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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 131/10 Urteil Verweisbarkeit eines Facharbeiters für die elektronische Datenverarbeitung § 43 SGB 6,

Verweisbarkeit eines Facharbeiters für die elektronische Datenverarbeitung Orientierungssatz 1. Voll erwerbsgemindert ist u. a. , wer wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer

§ 1246Nr. 41; Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R – Soz

R 3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78; jeweils m.w.N.). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Oktober 1985 – 4a RJ 53/84 – SozR 2200 § 1246 Nr. 130 m.w.N.). Randnummer 30 Bisheriger Beruf der Klägerin in diesem Sinne ist deren Tätigkeit als Facharbeiterin für die elektronische Datenverarbeitung. Sie hat zuletzt versicherungspflichtig diese Tätigkeit ausgeübt. Der Senat kann offenlassen, ob sie aufgrund der Einschränkungen in der Vorhalte des rechten Arms und der Ausdauerkraft des rechten Arms nicht mehr in diesem Beruf arbeiten kann. Denn jedenfalls kann sie, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, auf die Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden. Randnummer 31 Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Bedeutung des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG die Berufe in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt wurde. Sozial zumutbar sind grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen Beruf gleichen oder nächst niederen Stufe (vgl. BSG, Urteil vom
  2. September 1991 – 5 RJ 34/90 –

§ 1246Nr.

17, m.w.N.; BSG, Urteil vom 22. Februar 1990 –

§ 1246Nr.

2). Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3) und weitere hier nicht in Betracht kommende Stufen mit höheren Qualifikationsanforderungen (zu diesen Stufen: BSG, Urteil vom

  1. Juli 2004, – B 4 RA 5/04 R – juris). Die Stufe 2, auch als Gruppe der Angelernten bezeichnet, unterteilt das BSG wegen der Vielschichtigkeit und Inhomogenität dieser Berufsgruppe in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom
  2. März 1994 – 13 RJ 35/93 –

§ 1246Nr.

45). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten des unteren Bereichs sowie Ungelernten Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand

  1. Ergänzungslieferung 2010, § 240 SGB VI Rdnr. 101, 102). Randnummer 32 Da die Klägerin eine Facharbeiterausbildung durchlaufen hat und ein entsprechendes Facharbeiterzeugnis erworben hat, ist sie in die Stufe 3 einzuordnen. Sie muss sich jedoch auf die ihr zumutbare Tätigkeit einer Registratorin verweisen lassen, die der Gruppe der Angelernten (Stufe 2) zuzuordnen ist. Es handelt sich um eine Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrags bzw. der Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst. Diese Tätigkeit ist auch einer Angestellten mit einer längeren als zweijährigen Ausbildungszeit sozial zumutbar (BSG, Urteil vom
  2. September 1991 – 5 RJ 34/90 – juris, Rdnr. 23; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom
  3. November 2003 – L 6 RA 699/99 – juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
  4. Oktober 2010 – L 13 R 596/99 – juris). Randnummer 33 Die Tätigkeit einer Registratorin überfordert die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht nicht. Registratorinnen führen eine vielfach gegliederte Registratur; sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet. Die Tätigkeit einer Registratorin umfasst im Einzelnen nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Heike Janke in deren Gutachten vom
  5. Januar 2003 folgende Aufgaben und Anforderungen: Kenntnis der Betriebsstruktur und der Betriebsabläufe, Erkennen verschiedener Sachverhalte, um richtige Zuordnungen treffen zu können, Einsortieren von Schriftstücken, Entnahme von Schriftstücken zur Weiterbearbeitung, Entnahme von Schriftstücken, Kontrolle und Aussortieren von Schriftstücken, Beherrschen der Ordnungssysteme (alphabetisch, numerisch, alphanumerisch und chronologisch), Beherrschen der Ablagesysteme, Arbeiten mit alternativen Registraturformen, mit Karteien, Dateien sowie mit weiterer Bürotechnik. Die Aufgaben und Anforderungen haben sich nach Einschätzung des Senats bis zum heutigen Tage nicht wesentlich geändert. Die elektronische Datenverarbeitung hat nach eigenen Kenntnissen des Senats zugenommen. Dies führt jedoch zu keinen Änderungen im Hinblick auf die vorliegende Frage, da hiermit keine erhöhten gesundheitlichen Anforderungen verbunden sind, die Klägerin ausgebildete Facharbeiterin für die elektronische Datenverarbeitung ist und entsprechende Fortbildungen erfolgreich absolviert hat. Randnummer 34 Die Tätigkeit stellt damit keine Anforderungen an das körperliche Leistungsvermögen, denen die Klägerin nicht gewachsen wäre. Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen, gelegentlich im Stehen und Gehen ausgeübt wird. Sie entspricht der oben dargestellten Leistungseinschätzung des Senats, insbesondere werden keine Arbeiten verlangt, die eine lange Vorhalte des rechten Arms erfordern. Der Senat geht wie das SG davon aus, dass sich die Klägerin innerhalb von drei Monaten in diese Tätigkeit einarbeiten kann. Sie ist ausgebildete Facharbeiterin für die elektronische Datenverarbeitung und kann insofern mit Ordnungssystemen umgehen. Sie hat in ihrer beruflichen Laufbahn lange im Bürobereich gearbeitet, sich diesbezüglich fortgebildet und ist mit den Abläufen vertraut. Randnummer 35
  6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 36 Gründe für eine Zulassung der Revision i. S. von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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