Architektenhaftung: Unterlassene Einholung eines Bodengutachtens im Rahmen übertragener Grundlagenermittlung; Umfang der Schadensersatzpflicht Orientierungssatz 1. Zu den Hauptpflichten eines Architekten in der mit der Grundlagenermittlung beginnenden Planungsphase gehört es, die Eignung des Baugrundes für das Bauvorhaben zu prüfen oder prüfen zu lassen und den Bauherrn entsprechend zu beraten. (Rn.45) 2. Kommt es durch Verletzung dieser Hauptpflicht zu einem Schaden, so setzt sich dieser Schaden zum einen aus den Kosten der Ursachenbeseitigung und zum anderen aus den Kosten der Beseitigung der Risse, die aufgrund der Setzungserscheinungen entstanden, zusammen. (Rn.51) 3. Die Kosten der Ursachenbeseitigung können dabei den finanziellen Aufwand eines Neubaus erreichen. (Rn.67) Verfahrensgang vorgehend LG Stendal, 21. Oktober 2009, 23 O 434/08, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Oktober 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal – Einzelrichter – abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und dessen Ehefrau A. K. als Mitgläubiger einen Betrag in Höhe von 82.920,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2008 zu zahlen. Der Beklagte wird desweiteren verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.880,20 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Ausgenommen sind die Kosten des Streithelfers; von diesen hat der Kläger 1/5 und der Streithelfer 4/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die dem Kläger mögliche Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leistet. Der Kläger kann die dem Beklagten mögliche Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leistet. Streitwert: 103.523,06 EUR Gründe A. Randnummer 1 Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Architekten, wegen Planungs- und Bauüberwachungsmängeln auf Schadensersatz in Anspruch. Randnummer 2 Im Jahre 1993 beabsichtigte der Beklagte in E. ein Eigenheim zu errichten. Der Beklagte sollte im Rahmen des Projekts als Architekt tätig werden. Zu diesem Zeitpunkt betrachteten sich die Parteien, die beide aus E. stammen, als gute Bekannte. Sie verzichteten deshalb auf einen schriftlichen Architektenvertrag. Der genaue Inhalt der Absprachen ist heute zwischen den Parteien streitig. Zwischen den Parteien ist jedenfalls unstreitig, dass der Kläger den Beklagten mit der Einholung eines Bauvorbescheides für das in Aussicht genommene Eigenheim beauftragte. In der - vom Beklagten unterzeichneten - "Zusatzerklärung zur Baubeschreibung" vom 22. Juli 1993, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingereicht wurde, heißt es wörtlich: Randnummer 3 "Der Planverfasser wird die Einhaltung der vorstehenden Erklärungen so wie das Entstehen des Bauwerks überwachen." Randnummer 4 Außerdem unterzeichnete der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit am Bauvorhaben u. a. einen schriftlichen Auftrag über Erd-, Maurer-, Beton- und Abdichtungsarbeiten an das Bauunternehmen S. aus St. am 23. September 1993 mit dem Zusatz "Bauleitung". Eine Abnahmebescheinigung für den Tischlermeister B. aus A. unterschrieb der Beklagte mit der Bezeichnung „Architekt“. Randnummer 5 Im Juli 1994 bezogen der Kläger und seine Familie das Eigenheim. In der Folgezeit traten sowohl im Außen- als auch im Innenbereich erhebliche Risse in den Wänden auf. Randnummer 6 Der Kläger hat deshalb im Jahre 1998 beim Landgericht Stendal ein selbständiges Beweisverfahren gegen die bauausführende Firma S. eingeleitet. Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht das Beweisverfahren mit Beschluss vom 09. April 1999 auf den Beklagten erweitert. Am 28. Juni 2006 schloss der Kläger mit der Baufirma S. einen Vergleich. In dem Vergleich heißt es wörtlich: Randnummer 7 „4. Mit der Vornahme der o. g. Zahlung erklärt der Antragsteller, dass er aus dem Sicherungsverfahren und der darin festgestellten Mängel keinerlei weitere Ansprüche gegenüber dem Antragsgegner zu 1. geltend macht.“ (vgl. Bd. II, Bl. 82 d. A.) Randnummer 8 Das Beweisverfahren dauerte bis zum 30. April 2008. Die Akten des Beweisverfahrens 23 OH 14/98 lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Randnummer 9 Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2008 zur Zahlung eines Betrages von 110.784,26 EUR aufgefordert. Der Beklagte lehnte dies bereits am 18. Juni 2008 durch Anwaltsschriftsatz ab. Randnummer 10 Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass er zusammen mit seiner Ehefrau den Beklagten mit der Bauplanung, Betreuung und Überwachung beauftragt habe. Diese Pflichten habe der Beklagte unzureichend erfüllt. Insbesondere habe der Beklagte weder ihn noch seine Ehefrau über die besonderen Risiken des Baugrundes am geplanten Standort des Einfamilienhauses informiert. Durch die unzureichende Gründung des Gebäudes sei es zu Setzungsrissen gekommen. Die Sanierung der Risse und deren Ursachen erfordere einen Betrag von 110.784,26 EUR, der sich wie folgt zusammensetze: Auch nach der Mangelbeseitigung müsse von einem merkantilen Minderwert des Hauses in Höhe von 10 % ausgegangen werden, so dass der entsprechende Betrag einen ersatzfähigen Schaden darstelle. Randnummer 11 1. Stabilisierung des Gründungsbereichs mittels URETEK-Verfahren 62.640,00 EUR 2. Neuverfliesung im Innenbereich 8.695,59 EUR 3. Putzsanierung 11.248,52 EUR 4. 10%-iger Zuschlag auf Sanierungskosten 8.258,41 EUR 5. merkantiler Minderwert 19.941,74 EUR Gesamt: 110.784,26 EUR Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 13 den Beklagten zu verurteilen, an ihn und seine Ehefrau A. K. als Mitgläubiger 110.784,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2008 zu zahlen sowie dem Beklagten des weiteren zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.237,56 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Randnummer 14 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er hat behauptet, dass der Kläger nicht sein Vertragspartner gewesen sei. Zunächst habe er zwar allein mit dem Kläger, den er seit seiner Kindheit kenne, gesprochen. Der Kläger sei dann aber mit seiner Ehefrau bei ihm erschienen und hätten die Grundrisse des Hauses abgestimmt. Später sei der Kläger dann zu ihm gekommen und habe gesagt, es gäbe eine Änderung. Alleinige Bauherrin solle nur noch seine Frau A. K. sein, so habe er sich mit seinem Steuerberater beraten. Ab diesem Zeitpunkt habe er, der Beklagte, nur noch A. K. als seine Vertragspartnerin angesehen. Zwar habe er zunächst den Auftrag für den Vorbescheid nur vom Kläger erhalten. Zum Schluss sei aber alleine A. K. Bauherrin und damit seine Vertragspartnerin gewesen. Die Ansprüche seien deshalb verjährt. Da seine Vertragspartnerin, A. K. nicht Beteiligte des selbständigen Beweisverfahrens gewesen sei, sei die Verjährung weder unterbrochen noch gehemmt worden. Randnummer 17 Er habe den Kläger mehrfach über die Möglichkeit einer Baugrunduntersuchung unterrichtet und ihm hierzu Angebote unterbreitet. Der Kläger habe diese jedoch aus Kostengründen abgelehnt. Stattdessen habe man bei der Planung auf einem Auftrag der Gemeinde gefertigtes Bodengutachten für das gesamte Baugebiet Bezug genommen. Einen Auftrag für die Bauüberwachung habe er nicht erhalten, da der Kläger insoweit kein Geld hätte ausgeben wollen; dieser habe auf die Bauüberwachung ausdrücklich verzichtet. Randnummer 18 Er, der Beklagte, habe seine Architektenleistungen für 17.000,00 oder 18.000,00 EUR angeboten. Letztlich habe er von dem Kläger bzw. seiner Ehefrau nur 11.000,00 DM erhalten. Randnummer 19 Zwar habe der Sachverständige Prof. Dr. T. das URETEK-Verfahren im Beweisverfahren als geeignet bezeichnet. Zur abschließenden Entscheidung über die Form der Sanierung müsse jedoch noch vorher geklärt werden, ob sich fließendes Wasser im Boden befinde. Randnummer 20 Das Landgericht hat den Beklagten mit am 21. Oktober 2009 verkündetem Urteil zur Zahlung von 103.523,06 EUR verurteilt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a. F. zustünde. Nach der Überzeugung des Gerichts sei zwischen den Parteien ein Vertrag über die Planung des Eigenheims und Überwachung der Bauleistungen zustande gekommen. Die Leistungen des Beklagten seien jedoch mangelhaft. Denn dem Beklagten seien im Hinblick auf den Baugrund Planungsmängel anzulasten. Der Beklagte habe insoweit den Beweis nicht führen können, dass nur aufgrund der Intervention des Klägers die Einholung einer Baugrunduntersuchung aus dem Leistungsumfang herausgenommen worden sei. Dem Beklagten seien außerdem Bauüberwachungsfehler anzulasten. Der ersatzfähige Gesamtschaden setze sich wie folgt zusammen: Randnummer 21 URETEK-Verfahren 62.640,00 EUR Fliesenarbeiten 9.130,37 EUR Putzsanierung 11.810,95 EUR merkantile Wertminderung + 19.941,74 EUR Summe: 103.523,06 EUR Randnummer 22 Die Verjährungseinrede griffe nicht durch. Die fünfjährige Verjährungsfrist sei bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens noch nicht abgelaufen gewesen. Dieses Verfahren habe zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt. Die im Jahre 2002 neu angelaufene Verjährungsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen als der Kläger den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch genommen habe. Randnummer 23 Der Senat nimmt hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Randnummer 24 Der Beklagte hat gegen die ihm am 23. Oktober 2009 zugestellte Entscheidung am 23. November 2009 Berufung eingelegt und diese nach entsprechend gewährter Fristverlängerung am 25. Januar 2010 begründet. Randnummer 25 Der Beklagte wiederholt seine Auffassung, dass lediglich A. K. sein Vertragspartner gewesen sei. Eventuelle Schadensersatzansprüche seien deshalb verjährt; denn sie sei am verjährungsunterbrechenden Beweisverfahren nicht beteiligt gewesen. Außerdem habe ihn keine Pflicht zur Baubetreuung und Bauüberwachung getroffen. Der vom Gericht zugrunde gelegten Schaden ergebe sich weder aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. T. noch beruhe er auf einer kausalen Pflichtverletzung des Beklagten. Außerdem berücksichtige das Landgericht weder die Sowieso-Kosten noch den Anteil der gesamtschuldnerisch haftenden Firma S. entsprechend dem geschlossenen Vergleich. Randnummer 26 Außerdem sei bisher nicht geklärt, ob noch fließendes Wasser vorhanden sei oder nicht. Dies sei aber Voraussetzung für die Anwendung des Uretek-Verfahrens. Aus den Gutachten des Sachverständigen ergäben sich deshalb bisher höchstens Kosten in Höhe von 18.000,00 EUR für die Schadensbeseitigung. Denn eine Stabilisierung des Gebäudes durch Betonpfähle sei ausreichend. Weiter habe der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass die vorhandenen und festgestellten Risse nicht dominant durch Setzungserscheinungen zu begründen seien, sondern vielmehr durch unzureichende Dämmung. Die Putzsanierung stelle im Übrigen Sowieso-Kosten dar. In diesem Zusammenhang habe die Firma S. an den Kläger bereits 16.000,00 EUR gezahlt. Randnummer 27 Schließlich ergebe sich der merkantile Minderwert nur dann, wenn die vom Sachverständigen vorgeschlagene Variante der Sanierung mit Betonpfählen verwirklicht worden sei. Außerdem gehe das Gericht von einem zu hohen Marktwert des Gebäudes aus. Der Marktwert bei dem Gebäude betrüge aber heutzutage lediglich 100.000,00 EUR, so dass maximal ein Betrag von 10.000,00 EUR eingestellt werden könnte. Der Vergleichsschluss mit der Firma S. stelle zugleich einen Vertrag zugunsten Dritter für den Beklagten dar. In Höhe der Vergleichssumme habe der Kläger dem Beklagten eventuelle Zahlungsverpflichtungen erlassen. Schließlich rechnet der Beklagte hilfsweise mit einer Honorarforderung in Höhe von 20.569,09 EUR auf. Randnummer 28 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. Januar 2010 Herrn T S. als Inhaber der Baufirma S. den Streit verkündet. Herr S. ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Streithelfer durch Schriftsatz vom 06. Mai 2010 beigetreten. Randnummer 29 Er schließt sich der Auffassung an, dass der Vergleich zwischen dem Kläger und ihm auch zugunsten des Beklagten wirke. Denn der Vergleich könne seine volle Wirkung nur dann entfalten, wenn er, der Streithelfer, vom Beklagten nicht in Regress genommen werden könne. Randnummer 30 Der Beklagte beantragt, Randnummer 31 das am 21. Oktober 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal – Einzelrichter – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Der Streithelfer schließt sich diesem Antrag an und beantragt, Randnummer 33 dem Kläger die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen. Randnummer 34 Der Kläger beantragt, Randnummer 35 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 36 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 37 Insbesondere trägt er vor, dass die Beseitigung der konstruktiven Mängel des Eigenheims mittels des URETEK-Verfahrens im Vergleich zu der Mangelbeseitigung durch vollständige Sanierung die weitaus kostengünstigere Alternative darstelle. Die Einziehung einer Betonsäulenreihe stelle dagegen keine Alternative dar; da sie nicht zur Ursachenbeseitigung tauge; denn hierdurch werde die Gründung des Hauses nicht stabilisiert. Das URETEK-Verfahren käme auch nicht nur dann zum Einsatz, wenn noch fließendes Wasser vorhanden wäre. Der Sachverständige habe dargelegt, dass seine Kostenermittlung noch nicht die Kosten der Ursachenbeseitigung umfassten. Durch das Gutachten des Sachverständigen W. stehe fest, dass die Schäden durch fließendes Wasser verursacht worden seien. Ob es jetzt noch vorhanden wäre, sei eine Augenblicksfrage. Da die Schäden durch fließendes Wasser verursacht worden seien, stehe nicht fest, ob es wieder auftreten könnte. Deshalb sei das URETEK-Verfahren das Mittel der Wahl. Im Übrigen wirke ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass für die übrigen Schuldner nur dann, wenn die vertragsschließenden Parteien das gesamte Schuldverhältnis hätten aufheben wollen. Ein solcher Wille müsse sich allerdings eindeutig aus dem Vertrag mittels Auslegung ergeben. Solange Zweifel bestünden, hätte der Erlass nur Einzelwirkung. B. Randnummer 38 Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache zu einem kleineren Teil Erfolg. Randnummer 39 Der Kläger hat gemäß §§ 335, 334, 333 BGB a. F. gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Planungsleistungen. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch des Klägers ist aufgrund der Zahlung des Streithelfers auf den Vergleich in Höhe von 16.000,00 EUR erloschen. Randnummer 40 I. Auf das Vertragsverhältnis ist gemäß Art. 229, § 5, Satz 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 01. Januar 2002 gültigen Fassung anzuwenden. Denn das fragliche Eigenheim wurde bereits 1994 errichtet. Randnummer 41 II. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand unstreitig ein Vertragsverhältnis über die Einholung eines Bauvorbescheides. Von diesem Vertragsverhältnis war die Untersuchung des Baugrundes bereits umfasst. Randnummer 42 1. Die Klärung der Frage, wie und in welcher Weise das fragliche Bauwerk gegründet werden kann, gehört grundsätzlich zu einer gewissenhaften und ordnungsgemäßen Grundlagenermittelung des Architekten in der Leistungsphase I (OLG Hamm, Urteil vom 21. Mai 1997, Az.: 12 U 150/96, zitiert nach juris, Rn. 5 [= NJW-RR 1997, 1310 ff.]). Randnummer 43 2. Die Bodengrunduntersuchung war damit hier bereits zur Einholung des Bauvorbescheides erforderlich. Sie gehörte damit zum Pflichtenkreis eines unstreitig zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses. Randnummer 44 III. Der Beklagte hat gegen die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bestehenden Vertragspflichten verstoßen. Randnummer 45 1. Es ist anerkannt, dass zu den Hauptpflichten eines Architekten in der mit der Grundlagenermittlung beginnenden Planungsphase u. a. gehört, die Eignung des Baugrundes für das Bauvorhaben zu prüfen oder prüfen zu lassen und den Bauherrn entsprechend zu beraten. Dabei handelt es sich um eine wesentliche und zentrale Vertragspflicht des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung, hier insbesondere Klärung der Aufgabenstellung) des § 15 Abs. 1 HOAI (vgl. z. B. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 15 Rn. 9; Pott, Dahlhoff, Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 15 Rn. 7 a), deren Verletzung der Schadensersatzpflicht gemäß § 635 BGB führen kann (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/ Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 15, Rn. 43; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR, 1997, 1310 ff. m.w.N.). Randnummer 46 2. Hier musste deshalb der Beklagte bereits im Rahmen seiner Vertragspflicht zum Klären der Aufgabenstellung jeglichen Bedenken gegen die Geeignetheit des Baugrunds für die vorgesehene Bebauung nachgehen. Solche Bedenken mussten sich, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen W. ergibt, hier aufdrängen. Denn das Grundstück liegt nahe eines Sees und im Boden sind, wie dem Beklagten auch bekannt war, Sande vorhanden. Randnummer 47
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