1, 247 BGB auf die rückständigen Beträge; Randnummer 10 3. die Geklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 30.437,32 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
1, 247 BGB seit dem 01.08.2006 auf 7.696,00 € und ab dem jeweils
1, 247 BGB seit dem 10.06.2009 auf 3.772,72 und auf weitere 81,05 € ab Klagezustellung zu bezahlen; Randnummer 13
1, 247 BGB ab Klagezustellung. Randnummer 15 Die Beklagten beantragen, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagten behaupten, die Operation sei gerechtfertigt und indiziert gewesen und fachgerecht durchgeführt worden. Die eingetretenen Komplikationen (Perforation; Baufellentzündung) seien nicht zu spät diagnostiziert bzw. erkannt und behandelt worden. Randnummer 18 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 05.05.20010 (Bl. 127 f., Bd. I d.A.) i.V.m. dem Beschluss vom 09.08.2010 (Bl. 147, Bd. I d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Randnummer 19 Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Begutachtung wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D vom 08.09.2010 (Bl. 152 ff., Bd. I d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat dann weiter Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 05.11.2010 (Bl. 190, Bd. I d.A.) durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens. Randnummer 20 Hinsichtlich des Ergebnisses dieser ergänzenden Begutachtung wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D vom 17.11.2010 (Bl. 193 ff., Bd. I d.A.) Bezug genommen. Randnummer 21 Schließlich hat das Gericht den Sachverständigen Prof. Dr. D gemäß dem Beschluss vom 17.01.2011 (Bl. 230, Bd. I d.A.) mündlich zu seinen Begutachtungen angehört. Randnummer 22 Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.03.2011 (Bl. 3 ff., Bd. II d.A.) Bezug genommen. Randnummer 23 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 25 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und vorbeugende Feststellung gegen die Beklagten gemäß den §§ 281, 823 Abs. 1, 249, 253 BGB. Randnummer 26 Denn die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie im Hinblick auf die Operation unzureichend aufgeklärt wurde bzw. die Operation selbst fehlerhaft durchgeführt worden ist. Randnummer 27 Der Sachverständige Prof. Dr. D hat im Rahmen seiner Erstbegutachtung festgestellt, dass die Aufklärung der Klägerin im Vorfeld der Operation hinreichend gewesen sei, da die Klägerin in dem Aufklärungsbogen am 26.10.2005 von Herrn Dr. S hinreichend auf mögliche Komplikationen wie eine Nachblutung, eine Perforation, eine Peritonitis und eine Reoperation hingewiesen worden sei. Über Alternativen zu der Operation habe die Klägerin nicht aufgeklärt werden müssen, da die bei der Klägerin zuvor durchgeführten drei Endoskopien sich nicht als effektiv erwiesen hätten und daher keine Therapieoptionen mehr bestanden hätten; vielmehr sei die Operation quasi ultima ratio gewesen. Randnummer 28 Auch der operative Eingriff sei in jeder Hinsicht standard- und sorgfaltsgerecht vorgenommen worden. Aufgrund des ungestörten postoperativen Frühverlaufs bis zur Nacht des 31.10.2005 sei eine Röntgenkontrastmitteluntersuchung nicht erforderlich gewesen, was auch in anderen chirurgischen Klinken nicht üblich gewesen wäre. In den frühen Morgenstunden (um 03:30 Uhr) des 31.10.2005 habe initial keine klinische Symptomatik einer Bauchfellentzündung bestanden und die Klägerin habe sich kreislaufmäßig nach einer entsprechenden Therapie auch kurzfristig wieder erholt. Aufgrund der Kreislaufdepression, des auffälligen Bauchbefundes und erhöhter Entzündungszeichen sei die Indikation zu einer Reoperation anhand der durchgeführten Untersuchungen eindeutig gewesen. Es sei vertretbar gewesen, die Klägerin vor der Operation nicht durch weitere Untersuchungen zu belasten, zumal sich das Operationsziel dadurch nicht geändert hätte. Auch das 6stündige Zeitintervall zwischen der Kreislaufstabilisierung und der Operation sei vertretbar gewesen, da hierdurch nach allgemeinem Kenntnis- und Erfahrungsstand die Prognose der Komplikation nicht wesentlich verschlechtert worden sei. Die im weiteren Verlauf eingetretenen Komplikationen und der aktuelle Zustand der Klägerin seien daher als schicksalhaft zu beurteilen. Randnummer 29 Die Kammer folgt den anschaulichen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang. Randnummer 30 Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwendungen hat der Sachverständige im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom 17.11.2010 beantwortet. Randnummer 31 Der Sachverständige hat hierbei ausgeführt, es sei keine atypische Symptomatik, dass ab dem 29.10.2005 die Klägerin einen geblähten Bauch gehabt habe; insbesondere habe es sich insoweit nicht um ein Frühzeichen eines kritischen Verlaufs gehandelt. Da ein geblähter Bauch häufig nach laparoskopischen Operationen auftrete, hätten hieraus bei der Klägerin keine besonderen diagnostischen und/oder therapeutischen Schlüsse gezogen werden müssen. Zwar sei nach mehreren Studien eine erhöhte Perforationsrate der Speiseröhre nach vorangegangener endoskopischer Dilatationsbehandlung zu vermuten. Die Perforationsraten nach Vorbehandlung durch endoskopische Dilatation seien jedoch gegenüber den nicht durch endoskopische Dilatation vorbehandelten Patienten nach einer laparoskopischen Achalasie-Operation nicht signifikant erhöht. Jedenfalls habe es im Jahre 2005 keine gesicherte Evidenz für eine erhöhte Perforationsrate nach endoskopischer Vorbehandlung durch alleinige mehrfache Dilatationen gegeben. Daher sei die Klägerin auch nicht als Risikopatientin einzustufen gewesen und hätte auch nicht über ein erhöhtes Perforationsrisiko aufgeklärt werden müssen. Im Übrigen hat der Sachverständige im Rahmen der Beantwortung der Klägerin zu seinem Ursprungsgutachten die dort festgestellten Ergebnisse bestätigt. Randnummer 32 Die Kammer schließt sich nach eigener kritischer Prüfung auch diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten in vollem Umfang an. Randnummer 33 Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwendungen hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung entkräftet. Randnummer 34 Der Sachverständige hat hierbei ausführt, dass es im Jahre 2005 noch keine eindeutigen Hinweise dahingehend gegeben habe, dass vorherige endoskopische Maßnahmen ein erhöhtes Risiko bedeuteten. In einigen Studien sei hierbei der Einsatz des Medikamentes Botulintoxin zwar als risikoerhöhend eingeschätzt worden, dieses Medikament sei allerdings bei der Klägerin gar nicht verwandt worden. Nach der Erfolglosigkeit des endoskopischen Vorgehens sei bei der Klägerin ein definitives Therapieverfahren angezeigt gewesen. Hierbei habe es sich um das einzige Verfahren mit Langzeiterfolg gehandelt. Heute würde man schon eher operieren. Bei der Operation habe es sich um ein Standardverfahren gehandelt. Danach seien in der Regel keine Intensivüberwachung und Intensivtherapie erforderlich. Ein geblähter Bauch nach einer Bauchoperation sei eher typisch als untypisch. Zum Teil könne er auf Restgas zurückgeführt werden. Das sei aber nicht die alleinige Ursache eines geblähten Bauches. Bei der Operation komme es zu einer Darmlähmung. Insoweit könne es dann auch zu einer Luftansammlung später kommen. Die Darmlähmung sei die Folge der Narkose und der Operation. Das sei völlig normal. Es sei aber auch absolut normal, wenn die Gasansammlung erst zwei Tage später eintrete. Der Schnittpunkt, ab dem etwas zu veranlassen gewesen sei, sei eindeutig um 03:30 Uhr anzusetzen. Bei der Klägerin habe zunächst ein vollkommen unauffälliger Verlauf vorgelegen, dann habe es sich um normale typische Zeichen gehandelt, wie einen geblähten Bauch. Es sei auch normal, dass der geblähte Bauch zu einer Erschwerung bei der Mobilisierung führe. Selbst leichte Schmerzen seien nach dem Ingangkommen der Darmfunktion als normal anzusehen. Wenn um 03:30 Uhr vermerkt sei „kein Peritonismus“, dann bedeute das, dass keine Abwehrspannung vorhanden gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Peritonitis nicht festzustellen gewesen. Die klinischen Zeichen einer Peritonitis würden erst nach mehreren Stunden eintreten. Der Befund im Bericht der Reoperation vom 31.10.2005 decke sich mit dem klinischen Verlauf. Wenn diskrete Fibrinbeläge beschrieben würden, dann handele es sich um einen Zeitraum, der sicherlich unter 12 Stunden liege. Der Zeitraum bis zur Reoperation sei absolut vertretbar gewesen. Er sei sogar eher als relativ kurzfristig anzusehen, es hätte auch noch etwas später operiert werden können. Eine Reoperation nach ca. 6 Stunden gelte unter Chirurgen als relativ schnell. Vorliegend habe es keine klinischen Anzeichen gegeben, die eine noch schnellere Reoperation geboten hätten. Randnummer 35 Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung, die sich auch mit dessen Feststellungen in den beiden Begutachtungen decken, nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang. Randnummer 36 Nach alldem ist die Klägerin weder fehlerhaft aufgeklärt noch behandelt worden. Randnummer 37 Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 39 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG. Randnummer 40 Beschluss Randnummer 41 Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 230.000,00 € festgesetzt.
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