Übergang ins streitige Verfahren durch das
und erfuhr, dass der Erstschuldner am 18. November 2003 erneut eine Versicherung seiner Vermögenslosigkeit an Eides Statt geleistet hatte.
einem mangels Zugang beim Erstschuldner erfolglosen Vollstreckungsauftrag der Landeskasse vom
Anhörung der Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg und erneuter Stellungnahme der Zweitschuldnerin hat der Einzelrichter der
1 i.V. mit 71 Abs. 1 GKG n.F. das Gerichtskostengesetz – GKG – in seiner vor dem
2 S. 1 GKG a.F. (ebenso § 66 Abs. 2 S. 1 GKG n.F.) zulässig. Die Beschwerde ist
3 S. 3 GKG a.F. nicht an eine Frist gebunden. Die Mindestbeschwer ist erheblich überschritten. Randnummer 7 III. Die Beschwerde der Zweitschuldnerin hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Aufhebung der angegriffenen Kostenrechnung. Randnummer 8 1. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren können nicht mehr von der Zweitschuldnerin angefordert werden. Zwar sind die gesetzlichen Anforderungen
2 i.V.m. 49 GKG a.F. erfüllt. Die Zweitschuldnerin ist als diejenige Prozesspartei, die im Mahnverfahren den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt hat, gesamtschuldnerisch neben dem Erstschuldner auch Schuldnerin der Gerichtskosten. Die Sperre
2 S. 1 GKG a.F. ist entfallen. Für die Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann offen bleiben, ob insoweit an den ersten erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch im September 2002 anzuknüpfen ist oder ob ggf. bereits ausreichend war, dass der Erstschuldner im Juni 2000 eine eidesstattliche Versicherung
ZPO abgegeben hatte, aus der sich die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung ergab. Randnummer 9 2. Der Inanspruchnahme der Zweitschuldnerin steht der Eintritt der Verjährung des gegen sie gerichteten Kostenanspruchs der Landeskasse entgegen. Randnummer 10 a)
1 GKG a.F. verjähren Kostenansprüche
vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der Rechtsstreit durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet worden ist. Die Beteiligten gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Verjährungsfrist der gegen die Zweitschuldnerin gerichteten Kostenansprüche grundsätzlich am 31. Dezember 1998 zu begonnen hat und dass sie zunächst
1 BGB a.F. (direkt oder in analoger Anwendung) in ihrem Ablauf gehemmt war, solange das Hindernis der Inanspruchnahme der Zweitschuldnerin als Kostenschuldnerin
2 S. 1 GKG a.F. nicht beseitigt war. Spätestens am 11. September 2002 begann der Lauf der Verjährungsfrist für den Kostenanspruch der Landeskasse gegen die Zweitschuldnerin. Randnummer 11 b) Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin und – ihr folgend – des Landgerichts führten die
folgenden weiteren Vollstreckungsversuche der Landeskasse gegen den Erstschuldner weder zu einem „Wiederaufleben“ der Sperre
2 GKG a.F. – für deren Wegfall kommt es allein auf die Erfolglosigkeit „eines“ Vollstreckungsversuches (im Sinne eines Zahlwortes) an – noch zu einer Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist des Kostenanspruchs gegen die Zweitschuldnerin. Randnummer 12 aa) Die letzt genannte Auffassung findet keine rechtliche Grundlage im GKG a.F.. Dieses enthält keine besonderen Vorschriften zum Lauf der Verjährung bei Kostenansprüchen gegen mehrere Kostenschuldner. Randnummer 13 bb)
3 S. 1 GKG a.F. sind auf den Lauf der Verjährung eines Kostenanspruches der Landeskasse subsidiär, d.h. soweit das GKG keine besonderen Regelungen enthält, die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB anzuwenden.
1 BGB ist die Verjährung auf ein konkretes Recht eines Rechtssubjekts gegenüber einem anderen bezogen, d.h. das grundsätzlich jeder Anspruch gesondert und unabhängig von der Verjährung eines anderen Anspruchs verjährt, es sei denn, etwas Anderes ist geregelt. Für die Mehrheit von Schuldnern in Form der Gesamtschuldnerschaft bestimmt § 425 BGB sogar ausdrücklich, dass die Verjährung eines Anspruches, aber auch deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung nur für die Person eintritt, der gegenüber sie bewirkt worden ist. Daraus folgt, dass bei Kostenansprüchen der Landeskasse gegenüber mehreren Kostenschuldnern die Verjährungsfrist für jeden Kostenschuldner gesondert und unabhängig vom Lauf der Frist gegenüber anderen Kostenschuldnern verläuft (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 10.05.2001, 8 W 364/00 – JurBüro 2001, 597; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 09.10.2007, I-10 W 114/07 – OLGR 2008, 232; OLG Celle, Beschluss v. 29.02.2008, 19 WF 41/08 – JurBüro 2008, 324; vgl. auch AG Bremen, Beschluss v. 16.07.2008, 40 IK 197/01 – zitiert
juris). Randnummer 14 c) Die Landeskasse wird durch diese klare gesetzliche Regelung auch nicht unzumutbar belastet. Die Verjährungsfrist von vier Jahren ist ausreichend bemessen. Die Landeskasse ist gehalten, diese Zeit nicht fruchtlos verstreichen zu lassen, sondern unverzüglich und effektiv gegen den Erstschuldner vorzugehen (vgl. LG Stendal, Beschluss v. 03.09.2004, 23 O 189/92 – JurBüro 2005, 317 – nur Ls. – hier zitiert
juris). Diese Verpflichtung ist im vorliegenden Falle erheblich verletzt worden. Der erste Vollstreckungsversuch gegen den Erstschuldner ist erst kurz vor Ablauf der vierjährigen regulären Verjährungsfrist unternommen worden; auch in der Folge hatten die Vollstreckungsaufträge eher Alibi-Charakter. Entscheidend aber ist, dass die Landeskasse gegenüber der Zweitschuldnerin
Wegfall der Sperre des § 58 Abs. 2 GKG a.F. keinerlei behördliche oder sonstige Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat. In zeitlicher Hinsicht legt die erstmalige Geltendmachung eines Kostenanspruches gegen die Zweitschuldnerin
elf Jahren eine Verwirkung dieses Anspruchs nahe. Randnummer 15 IV. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 5 Abs. 6 GKG a.F. (ebenso § 66 Abs. 8 GKG n.F.).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.