der Häufigkeit, der Art und der Schwere der epileptischen Anfälle. Beruft sich der Versicherte darauf, wegen eines Anfallsleidens nicht unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen erwerbstätig sein zu können, so trägt er mangels einer entsprechenden Beweisbarkeit die Folgen der objektiven Beweislosigkeit. (Rn.38)
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI). Randnummer 2 Die am ... 1971 geborene Klägerin begann
der
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende – SGB II). Randnummer 3 Seit dem
einer Untersuchung der Klägerin am 15. Januar 2003 erstatten. Ausweislich des vorgelegten Anfallskalenders seien von Januar bis März 2002 keine Eintragungen vorgenommen worden; von April bis Dezember 2002 seien 54 Anfälle, auch bis zu drei Anfälle an einem Tag und von September 2000 bis August 2001 28 Anfälle eingetragen; 2003 habe die Klägerin erst einen Anfall erlitten. Der Gutachter verwies auf einen normalen EEG-Befund; insbesondere in der Untersuchung seien keine Zeichen epileptischer Aktivität erkennbar gewesen. Er zeigte auf, vor allem im Jahr zuvor habe sich eine dramatische Anfallshäufung mit durchschnittlich ein bis zwei großen Krampfanfällen pro Woche ergeben. Die Anfälle träten vollkommen stochastisch auf und begründeten eine ein- bis mehrstündige Arbeitsunfähigkeit. Ließe sich die derzeitige Anfallshäufigkeit durch eine ambulante Verbesserung des antiepileptischen Regimes nicht deutlich senken, sei eine berufliche Tätigkeit sowohl der Klägerin als auch jedem potentiellen Arbeitgeber nicht zumutbar. Bei einer Häufigkeit von mehr als ein bis zwei Anfällen pro Monat sei eine Berufstätigkeit ausgeschlossen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Wechsel-/
tschicht, besonderen Zeitdruck (z.B. Akkord, Fließarbeit), Absturzgefahr, Gefährdung durch Hitze und starke Temperaturschwankungen sowie mit zusätzlichen durch die Anfälle erzwungenen Pausen vollschichtig verrichten. Bei der weiter bestehenden Anfallshäufigkeit betrage die Minderung der Leistungsfähigkeit zwei Drittel. Die Klägerin sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln und auch alleine reisefähig. Randnummer 6 Die LVA zog ferner die Epikrise des Städtischen Krankenhauses Martha-Maria H.-D über die stationäre Behandlung der Klägerin vom
den Angaben der Klägerin liege die derzeitige Frequenz bei ca. einem Anfall pro Monat. Bei den überwiegend am Morgen auftretenden Anfällen komme es auch zum Zungen- und Wangenbiss. In der Vergangenheit habe sie sich bei anfallsbedingten Stürzen auch Verletzungen zugezogen. Sie benötige dann eine lange Reorientierungsphase und brauche
schlaf, meist bis zum darauffolgenden Tag, und leide an Kopfschmerzen. Während des stationären Aufenthalts sei kein Anfall registriert worden. Die Klägerin habe sich in ihrem Verhalten und ihrer Lebensgrundhaltung in einem weitgehend abgeschotteten familiären System eingerichtet. Weder im Hinblick auf ihre anfallsbezogenen Ängste noch auf ihre Zurückgezogenheit bestehe ein Leidensdruck bzw. eine Veränderungsmotivation. Bislang habe bei der Klägerin keine hinreichende Anfallskontrolle erzielt werden können. Die während der Rehabilitationsmaßnahme begonnene Umstellung der Medikation sollte ambulant im Rahmen regelmäßiger neurologischer Mitbehandlungen fortgesetzt werden, was offenbar im Jahr vor der Rehabilitation nicht der Fall gewesen sei. Eine Optimierung durch eine konsequente antiepileptische Behandlung sei notwendig. Die Anfälle der Klägerin entsprächen der Gefährdungskategorie "C"
BGI 585 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG). Die Klägerin verfüge über genügende Ressourcen, die eine erfolgreiche Wiedereingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichten, sofern eine anhaltende Veränderung ihrer derzeitigen Einstellung gelungen sei. Die Entlassung aus der Rehabilitation sei als arbeitsfähig erfolgt. Die Klägerin sei in der Lage, mittelschwere Tätigkeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen in Tages- und Früh- oder Spätschicht sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Es bestünden keine Einwände gegen Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Bei der Klägerin bestehe ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich für mittelschwere Arbeiten ohne
tschicht, ohne häufiges Klettern und Steigen, erhöhte Unfallgefahr (z.B. Absturzgefahr, ungesicherte Maschinen) sowie ohne berufliches Führen eines Kfz unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Feststellung eines GdB von 70 sage nichts über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine volle oder teilweise Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI aus. Der GdB werde entsprechend den Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX) festgestellt. Die besonderen Vorschriften des SGB VI würden hierdurch nicht berührt. Randnummer 10 Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am
ts oder morgens auf. Die EEG vom
tschicht, besonderen Zeitdruck, Absturzgefahr, Selbst- oder Fremdgefährdung und ohne die Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, täglich mindestens sechs Stunden zu verrichten. Dies folge aus dem Gutachten von Dr. Z. vom
ihren Angaben in dieser Form erst seit 2006 geführt werde, für die Zeit von August 2005 bis August 2009 vorgelegt. Insoweit wird auf Blatt 121 bis 130, 161 bis 162 und 218 bis 219 der Gerichtsakte verwiesen. Auf
frage der Berichterstatterin hat die Klägerin mitgeteilt, die Unterscheidungsmerkmale bzw. Kriterien der Anfälle – ob große oder kleine Anfälle/Absencen oder psychomotorische Anfälle oder Jackson-Anfälle – könne sie nicht benennen, da ihr Ehemann die Eintragungen vorgenommen habe, von dem sie getrennt lebe. Randnummer 20 Der Senat hat sodann einen Befundbericht des Facharztes für Neurologie/Psychiatrie Dipl.-Med. G., Chefarzt der Tagesklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Gesundheitszentrums B./W: gGmbH, vom
ts mit Bewusstlosigkeit und anschließender Müdigkeit aufgetreten. Außerhalb des Hauses habe sie bislang keinen Anfall erlitten. Zum Tagesablauf befragt habe sie angegeben, gegen 6.00 Uhr morgens aufzustehen, sie treffe dann die Vorbereitungen für den Schulbesuch der Kinder, später erledige sie die Hausarbeiten und befasse sich im Laufe des Vormittags mit Rätselaufgaben oder spiele mit dem Hund. Ihr Ehemann erledige die notwendigen Einkäufe. Zur Mittagszeit halte sie einen eineinhalbstündigen Mittagsschlaf.
der Rückkehr der Kinder aus der Schule helfe sie diesen bei den Hausaufgaben.
dem Abendessen schaue sie fern und gehe gegen 22.00 Uhr zu Bett. Der Ehemann habe berichtet, die Klägerin sei seit der tagesklinischen Behandlung ein anderer Mensch geworden. Einkaufen gehe sie alleine; sie nehme auch Veranstaltungen und Besuche in der Schule alleine wahr; sie sei im Elternrat. In der durchgeführten Testpsychologie hätten sich Hinweise auf das Vorliegen von Angststörungen, aber auch von emotionaler Labilität und Empfindlichkeit mit Neigung zu Erregbarkeit, Aggressivität und psychosomatischen Störungen einerseits sowie Hemmungen und Introversion andererseits gefunden. Die EEG sei ohne pathologischen Befund gewesen. Derzeit erhalte die Klägerin eine antiepileptische Medikation in Dreifachkombination. Die leichte psychomotorische Verlangsamung sei mit der Medikamenteneinnahme erklärbar. Hinweise auf ein hirnorganisches Leiden oder eine deutliche intellektuelle Minderbegabung lägen nicht vor. Die tagesklinische Behandlung 2009 habe das Störungsbild
haltig bessern und hierüber auch die Anfallsfrequenz und Art und Häufigkeit psychogener Anfälle positiv beeinflussen können. Zur weiteren Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes sei eine fortlaufende ambulante Psychotherapie erforderlich. Darüber hinaus sei eine erneute psychiatrische tagesklinische Behandlung zu empfehlen. Mit dem Erreichen psychischer Stabilität wäre durchaus auch eine Reduktion der antiepileptischen Medikation gerechtfertigt. Unter diesen Bedingungen sei das Leistungsvermögen der Klägerin für einfache berufliche Anforderungen, auch für vollschichtige Tätigkeiten, zu erhalten. Randnummer 22 Dr. V. hat als Diagnosen eine Grand-mal-Epilepsie, eine chronische posttraumatische Belastungsstörung mit Panikstörungen und flashback-Erlebnissen sowie eine generalisierte Angststörung angeführt. Die Klägerin könne noch körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Sie könne Arbeiten mit längeren einseitigen körperlichen Belastungen oder Zwangshaltungen im Freien mit Vermeidung von Lärm, sowie Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände erforderten, verrichten. Arbeiten in Wechselschicht sowie mit gelegentlichem bis häufigem Publikumsverkehr seien möglich. Die Klägerin sei Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen, mit geistig einfachen Anforderungen und mit geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit gewachsen. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in
tschicht, mit besonderem Zeitdruck, Stressbelastungen und emotionalem Druck sowie mit Steuern oder Bedienen von Maschinen mit Verletzungsgefahr seien zu meiden. Die Klägerin könne Arbeiten mit einfachen körperlichen Verrichtungen wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen ohne Verletzungsgefahr, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen verrichten. Die Gehfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Sie sei nicht auf eine ständige Begleitung angewiesen. Sie könne ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen. Die Klägerin könne sich auf eine einfache, für sie gesundheitlich geeignete Tätigkeit noch insoweit umstellen, dass sie diese innerhalb von drei Monaten vollwertig verrichten könne. Krankheitsbedingte Ausfallzeiten von ein bis zwei Tagen pro Monat seien möglich. Die festgestellten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestünden seit März 2002, aber nicht durchgängig. Es seien zwischenzeitlich längere Phasen geringerer Leistungsfähigkeit bei Anfallshäufungen oder der Notwendigkeit stationärer oder teilstationärer Behandlungen eingetreten. Die jetzt festgestellte Leistungsfähigkeit sei seit Oktober 2009 als stabil anzunehmen und bestehe voraussichtlich auf Dauer, wenn die Klägerin durch kontinuierliche optimierte Behandlungsmaßnahmen in psychotherapeutischer und neurologischer Hinsicht begleitet werde. Randnummer 23 Die Klägerin hat sodann an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik B.a K. vom
Extrembelastung und eine generalisierte idiopathische Epilepsie angeführt. Die Klägerin sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen auf einfachem kognitivem Niveau in Tages-, Früh- und Spätschicht (positives Leistungsbild 10.3.) drei bis unter sechs Stunden zu verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten im Gefahrenbereich laufender Maschinen, mit Steuerungs- und Überwachungsaufgaben, Absturzgefahr, erhöhter Unfallgefahr, in
tschicht, ohne besonderen Anspruch an die psychische Belastbarkeit, Zeitdruck, besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit sowie komplexe Arbeitsvorgänge (Negatives Leistungsbild 10.3). Ab einer quantitativen Arbeitsbelastung von sechs Stunden fühle sich die Klägerin zunehmend überfordert. Die Fähigkeit zur Flexibilität und Umstellung sei kaum gegeben gewesen. Es sei zunehmend zur Selbstlimitation und Ablehnung von Arbeitsanforderungen gekommen. Es bestünden ausgeprägte Defizite der sozialen Kompetenzen sowie eine ausgeprägte körperliche Dekonditionierung, welche jedoch durch entsprechende Maßnahmen kompensierbar seien. Unter Maßgabe der aufgeführten quantitativen (muss heißen qualitativen) Einschränkungen (unter Punkt 10.3) betrage das anzunehmende quantitative Leistungsvermögen sechs Stunden und mehr täglich, sofern sich die Klägerin nicht demonstrativ selbst limitiere. Zusammenfassend werde es für wahrscheinlich gehalten, dass mit intensiver psychotherapeutischer Behandlung, möglichst im Rahmen einer Rehabilitation für psychisch Kranke (RPK)-Maßnahme, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin gesteigert werden könne. Voraussetzung wäre die Erarbeitung einer Veränderungsmotivation. Randnummer 25 Auf
frage des Senates hat der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin - Suchtmedizin - Rehawesen Dr. H., Chefarzt der B. K. Klinik, mit Schreiben vom
Zustand eines erlittenen Anfalls vor Ort sowie eine Bescheinigung über die Überführung der Klägerin als Notfall durch den Rettungsdienst in das Gesundheitszentrums B./W. gGmbH am
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Randnummer 31 Die Klägerin ist bei der Beklagten versichert und hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 6. März 2002 die allgemeine Wartezeit
1 SGB VI von fünf Jahren (60 Monaten) erfüllt. Ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Wartezeitaufstellung lagen bis zu diesem Zeitpunkt 106 Monate mit Beitragszeiten vor. Im maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Rentenantrag sind 38 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, sodass auch die so genannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllt ist. Randnummer 32 Die Klägerin ist weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 33 Die Klägerin kann
dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Dabei geht der Senat von folgendem Leistungsbild aus: Die Klägerin kann körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen, auch im Freien, in Tages-, Früh- und Spätschicht mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Arbeiten mit längeren einseitigen körperlichen Belastungen oder Zwangshaltungen und mit gelegentlichem bis häufigem Publikumsverkehr sind möglich. Tätigkeiten mit Klettern und Steigen, Absturzgefahr, erhöhter Unfallgefahr, Steuern oder Bedienen von Maschinen mit Verletzungsgefahr, Lärmexposition, Zeitdruck, Stressbelastungen, emotionalem Druck und in
tschicht sind ausgeschlossen. Die Klägerin ist Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen, mit geistig einfachen Anforderungen und geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit gewachsen. Komplexe Arbeitsvorgänge kann die Klägerin nicht bewältigen. Es besteht eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände. Randnummer 34 Der Senat stützt sich im Wesentlichen auf die schlüssigen und überzeugenden Feststellungen im Gutachten von Dr. V. vom
haltige Besserung des psychischen Störungsbildes eingetreten; auch die Anfallsfrequenz und Art und Häufigkeit der psychogenen Anfälle im häuslichen Umfeld konnten reduziert sowie eine verbesserte Alltagskompetenz der Klägerin erzielt werden. Das Vorliegen eines hirnorganisches Psychosyndroms oder einer deutlichen intellektuellen Minderbegabung ist nicht feststellbar gewesen. Die leichte psychomotorische Verlangsamung der Klägerin ist auf die Medikamenteneinnahme zurückzuführen. Randnummer 36 Zwar bestehen ausgeprägte Defizite der Klägerin bezüglich ihrer sozialen Kompetenz, eine erhebliche körperliche Dekonditionierung aufgrund von Arbeitsentwöhnung sowie eine eingeschränkte Fähigkeit zu Flexibilität und Umstellung. Gleichwohl liegt zur Überzeugung des Senats ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen der Klägerin vor. Dr. H. hat
vollziehbar dargestellt, dass die von der Klägerin während der Arbeitstherapie/Belastungserprobung gezeigte Selbstlimitierung auf ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden und die Ablehnung von Arbeitsanforderungen im Rahmen des Rechtsstreites zu sehen und nicht krankheitsspezifischer Natur sei. Besondere psychotherapeutische Maßnahmen sind nicht indiziert, da damit die Grundproblematik der Klägerin nicht ausreichend zu beeinflussen ist. Vielmehr ist vordergründig ein arbeitstherapeutischer Ansatz anzugehen, der bereits während der Rehabilitationsmaßnahme in der B. K. Klinik zum Tragen gekommen ist. Die Klägerin kann schrittweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wiedereingegliedert werden. Unter entsprechenden beruflich-rehabilitativ unterstützenden therapeutischen Maßnahmen kann die Klägerin bei einer ihr abzuverlangenden Anstrengungsbereitschaft die Selbstlimitierung überwinden und eine Arbeitsleistung in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich erbringen. Dr. V. hat zudem ausdrücklich einen zu erwartenden positiven Effekt bei einer Berufstätigkeit auf die Selbstsicherheit, die Eigenständigkeit und den Selbstwert der Klägerin aufgezeigt. Randnummer 37 Auch besteht zur Überzeugung des Senats seit der Rentenantragstellung am
der Häufigkeit, andererseits
Art und Schwere der epileptischen Anfälle der Klägerin. Maßgebende Kriterien sind z.B. Bewusstsein, Willkürmotorik, Sturz, Verhalten im Anfall, Verhalten
dem Anfall, Dauer des Anfalls, Ursache bzw. auslösende Faktoren, Vorhersehbarkeit ("Auren"), tageszeitliche Bindung und Verlauf der Erkrankung (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 – B 13 R 27/06 R –, SozR 4-2600 § 43 Nr. 10). Auf den von der Klägerin – ihren Angaben
erst seit 2006 – geführten Anfallskalender kann sich der Senat zur Feststellung der Anfallsfrequenz und Schwere der epileptischen Anfälle nicht stützen, da der Anfallskalender nicht verwertbar ist. Er ist ausschließlich von dem von ihr seit 2007 getrennt lebenden Ex-Ehemann geführt worden.
den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits hat ihr Ex-Ehemann, sofern er sich nicht gerade bei ihr aufgehalten hat und bei den Anfällen anwesend gewesen ist, die Eintragungen im
hinein entsprechend den Angaben der Kinder bzw. bei Abwesenheit der Kinder
den Angaben der Klägerin selbst vorgenommen. Bei den eingetragenen Kreuzen und Fragezeichen konnten die Anfälle nicht klassifiziert werden. Da die Eintragungen des Ex-Ehemannes im Anfallskalender überwiegend nicht auf dem eigenen Erleben der Anfälle im Beisein der Klägerin beruhen, können die dort enthaltenen Angaben nicht der Entscheidung des Senats zugrunde gelegt werden. Der Senat konnte sich bei seiner Beurteilung auch nicht auf die Angaben der Klägerin stützen, da diese ausdrücklich vorgetragen hat, die Anfälle selbst nicht klassifizieren und beschreiben zu können. Zudem sind die Angaben der Klägerin, die Anfälle vorwiegend
ts und aus dem Schlaf heraus zu erleiden, nicht vereinbar mit der Behauptung, an manchen Tagen bis zu drei Anfälle erlitten zu haben und unvereinbar mit den Eintragungen im Anfallskalender, wonach die meisten Anfälle tagsüber aufgetreten sind. Randnummer 39 Abgesehen von der stationären Behandlung der Klägerin vom
den Angaben der Klägerin ausschließlich in ihrem häuslichen Umfeld aufgetreten,
der Beurteilung von Dr. V. bedingt durch den familiären Stress und die emotionale Belastungssituation zu Hause aufgrund der aggressiven Auseinandersetzungen zwischen dem Ex-Ehemann der Klägerin und ihrem Sohn und des massiven Alkoholismus des Ex-Ehemannes. Die Klägerin hat auch
ihrem Vorbringen noch nie einen Anfall außerhalb der Häuslichkeit erlitten. Eine weitere Sachaufklärung bezüglich der Anfallssituation bei der Klägerin war für den Senat nicht möglich. Wenn
Ausschöpfung aller Beweismittel und Erkenntnisquellen die Tatsachen für den geltend gemachten Anspruch nicht mehr feststellbar sind, trägt die Klägerin entsprechend den allgemeinen Regelungen des Prozessrechts die Feststellungslast für die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 43 SBG VI (BSG, Urteil vom
Auffassung des
1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke gilt in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in einer halben Stunde zurückgelegt wird. Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tag auftreten. Dies setzt generalisierte (große) und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen oder kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen voraus (vgl. Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht, 2004, im Folgenden: Anhaltspunkte, Nr. 30, S. 138 i.V.m. Nr. 26.3., S. 43). In Anbetracht der vorliegend ungeklärten Anfallssituation ist für den Senat eine Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im vorgenannten Sinn bei der Klägerin nicht erwiesen. Da die Feststellung des Merkzeichens "B" die Anerkennung des Merkzeichens "G" voraussetzt (Anhaltspunkte Nr. 32, S. 140), ist in Anbetracht der nicht
gewiesen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit auch nicht die Notwendigkeit ständiger Begleitung gegeben. Randnummer 43 Der Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B" lagen ausweislich der beigezogenen Schwerbehindertenakte ein Befundbericht von Dr. P. vom
Auffassung des Senats ist es der Klägerin zumutbar, das Haus allein zu verlassen und einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Diesbezüglich ist besonders zu berücksichtigen, dass die Klägerin bislang keinen Anfall außerhalb des häuslichen Bereichs erlitten hat. Seit der tagesklinischen Behandlung ist die Frequenz der Anfälle zudem rückläufig. Dr. V. hat die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung auch ausdrücklich verneint. Ausweislich des Entlassungsberichts der Klinik B. K. vom
dieser Entscheidung der Arbeitsmarkt nicht deshalb stets praktisch verschlossen, da bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern große Vorbehalte gegenüber Anfallsleidenden bestünden und Arbeitgeber heutzutage nicht mehr bereit seien, solche Kranken einzustellen. Bei der Klägerin liegt keine Anfallsfrequenz vor, die eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung durch einen Arbeitgeber offenkundig werden ließe. Randnummer 45 Ferner ist die Klägerin trotz ihrer epileptischen Erkrankung in der Lage, regelmäßig an fünf Tagen in der Woche erwerbstätig sein, ohne dass unzumutbare vermehrte Ausfallzeiten zu erwarten sind.
der Einschätzung von Dr. V. ist prognostisch mit maximal ein bis zwei Ausfalltagen monatlich wegen des Anfallsleidens zu rechnen, sodass eine Erwerbstätigkeit der Klägerin ohne eine längere als insgesamt sechs Monate (pro Jahr) währende Arbeitsunfähigkeitszeit möglich ist. Randnummer 46 Darüber hinaus liegt eine Summierung so genannter ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht vor. Das Restleistungsvermögen der Klägerin reicht
überzeugender Darstellung des Sachverständigen Dr. V. und auch in dem Entlassungsbericht der Klinik B. K. vielmehr noch für leichte bis mittelschwere körperliche Verrichtungen im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Bedienen von Maschinen, leichten Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten, aus (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996, a.a.O.) Die Gebrauchsfähigkeit der Hände der Klägerin ist nicht eingeschränkt. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 48 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.