denen lediglich 5 Körner in den jeweiligen Mäuselöchern verdeckt ausgebracht werden dürfen, war der Giftweizen in größeren Häufchen vor und zwischen den Mauselöchern ausgebracht worden. Dies wurde als mittelschwerer Verstoß gegen die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewertet. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
Organpersonen seien ausschließlich die Vorstandsmitglieder. Der Verstoß sei jedoch von einem Mitarbeiter, Herrn C., begangen worden, der irrtümlich davon ausgegangen sei, aufgrund einer erteilten – aber die Anwendung eines anderen Pflanzenschutzmittels betreffenden – Genehmigung zu der entsprechenden Aufbringung berechtigt zu sein. Dieser fahrlässige Verstoß könne der Klägerin nicht zugerechnet werden, da Herr C. keine Organperson sei. Dass ein Verschulden des Betriebsinhabers erforderlich sei, ergebe sich auch aus Art. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003, der von Vorsatz und Fahrlässigkeit spreche. Herr C. sei in der Vergangenheit niemals durch Verstöße gegen die gute fachliche Praxis in Erscheinung getreten. Er sei auch regelmäßig über die korrekte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln belehrt worden. Randnummer 5
Zurückweisung ihres Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen Anhalt vom
795/2004 sei ein Verstoß dem einzelnen Betriebsinhaber nur unmittelbar zuzuschreiben, wenn er die Nichteinhaltung selbst begangen habe. Im Fall einer juristischen Person des Privatrechts sei somit nur auf das Verschulden von Organpersonen abzustellen. Durch den Begriff „unmittelbar“ sei klargestellt, dass nur die schuldhafte Verletzung höchstpersönlicher Pflichten eine Kürzung rechtfertigen könne. Im Fall der Beschäftigung von Mitarbeitern kämen Sanktionen hiernach nur bei Auswahl- oder Organisationsverschulden in Betracht, welches hier nicht
gewiesen sei. Insoweit trägt die Klägerin ergänzend zu ihrem Widerspruchsvorbringen vor, dass Herr C. ein ausgebildeter Landwirt sei. Noch am 7. Juni 2007 sei Herr C. ausweislich des Arbeitsschutzkontrollbuchs über die Notwendigkeit der korrekten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln belehrt worden. Die für die versteckte Ausbringung des Giftweizens erforderlichen Legeflinten seien auch in ausreichender Anzahl vorhanden gewesen. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass es ersichtlich nicht Zweck der Sanktionsregelungen sei, den Betriebsinhaber für Verfehlungen von Mitarbeitern haften zu lassen, auf welche dieser keinen Einfluss habe. Randnummer 7 Jedenfalls sei die Kürzung der Höhe
zu beanstanden. Der für die Bewertung eines Verstoßes als „leicht“, „mittel“ oder „schwer“ zu Grunde zu legende Kontrollbericht erfülle nicht die Anforderungen
795/2004, sondern lege nur den Sachverhalt dar. Auch die angefochtenen Bescheide enthielten keine Darlegung der das Ermessen leitenden Erwägungen. Eine Bindung an die Bewertung des Vor-Ort-Kontrolleurs im Kontrollbericht dürfe aus rechtsstaatlichen Gründen nicht angenommen werden. Bei der Bewertung des Verstoßes habe berücksichtigt werden müssen, dass den Mitarbeiter nur geringe Fahrlässigkeit treffe, dass der Verstoß aufgrund seines jahreszeitlichen Zeitpunktes eher geringfügige Auswirkungen auf die betroffene Tierwelt – frei lebende Vogelarten – gehabt habe und dass nur ein geringer Anteil der bewirtschafteten Fläche betroffen gewesen sei. Der Schlag 27 mache schon nur 3,83 % der Gesamtfläche aus und sei zudem nur teilweise betroffen gewesen. Hierzu behauptet die Klägerin, dass der Giftweizen nur auf einem Streifen von 10 m Breite entlang der Straße aufgebracht worden sei, um eine Einwanderung von Feldmäusen über den Straßenrand zu verhindern. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, dass der Giftweizen nicht unverzüglich entfernt worden sei. Sie sei erst am
Modulationsabzug in Höhe von 374.067,33 Euro festzusetzen Randnummer 10 sowie Randnummer 11 den Bescheid des Beklagten vom
oben bzw.
unten korrigiert werden (leicht = 1 %, mittel = 3 %, schwer = 5 %). Für eine Korrektur
unten hätten aus seiner Sicht keine Anhaltspunkte bestanden. Randnummer 16 Ein Korrekturgrund ergebe sich nicht aus dem Verhältnis der betroffenen Fläche zur beantragten Fläche von 1.095,93 ha. Zum einen habe der Verstoß entgegen der Darlegung der Klägerin den gesamten Schlag von 42,86 ha betroffen. Seine Mitarbeiter seien zur Feststellung des Verstoßes vom südlichen Ende des Schlages diagonal mehrere hundert Meter in den Schlag hineingelaufen und in gewissem Abstand den südlichen und östlichen Teil des Schlages abgelaufen. Die behauptete Ausbringung auf einem schmaleren Streifen entlang der Straße mache auch wenig Sinn, denn es sei der gesamte Schlag von Feldmäusen befallen gewesen, wie bei der durchgeführten Feldmausdichtemessung im September 2007 festgestellt worden sei. Im Übrigen seien für die Bewertung des Verstoßes nicht die betroffene Fläche, sondern die Dauer der Exposition und die Menge des ausgebrachten Giftweizens maßgebend. Die hier erheblichen Auswirkungen des Verstoßes auf die Tierwelt seien von der Klägerin bagatellisiert worden und begründeten ebenfalls keine Korrektur
unten, zumal die Klägerin mehrfach habe aufgefordert werden müssen, den Verstoß abzustellen. Bei der Kontrolle am
den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
den nationalen Durchführungsverordnungen gewährt. Randnummer 23 Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der hier maßgeblichen Fassung bis zur Änderung durch VO (EG) Nr. 146/2008 vom 21. Februar 2008 (ABl. EU 46 S. 1) bestimmt, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr
Anwendung der Artikel 10 und 11 zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Artikel 7 gekürzt oder ausgeschlossen wird, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden. Randnummer 24
1782/2003 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, u. a. die Grundanforderungen an die Betriebsführung
Anhang III einhalten.
Anhang III, lfd. Nr. 9 zählt zu den Grundanforderungen u. a. der Art. 3 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom
2 der VO (EG) Nr. 796/2004 in der bis zur Änderung durch VO (EG) Nr. 319/2008 vom 7. April 2008 (ABl. L 95 S. 63) geltenden Fassung – durch Art. 2 Nr. 3 wurde Artikel 65 Absatz 2, vorbehaltlich Art. 3 der vorliegenden Verordnung, gestrichen – ist eine Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreiben, wenn er die Nichteinhaltung begangen hat und zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes für den Betrieb, die betreffende Fläche, die Produktionseinheit oder das Tier verantwortlich ist. Wurden der Betrieb, die betreffende Fläche, die Produktionseinheit oder das Tier erst
Beginn der Nichteinhaltung an den Betriebsinhaber übertragen, so ist der Übernehmer gleichermaßen haftbar, falls er die Nichteinhaltung beibehalten hat, obwohl es ihm in angemessener Weise möglich gewesen wäre, diese Nichteinhaltung zu erkennen und zu beenden. Randnummer 26 Da die fehlerhafte Ausbringung des Giftweizens durch einen Beschäftigten der Klägerin erfolgte, kommt es auf die Frage an, ob und inwieweit dem Betriebsinhaber ein Handeln Dritter zugerechnet werden kann. Dabei geht die Kammer davon aus, dass zwar einerseits auch ein Handeln oder Unterlassen durch Dritte dem Betriebsinhaber zurechenbar sein kann, dass aber andererseits die Zurechnung begrenzt ist auf Fälle, in denen dem Betriebsinhaber ein eigenes Handeln oder Unterlassen vorzuwerfen ist, er also einen eigenen Verursachungsbeitrag zur Nichteinhaltung gesetzt hat bzw. diese auf ihn zurückzuführen ist (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom
Auffassung des Gerichts dafür, dass die Zurechnung begrenzt ist auf Fälle, in denen dem Betriebsinhaber (wenn auch nur neben oder
einem Dritten) ein eigenes Handeln oder Unterlassen vorzuwerfen ist, er also einen eigenen Verursachungsbeitrag zur Nichteinhaltung gesetzt hat. Für diese Auslegung spricht auch der Vergleich mit der französischen Fassungen von Art. 65 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004. Während die englische Fassung ('committed') oder die italienische Fassung ('commesso') einen dem deutschen 'begehen' vergleichbaren Ausdruck verwenden, ist die französische Fassung aufschlussreich; hier heißt es: Randnummer 31 '[...] une action ou une omission est directement imputable à l’agriculteur concerné qui est à l’origine d’un cas de non-conformité'. Randnummer 32 Der Betriebsinhaber muss, so wörtlich, am Ursprung der Nichteinhaltung sein; in anderen Worten muss die Nichteinhaltung auf ihn zurückzuführen sein." Randnummer 33 Die Vorschrift des Art. 65 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ist zwar gestrichen worden (vgl. oben). Es ist aber weiter daran festzuhalten, dass ein Verursachungsbeitrag des Betriebsinhabers zum Verstoß des Dritten für eine Zurechnung erforderlich ist (vgl. VG Braunschweig, a.a.O.). Für diese Auslegung sprechen zunächst die Art. 66 und 67 VO (EG) Nr. 796/2004,
denen erforderlich ist, dass der Betriebsinhaber fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (vgl. auch Erwägungsgrund 57 der Verordnung), was einen berechtigterweise gegen den Betriebsinhaber zu erhebenden Schuldvorwurf voraussetzt (VG Braunschweig, a.a.O.). Dem entspricht auch, das
3 und Art. 4 VO (EG) Nr. 2998/95 verwaltungsrechtliche Sanktionen grundsätzlich ein Verschulden voraussetzen (vgl. auch Heider, Evaluierung der Cross Compliance im Rahmen des Health Check der gemeinsamen Agrarpolitik: „Bagatellregelung“ und „Haftungsregelung – Abkehr vom Verschuldensprinzip“, Agrar- und Umweltrecht 2008, 393, 395). Schließlich wird diese Auslegung auch durch den (aktuellen) Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung seit der Änderung durch VO (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 S. 1) bestätigt, wonach der zu ahndende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung sein muss, die unmittelbar dem Betriebsinhaber "anzulasten" ist, womit stärker als zuvor auf einen gegen den Betriebsinhaber zu erhebenden Schuldvorwurf und als Folge auf einen eigenen Verursachungsbeitrag des Betriebsinhabers verwiesen wird (VG Braunschweig, a.a.O). Eine Ausnahme ist insoweit in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ebenfalls in der Fassung seit Änderung durch VO (EG) Nr. 146/2008 vom
2 VO (EG) Nr. 796/2004 grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. In Ermangelung selbständiger Zurechnungsgrundsätze im Gemeinschaftsrecht soll hiernach die Frage, in welchem Grad der Betriebsinhaber für Dritte haftet, jedoch
nationalem Recht zu beantworten sein. Unabhängig davon, dass es nicht bedenkenfrei ist, die Zurechnungsgrundsätze dem nationalem Recht zu entnehmen, womit die Haftung in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sein kann, erscheint die vom Beklagten herangezogene Zurechnungsvorschrift des § 278 Satz 1 BGB, wonach der Schuldner ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden, auch als nicht passend. Zwar gilt § 278 BGB auch für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, soweit diese schuldrechtsähnliche Leistungsbeziehungen begründen und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht (vgl. Palandt-AH., BGB,
zu Recht erfolgt. Denn ein eigener (vorwerfbarer) Verursachungsbeitrag der Klägerin ist in Form eines Organisationsverschuldens zu bejahen. Herr C. ist bei der Ausbringung des Giftweizens als weisungsgebundener Arbeitnehmer der Klägerin in deren Auftrag tätig geworden und hat dabei die geltenden Anwendungsbestimmungen nicht beachtet. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass sie das ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Ausbringung unter Einhaltung der geltenden Anwendungsbestimmungen erfolgt. Hierfür ist weder ausreichend, dass Herr C.
den Darlegungen der Klägerin ausgebildeter Landwirt ist, bislang nicht durch Verstöße gegen die gute fachliche Praxis aufgefallen ist und arbeitsrechtlich nicht abgemahnt wurde, noch dass er vom Leiter der Pflanzenproduktion am 7. Juni 2007 über den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, insbesondere über das Auslegen von Feldmausködern mit der Legeflinte, belehrt worden sein soll, so dass den entsprechenden, in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Klägerin nicht
gegangen werden musste. Denn es ist nicht dargetan, dass hiermit die erforderliche Sorgfalt gewahrt wurde und es
der Lage des Einzelfalls keiner verantwortlichen Kontrolle über die ordnungsgemäße Ausbringung der Feldmausköder bedurfte. So handelt es sich bei dem von den Feldmäusen befallenen und mit den Ködern versehenen Schlag um unweit an die Muldeaue angrenzende Flächen und damit um ein für die Avifauna sehr sensibles Gebiet. Der Giftweizen ist zudem ein akut toxisches Mittel und gerade deswegen an sehr strenge Anwendungsbestimmungen – die verdeckte Ausbringung einer genau beschränkten Menge von Körnern – gebunden. Hinzu kommt, dass die Belehrung über die Ausbringung von Giftweizen zum Zeitpunkt der Ausbringung im Oktober 2007 schon einige Monate zurück lag und die Feldmausbekämpfung außerdem – wie von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung erläutert – mit zwei verschiedenen Mitteln erfolgt sein soll, für die unterschiedliche Anwendungsbestimmungen hinsichtlich der Ausbringung galten. Wenn man nicht schon die Auffassung vertritt, dass es unter diesen Umständen erforderlich war, nochmals unmittelbar vor der Anwendung auf die unterschiedlichen Anwendungsbestimmungen und die Notwendigkeit der verdeckten Ausbringung des Giftweizens hinzuweisen, war es aber jedenfalls geboten, die korrekte Anwendung zu kontrollieren. Dem Vortrag der Klägerin ist jedoch nichts dazu zu entnehmen, dass für derartige Fälle intern entsprechende Anweisungen bestanden oder sonstige Organisationsregelungen galten, die die erforderliche Sorgfalt bei der Aufbringung von Giftweizen sicherstellen sollten. Randnummer 36 Die verhängte Sanktion – die Kürzung der Betriebsprämie und der Beihilfe für Energiepflanzen für das Jahr 2007 um 3 % – ist auch der Höhe
gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Verstoß
Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit nicht als so weniger gravierend zu beurteilen, dass der Beklagte maximal eine Kürzung von 1 % hätte vornehmen dürfen. Randnummer 37
1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 werden in den zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 6 Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien
den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt. Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung
Abs. 2 höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.
1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 wird, wenn die festgestellte Nichteinhaltung – wie hier – auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, unbeschadet des Artikels 71 eine Kürzung des Gesamtbetrags der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe
1 VO (EG) Nr. 796/2004 keine für sie günstigen Umstände festgehalten hat.
1 Buchstabe c) enthält der Bericht einen bewertenden Teil, in dem für jeden der Rechtsakte und/oder Standards die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. In dem hier erstellten Kontrollbericht wurde eine Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung nicht befürwortet, sondern der Verstoß als mittel schwerer Verstoß (Regeleinstufung) bewertet. Es wurden daher – den Vorgaben des Formulars entsprechend – auch keine Faktoren aufgeführt, die für eine Erhöhung oder Verminderung der Kürzung gesprochen hätten. Randnummer 40 Auf die von der Klägerin angesprochene Frage einer Bindungswirkung des Kontrollberichts für die Entscheidung über die Höhe der Kürzung kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Klägerin für eine Kürzung sprechende Umstände noch im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen müssen. Denn die Klägerin hat auch im gerichtlichen Verfahren keine Umstände dargelegt, die eine Kürzung der Betriebsprämie um den für den Regelfall vorgesehenen Prozentsatz als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten. Ihren ursprünglichen Einwand, dass die Auswirkungen der fehlerhaften Ausbringung des Giftweizens aus jahreszeitlichen Gründen eher geringfügig gewesen seien, hat sie nicht weiter verfolgt,
dem der Beklagte darauf verwiesen hat, dass die in unmittelbarer Nähe befindliche Muldeaue ein bedeutender Rastplatz für Zugvögel sei, die auch Anfang Oktober noch nicht alle die Region verlassen hätten, und zudem Wintergäste und Standvögel hier ihren Lebensraum hätten. Letztlich hält die Klägerin der Sanktionierung in Regelhöhe im Wesentlichen noch entgegen, dass die von der fehlerhaften Ausbringung betroffene Fläche im Verhältnis zur beantragten Fläche äußerst gering sei. Der Giftweizen sei auf dem Schlag 27, der schon nur 3,83 % der bewirtschafteten Fläche insgesamt ausmache, nur in einem Randstreifen von 10 m Breite entlang der Straße aufgebracht worden, um eine Einwanderung von Feldmäusen über den Straßenrand zu verhindern, auf dem Schlag im Übrigen sei ein anderes – nämlich das zuvor genehmigte – Feldmausbekämpfungsmittel eingesetzt worden. Ob diese vom Beklagten bestrittene Behauptung zutrifft, der entgegenhält, dass seine Mitarbeiter zur Feststellung des Verstoßes vom südlichen Ende des Schlages diagonal mehrere hundert Meter in den Schlag hineingelaufen und in gewissem Abstand den südlichen und östlichen Teil des Schlages abgelaufen seien, muss hier nicht geklärt werden. Denn auch wenn die beanstandete Giftweizenausbringung nur auf einem relativ schmalen Streifen entlang der Straße erfolgt sein sollte, ist das durch Fotos dokumentierte offene Auslegen ganzer Häufchen in der Größenordnung von über 100 Körnern in Anbetracht der Anwendungsbestimmung,
der gerade 5 Körner und zwar nur verdeckt aufgebracht werden dürfen, nicht als ein Verstoß geringfügigen Ausmaßes zu werten. Insoweit hat der Beklagte überzeugend ausgeführt, dass es nicht auf die betroffene Fläche ankomme, sondern dass wegen der extrem umweltgefährdenden Anwendung die Dauer der Exposition und die Menge des ausgebrachten Giftweizens maßgebend seien. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.