2 S. 1 SGB 3 wird vermutet, dass der Arbeitslose nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben kann, wenn er Schüler oder Student einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ist. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Betreffende
weist, dass der Ausbildungsgang bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Ausbildungsbestimmungen eine mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung zulässt. Wird die Vermutung nicht widerlegt, so steht fest, dass der arbeitslose Student nicht verfügbar ist und ein Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit nicht besteht. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
einem kurzzeitigen Leistungsbezug von Arbeitslosengeld ab dem
einem Bemessungsentgelt in Höhe von 320,00 EUR wöchentlich in Höhe von täglich 16,95 EUR in der Leistungsgruppe A/Allgemeiner Leistungssatz. Ab dem
z Mglk. der Finanzierung des Lebensunterhaltes während des Besuches der Fachschule ab 200803 als Physiotherapeut. darüber informiert, dass Herr M. dem AMA bei einem Schulbesuch nicht zur Verfügung steht und somit kein Anspruch auf Alhi besteht, soll sich diesbzgl. an SA wenden. auf rechtzeitige Abmeldung aus Leistungsbezug bei Aufnahme der Ausbildung verwiesen, Bewerbung bei im letzten BG ausgehändigten VV wurde am 250303 per Einschreiben versandt." Randnummer 4 Am
vollziehen. Vielmehr habe er grundsätzlich davon ausgehen können, dass es keine Probleme mit der Ausbildung geben würde. Es sei weiter zu bedenken, wenn der Folgeantrag vom
der Art der Ausbildung keine Möglichkeit gehabt, neben der Ausbildung noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben und habe deshalb folgerichtig den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung gestanden. Die Ausbildung für Masseure und medizinische Bademeister entspreche von ihrer Ausgestaltung her einer Vollzeit-Maßnahme. Der Kläger sei auch seiner Pflicht, die geänderten Umstände der Beklagten mitzuteilen, nicht rechtzeitig
gekommen. Dies sei mindestens grob fahrlässig geschehen. Denn der Kläger habe einen eindeutigen Hinweis der Bearbeiterin ausweislich des Beratungsvermerks vom
des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) förderungsfähig gewesen. Die Ausbildung sei auch notwendig gewesen, weil er in seinem erlernten Beruf als Stahlbauschlosser voraussichtlich keine Beschäftigung mehr gefunden hätte. Die erforderliche Vorbeschäftigungszeit habe er erfüllt. Der Kläger behauptet: Er habe sich im März 2003 bei der Beklagten hinsichtlich der Förderung der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister informiert. Dabei sei ihm gesagt worden, dass er die Ausbildung machen könne.
der Zusage zur Aufnahme der Ausbildung habe er den Beginn der Ausbildung schriftlich der Beklagten mit einer Veränderungsmitteilung angezeigt und sei in der Folgezeit davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Aufnahme der Ausbildung Kenntnis habe, denn er habe auch keine weiteren Einladungen oder ähnliche Aufforderungen erhalten. Randnummer 9 Mit Urteil vom 8. September 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Der Aufhebungsbescheid sei rechtmäßig. Mit dem Beginn der Ausbildung sei die Arbeitslosigkeit des Klägers entfallen, da er wegen des ganztägigen Schulbesuches nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe gewusst bzw. nicht gewusst, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Dies ergebe sich aus dem Beratungsvermerk über das Gespräch im März 2003 sowie den bei den jeweiligen Antragstellungen ausgehändigten Merkblättern mit der hinreichenden Deutlichkeit. So sei der Kläger in dem Gespräch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Anspruch auf Alhi mit Beginn der Ausbildung entfallen werde. Selbst wenn der Kläger den konkreten Beginn der Ausbildung der Beklagten tatsächlich mitgeteilt haben sollte, habe er aufgrund der zuvor erteilten Information nicht davon ausgehen dürfen, dass die Weiterzahlung der Alhi rechtmäßig war. Bei den
folgenden Bewilligungsbescheiden sei der Bescheid jeweils schon bei Bewilligung rechtswidrig gewesen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger auch hier nicht berufen. Dies gelte für den Bescheid vom
Ausbildungsbeginn weiter Alhi gezahlt bekommen habe. Den aus den Vermerken ersichtlichen Hinweis darauf, dass ihm gesagt worden sei, er könne keine Förderung erhalten, habe er nur auf die Übernahme der Ausbildungskosten bezogen. Aus diesem Grund habe er sich dann eine kostenfreie Ausbildung gesucht. Er glaube, dass ihm zur Verfügbarkeit von Mitarbeitern der Beklagten gesagt worden sei, er müsse bereit sein, die Ausbildung abzubrechen, wenn er ein Arbeitsangebot bekäme. Die Veränderungsmitteilung habe er persönlich am
Suchlauf Angebot ausgehändigt." Randnummer 17 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am
1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG) und im Übrigen zulässig. Randnummer 20 Die Berufung ist nicht begründet. Randnummer 21 Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid betreffend die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum
1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
teiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
gekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). In Ergänzung dazu bestimmt § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, dass ein Verwaltungsakt in diesem Fall mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist.
4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen aufheben, welche die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Randnummer 23 Eine Änderung der bei der Bewilligung von Alhi vorliegenden tatsächlichen Verhältnisses ist hier mit dem Beginn der Aufnahme der Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister durch den Kläger ab dem
1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht. Voraussetzung für die Beschäftigungssuche ist es u. a.
1 Nr. 2, Abs. 2 SGB III, dass der Betreffende den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht, also arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Eine Betätigung, die auf längere Dauer angelegt und planvoll gestaltet ist, sowie derart betrieben wird, dass sie die für eine Berufstätigkeit erforderliche Zeit vollständig in Anspruch nimmt, indem sie täglich die Möglichkeit ausschließt, berufstätig zu sein, steht der objektiven Verfügbarkeit entgegen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. September 1987 – 7 Rar 15/86 BSGE 62, 166). Der Gesetzgeber hat für Schüler und Stundenten insoweit eine spezielle Regelung geschaffen.
2 Satz 1 SGB III wird vermutet, dass der Arbeitslose nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben kann, wenn er Schüler oder Student einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ist. Widerlegt werden kann die Vermutung
Satz 2 der Vorschrift, wenn der Betreffende
weist, dass der Ausbildungsgang bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Ausbildungsbestimmungen eine mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung zulässt. Wird die Vermutung nicht widerlegt, so steht fest, dass der arbeitslose Schüler nicht verfügbar ist und ein Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit nicht besteht. Der Kläger besucht eine der genannten Bildungseinrichtungen. Zu den Schulen, Hochschulen oder sonstigen Ausbildungsstätten zählen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BaföG genannten Bildungseinrichtungen. Hierzu gehören auch die Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen. Der Kläger hat eine Ausbildung an einer berufsbildenden Fachschule (Berufsbildenden Schulen V für G, K ... und S in H ... /S ... ) absolviert. Der Kläger übte seine planvoll angelegte Ausbildung in Vollzeit tagsüber (Unterrichtszeiten 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr) aus. Es handelt sich nicht um eine berufsbegleitende Ausbildung in der Abendschule. Umstände, die dafür sprechen, dass daneben eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen werden kann, sind weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen. Er ist daher ab dem Beginn der Ausbildung nicht mehr für die Arbeitsvermittlung verfügbar und war deshalb nicht mehr arbeitslos. Randnummer 24 Auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung liegen vor. Ein Berufung des Klägers auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die ihm bewilligte Alhi ist ausgeschlossen. Randnummer 25 Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig nicht erkannt, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi entfallen waren, so dass der Vertrauensschutz
1 Satz 2 Nr. 4 SGB X entfällt. Der Wegfall des Anspruchs war so offenkundig, dass die Unkenntnis des Klägers zumindest als grob fahrlässig zu beurteilen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn außer Acht gelassen wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Wiesner in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 45 Rn. 24). Dabei ist ein subjektiver Erkenntnismaßstab anzulegen. Es kommt also darauf an, ob der Kläger
seinen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten wissen musste, dass er keinen Anspruch auf Alhi hatte. Dies war hier der Fall.
der Überzeugung des Senates hat die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin W., dem Kläger die Konsequenz des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen bei Aufnahme der Ausbildung dargelegt. Dies steht für den Senat
der Beweisaufnahme und Auswertung der Akten fest. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Aktenvermerk vom 26. März 2003 den Inhalt des Gespräches der Zeugin mit dem Kläger zutreffend wiedergibt. Die Zeugin hat erläutert, wie die Aktenvermerke zustande kommen. Danach hat sie diese der üblichen Praxis entsprechend immer zumindest noch am Tage des Gespräches eingegeben und dabei auf die während der Gespräche gefertigten Notizen zurückgegriffen. Die Zeugin hat auch
vollziehbar dargestellt, dass eine Konstellation wie die, die Grundlage des Gesprächs mit dem Kläger war, in der Praxis nicht so häufig vorkam. Für die Richtigkeit des Inhalts des Vermerks über das Gespräch am 26. März 2003 spricht auch, dass die einzelnen Gesprächsvermerke aufeinander aufbauen und in sich widerspruchsfrei sind. Demgegenüber ist die Darstellung des Klägers zum Ablauf des Kontakts mit der Beklagten widersprüchlich bzw. unvollständig und passt nicht zu der aus den Vermerken ersichtlichen Abfolge. Entgegen der Erinnerung des Klägers hat es zwei Gespräche über die Förderung der Ausbildung gegeben. Während
dem Vermerk über das Gespräch am
dem Inhalt des Vermerkes jedoch auf das erste Gespräch auf und hatte die Finanzierung des Lebensunterhaltes zum Gegenstand. Die Zeugin hat erläutert, dass sie zur Vorbereitung eines Gespräches regelmäßig frühere Gesprächsvermerke einsieht. Deshalb ist davon auszugehen, dass ihr vor Beginn des Gesprächs am 26. März 2003 bewusst war, dass der Kläger schon darüber informiert worden war, dass die von ihm gewünschte Ausbildung nicht von der Beklagten gefördert wird. Als Grund dafür, dass der Kläger noch einmal zum Gespräch erschien, erscheint plausibel, dass das zweite Gespräch einen anderen Inhalt hatte und über das früher gesagte hinausging. Es ist folgerichtig, dass es für den Kläger bedeutsam war, wie er seinen Lebensunterhalt während der Ausbildung finanzierte und deshalb dazu
fragte. Bei diesem Thema gehört es zu den Pflichten der Beraterin, den Arbeitslosen darauf hinzuweisen, dass er beim Absolvieren einer nichtgeförderten, die Verfügbarkeit ausschließenden Ausbildung keinen Anspruch auf Alhi hat. Der im Vermerk dargestellte Inhalt des Gesprächs am 26. März 2003 entspricht dem dokumentierten Gesamtverlauf des Kontakts des Klägers mit der Beklagten und gibt einen situationsangemessenen Gesprächsverlauf wieder. Der Gesprächsvermerk ist auch so deutlich konkretisiert (Fachschule ab 20.08.2003 als Physiotherapeut usw.) und betrifft einen Sachverhalt, der nicht häufig vorkommt, so dass eine Verwechselung mit einem Gespräch der Zeugin mit einem anderen Kunden
der Überzeugung des Senates ausscheidet. Ist dem Kläger in dem Gespräch aber - wovon der Senat
den vorstehenden Ausführung ausgeht - ausdrücklich gesagt worden, dass er während der Ausbildung keine Alhi bekommt, sondern sich an das Sozialamt wenden solle, kann er kein Vertrauen darauf gehabt haben, später während seiner Ausbildung Leistungen (aus welchem Rechtsgrund auch immer) von der Beklagten rechtmäßig zu bekommen. Dies musste ihm dann auch noch bei Erhalt der Leistungsbewilligung bewusst sein. Der nunmehrige Vortrag des Klägers, er habe gemeint, die Weiterzahlung der Alhi
Beginn der Ausbildung sei eine Förderung, ist deshalb nicht glaubhaft. Randnummer 26 Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, soweit er rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt darf
2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn die Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich die Begünstigte nicht berufen, wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Liegt ein solcher Fall vor, so ist
2 SGB III die Verwaltung daran gebunden, den Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufzuheben. Die Behörde muss die Rücknahmeentscheidung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen treffen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Randnummer 28 Der betreffende Bescheid war rechtswidrig. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Kläger war auch in dieser Zeit nicht arbeitslos, da er sich in Vollzeit in einer Schulausbildung befand. Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauen berufen. Randnummer 29 Wie oben dargestellt war ein Vertrauen des Klägers darauf, während der nichtgeförderten Ausbildung einen Anspruch auf Alhi zu haben ausgeschlossen, weil er die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung entweder kann oder zumindest eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis vorlag. Dies erfüllt die Voraussetzungen für den eine Vertrauensschutz ausschließenden Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Weiter sind auch die Voraussetzungen für einen weiteren den Vertrauensschutz ausschließenden Tatbestand
2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt. Danach kann sich die Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Randnummer 30 Die Weiterbewilligung von Alhi ab dem 7. April 2004 beruht auf den falschen Angaben des Klägers, die dieser zumindest grob fahrlässig vorgenommen hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Kläger hatte die Weiterbewilligung auf dem ihm von der Beklagten übergebenen Antragsformular beantragt, dass er ausgefüllt und unterschrieben hatte. In Ziffer 2e des Antragformulars wird danach gefragt, ob der Antragsteller Schüler oder Student einer Schule oder sonstigen Ausbildungsstätte ist. Dies hat der Kläger verneint. Hierbei hat er eine eindeutig formulierte Frage, die keine weiteren Überlegungen erforderte, falsch beantwortet. Der Kläger wusste
eigenen Angaben, dass er sich als Schüler in einer Ausbildung befand. Er hat selbst darauf verwiesen, dass ihm eine Schülerbescheinigung von der Ausbildungseinrichtung ausgehändigt worden war. Seine Einlassung, er habe die Frage im Antragsformular nicht bewusst falsch beantwortet, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung noch nicht bestätigt gewesen sei, ist nicht glaubhaft. Der Kläger hatte beim Ausfüllen und der Abgabe des Weiterbewilligungsantrags die Ausbildung längst begonnen. Auch der Vortrag im Berufungsverfahren, wonach er geglaubt habe, sich in einer mit Alhi geförderten Maßnahme zu befinden und angenommen habe, die Frage beziehe sich nicht auf geförderte Maßnahmen, ist nicht glaubhaft. Die Frage
der Schülereigenschaft ist eindeutig und umfassend gestellt. Die vom Kläger angeblich angestellten Überlegungen, worauf sich die Frage einschränkend nur beziehe, finden weder im Wortlaut noch im Zusammenhang einen Anhalt.
den Umständen, seiner Ausbildung (Facharbeiter, Teilbereichsleiter) und seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger
der Überzeugung des Senates auch in der Lage gewesen, die Frage zu verstehen. Dabei kann es offen bleiben, ob der Kläger bewusst lügt oder ob er sich im Zeitablauf ein für ihn günstiges Erklärungsmodell zu eigen gemacht hat, dem der nun Realitätscharakter beimisst. Randnummer 31 Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistungsbewilligung liegen vor. Die Beklagte hatte erst im Dezember 2005 davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger der im August 2003 aufgenommenen schulischen Ausbildung als Masseur
ging. Die Jahresfrist für die Aufhebung
August 2006 eingehalten. Randnummer 32 Die Rechtsgrundlage für die Rückforderung der infolge der Aufhebung der Leistungsbewilligungen zu unrecht erbrachten Leistungen ergibt sich jeweils aus § 50 SGB X. Die Rückforderung ist auch der Höhe
zutreffend errechnet worden. Randnummer 33 Die gezahlte Alhi betrug vom
1 SGB III sind auch die von der Beklagten gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Hierbei ist es unbeachtlich, dass in Folge eines gesetzgeberischen Versehens ab dem
2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.