Ablauf der Heilungsbewährung
Brustkrebserkrankung Orientierungssatz 1.
einer Krebserkrankung ist durch eine Heilungsbewährungszeit von in der Regel fünf Jahren ohne konkrete Bewertung der Gesundheitsbeeinträchtigungen von einem Schwerbehindertenstatus auszugehen.
Ablauf dieser Zeit ist der Grad der Behinderung an die dann tatsächlich noch bestehenden Beeinträchtigungen anzupassen. (Rn.32)
Ablauf einer Heilungsbewährung infolge der Behandlung eines malignen Brustkarzinoms und zur Bildung eines Gesamt-GdB. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
einem Krebsbefund sowie einer danach erfolgten operativen Brustrekonstruktion durch ein Implantat einen GdB von 50 fest. Randnummer 3 Am
einem beigefügten Arztbrief des Städtischen Klinikums D. vom
gehen und erhalte eine Erwerbsminderungsrente. Mit Bescheid vom
wie vor einen GdB von
dem zeitlichen Ablauf der Heilungsbewährung sei der GdB nur noch
den funktionalen Einschränkungen zu bewerten. Mit Widerspruchsbescheid vom
einer Operation im Jahr
Ablauf der Heilungsbewährung seien nur noch die tatsächlichen Funktionseinbußen zu berücksichtigen und daher allein die Funktionsbehinderung des rechten Arms, die Lymphödeme, die arthrotischen Einschränkungen der Finger und der Handbeweglichkeit zu bewerten. Die Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule mit Taubheit der Finger rechtfertigten einen Einzel-GdB von
gerichtlicher Aufforderung ergänzend vorgetragen: Sie mache sich die Einschätzung von Dr. R. zu Eigen. Hiernach liege eine anhaltende und außergewöhnliche psychoreaktive Störung vor, die eine Psychotherapie erforderlich mache. Aufgrund der von Dr. D. diagnostizierten beidseitigen Retropatellararthrose sei ein GdB von 50 gerechtfertigt. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
einem von ihm behaupteten reduzierten Allgemeinzustand und psychischen Beschwerden angegeben: Die Klägerin sei in ihren Handlungen verlangsamt und benötige gelegentlich Hilfe. Vom Stimmungsbild her wirke sie abgeschlagen, wobei ihm eine fachpsychiatrische Behandlung nicht bekannt sei. Der Internist R. hat unter dem
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und
2 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber nicht begründet, denn der Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom
Erlass des Widerspruchsbescheides verschlechtert hat. Dies ist nicht Streitgegenstand des Verfahrens und bedarf daher auch keiner weiteren Sachaufklärung des Senats. Randnummer 30 Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist die
des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erforderliche Anhörung zu einer beabsichtigten Herabsetzung des Grads der Behinderung auf 30 mit Schreiben vom
der Erstbehandlung sowie der regelmäßig vorhandenen subjektiven Furcht vor einem Rezidiv. Die Heilungsbewährung erfasst darüber hinaus auch die vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, der Beseitigung und der
behandlung eines Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind. Dies rechtfertigt es
der sozialmedizinischen Erfahrung, bei Krebserkrankungen zunächst nicht nur den Organverlust zu bewerten. Vielmehr ist hier zunächst für einen gewissen Zeitraum unterschiedslos vom Schwerbehindertenstatus auszugehen. Die pauschale, umfassende Berücksichtigung körperlicher und seelischer Auswirkungen der Erkrankung kann jedoch nicht auf Dauer Bestand haben. Da
der medizinischen Erfahrung
rückfallfreiem Ablauf von fünf Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die Krebserkrankung überwunden ist und außerdem neben der unmittelbaren Lebensbedrohung auch die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung entfallen sind, ist der Grad der Behinderung dann nur noch anhand der noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zu bewerten (BSG – Urteil vom 9. August 1995 – 9 RVs 14/94 – zitiert
juris). Randnummer 33 Die bei der Klägerin
Ablauf der Heilungsbewährung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorliegenden Funktionseinschränkungen rechtfertigen
diesem Maßstab nur noch einen GdB von
dessen Artikel 68 am 1. Juli des Jahres in Kraft getreten ist.
1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Diese Regelung knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als Grad der Behinderung
Zehnergraden abgestuft festzustellen.
1 Satz 5 SGB IX (in der Satzzählung der alten Fassung) gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft (bzw. Funktionsbeeinträchtigungen) vorliegen, wird
Absatz 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Behinderung
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung festgestellt. Randnummer 35 Als Grundlage für die Beurteilung der
diesen Bestimmungen erheblichen medizinischen Sachverhalte dienten der Praxis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 3. Juni 2008 die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) in der Ausgabe des Jahres
ständiger Rechtsprechung des für das Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht zuständigen Senats des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit wirkten, deshalb normähnliche Auswirkungen hatten und im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung in ihrer jeweiligen Fassung wie untergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden waren (vgl. Urteil vom 18. September 2003, a.a.O. S.10 ff.; v. 9. April 1997 – 9 RVs 4/95 = SozR 3-3870 § 4 Nr.19, S.77, jeweils m.w.N.; zitiert
juris). Randnummer 36 Soweit der streitigen Bemessung des Grads der Behinderung die GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte (Nr. 26) zugrunde zu legen ist, gilt Folgendes:
den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle in Nr. 26.1 (Ausgabe 2008, S. 37) sind die dort genannten GdB/MdE-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 18 Abs. 4 genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Nr. 26 Abschnitt 1). Randnummer 37
diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen der Klägerin kein höherer Grad der Behinderung als 30 festgestellt werden. Dabei stützt sich der Senat auf die versorgungsmedizinischen Bewertungen sowie die eingeholten Befundberichte nebst Anlagen. Einer weiteren Sachaufklärung bezogen auf den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin bedurfte es nicht, da der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist und es rechtlich nur auf die Gesundheitsstörungen der Klägerin zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ankommt. Randnummer 38 a) Das Hauptleiden der Klägerin betrifft das Funktionssystem der weiblichen Geschlechtsorgane und ist durch den Verlust der rechten Brust mit anschließender Brustimplantatversorgung wesentlich bestimmt. Hierfür hält der Senat – im Gegensatz zum Beklagten – einen Einzel-GdB von 30 für angemessen. Randnummer 39
Ziffer 26.14 der Anhaltspunkte 2008, S. 94 f ergibt sich bei einem derartigen Gesundheitsbefund folgender Bewertungsrahmen, an dem sich der Senat zu orientieren hat: Randnummer 40 Verlust der Brust (Mastektomie) einseitig ... 30 beidseitig ... 40 Segment- oder Quadrantenresektion der Brust ...0 – 20 Randnummer 41 Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z. B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltung) sowie außergewöhnliche psychoreaktive Störungen (siehe Nummer 18 Absatz 8) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Randnummer 42 Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese je
Ergebnis (z. B. Kapselfibrose, Dislokation der Prothese, Symmetrie)
Mastektomie einseitig ... 0 – 30 beidseitig ... 20 – 40
subkutaner Mastektomie einseitig ... 10 – 20 beidseitig ... 20 – 30 Randnummer 43
der Wiederherstellung der rechten Brust der Klägerin durch ein Implantat hält der Senat unter Beachtung der Gesamtumstände eine Ausschöpfung des Bewertungsrahmens mit einem Einzel-GdB von 30 für angemessen und auch für gerechtfertigt. Als erschwerende Faktoren müssen bei der Klägerin die ständigen lymphostatischen Schwellungen berücksichtigt werden, die
dem Befundbericht von Dr. R. vom Sommer 2007 zwei Mal wöchentlich eine Lymphdrainage erforderten. Auch die von der Klägerin zum Prüfungszeitraum Juni 2008 angegebenen und auch
vollziehbaren Beschwerden des rechten Arms durch Wasseransammlungen sind glaubhaft und rechtfertigen die Ausschöpfung des vollen Bewertungsrahmens für diese Behinderung. Randnummer 44 b) Als weiteres Leiden im Funktionsbereich "Rumpf" besteht eine degenerative Erkrankung der Wirbelsäule, jedoch offenbar ohne Gefügestörung und ohne Nervenausfälle und ohne erhebliche Bewegungsstörungen. Diese schätzt der Senat mit einem Einzel-GdB von höchstens 20 ein, wobei die vom Prüfarzt Dr. J. vorgenommene Bewertung bereits als wohlwollend bewertet werden muss. Insbesondere die Verknüpfung der Halswirbelsäulenschädigung mit der Taubheit der Finger als einheitliche Erkrankung hält der Senat für nicht überzeugend.
den Radiologischen Befunden der Halswirbelsäule werden keine Nervenirritationen oder Gefügestörungen beschrieben. Die Verbindung von Wirbelsäulenerkrankung und Taubheit der Finger vermischt die Wirbelsäulenerkrankung mit der Diagnose einer Polyarthrose der Hand. Aufgrund der unterschiedlichen Funktionsbereiche zwischen "Rumpf" und "Arm" sind beide Erkrankungen jedoch zu trennen und es ist jeweils ein gesonderter Einzel-GdB zu ermitteln. Randnummer 45
Ziffer 26.18 der AHP 2008, S. 111 ff. ist bei Erkrankungen der Haltungs- und Bewegungsorgane die Bewertung des GdB –Grades entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt. Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen. Ein lediglich radiologisch gesicherter Befund rechtfertigt dabei noch nicht die Vergabe eines GdB-Grades. Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Randnummer 46
den AHP 2008 (Ziffer 26.18, S. 115 f) ergibt sich bei Wirbelsäulenschäden folgender Bewertungsmaßstab: Randnummer 47 Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität ... 0 Randnummer 48 mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) ...10 Randnummer 49 mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) ... 20 Randnummer 50 mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ... 30 Randnummer 51 mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ... 30 – 40 Randnummer 52 Bezüglich der degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule kann bei der Klägerin allenfalls von geringen funktionellen Auswirkungen ausgegangen werden. So hat der Rheumatologe Dr. S. in seinem Befundbericht vom
dem Arztbrief von Dr. S. vom 7. Dezember 2007 ist diese Diagnose als nicht bestätigt anzusehen. Wegen der fehlenden Entzündungszeichen und der offenbar erfolgreichen Medikation, die zu einer Rückbildung der Symptomatik geführt hatte, wurde bei der Klägerin keine rheumatologische Basistherapie begonnen. Für die Besserung des Beschwerdebildes im Bereich der Arthritis spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin die Behandlung bei Dr. S. seit November 2007 nicht mehr fortgesetzt hat. Randnummer 53 c) Als weitere Erkrankung liegen bei der Klägerin eine Retropatellararthrose (Arthrose im Bereich der Kniescheibe) sowie eine Gonarthrose (degenerative Erkrankung des Kniegelenks) vor, die jeweils das Funktionssystem "Bein" betreffen. Der Senat hält hierfür einen Einzel-GdB von 10 für angemessen. Randnummer 54
Ziffer 26.18 der Anhaltspunkte 2008 (S. 125 ff.) ist hierbei von folgendem Bewertungsrahmen auszugehen: Randnummer 55 Kniescheibenbruch nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des Streckapparates ... 10 nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des Streckapparates ... 20 – 40 Habituelle Kniescheibenverrenkung seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr) ...0 – 10 häufiger ... 20 Bewegungseinschränkung im Kniegelenk geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90) einseitig ... 0 – 10 beidseitig ... 10 – 20 Randnummer 56 In dem Befundbericht von Dr. S. vom
den Anhaltspunkten Ziffer 26.18, 2008 (S. 120 ff) ergibt sich für Funktionseinschränkungen im Bereich des Handgelenks und der Finger folgender Bewertungsrahmen. Randnummer 59 Versteifung des Handgelenks in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension) ... 20 in ungünstiger Stellung ...30 Bewegungseinschränkung des Handgelenks geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 30-0-40) ... 0 – 10 stärkeren Grades ... 20 – 30 ( ) Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung (mittlere Gebrauchsstellung) ... 0 – 10 Randnummer 60
den Untersuchungsergebnissen von Dr. S. vom 19. November 2007 ergaben sich Einschränkungen der Beweglichkeit der Hände in der Handrückenwärtsbewegung mit 30/0/30 Grad und in der Speichenwärtsbewegung von 20/0/20 Grad. Diese Bewegungseinschränkungen sind allenfalls als geringfügig anzusehen und eröffnen
den Anhaltspunkten lediglich den Bewertungsrahmen eines Einzel-GdB von 0-10. Konkrete und stärkere Bewegungseinschränkungen haben auch Dipl.-Med. R. und Dr. R. nicht angegeben. Die von der Klägerin angegebenen stärkeren Einschränkungen in der Handbeweglichkeit sind daher
den vorliegenden Befunden nicht bestätigt. Randnummer 61 e) Die bei der Klägerin festgestellte und auch operierte Schilddrüsenerkrankung betrifft den Funktionsbereich "Stoffwechsel". Hierfür ist kein gesonderter Einzel-GdB festzustellen.
Ziffer 26.15, Anhaltspunkte 2008 (S. 98), führen bloße Normabweichungen der Laborwerte noch nicht zur Feststellung eines GdB. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen von Stoffwechselstörungen.
Einschätzung des Internisten R. erhält die Klägerin eine Jodtherapie mit einer sich im Behandlungszeitraum steigernden Dosierung. Hinweise auf besondere Komplikationen im Bereich der Schilddrüse liegen nicht vor. Randnummer 62 f) Eine Behinderung der Klägerin im Funktionsbereich "Psyche" kann der Senat nicht feststellen und hierfür deshalb auch keinen Einzel-GdB festlegen. Randnummer 63
den Anhaltspunkten 2008 ist bei einer psychischen Störung unter Ziffer 26.3 (S. 48) von folgendem Bewertungsrahmen auszugehen: Randnummer 64 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen ... 0 – 20 Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ...30 – 40 Randnummer 65
den Ermittlungen des Senats finden sich bei der Klägerin keine objektivierbaren Diagnosen auf psychiatrischem Gebiet. So hat der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. R. keine fachpsychiatrischen Behandlungen auf diesem Gebiet bestätigt und offenbar auch nicht auf eine entsprechende Therapie hingewirkt. Seine allgemeinen Hinweise auf starke psychosomatische Beschwerden oder psychische Beschwerden sind nicht durch Befunde untermauert und können eine aussagefähige fachärztliche Diagnostik auf psychiatrischem Gebiet nicht ersetzen. Gegen eine nennenswerte psychische Störung spricht auch, dass die Klägerin sich offenbar nie wegen entsprechender Beschwerden einer fachärztlichen Behandlung unterzogen hat und offenbar selbst auf diesem Gebiet keinen besonderen Behandlungsbedarf gesehen hat. Auch ihre persönlichen Angaben zum Alltagserleben lassen keinen Rückschluss auf soziale Rückzugstendenzen oder deutliche psychische Auffälligkeiten erkennen. Dies bestätigen auch die Bewertungen der weiteren Fachärzte (Dipl.-Med. J., Dr. S. und R.)
denen psychische Leiden jeweils nicht im Vordergrund gestanden haben. Hinweise auf besondere psychische Auffälligkeiten sind den zahlreichen Befundberichten nicht zu entnehmen. Die von Dr. R. geschilderten verlangsamten Handlungen der Klägerin bei gelegentlichem Hilfebedarf sowie eine Abgeschlagenheit genügen daher nicht, um eine psychische Störung mit konkretem Krankheitswert festzustellen. Seine behauptete Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bleibt wiederum inhaltlich wenig ergiebig und genügt ebenfalls nicht, um hierauf eine psychische Erkrankung von erheblichem Gewicht zu stützen. Auch der von ihm behauptete reduzierte Allgemeinzustand der Klägerin wird von anderen Ärzten nicht bestätigt. So berichtete der Internist R. in einem Arztbrief vom 30. Juni 2008 über einen guten Allgemeinzustand der Klägerin (67,0 kg bei 160 cm Körpergröße). Randnummer 66 f) Auch die weiteren Erkrankungen der Klägerin rechtfertigen nicht die Vergabe eines Einzel-GdB.
dem aussagefähigen Befundbericht von Dr. S. haben Funktionsprüfungen der Schulter- und Ellenbogengelenke sowie der Hüftgelenke keinen pathologischen Befund ergeben. Auch neurologische Ausfälle der Klägerin im Armbereich konnten durch die Neurologische Klinik des Städtischen Klinikums D. nicht bestätigt werden (Arztbrief vom 3. November 2006). Der von Dr. R. angegebene zervikale Schwindel hat offenbar keine fachärztliche Diagnostik
sich gezogen. Randnummer 67 g) Da bei der Klägerin Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren Grad der Behinderung vorliegen, ist
3 Satz 1 SGB IX der Grad der Gesamtbehinderung zu ermitteln. Dafür sind wiederum die Grundsätze
Nr. 19 der Anhaltspunkte (Seite 26) anzuwenden.
ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt, und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Randnummer 68 Danach kann kein höherer Grad der Behinderung als 30 festgestellt werden. Das Hauptleiden der Klägerin betrifft wegen der Brustamputation mit Brustimplantat sowie den damit verbundenen Begleitbeschwerden das Funktionssystem der weiblichen Geschlechtsorgane. Diese Behinderung ist aus den oben genannten Gründen mit einem Grad der Behinderung von 30 zu bewerten. Für das Funktionssystem "Rumpf" besteht ein Behinderungsgrad von höchstens 20. Der Senat hält eine Erhöhung des Gesamtgrads wegen dieser Behinderung für nicht geboten. Insoweit ist zu beachten, dass eine Einzelbehinderung von 20
den Anhaltspunkten Nr. 19 Abs. 4 (S. 26) noch als leichte Funktionsstörung angesehen wird, bei der es regelmäßig nicht gerechtfertigt ist, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Dies gilt gerade auch im konkreten Fall, weil der Einzel-GdB von 20 für die Wirbelsäulenerkrankung im Funktionssystem "Rumpf" allenfalls knapp erreicht wird und auch ein Einzel-GdB von 10 vertretbar gewesen wäre. Die weiteren Erkrankungen in den anderen Funktionsbereichen, die jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet werden, führen nicht zu einer Erhöhung des höchsten Einzel-GdB von 30.
den Anhaltspunkten Nr. 19 Abs. 4 (S. 26) führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Behinderungsgrad von 10 bedingen, von hier fern liegenden Ausnahmen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Die Feststellung eines Behinderungsgrads von 30 durch den Beklagten ist daher im Ergebnis zutreffend und gerechtfertigt. Randnummer 69 Letztlich widerspräche die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 auch dem
den Anhaltspunkten zu berücksichtigenden Gesamtmaßstab. Im Vergleich mit Gesundheitsschäden, zu denen feste Werte angegeben sind, ist bei der Klägerin ein höherer Gesamtgrad als 30 nicht zu rechtfertigen. Die Gesamtauswirkung ihrer verschiedenen Funktionsstörungen beeinträchtigt ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft insbesondere nicht so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 71 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt
SGG nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.