfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt und ihr die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unter Verwendung von Hilfsmitteln möglich sei. Mit der rechtzeitig am 10. Juli 2006 eingelegten Berufung greift die Klägerin dieses ihr am 26. Juni 2006 zugestellte Urteil an und macht geltend, ihre Gehfähigkeit sei zwar tatsächlich nicht im herkömmlichen Sinn eingeschränkt, da sie noch ortsübliche Wegstrecken zurücklegen könne. Dies gelte allerdings nur, wenn sie die Möglichkeit habe, alle 50 bis 100 m eine Toilette aufzusuchen. Den zwanghaften Miktionsdrang habe auch der erstinstanzliche Sachverständige Prof. Dr. R. bestätigt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen bei Harninkontinenz treffe auf sie nicht zu, weil sie nicht inkontinent sei, sondern unwiderstehlichen Harndrang verspüre. Es sei ihr nicht zumutbar, Vorlagen zu benutzen und diese willentlich einzunässen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Juni 2006 abzuändern, die Bescheide vom 25. September 2002 und 1. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "RF" festzustellen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Er verweist darauf, mit Ausführungsbescheid vom 6. Juli 2006 das Urteil des Sozialgerichts umgesetzt und einen Bescheid mit einem Gesamt GdB von 80 ausgestellt zu haben. Anspruch auf Zuerkennung von Merkzeichen habe die Klägerin nicht. Randnummer 22 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den erstinstanzlich gestellten Klageantrag, zusätzlich zu einem höheren GdB auch das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "RF" festzustellen, hinsichtlich der begehrten Merkzeichen zu Recht abgewiesen. Randnummer 24 Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, hinsichtlich des erhobenen Anspruchs auf Feststellung von gesundheitlichen Merkzeichen für die Merkzeichen "G" und "RF" jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich insoweit als rechtens und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Randnummer 25 1. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G". Randnummer 26 Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist § 69 Abs. 4 i. V. mit § 145 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX). Hiernach hat die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde neben einer Behinderung das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festzustellen, wenn ein schwerbehinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Mit diesen Bestimmungen fordert das Gesetz eine doppelte Kausalität. Denn Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken. Randnummer 27 Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt hier nicht vor. Randnummer 28 Bei der Prüfung, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vormals Bundesministerium für Arbeit und Soziale Sicherung) herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) in ihrer jeweils geltenden Fassung (zuletzt Ausgabe 2008) zu beachten, die gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 durch die Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10. Dezember 2008 abgelöst worden sind. Die AHP sind zwar kein Gesetz und sie sind auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden. Es handelt sich jedoch bei ihnen um eine auf besonderer medizinischer Sachkunde beruhende Ausarbeitung im Sinne von antizipierten Sachverständigengutachten, die die möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP engen das Ermessen der Verwaltung ein, führen zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist grundsätzlich von diesen auszugehen (vgl. z. B. BSGE 91, 205), weshalb sich auch der Senat für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 auf die genannten AHP stützt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ist demgegenüber für die Verwaltung und die Gerichte die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Anlage zu § 2 VersMedV maßgeblich, mit der die in den AHP niedergelegten Maßstäbe mit redaktionellen Anpassungen in eine normative Form übertragen worden sind, ohne dass die bisherigen Maßstäbe inhaltliche Änderungen erfahren haben. Randnummer 29 Die AHP bzw. die seit dem 1. Januar 2009 an ihre Stelle getretenen Bestimmungen der Anlage zu § 2 VersMedV beschreiben in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 bzw. Teil D Nr. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.