einem Haftaufenthalt in der DDR; Berücksichtigung einer psychischen Vorerkrankung Orientierungssatz 1. Leidet ein in der vormaligen DDR infolge des Versuchs einer Republikflucht Inhaftierter, seit der Haft an einer psychischen Störung (hier: schizophrener Residualzustand), so kann dennoch der aufgrund der Störung gegebene Grad der Behinderung nicht vollständig der Haft als Ursache zugeordnet werden, wenn schon vor der Haft vom Vorliegen einer psychischen Störung auszugehen ist, die durch die Haft lediglich verschlimmert wurde. Bei der Beurteilung, ob den Betroffenen im Rahmen der strafrechtlichen Rehabilitation die Schädigungsfolge „psychische Störung“ zuerkannt werden kann, ist auf die Differenz zwischen den vor und
der Haft jeweils anzunehmenden Graden der Behinderung abzustellen. (Rn.47) Die besondere Schädigungsfolge ist dabei nur anzuerkennen, wenn sich eine Differenz in den Graden der Behinderung von 25 ergibt. (Rn.51)
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Randnummer 2 Der am ... 1957 geborene Kläger leistete
dem Abitur den Wehrdienst und begann im Jahre 1978 ein Studium der Meliorationstechnik. Dieses gab er
wenigen Monaten auf und arbeitete als Kraftfahrer bei der Deutschen Post. Von August 1980 bis Dezember 1985 war er beim Kreisbetrieb für Landtechnik Z. zunächst als Leiter eines Lagerbereichs und dann als Lagerarbeiter beschäftigt. Im Jahre 1983 nahm er mit Erfolg an einer Erwachsenenqualifikation zum Industriekaufmann (Facharbeiterabschluss) teil. Von Januar 1986 bis Juni 1991 war er beim Hydrierwerk R. zunächst als Einkäufer und anschließend als Sachbearbeiter tätig. Danach war er arbeitslos; seit 1992 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Randnummer 3 Im Oktober 1979 erlitt der Kläger einen Motorradunfall.
der Behandlung in der Lungenklinik L. wegen einer respiratorischen Globalinsuffizienz mit einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns wurde er am
hypotoxischer Hirnschädigung sowie eine hochgradige Antriebsminderung und anklingende paranoide Gedanken diagnostiziert worden. Im Elektroenzephalogramm (EEG) hatte sich eine diskrete Funktionsstörung gezeigt.
Medikation waren die psychopathologischen Veränderungen rückläufig gewesen. In der Folgezeit fanden zahlreiche ambulante psychiatrische Behandlungen (Poliklinische Abteilung der Nervenklinik der MAM, Neuropsychiatrische Abteilung der Kreispoliklinik Z.), eine Fahrtauglichkeitsuntersuchung des Klägers durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. sowie vom
dem er im Grenzgebiet Möglichkeiten zur Überwindung der Staatsgrenze zur BRD erkundet hatte.
Überstellung in die DDR befand er sich in der Untersuchungshaftanstalt des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) in M.-N ... Am 3. November 1986 schloss Prof. Dr. K.
einer psychiatrischen Kurzbegutachtung des Klägers eine Geisteskrankheit oder Folgeerscheinungen aufgrund der erlittenen Lungenkrankheit aus. In der Folgezeit gab der Kläger gegenüber dem Haftpersonal diffuse Beschwerden und Ohrensausen an, sprach von einem "Nervenbruch" und äußerte die Bitte, einem Facharzt vorgestellt zu werden. Ab
dem Prof. Dr. O. ihn auf die quietschenden Fensterflügel hingewiesen hatte, hatte er gesagt: "Ja, stimmt, es ist jetzt weg - endgültig. Übrigens, Ohrpfeifen habe ich manchmal, aber erst seit der Haft - früher hatte ich das nicht." Zum Fluchtversuch hatte er berichtet, bereits 1981 durch Rundfunk und Fernsehen beeinflusst worden zu sein. Auch kurz vor der Grenze zur CSSR habe er eine Meldung des Bayerischen Rundfunks gehört und gedacht, er sei dort live. Das habe ihn endgültig motiviert, in die CSSR zu fahren. Er sei nervlich am Boden gewesen. Schon Wochen vor dem Fluchtversuch habe er kaum noch mit der Ehefrau gesprochen, auch habe es Probleme mit den Eltern und wegen des ihm nicht gewährten Studienplatzes gegeben. Er habe nicht mehr gekonnt und nicht mehr gewollt. Die Grenze habe er als endgültige Lösung seiner Probleme gesehen. OMR Prof. Dr. O. hatte ausgeführt, das genaue psychische Bild sei durch zusätzliche haftreaktive bzw. haftpsychotische symptomatische Einflüsse nicht mehr sauber zu diagnostizieren. Aufgrund des psychotischen Geschehens der vorangegangen Jahre, der glaubhaften Schilderungen des Klägers (Gefühl der Beobachtung und Verfolgung zum Zeitpunkt des Fluchtversuchs, akustische Halluzinationen) hatte er dessen Zurechnungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Fluchtversuchs angenommen und eine stationäre Einweisung empfohlen. Prognostisch schloss er ein erneutes Auftreten der psychotischen und haftpsychotischen Erscheinungen auch
der Haftzeit nicht aus. Im Entlassungsbericht des Haftkrankenhauses wurde die Diagnose einer endogenen Psychose genannt und auf die Übereinstimmung des psychischen Bildes mit den Vorerkrankungen in den Jahren 1981 und 1984 hingewiesen. Randnummer 6 Mit Beschluss vom
der Entlassung nahm der Kläger seine Tätigkeit als Sachbearbeiter beim Hydrierwerk R. wieder auf. Weitere fachärztliche Behandlungen erfolgten im September 1988 und August 1989 in der Neuropsychiatrischen Abteilung der Kreispoliklinik Z., im Januar 1990 durch den Facharzt für HNO Dr. H. sowie am
dem StrRehaG. Die Behörde zog über die Nervenfachärztin Dipl.-Med. K. Epikrisen der Bezirksnervenklinik H. bei. Danach waren am
dem vom Versorgungsamt eingeholten Befundschein der Fachärztin für HNO Dipl.-Med. H. habe der Kläger im April 1990 über einen seit dreieinhalb Jahren bestehenden Tinnitus geklagt. Im Mai 1990 sei bei ihm bei 8000 Hz beidseitig ein Tinnitus mit wechselhaften Geräuschen festgestellt worden. In dem auf Veranlassung des Beklagten erstatteten Gutachten vom 12. Mai 1995 führte Prof. Dr. H. (Otto-von-Guericke-Universität M., Klinik für Neurophysiologie) aus, beim Kläger habe eine durch den beidseits
gewiesenen Halbseitenbefund sowie die Hirnatrophie belegte Vorschädigung bestanden. Daraus habe sich im Zusammenhang mit den Haftbedingungen eine in Schüben exazerbierende psychotische Symptomatik entwickelt. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 29. August 1995 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, da der geltend gemachte Hörsturz nicht als Haftfolge belegt sei. Die psychische Erkrankung sei schädigungsunabhängig aus körperinnerer Ursache entstanden. Im anschließenden Widerspruchsverfahren führte der Prüfarzt Dipl.-Med. T. aus: Bereits
den stationären Behandlungen 1980 und 1981 seien psychische Auffälligkeiten zurückgeblieben. Da der Kläger
dem durch die Haft verursachten Krankheitsschub wieder arbeitsfähig gewesen sei, könne der schädigungsbedingte Anteil im Sinne der Verschlimmerung lediglich zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vom Hundert (vH) geführt haben. Bei der Entlassung aus der Nervenklinik H. seien die akuten psychotischen Symptome wieder abgeklungen gewesen. Das verbliebene Defektsyndrom und die notwendige Weiterführung der Therapie seien Folge des gesamten Krankheitsverlaufs und nicht eines einzelnen Schubs. Mit (Abhilfe-)Bescheid vom
des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X).
telefonischer Rückfrage teilte er mit, seine psychische Erkrankung habe sich verschlimmert. Daraufhin führte der Beklagte ein Verfahren
SGB X durch und holte weitere medizinische Unterlagen ein.
der Epikrise des Fachkrankenhauses H. vom
Beteiligung des ärztlichen Dienstes (Stellungnahme Dr. H.) den Neufeststellungsantrag ab, da keine dauerhafte Verschlimmerung der schädigungsbedingten psychischen Störungen eingetreten sei. Den am
Ansicht des Sachverständigen besteht beim Kläger eine bipolare schizoaffektive Störung mit persitierenden Alterationen (Residualzustand). Im Verlauf dieser endogenen Psychose seien vorwiegend schizophrene, daneben auch schizoaffektive und affektive Episoden aufgetreten. Die Psychose habe sich bereits vor der Haft, wahrscheinlich 1981 manifestiert. Gleichwohl habe die Erkrankung kaum bleibende Folgen im Hinblick auf das Funktionsniveau hinterlassen. Der Kläger sei seiner beruflichen Tätigkeit weiter
gegangen, habe sich 1983 zum Industriekaufmann qualifiziert. Er habe 1984 geheiratet und das erste Kind sei geboren worden. Auch beim kurzen stationären Aufenthalt im Jahre 1984 seien Beeinträchtigungen des psychosozialen Funktionsniveaus nicht deutlich geworden. Dr. L. hat ausgeführt, auch die geschilderten Umstände des Fluchtversuchs, die Festnahme in der CSSR und die ersten Wochen der Inhaftierung ließen keine psychotischen Symptome erkennen. Während der Inhaftierung entwickelten sich eindeutige Zeichen einer Exazerbation der endogenen Psychose. Der Kläger habe über Wahnphänome (Beziehungswahn, Vergiftungswahn), über Ich-Erlebnisstörungen, Größenideen und über lebensbedrohend empfundene Situationen berichtet. Dabei sei zu berücksichtigen, Störungen des Tag-
t-Rhythmus (etwa durch nächtliche Verhöre) und anhaltende Unruhe (Lärm und interpersonelle Auseinandersetzungen im Haftraum) könnten bei entsprechender Vulnerabilität die Exazerbation einer Psychose zweifelsfrei begünstigen. Die Haft und die psychiatrische Zwangsbehandlung hätten insoweit eine wesentliche verlaufsmodifizierende Bedeutung. Die Haftbedingungen seien der Auslöser der Exazerbation gewesen. Der Inhalt des psychotischen Erlebens habe sich forthin auf die Verfolgung durch die Staatssicherheit bezogen. Die während der Haft aufgetretene psychotische Exazerbation sei in ihrer Schwere und in ihren Folgen ausgeprägter als die vorangegangene psychotische Episode. Es sei eine über einjährige Behandlung erforderlich gewesen, an deren Ende ausgeprägte Symptome eines Residualsyndroms bestanden hätten, die die Diagnose "Defektschizophrenie" rechtfertigten.
dieser Episode sei der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen, seine Arbeitsleistung vollumfänglich zu erbringen, sei im interpersonellen Kontakt verunsichert gewesen und habe einen sozialen Rückzug gezeigt. Eine deutliche Minderung des psychischen energetischen Potentials sei zu verzeichnen gewesen und habe schließlich zur Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente geführt. Insoweit sei durch die Haft eine dauerhafte Verschlimmerung eingetreten. Die ab 2005 vermehrt auftretenden Albträume seien nicht als posttraumatische Belastungsstörung einzuordnen, obwohl einzelne Symptome einer solchen Störung vorlägen. Eine Zunahme der Frequenz der Albträume könne auch im Zusammenhang mit akuten Krankheitsepisoden der Psychose, einer Zunahme persistierender Alterationen im Verlauf oder mit Veränderungen der psychopharmakologischen Therapie stehen. Auch eine Wechselwirkung einzelner Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung mit der endogenen Psychose sei zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Tinnitus könnten keine anderen Ursachen wahrscheinlich gemacht werden, sodass er als allein durch die Haft bedingt anzusehen sei. Zusammenfassend hat der Sachverständige ausgeführt, der schizophrene Residualzustand bedinge seit 1988 dauerhaft wenigstens leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten und sei mit einer MdE um 30 zu bewerten. Ab August 2005 sei es zu einer Zunahme von Albträumen gekommen, deren Inhalt in Zusammenhang mit einem traumatisierenden Erlebnis in der Haft stehe. Dafür sei eine MdE um 40 anzunehmen. Der Tinnitus ohne erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen sei mit 10 zu bewerten, führe aber zu keiner Erhöhung der Gesamt-MdE. Randnummer 16 Der Beklagte hat unter Hinweis auf die Stellungnahme der Prüfärztin Frau S. eingewandt: Der Verschlimmerungsanteil betrage höchstens 10 vH. Eine verlaufsmodifizierende Bedeutung der Haft liege nicht vor. So sei der Kläger an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt, bis der Betrieb im Rahmen der "Wende" aufgelöst worden sei. Die familiären Beziehungen hätten Bestand gehabt und er sei Vater eines zweiten Kindes geworden. Dennoch sei eine beginnende Entwicklung eines Residualsyndroms anzunehmen, da im Entlassungsbrief H. erstmals eine "Defektschizophrenie", aufgrund der stationären Behandlungen 1990 und 1991 jeweils "Exazerbationen einer bekannten Residualschizophrenie" und im Rentenverfahren 1992 ein "Defizienzsyndrom bei Schizophrenie" diagnostiziert worden seien. Mit einer MdE um 30 vH erfasse der Sachverständige exakt die damalige gesamte Symptomatik, berücksichtige aber nicht, dass nur der Verschlimmerungsanteil zu bewerten sei. Der Symptomwandel ab 2004 (schizo-affektive Symptomatik mit schizophrenen und affektiven Störungen) sei als eigenständiger Leidensverlauf anzusehen und stehe nicht im Zusammenhang mit der Haft. Hinsichtlich des Tinnitus sei auf die mulitfaktorielle Genese zu verweisen. Randnummer 17 Mit Urteil vom 22. August 2007 hat das SG den Bescheid vom 23. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 8. Mai 2006 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die Bescheide vom 29. August 1995 und 17. Mai 2000 aufzuheben, den Bescheid vom 29. Februar 1996 abzuändern und dem Kläger wegen der Folgen der Haft eine Beschädigtenrente
dem StrRehaG
einer MdE um 30 vH ab 27. September 1993 und
einer MdE um 40 vH ab
der Haftzeit sei nicht ersichtlich. Die empfohlene nervenärztliche Behandlung und die Medikamenteneinnahme seien nur kurzzeitig erfolgt. Auch ein eingeschränktes Sozialverhalten sei nicht erkennbar gewesen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. August 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Der Kläger hat vorgetragen, die 1988 empfohlene engmaschige ambulante Weiterbehandlung habe sich nicht mit der Vollzeittätigkeit vereinbaren lassen. Doch schon 1990 seien in der Klinik H. wieder Krankheitssymptome festgestellt worden. Randnummer 23 Der vormalige Berichterstatter hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe nur über einen Verschlimmerungsantrag entschieden und hat die Durchführung eines Verfahrens
Daraufhin hat der Beklage eine versorgungsärztliche Überprüfung veranlasst.
der Auffassung von Dr. W. vom 14. März 2008 sei ein Hörsturz während der Haft nicht
gewiesen. Damit könne auch der Tinnitus nicht als Folge eines Hörsturzes und damit als Schädigungsfolge anerkannt werden. Zudem träte ein Hörsturz in der Regel einseitig auf, beim Kläger läge der Tinnitus aber beidseitig vor. Die mit den seelischen Störungen wechselnde Ausprägung des Tinnitus spreche für einen Zusammenhang mit der schädigungsunabhängigen Schizophrenie bzw. der Hirnschädigung. Zudem lägen keine psychovegetativen Begleiterscheinungen vor. Randnummer 24 Mit Bescheid vom
der Haft bzw.
der stationären Behandlung seien nicht festzustellen. Der Kläger habe an seine bisherige Lebensführung anknüpfen können und sei vollschichtig arbeitsfähig sowie beruflich wie familiär integriert gewesen. Obwohl er sich später der ärztlichen Behandlung entzogen und die Medikamente abgesetzt habe, sei der nächste Krankheitsschub erst im Herbst 1990 eingetreten. Der Tinnitus sei nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit auf die Umstände der Haft zurückzuführen. Randnummer 25 Demgegenüber hat der Kläger seine
der Entlassung im Jahre 1988 erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit hervorgehoben. Hinzu gekommen sei ein massives Mobbing der Arbeitskollegen, was zusammengenommen zur Arbeitslosigkeit geführt habe. Ferner seien der Rückzug aus der weiteren ambulanten Behandlung und das Absetzen der Medikamente gerade ein Zeichen der Erkrankung. Die Ärzte gehörten zur gleichen Obrigkeit, die ihn verhaftet und misshandelt habe. Mit zunehmendem Abstand zum Klinikaufenthalt sei das Misstrauen größer geworden, was auf Anzeichen einer erneuten Episode schließen lasse, die im Herbst 1990 ihren Höhepunkt erreicht habe. Hinsichtlich des Tinnitus hat der Kläger auf die bereits im Entlassungsbericht vom
dem Abschluss als Industriekaufmann im Rahmen der Erwachsenenqualifikation im Jahre 1983 sei er in R. als Einkäufer tätig gewesen. Dorthin sei er versetzt worden, weil es Probleme mit dem Frauenkollektiv gegeben habe. Danach habe er als Sachbearbeiter für Lagertechnik gearbeitet. Er habe sich zum Fachschulstudium berufen gefühlt, sei aber abgelehnt worden. Die Beurteilung sei entsprechend ausgefallen. Den Fluchversuch habe er unternommen, weil er Probleme mit seiner Ehefrau gehabt habe und die beruflichen Probleme dazugekommen seien. Randnummer 28 Außerdem hat der Senat die Schwerbehindertenakte des Klägers beigezogen. In dieser befindet sich der Befundschein der Dipl.-Med. H. mit der Hörprüfung vom 5. Oktober 1993. Diese hatte ein beidseitig normales Gehör mit einem Hochtonabfall in den tiefen Frequenzen ergeben. Randnummer 29 Unter Berücksichtigung der beigezogenen Unterlagen sowie aufgrund einer
untersuchung des Klägers am
ICD-10-Code) zu bezeichnen. Die weiteren Erkrankungsepisoden seien als schizoaffektive Störung zu bezeichnen. Auch wenn mehr für als gegen eine kausale Beziehung zwischen der psychotischen Episode und der Haft spreche, könne die kausale Beziehung nicht voll bewiesen werden. Insgesamt seinen tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende psychosoziale Belastungen zu bejahen (Inhaftierung in der fremdsprachigen Umgebung, Untersuchungshaft mit Verhören zu unterschiedlichen Zeiten, Zwangsmedikation, herabwürdigende Beschimpfungen, Todesangst, als subjektives Unrecht erlebte unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, neuroepileptische Dauermedikation, schwere und quälende Nebenwirkungen). Der Kläger habe nicht gewusst, wann und unter welchen Bedingungen er (jemals) wieder entlassen werden würde. Vor der Haft habe der GdS 0 vH betragen, da kein Residualzustand bestanden habe. Soziale Anpassungsschwierigkeiten hätten nicht vorgelegen. Die
der Haft bzw. der unbefristeten Unterbringung vorhandenen Konzentrationsstörungen, die Verlangsamung, die affektive Verflachung, Ausdauerstörungen, Einschränkungen des Antriebs und die insgesamt festzustellende Minderung des psychischen energetischen Potentials hätten sich als dauerhaft im Sinne persistierender Alterationen (Residualsyndrom) gezeigt. Sie hätten zu leichten Anpassungsschwierigkeiten geführt und bedingten zunächst einen GdS von
der Haft und Zwangsunterbringung 30 betragen. Des Weiteren hat die Versorgungsärztin ausgeführt, die weiterhin geltend gemachten Beeinträchtigungen (Schlafstörungen) seien nicht zu objektivieren. Dies schließe eine Anerkennung als Schädigungsfolge aus. Im Übrigen könne der GdS um 10 den Gesamt-GdS nicht erhöhen. Schließlich sei ein kausaler Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Tinnitus und der Schädigung nicht mit der notwendigen kausalen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Der Senat kann in der Sache entscheiden. Im vorliegenden Fall ist das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahme im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) anzuwenden, das als Artikel 1 des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes an 4. November 1992 in Kraft getreten und in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915) geändert worden ist. Randnummer 32 Für die Durchführung der vom Kläger begehrten Beschädigtenversorgung
RehaG sind
RehaG die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) obliegt. Soweit das StrRehaG von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchzuführen ist, entscheiden
RehaG über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Insoweit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. Randnummer 33 Das beklagte Land hat im vorliegenden Verfahren seine Prozessfähigkeit im Sinne von § 71 Absatz 1 SGG durch die Neuordnung seiner Versorgungsverwaltung nicht verloren, weil die Anforderungen des § 71 Absatz 5 SGG an seine Vertretung noch erfüllt sind. Der Leiter des dem Landesverwaltungsamt eingegliederten "Landesversorgungsamtes" ist die natürliche Person, durch die das beklagte Land im vorliegenden Verfahren
den §§ 143, 144 Absatz 1 Satz 2 SGG statthafte und auch in der von § 151 Absatz 1 SGG vorgeschriebenen Form und Frist eingelegte Berufung des Beklagten ist begründet. Das beklagte Land hat den Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung auf der Grundlage des StrRehaG zu Recht abgelehnt. Auch besteht kein Anspruch des Klägers auf die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 35 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist sowohl ein Überprüfungsantrag
SGB X als auch ein Neufeststellungsantrag
Randnummer 36 Mit Bescheid vom
Absatz 1 SGB X abgelehnt.
dieser Norm ist der eine Sozialleistung ablehnende Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Die Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheids vom
1 Satz 1 SGB X wegen einer Verschlimmerung der bereits anerkannten Schädigungsfolge (Psychische Störung) abgelehnt.
dieser Norm ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung richtet sich damit
dem dafür maßgeblichen materiellen Recht (st. Rspr. des BSG, vgl. nur Urteil vom 21. März 1996 - 1 RAr 101/94 - SozR 3-1300 § 48, S. 111 m.w.N.). Für die vorliegende Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage die mündliche Verhandlung des Senats.
diesem Maßstab hat der Beklagte zu Recht den Versorgungsanspruch des Klägers abgelehnt, weil kein rentenberechtigender Grad der Schädigung (GdS) vorliegt. Randnummer 38
RehaG erhält ein Betroffener, der infolge einer Freiheitsentziehung, für die er rehabilitiert worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG. Die Schädigungsfolge muss also auf einer Gesundheitsstörung beruhen, die durch einen vom StrRehaG erfassten Tatbestand (schädigender Vorgang) verursacht worden ist. Die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen (schädigender Vorgang, Gesundheitsstörung, Schädigungsfolge) gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, die
gewiesen, d.h. ohne vernünftige Zweifel oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein müssen. Zwischen den drei Gliedern dieser Kette muss jeweils ein Kausalzusammenhang bestehen.
RehaG genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Dieser Beweismaßstab gilt im Sozialen Entschädigungsrecht auch für den Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der durch dieses Ereignis hervorgerufenen gesundheitlichen Schädigung. Die erforderliche Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn
der geltenden ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14, m.w.N.). Die Tatsachen, auf die sich der Kausalzusammenhang gründet, müssen hingegen wieder im Sinne des Vollbeweises
gewiesen sein. Randnummer 39
RehaG richtet sich der Anspruch auf Versorgung
dem BVG in entsprechender Anwendung. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Beschädigtenrente ist § 31 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 BVG. Diese Vorschriften sind durch das insoweit am
folgenden Änderungen (a.F.) anzuwenden. Randnummer 40
E um mindestens 30 v.H. eine monatliche Grundrente.
Abs. 2 der Vorschrift stellten die
Abs. 1 für die Höhe der Rente maßgeblichen Vomhundertsätze Durchschnittssätze dar, von denen eine um fünf v.H. geringere MdE mit umfasst wurde.
S von mindestens 30 voraus. In der bis zum
denen die MdE zu beurteilen war und
der Neufassung der GdS zu beurteilen ist.
der alten Fassung des § 30 Abs. 1 BVG war die MdE
der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren (Satz 1). Für die Beurteilung war maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt waren (Satz 2).
der Neufassung ist der GdS
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (Satz 1). Der GdS ist
Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (Satz 2). Demnach reicht - wie zuvor
S von 25 zur Rentenberechtigung aus. Randnummer 41 Als Grundlage für die Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte dienten der Praxis die jeweils vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht", die
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung hatten (vgl. BSG v.
ihrem § 1 regelt diese Verordnung unter anderem die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung ihres Schweregrades im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG.
MedV sind die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" als deren Bestandteil festgelegt. Die in den Anhaltspunkten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen,
denen sich die Bewertung des Grades der Behinderung bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden Fall heranzuziehenden Abschnitte aus den Anhaltspunkten in den Fassungen von 1996, 2004 und 2008 bzw. aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind nicht geändert worden. Randnummer 42
diesem rechtlichen Maßstab sind die angegriffenen Bescheide nicht zu beanstanden. Randnummer 43 Der Anwendungsbereich des StrRehaG ist eröffnet, denn das Bezirksgericht M. hat mit Beschluss vom
Nr. 3.
vollziehbar. So hat Dr. L. darauf hingewiesen,
der Haft hätten Konzentrationsstörungen, eine Verlangsamung, eine affektive Verflachung, Ausdauerstörungen, Einschränkungen des Antriebs und eine Minderung des psychischen energetischen Potentials vorgelegen. Die behandelnde Nervenärztin K. hat eine verminderte psychische Belastbarkeit, eine verminderte Umstellungs- und Stressfähigkeit und eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit festgestellt. Dr. D. hat die Leistungsfähigkeit des Klägers ebenso eingeschätzt, sodass diesem eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer zuerkannt wurde. Für einen höheren GdS als 40 bestehen keine Anhaltspunkte. Keiner der beteiligten Sachverständigen oder Versorgungsärzte hat einen GdS von 50 oder mehr vorgeschlagen. Auch kann der Senat keine mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten des Klägers erkennen. Diese würde neben Auswirkungen im Berufsleben erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung voraussetzen (vgl. Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats BMA am 18./19.03.1998 - zitiert
Rohr/Sträßer, A 180, Nr. 26.3,
der Einschätzung von Dr. L. - und aller anderen im Verfahren beteiligter Ärzte - hat der Kläger schon vor der Haft an einer psychischen Störung gelitten. Soweit der Sachverständige seine Annahme auf fehlende soziale Anpassungsschwierigkeiten und die tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter stützt, reicht dies für einen einen GdS von 0 keinesfalls aus. Denn selbst bei einem schizophrenen Residualzustand mit leichten Anpassungsschwierigkeiten, der die Annahme eines GdS von 30 bis 40 rechtfertigt, ist eine Berufstätigkeit trotz Kontaktschwäche und / oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich (vgl. Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates BMA am 18./19.03.1998 - zitiert
Rohr/Sträßer, A 180, Nr. 26.3, 65. Lfg. - Stand Juni 2001). Randnummer 48 Zutreffend ist es stattdessen, in Übereinstimmung mit der Versorgungsärztin S. von einem GdS von (mindestens) 20 unmittelbar vor der Haft auszugehen. Für diese Bewertung spricht zunächst der zum Zeitpunkt des Fluchtversuchs schon mindestens über fünf Jahre bestehende Krankheitsverlauf. Auch wenn zunächst noch keine genaue diagnostische Einordnung der Erkrankung erfolgt ist, lässt sich
den Ausführungen von Dr. L. rückwirkend eine schizophrene Psychose seit dem Jahre 1981 feststellen. Die Erkrankung ist seit diesem Zeitpunkt in Schüben und episodenhaft verlaufen. Auch während des Fluchtversuchs hat der Kläger, wie er selbst anschaulich geschildert hat, an einer Episode mit akustischen Halluzinationen gelitten, die schließlich die Annahme seiner Zurechnungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Fluchtversuchs gerechtfertigt hat. Da OMR Prof. Dr. O. für den Senat
vollziehbar diese Episode in den Zusammenhang mit den bereits vorher aufgetreten Episoden von 1981 bis 1984 gebracht hat, ist aufgrund der kurzen Intervalle zwischen den Erkrankungen von einer manifestierten, also dauerhaften psychischen Störung auszugehen. Randnummer 49 Diese Erkrankung ist bis zur Haft zumindest aIs leichte psychische Störung zu bewerten, für die ein GdS von wenigstens 20
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil B Nr. 3.7, S. 42) festzustellen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Krankheitsepisode zum Zeitpunkt des Fluchtversuchs eine höhere Bewertung rechtfertigt. Für eine psychische Störung, die die Ausschöpfung des Bewertungsrahmens von 20 für leichte Störungen rechtfertigt, sprechen die im Jahre 1984 während der stationären Behandlung festgestellten psychischen Auffälligkeiten bzw. Einschränkungen. Es wurden festgestellt: Befürchtungen und Ängste mit hypochondrischen Einstellungen, Grübeleien und gedankliche Einengung, subjektive Klagen über eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und Dyspnoe unter Belastung, im Gespräch wenig sichtbare Emotionen und Affekte, geringe Mimik und Gestik, Minderung der Konzentrationsfähigkeit, schnelle Ermüdbarkeit, ein etwas verlangsamter und umstellungserschwerter Gedankengang und ein herabgesetztes Reaktionsvermögen. Diese Fülle an Störungen und Einschränkungen wurde auch nicht mit vollem Erfolg therapiert, da der Kläger auf eigenen Wunsch mit der Diagnose eines leichten hirndiffusen Psychosyndroms sowie einer neurotischen Entwicklung mit psychosomatischem Beschwerdekomplex aus der Behandlung entlassen worden ist. Für die auch in der Folgezeit noch bestehenden psychischen Beeinträchtigungen sprechen die Behandlungen in der Neuropsychiatrischen Abteilung der Kreispoliklinik Z. im Oktober 1984 und im Januar 1985 sowie die engmaschigen Fahrtauglichkeitsuntersuchungen durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. am 29. November 1984, 29. April 1985 und 12. Juni 1986. Ferner war der Kläger in den Jahren 1984 (99 Tage), 1985 (44 Tage) und 1986 (bis 31. August: 11 Tage) häufig arbeitsunfähig erkrankt, was ebenfalls für das Andauern seiner bereits 1984 geschilderten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit spricht. Schließlich liegen für ernsthafte Gesundheitsstörungen auf anderem Fachgebiet, die die zahlreichen Krankheitstage erklären könnten, in den umfangreichen Akten keine Anhaltspunkte vor. Randnummer 50 Auch wenn unmittelbar vor dem Fluchtversuch keine nervenärztliche Behandlung stattgefunden hat und deshalb nicht mehr aufgeklärt werden kann, in welchem Maße die 1984 festgestellten psychischen Einschränkungen konkret vorhanden waren, bestanden zu diesem Zeitpunkt (unabhängig von der erneuten Episode) in jedem Fall erhebliche Einschränkungen. So hat der Kläger
dem Gutachten von OMR Prof. Dr. O. "nicht mehr gekonnt und nicht mehr gewollt". Er hatte angegeben, nervlich am Boden zu sein. Er hatte soziale Schwierigkeiten sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich (Probleme im Betrieb wegen der nicht erfolgten Delegierung zum Studium, mit seinen Eltern, seiner Ehefrau), die ihn letztlich auch zur Flucht veranlasst hatten. Er hatte schon vor dem Fluchtversuch kaum soziale Kontakte und hat nur das Musikhören, sein Auto und das Verfolgen von Sportsendungen als Hobby angegeben. Auch gegenüber seiner Ehefrau hat er sich
seinen damaligen Ausführungen durch Musikhören über Kopfhörer zurückgezogen, sodass von psychischen Funktionseinschränkungen aufgrund der bestehenden psychischen Grunderkrankung ausgegangen werden muss, die eine Bewertung des GdS mit mindestens 20 rechtfertigen. Ferner war zu beachten, dass
dem letzen stationären Aufenthalt des Klägers vor der erneuten Krankheitsepisode im August 1986 nur zwei Jahre und ein Monat vergangen waren. Ein Zeitraum von zwei Jahren wird
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil B 3.7, S. 42) bei lang andauernden psychotischen Episoden als Zeit der Heilungsbewährung angesehen, die bei mehreren vorangegangenen manischen oder depressiven Episoden einen GdS von 50 und sonst von 30 rechtfertigt.
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist mithin
einer schizophrenen Episode eine Bewertung mit einem GdS auch dann vorzunehmen, wenn ein Residualzustand noch nicht eingetreten ist. Sie berücksichtigen damit die
einer abgelaufenen Episode noch bestehenden Einschränkungen. Dieser Wertung entsprechend waren die beim Kläger vorliegenden Einschränkungen - wie ausgeführt - zumindest mit einem GdS von 20 zu bewerten. Randnummer 51 Aus diesen Gründen bedingt der schädigungsbedingte Anteil auch unter Zugrundelegung der Einschätzung von Dr. L., die im Jahr 2005 aufgetretenen weiteren psychischen Einschränkungen seien auf die Schädigung zurückzuführen, allenfalls einen GdS von
dem StrRehaG ein Ohrensausen infolge eines Hörsturzes angegeben. Ein konkretes schädigendes Ereignis, das einen Hörsturz bzw.
folgend einen Tinnitus ausgelöst haben kann, ist aber nicht erkennbar. In der gesamten umfangreichen medizinischen Dokumentation fehlt der Hinweis auf ein solches Ereignis. Auch der Kläger hat keine Angaben darüber gemacht, wann genau und in welchem Zusammenhang ein Hörsturz aufgetreten ist. Gegen einen Hörsturz spricht im Übrigen der Befund bei der Aufnahmeuntersuchung im Haftkrankenhaus B. am
weis eines Hörsturzes während der Haftzeit steht schließlich auch einer Kann-Versorgung entgegen. Denn rechtserhebliche Zweifel über die diagnostische Sicherung des Leidens rechtfertigen nicht die Anwendung der Kann-Vorschrift (Versorgungsmedizinische Grundsätze, C 4, S. 127). Randnummer 54 Soweit der Tinnitus unabhängig von einem Hörsturz mit den psychischen Belastungen aufgrund der Haft in Zusammenhang gebracht werden soll, bestehen insoweit Bedenken, ob der Tinnitus seit der Haft objektiv auch vorgelegen hat. Zwar hat der Kläger "manchmal" über ein Ohrensausen während der Haftzeit geklagt. Doch genaue Angaben über den Klangcharakter, die Lokalisation und den Zeitverlauf des Ohrensausens wurden nicht dokumentiert. Gegen das objektive Vorliegen eines Tinnitus spricht auch die Untersuchungsdokumentation durch OMR Prof. Dr. O ... Dort hatte der Kläger über Ohrenpfeifen geklagt und beim Hinweis auf quietschende Fensterflügel geantwortet, dass dieses jetzt endgültig weg sei. Schließlich hat der Senat auch Zweifel, weil der Kläger während der Haft (wie auch schon zuvor) auch über weitere nicht objektivierbare diffuse und in ihrer Intensität wechselhafte Beschwerden (Magendarm und Lungenbeschwerden, Blutspucken) geklagt hat. Doch selbst wenn unter Zurückstellung dieser Bedenken davon ausgegangen wird, dass der Tinnitus während der Haftzeit vorgelegen hat, kann ein ursächlicher Zusammenhang nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit hergestellt werden. Es spricht mehr dafür, den Tinnitus mit den Versorgungsärzten des Beklagten im ursächlichen Zusammenhang mit der unabhängig von der Schädigung bestehenden Schizophrenie zu sehen.
dem Gutachten des OMR Prof. Dr. O. hat der Kläger bereits vor der Haft an einer Schizophrenie mit akustischen Halluzinationen gelitten. Auch die im Entlassungsbericht vom 3. März 1988 festgestellten "Phoneme" können mit den vielfach dokumentierten akustischen Halluzinationen in Zusammenhang gebracht werden. So hat Dr. W. für den Senat überzeugend darauf hingewiesen, die mit den seelischen Störungen wechselnde Ausprägung des Tinnitus spreche für einen Zusammenhang mit der schädigungsunabhängigen Schizophrenie bzw. der Hirnschädigung. Dafür spricht letztlich auch, dass die fachärztlichen Behandlungen durch HNO-Ärzte im Jahre 1984 und im Jahre 1990 jeweils im zeitlichen Zusammenhang mit einer erneuten Episode der Schizophrenie gestanden haben. Unmittelbar
der Entlassung aus der psychiatrischen Unterbringung hat aber keine fachärztliche Behandlung stattgefunden. Daher reicht
alledem der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Tinnitus und der Haftzeit nicht aus, um eine Schädigungsfolge begründen zu können. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 56 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.