Leitsatz Es handelt sich bei der ausgeschriebenen Leistung nicht um einen Arbeitsvertrag im Sinne des § 100 Abs. 2 erster Halbsatz GWB, wonach das Vergaberecht keine Anwendung finden würde. Im vorlieg
Gesetz vom 25.05.2009, BGBl. I, 1102, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999 - 63 - 32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt
RdErl. des MW vom 07.09..2009 - 53-873-10, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 33/2009 S. 691 ff.) ist die
- Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Randnummer 69 Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 2 GWB. Randnummer 70 Der maßgebliche Schwellenwert von 193.000 Euro für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2003 (BGBl I S. 169 ff.),
Artikel 3Abs.
37 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970),
Artikel 2des Gesetzes vom 1.
September 2005 (BGBl I S. 2676),
Artikel 1u. 2 v.
23.10.2006 (BGBI S. 2334),
Artikel 1u. 2 v.
04.12.2007 (Verordnung (EG) Nr. 1422/2007), zuletzt
Artikel 2v. 10.06.2010 (BGBl S.
727) ist aufgrund des Angebotspreises der Antragstellerin für dieses Vorhaben bei Weitem überschritten. Randnummer 71 Anders als die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, handelt es sich bei der ausgeschriebenen Leistung nicht um einen Arbeitsvertrag im Sinne des § 100 Abs. 2 erster Halbsatz GWB, wonach das Vergaberecht keine Anwendung finden würde. Dies würde voraussetzen, dass der Beschäftigte vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung im fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterliegt. Das Arbeitsverhältnis hat personalen Charakter. Der Arbeitnehmer als Person findet hierbei rechtliche Berücksichtigung (vgl. SG Neuruppin 25.Kammer, S 25 KR 197/06 vom 02.02.2011). Randnummer 72 Gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht schon, dass die Ausschreibung sich ersichtlich in erster Linie an juristische Personen wendete (vgl. Ziff.III.2.1 der Bekanntmachung, umfassende Informationen zur rechtlichen Struktur, Anteilseigner etc.). Aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.10.2010 an die Antragstellerin wird weiterhin deutlich, dass seitens des Managementpartners in Persona der Geschäftsführer zu bestellen ist. Dieser bliebe mithin Beschäftigter des Managementpartners und unterliege dessen unmittelbarer Einflusssphäre (vgl. S.2 des Schreibens). Dem Auftraggeber steht dagegen ein derart umfassendes Weisungsrecht, wie es für Arbeitsverhältnisse kennzeichnend ist, gegenüber dem Geschäftsführer nicht zu. Insoweit besteht eine fundamental andere Sachlage als bei einem reinen Anstellungsverhältnis von Geschäftsleitungsmitgliedern. Unabhängig hiervon ist von Gewicht, dass der Auftragnehmer neben der Gestellung eines Geschäftsführers eine Reihe weiterer Leistungen in Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin erbringen soll (vgl. Ziff. B) der Leistungsbeschreibung). Nach dem Wortlaut der Ausschreibung (Zusammenarbeit) besteht eine bis ins Einzelne gehende Weisungsbefugnis, wie es für Arbeitsverhältnisse typisch wäre, insoweit nicht. Diese Leistungen sind gegenüber der Gestellung des Geschäftsführers auch nicht bloß von untergeordneter Bedeutung. Sie sollen bei der Wertung des Angebots zu 45% berücksichtigt werden. Dagegen soll die Gestellung des Geschäftsführers lediglich zu 15% bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots einfließen. Randnummer 73 Hierfür spricht auch, dass ausweislich der Bekanntmachung die Antragsgegnerin die Leistung der Dienstleistungskategorie Nr. 11 mit der CPV-Nummer 79400000 zugeordnet hat (vgl. Pkt. II.1.2) und 6)). Hierbei handelt es sich entsprechend Anhang I Teil A VOL/A-EG um Leistungen der Unternehmensberatung und verbundener Tätigkeiten. Randnummer 74 Antragsbefugnis Randnummer 75 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebots ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet, eine Rechtsverletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht (§ 107 Abs. 2, Satz 1 GWB) und hinlänglich darlegt, dass ihr durch Verletzung von Vergabevorschriften möglicherweise ein Schaden drohe (§ 107 Abs. 2, Satz 2 GWB). Randnummer 76 Hinsichtlich des Vorbringens der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, da sie mit der Einreichung eines Angebotes offensichtlich dokumentiert habe, durch die Ausschlussklausel nicht am Wettbewerb gehindert gewesen zu sein, ist dies zu verneinen. Sie hat sinngemäß geltend gemacht, dass durch die Ausschlussklausel ihre Aussichten auf den Zuschlag gemindert würden. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin ihr Angebot auf Grundlage dieser Klausel ausgeschlossen. Daher ist sie auch antragsbefugt, soweit sie vorbringt, die Bekanntgabe dieser Klausel sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Unterstellt, dieses Vorbringen wäre zutreffend, dann wäre die Klausel schon aus diesem Grunde unwirksam. Gleiches gilt für die von ihr behauptete unzulässige Beschränkung des Offenen Verfahrens. Randnummer 77 Rügeobliegenheit Randnummer 78 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen Vergabevorschriften im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB rechtzeitig gerügt. Randnummer 79 Der Antrag ist nach dieser Vorschrift unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Randnummer 80 Aufgrund der kurzen Fristen, die im Vergabeverfahren gelten, muss die Rüge im Regelfall binnen 1 bis 5 Tagen (OLG Naumburg 1 Verg 17/04 vom 14.12.2004) erfolgen und zwar auf dem schnellstmöglichen Weg, gegebenenfalls per Fax oder Telefon. Eine Rügefrist von 2 Wochen, die in der Rechtssprechung als Obergrenze anerkannt wurde (OLG Düsseldorf Verg 1/99 vom 13.04.1999) kann dem Unternehmen lediglich dann eingeräumt werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und / oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fach- und rechtskundige Unterstützung erfordert. Die Rügefrist beginnt, wenn dem Bieter diejenigen Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ein tatsächlicher oder vermeintlicher Vergabefehler ergibt. Die Rügeobliegenheit besteht grundsätzlich nicht erst von dem Zeitpunkt an, an dem der Bieter Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt. Ausreichend ist vielmehr ein Wissen um einen Sachverhalt, der aus subjektiver Sicht des Bieters den Schluß auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen läßt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (vgl. OLG Naumburg vom 14.12.2004 1 Verg 17/04). Die Antragstellerin hatte die Verdingungsunterlagen am 20.09.2010 erhalten. Soweit sie ausführt, sie habe erst nach anwaltlicher Beratung am 29.09.2010 auch in rechtlicher Hinsicht Kenntnis von den vorgebrachten Vergabeverstößen erlangt, kann dieses Vorbringen nicht widerlegt werden. Randnummer 81 Es kann nur davon ausgegangen werden, dass sie eine entsprechende Kenntnis zu einem früheren Zeitpunkt hatte, wenn die den Verstoß begründenden Tatsachen bei objektiver Wertung so offensichtlich einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen, dass sie sich dieser Überzeugung schlechterdings nicht verschließen konnte (vgl OLG Naumburg a.a.O.). Die geltend gemachten Verstöße müssten sich einem fachkundigen Bieter sofort förmlich aufdrängen. Hiervon kann jedoch keine Rede sein. Zwar ergibt sich aus den Verdingungsunter-lagen ohne weiteres, dass ein Bieter, bei dem die Voraussetzungen der Ausschlussklausel gegeben sind, an dem Vergabeverfahren nicht teilnehmen kann. Die rechtliche Bewertung dieser Klausel als nicht angemessen setzt jedoch vertiefte Kenntnisse des Vergaberechts voraus. Dies gilt umso mehr, als dass es sich um eine sehr spezifische Fallkonstellation handelt. Die Klausel erscheint sehr außergewöhnlich. Es ist daher glaubhaft, dass die Antragstellerin sie nicht ohne externen Rechtsrat beurteilen konnte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mit einer vergleichbaren Sachlage in der Vergangenheit befasst war. Dies gilt selbst dann, wenn die Antragstellerin in anderen Verfahren als öffentlicher Auftraggeber agiert, wie es die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hatte. Randnummer 82 Auch soweit sich die Antragstellerin gegen die Nichteinhaltung der Regelungen des Offenen Verfahrens und gegen die nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe der Klausel wendete, setzte dies vertiefte Kenntnisse im Vergaberecht und entsprechender Rechtssprechung voraus. Gerade in einem Offenen Verfahren ist mit einer derartigen Wettbewerbseinschränkung nicht zu rechnen. Weiterhin ist einem Bieter nicht unbedingt bekannt, dass Eignungsanforderungen bereits in der Bekanntmachung veröffentlicht werden müssen (vgl. OLG Naumburg, 1 Verg 2/09, vom 02.07.2009). Auch insoweit kann der Antragstellerin nicht widerlegt werden, dass sie über ein entsprechendes Wissen erst nach rechtlicher Beratung verfügte. Diese erfolgte nach ihrem eigenen Vorbringen am 29.09.
- Sie hat damit nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen rechtzeitig am 30.09.2010 eine Rüge erhoben. Randnummer 83 Sie hat die vorgebrachten Vergabeverstöße auch rechtzeitig im Sinne des § 107 Abs.3 Nr.3 und 4 GWB gerügt. Weiterhin hat sie die von ihr gerügten Dokumentationsmängel nach erfolgter Akteneinsicht in zulässiger Weise zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemacht. Randnummer 84
- Begründetheit Randnummer 85 Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren aufhebt. Sie hat in mehrfacher Hinsicht gegen Vergabevorschriften verstoßen. Diese Vergabeverstöße lassen sich nur durch eine Aufhebung des Verfahrens beheben. Soweit die Antragsgegnerin eine entsprechende Beschaffungsabsicht hat, hat sie das Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Randnummer 86 Hierzu im Einzelnen: Randnummer 87 Bekanntgabe der Ausschlussklausel Randnummer 88 Die Antragsgegnerin wäre gehalten gewesen, die Ausschlußklausel in der Vergabebekanntmachung zu veröffentlichen. Dieser Obliegenheit ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Schon aus diesem Grunde hat die Klausel keinen Bestand. Die Antragstellerin wird daher durch den Ausschluss ihres Angebotes, der auf der Ausschlussklausel basierte, in ihren Rechten verletzt. Nach § 7 EG Abs. 5 S. 1 VOL/A hat der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung anzugeben, welche Eignungsnachweise vorzulegen sind. Schon zu diesem Zeitpunkt sollen sich die Bewerber auf die entsprechenden Anforderungen des Auftraggebers einstellen und entscheiden, ob für sie eine Bewerbung in Frage kommt. Dies gilt angesichts ihrer einschneidenden Folgen für die Klausel umso mehr. Danach ist eine Teilnahme von Bewerbern, die unter die Voraussetzung dieser Klausel fallen, von vornherein ausgeschlossen. Sie betrifft unmittelbar die Zuverlässigkeit der Bewerber. Es handelt sich insoweit um eine Mindestanforderung. Es wird vorausgesetzt, dass die entsprechenden potentiellen Bewerber, die im Land ....bereits tätig sind, es wegen des Konkurrenzverhältnisses an der gebotenen Loyalität zum Auftraggeber fehlen lassen. Es handelt sich um eine antizipierte Festlegung, dass solche Bewerber nicht zuverlässig sind. Es reicht nicht aus, eine solche Festlegung mit derartigen Folgen erst in den Verdingungsunterlagen bekanntzugeben, auch wenn die Klausel nicht unmittelbar die Abforderung von Eignungsnachweisen betrifft. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatten die Bewerber einen zeitlichen und materiellen Aufwand geleistet. Allein die unter Punkt III.2.2) Ziff. 3) der Bekanntmachung abgeforderte Erklärung über wirtschaftliche Verknüpfungen der Bewerber zum Auftraggeber lässt aus Sicht der Bewerber nicht darauf schließen, dass diese automatisch einen Ausschluss ihres Angebotes zur Folge haben kann. Sie ist daher nicht ausreichend. Die Ausschlussklausel verschärft diese Vorgabe erheblich (vgl. OLG Naumburg a.a.O.). Randnummer 89 Dokumentation Randnummer 90 Die Antragsgegnerin hat weiterhin in gravierender Weise gegen das Dokumentationsgebot entsprechend § 24 EG VOL/A verstoßen. Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden (vgl. OLG Naumburg 1 Verg 9/08, vom 05.12.2008). Die Wahl der Ausschlussklausel ist eine Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin in diesem Sinne. Randnummer 91 Durch die Klausel wird von den Grundprinzipien eines Offenen Verfahrens abgewichen und für Bewerber aus dem Land ... die Teilnahme am Wettbewerb stark eingeschränkt. Aufgrund dieser atypischen Situation hätte die Antragsgegnerin die Klausel in ihrem Vergabevermerk im Einzelnen und substantiiert begründen müssen. Randnummer 92 Grundsätzlich ist dieses Begründungserfordernis umso stärker, je intensiver die Entscheidung des Auftraggebers den Wettbewerb beschränkt (vgl. VK Südbayern Z3-3-3194-1-35-05-10 vom 29.06.2010). Die betroffenen Bewerber müssen in der Lage sein, zu kontrollieren, ob der Auftraggeber insoweit sein Ermessen richtig ausgeübt hat. Diesen Anforderungen wird die Dokumentation der Antragsgegnerin nicht im Ansatz gerecht. Soweit in der Ausschlussklausel lediglich ausgeführt wird, dass eine Wettbewerbssituation und damit verbunden eine Interessenkollision vermieden werden soll, reicht dies bei Weitem nicht aus. Randnummer 93 Zur Rechtfertigung der wettbewerbsbeschränkenden Klausel hätte die Antragsgegnerin in ihrer Dokumentation beispielsweise etwa durch Markterkundungen belegen müssen, dass eine Konkurrenzsituation im Land ... zwischen psychiatrischen Einrichtungen tatsächlich besteht. Der Vergabevermerk enthält hierzu keine Ausführungen. Es wird auch nicht untermauert, inwieweit lediglich durch Bewerber aus dem Land...tatsächlich medizinisches Personal und Patienten abgeworben werden könnten. Umgekehrt wird beispielsweise nicht deutlich, dass bei Bewerbern aus anderen Bundesländern die von der Antragsgegnerin befürchtete Konkurrenzsituation nicht bestehen soll. Schließlich hätte sich die Antragsgegnerin auch mit der Frage befassen müssen, ob andere, den Wettbewerb weniger einengende Möglichkeiten existieren, die ihrem Ziel in gleicher Weise gerecht werden. Randnummer 94 Aus Gründen der Gleichbehandlung der Bewerber, der Transparenz und der Überprüfbarkeit des Vergabeverfahrens muss der Vergabevermerk laufend und zeitnah fortgeschrieben werden (vgl. OLG Naumburg a.a.O.). Daher werden die vorgenannten Mängel auch nicht durch die im Nachprüfungsverfahren eingereichten Schriftsätze und die gegebenen Begründungen geheilt. Bei anderer Betrachtungsweise wäre es dem öffentlichen Auftraggeber möglich, das Vergabeverfahren im Nachhinein zu manipulieren. Gerade dies soll die Beachtung des Transparenzgebotes vermieden werden (vgl. OLG Celle 13 Verg 16/09, vom 11.02.2010). Soweit die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass in der speziellen Fallkonstellation etwas anderes gelten würde, da der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin im laufenden Nachprüfungsverfahren erfolgte, vermag dies nicht zu überzeugen. Randnummer 95 Der Angebotsausschluss basierte nämlich gerade auf dieser Klausel. Randnummer 96 Aus diesen Gründen sind Rechte der Antragstellerin durch die mangelnde Begründung der Vorgabe verletzt. Randnummer 97 Abweichend von dem Vorbringen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, ist eine Zuschlagserteilung auf das Angebot der Antragstellerin auch nicht unabhängig von der Klausel für die Antragsgegnerin von vornherein unzumutbar. Es obliegt der Antragsgegnerin einzuschätzen, ob die Antragstellerin zuverlässig ist. Die Vergabekammer kann ihr Ermessen insoweit nicht anstelle des Auftraggebers ausüben. Jedenfalls fehlt es auch diesbezüglich an einer konkreten Darlegung im Vergabevermerk. Die Antragsgegnerin hätte die mit der Beauftragung der Antragstellerin verbundenen Nachteile konkret und nachvollziehbar substantiie-ren müssen. Allein die Aussage des Vergabevermerkes, dass es aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Verknüpfungen zu Interessenkollisionen kommen könnte, reicht nicht aus. Es wird beispielsweise nicht berücksichtigt, dass die für das Amt des Geschäftsführers vorgesehene Person ihre bisherigen Tätigkeiten aufgeben könnte. Auch werden die befürchteten Interessenkollisionen nicht näher dargestellt. Randnummer 98 Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass die Antragstellerin selbst über keinerlei relevante Erfahrungen und Kompetenzen verfüge, ist dies unbeachtlich, da es ihr unbenommen bleibt, einen Nachunternehmer einzuschalten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Nachunternehmereinsatz auf die gesamte Leistung erstreckt. Die Leistungspositionen waren nicht konkret vorgegeben. Die Bieter mussten ihr eingereichtes Konzept präsentieren. Hierbei bestand für die Bieter die Möglichkeit, auch den Einsatz von eventuellen Nachunternehmern zu erläutern. Randnummer 99 Grundsätzlich ist das Vergabeverfahren ab der Stufe zu wiederholen, ab der der Vergabeverstoß vorliegt (vgl. OLG Celle a.a.O.). Hier war bereits die Bekanntmachung unzureichend. Die Antragsgegnerin ist gehalten, diese neu zu erstellen und das Vergabeverfahren zu wiederholen, soweit sie an der Auftragsvergabe festhält. Aufgrund der mangelnden Dokumentation kann nicht beurteilt werden, ob die Antragsgegnerin bei der Wahl der Ausschlussklausel ihr Ermessen inhaltlich rechtmäßig betätigt hat. Unabhängig davon, dass es ohnehin unstatthaft ist, diese Klausel im Nachhinein durch Schriftsätze zu begründen, reichte das entsprechende Vorbringen der Antragsgegnerin nicht aus, um die Notwendigkeit dieser Klausel zu rechtfertigen. Es war beispielsweise auch in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin nicht belegt, dass die von ihr befürchtete Konkurrenzsituation tatsächlich besteht. Insoweit wäre eine Markterkundung, wie von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, erforderlich (vgl. im Übrigen S. 20 unten). Randnummer 100 Nicht berücksichtigt wurde auch, dass die für den Geschäftsführer vorgesehene Person seine bisherige Tätigkeit erst aufgeben kann, wenn das Angebot der Antragstellerin den Zuschlag erhalten sollte. In diesem Falle wäre eine Interessenkollision, wie von der Antragstellerin angenommen, nicht gegeben. Randnummer 101 Schließlich bleibt auch dahingestellt, ob die zu vergebende Leistung in den Verdingungsunterlagen hinreichend und erschöpfend beschrieben worden ist. Hieran bestehen jedoch Zweifel, da der Managementvertrag den Verdingungsunterlagen nicht beilag und auch kein Mengengerüst vorgegeben war. Dementsprechend lagen die beiden Angebote preislich sehr weit auseinander. Auch im Übrigen sind die Angebote inhaltlich schwerlich miteinander vergleichbar. Dies deutet darauf hin, dass die Wahl der Vergabeart von vornherein unzutreffend war, da die Leistungsbeschreibung nicht unverändert Grundlage des Vertrages werden sollte. Vielmehr bleiben die Vertragsbedingungen gänzlich offen. III Randnummer 102 Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Vor diesem Hintergrund sind die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Unterliegende anzusehen, da sie mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind. Randnummer 103 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Grundlage des wirtschaftlichen Wertes ist insoweit die Angebotssumme der Antragsstellerin für die Dauer der Vertragslaufzeit von 5 Jahren zuzüglich der Option auf Verlängerung des Vertrages um 2 Jahre. Randnummer 104 Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von ... Euro inklusive Auslagen. Randnummer 105 Es besteht keine Veranlassung, von diesem Richtwert abzuweichen. Randnummer 106 Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ....Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch die Antragsgegnerin unter Verwendung des Kassenzeichens...auf das Konto... bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ...zu erfolgen. Randnummer 107 Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ....Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch die Beigeladene unter Verwendung des Kassenzeichens...auf das Konto... bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ...zu erfolgen. Randnummer 108 Der Antragstellerin wird der bereits geleistete Kostenvorschuss abzüglich der Kopierkosten im Rahmen der Akteneinsicht in Höhe von ....Euro nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses zurückerstattet. Randnummer 109 Dazu wird um Angabe der Bankverbindung gebeten. Randnummer 110 Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB hat ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Die Antragsstellerin und die Beigeladene sind hier als Unterliegende anzusehen. Randnummer 111 Angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragstellerin notwendig (§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG).