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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 352/07 Urteil Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides des Rentenversicherungstr

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides des Rentenversicherungsträgers Orientierungssatz

  1. Der rechtswirksame Erlass eines Beitragsbescheides durch den Rentenversicherungsträger setzt einen die Versicherungspflicht des Betroffenen feststellenden bestandskräftigen Bescheid voraus. (Rn.13)
  2. Existiert keine bestandskräftige Feststellung der Versicherungspflicht, so ist der ergangene Beitragsbescheid rechtswidrig ergangen und aufzuheben. (Rn.14)
  3. Dem erforderlichen Feststellungsbescheid muss ein entsprechender Regelungswille entnommen werden können. Wird eine Versicherungspflicht nicht im Tenor des Bescheides festgestellt, sondern lediglich in der Begründung auf sie verwiesen, so stellt ein solcher Bescheid keinen Verwaltungsakt hinsichtlich einer Versicherungspflicht dar, auf den eine Beitragsforderung gestützt werden könnte. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  4. Juli 2007, S 18 RA 133/04, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  5. Juli 2007 und der Bescheid der Beklagten vom
  6. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Februar 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom
  8. Juli 2003 und
  9. August 2003 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger wegen einer Nebentätigkeit als Dozent versicherungspflichtig ist. Randnummer 2 Am
  10. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom
  11. April 2002 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem
  12. September 2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit – dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht zugegangenen – Bescheid vom
  13. Mai 2003 fest, dass er ab dem
  14. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung bei. Mit weiteren Bescheiden vom
  15. Juni 2003,
  16. Juli 2003 und
  17. August 2003 forderte die Beklagte vom Kläger Pflichtbeiträge und Säumniszuschläge. Zur Begründung führte die Beklagte in diesen Bescheiden jeweils unter anderem aus, der Kläger unterliege als Selbständiger der Versicherungspflicht nach §§ 2, 4 Abs. 2 bzw. 229a SGB VI. Gegen den Bescheid vom
  18. Juni 2003, der ihm nach eigenen Angaben am
  19. Juli 2003 zuging, legte der Kläger am
  20. August 2003 Widerspruch ein, den er jedoch nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom
  21. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  22. Juni 2003 zurück. Da der Kläger seinen Widerspruch nicht begründet habe, sei lediglich eine Überprüfung nach Aktenlage möglich gewesen. Danach sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden gewesen. Randnummer 3 Dagegen hat der Kläger am
  23. März 2004 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Ihm gehe es um die Feststellung, dass er als selbständiger Dozent nicht versicherungspflichtig sei. Deshalb greife er die Bescheide auch nicht hinsichtlich der Beitragshöhe an. Seine Tätigkeit als Dozent falle nicht unter den eng auszulegenden Lehrerbegriff des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Randnummer 4 Mit Urteil vom
  24. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Bescheide vom
  25. Juni 2003,
  26. Juli 2003 und
  27. August 2003 seien Gegenstand des Klageverfahrens. Der Bescheid vom
  28. Mai 2003 sei dagegen nicht rechtswirksam, da nicht belegt werden könne, dass er dem Kläger bekannt gegeben worden sei. Dem Kläger seien jedoch die oben genannten Beitragsbescheide zugegangen. In diesen Bescheiden sei neben der Beitragshöhe auch noch einmal ausdrücklich die Versicherungspflicht des Klägers festgestellt worden. Diese Feststellung sei nicht zu beanstanden, denn der Kläger sei als selbständig tätiger Dozent in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Randnummer 5 Gegen das ihm am
  29. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  30. August 2007 Berufung beim SG eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weiter geleitet hat. Er hat unter anderem mitgeteilt, dass er gegen die Bescheide der Beklagten vom
  31. Juli 2003 und vom
  32. August 2003 gesondert Widerspruch erhoben habe, worüber noch nicht entschieden worden sei. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  33. Juli 2007 und den Bescheid der Beklagten vom
  34. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  35. Februar 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom
  36. Juli 2003 und
  37. August 2003 aufzuheben. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  38. Juli 2007 zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 11 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg. Randnummer 13 Die Bescheide vom
  39. Juli 2003 und vom
  40. August 2003 sind in entsprechender Anwendung des § 96 SGG in der bis zum
  41. März 2008 geltenden Fassung zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden. Davon ist das SG offensichtlich ausgegangen, ohne diese Norm im Urteil zu nennen. Eine Einbeziehung in direkter Anwendung war nicht möglich, weil die Bescheide vom
  42. Juli 2003 und vom
  43. August 2003 nicht erst – wie der Wortlaut verlangte – nach Klageerhebung ergangen sind. Bescheide, die aufgrund der bis zum
  44. März 2008 eröffneten Möglichkeit in das Verfahren einbezogen wurden, bleiben trotz der ab
  45. April 2008 eingetretenen Gesetzesänderung, wodurch eine analoge Anwendung des § 96 SGG ausgeschlossen werden soll, Gegenstand des Verfahrens (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
  46. Aufl. 2008, § 96 Rdnr. 1). Randnummer 14 Der Bescheid der Beklagten vom
  47. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  48. Februar 2004 sowie die Bescheide vom
  49. Juli 2003 und
  50. August 2003 sind jedoch rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Denn es existiert keine bestandskräftige Feststellung der Versicherungspflicht, auf die die genannten Bescheide gestützt werden könnten. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe des aktenkundigen Bescheides vom
  51. Mai 2003, der die Frage der Versicherungspflicht regeln sollte, nicht belegt werden kann. Damit ist dieser Bescheid gegenüber dem Kläger nicht existent und damit nicht rechtswirksam (Engelmann in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X,
  52. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 21). Randnummer 15 Entgegen der Auffassung des SG ist in den Bescheiden vom
  53. Juni 2003,
  54. Juli 2003 und
  55. August 2003 die Frage der Versicherungspflicht nicht geregelt. Den Bescheiden ist ein entsprechender Regelungswille nicht zu entnehmen. Dies wird schon daran deutlich, dass die Beklagte die Versicherungspflicht nicht im Tenor festgestellt, sondern lediglich in der Begründung auf sie verwiesen hat. Sie wollte hinsichtlich der Frage der Versicherungspflicht keine Rechtsfolge setzen, weil sie – irrtümlich – davon ausging, dies sei bereits durch den Bescheid vom
  56. Mai 2003 erfolgt. Die Bescheide vom
  57. Juni 2003,
  58. Juli 2003 und
  59. August 2003 stellen also keine Verwaltungsakte hinsichtlich der Versicherungspflicht dar, auf die Beitragsforderungen gestützt werden könnten. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 17 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht vorliegen.

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