Restschuldbefreiungsverfahren: Vollstreckungsgegenklage des Treuhänders bei Teilbefriedigung einer in das Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderung Leitsatz 1. Zur Frage der Prozessführungsbefugnis eines Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren. (Rn.44) 2. Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage im Falle der nicht vollständigen Befriedigung einer im Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderung nach Teilbefriedigung durch wirksame Aufrechnung. (Rn.54) Orientierungssatz 1. Der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren kann mangels Prozessführungsbefugnis nachträgliche Einwendungen gegen die in das Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen nicht im Wege einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen. (Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) 2. Führt die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers nur zu einer Teilbefriedigung einer im Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderung, so ist eine Vollstreckungsgegenklage weder zulässig noch begründet. Erst nach vollständiger Befriedigung der festgestellten Forderungen kann eine Vollstreckungsgegenklage überhaupt Erfolg haben. (Rn.54) (Rn.55) (Rn.59) (Rn.60) (Rn.65) Verfahrensgang vorgehend AG Halle (Saale), 20. Januar 2011, 93 C 998/10, Urteil nachgehend BGH, 29. März 2012, IX ZR 116/11, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des beklagten L. wird das Urteil des Amtsgerichts H. vom 20. Januar 2011 – Az. 93 C 998/10 – abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte L. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Höhe der dem beklagten L. (im folgenden Beklagter genannt) gegen den Kläger zustehenden Auszahlungsansprüche, welche sich aus der vom Kläger jährlich gem. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO für die Insolvenzgläubiger vorzunehmenden Verteilung ergeben. Randnummer 2 Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 8. Februar 2008 – Az. 59 IK 122/08 – wurde das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen des K. (im folgenden Schuldner genannt) eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Randnummer 3 Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 9 d. A.) verwiesen. Randnummer 4 In dieser Eigenschaft reichte der Kläger beim Amtsgericht H. die Schlussunterlagen einschließlich des Schlussverzeichnisses ein. In diesem Schlussverzeichnis ist unter der laufenden Ziffer 4 eine Forderung des Beklagten, Finanzamt E., in Höhe von 125,25 Euro aufgeführt. Randnummer 5 Wegen der Einzelheiten des Schlussverzeichnisses wird auf Bl. 14 d. A. Bezug genommen. Randnummer 6 Nachdem gegen dieses Schlussverzeichnis keine Einwendungen erhoben wurden und der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren stattgefunden hatte, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 19. Dezember 2008 das Insolvenzverfahren aufgehoben und darüber hinaus angeordnet, dass eine Schlussverteilung mangels Masse nicht stattfinde; dem Schuldner wurde gem. § 291 Abs. 1 InsO eine Restschuldbefreiung angekündigt und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Randnummer 7 Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 16 d. A. Bezug genommen. Randnummer 8 Der Bescheid des Finanzamtes E. vom 05.10.2009 bezüglich Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 wies ein Guthaben des Schuldners in Höhe von 965,97 Euro aus. Einen Teilbetrag dieses Guthabens in Höhe von 860,72 Euro kehrte das Finanzamt E. an die vom Kläger verwaltete Masse aus. Randnummer 9 Von dem mit Bescheid des Finanzamtes E. vom 22. Oktober 2009 ausgewiesenen Guthaben des Schuldners für Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2008 in Höhe von 707,80 Euro kehrte das Finanzamt E. an die vom Kläger verwaltete Masse lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 684,59 Euro aus. Randnummer 10 Mit den Restforderungen in Höhe von 105,25 Euro und 23,21 Euro erklärte das Finanzamt E. gegenüber der unter der laufenden Ziffer 4 im Schlussverzeichnis aufgeführten Forderung der Beklagten die Aufrechnung und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2010 mit, dass noch eine Restforderung in Höhe von 20,00 Euro verbleibe. Randnummer 11 In der Folgezeit forderte der Kläger das Finanzamt E. mehrfach auf, in Höhe der durch die Aufrechnung erlangten Befriedigung auf eine Berücksichtigung bei künftigen Verteilungen zu verzichten. Randnummer 12 Hierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2010 und 10. März 2010 mit, bei einer vollständigen Befriedigung der Restforderungen auf eine weitere Teilnahme am Verfahren zu verzichten. Randnummer 13 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Angaben im Schlussverzeichnis wegen der durch das Finanzamt E. vorgenommenen Aufrechnungen materiell unrichtig geworden seien, weshalb er gem. § 4 InsO i. V. m. § 767 ZPO zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage berechtigt sei. Ferner hat er gemeint, dass ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft vorliege, weshalb er prozessführungsbefugt sei. Randnummer 14 Darüber hinaus ist er der Auffassung gewesen, dass die Beklagte nur mit dem nach den erklärten Aufrechnungen verbleibenden Restbetrag an Verteilungen gem. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO teilnehmen könne und das Finanzamt E. eine ihm nicht zustehende doppelte Befriedigung einerseits durch Aufrechnung und andererseits durch die Teilnahme an den Verteilungen gem. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO beanspruche. Randnummer 15 Der Kläger hat beantragt zu erkennen, Randnummer 16 dass eine Teilnahme des beklagten L. an Verteilungen nach § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO unzulässig sei, soweit der im Teilungsverzeichnis im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen des K. vermerkte Forderungsbetrag 20,00 Euro übersteigt, Randnummer 17 hilfsweise, Randnummer 18 festzustellen, dass das beklagte L. im Restschuldbefreiungsverfahren des K. an Verteilungen nach § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO nur mit einem Betrag von 20,00 Euro teilnahmeberechtigt ist. Randnummer 19 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Er ist der Ansicht gewesen, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil der Kläger nicht prozessführungsbefugt sei; mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalte vielmehr der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurück. Ferner hat er gemeint, dass dem Kläger bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Randnummer 22 Schließlich hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass er bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung an den Verteilungen teilnehme und die vom Kläger zu verteilenden Beträge erst dann zu kürzen seien, wenn sie zusammen mit den aufgerechneten Beträgen den Gesamtbetrag der im Schlussverzeichnis festgestellten Forderung übersteige. Randnummer 23 Mit Urteil vom 20. Januar 2011 hat das Amtsgericht der Klage zum Hauptantrag stattgegeben und zur Zulässigkeit insbesondere ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der ihm vom Gesetzgeber als Treuhänder übertragenen Aufgaben prozessführungsbefugt sei; die verfahrensrechtliche Stellung des Treuhänders sei an diejenige eines Insolvenzverwalters angelehnt und entspreche der eines Amtswalters (Grothe, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2009, § 292 Rdnr. 2). Das Amtsgericht meint, dass ein Treuhänder die ihm übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht ausführen könne, wenn man ihm nicht eine Prozessführungsbefugnis im Sinne einer gesetzlichen Prozessstandschaft zubillige. Anderenfalls könnte er es nicht verhindern, dass gegebenenfalls aus einem materiell unrichtig gewordenen Schlussverzeichnis vollstreckt wird, was zur Benachteiligung anderer Gläubiger und sogar zur Schadensersatzpflicht des Treuhänders wegen unrichtiger Verteilung führen könnte. Randnummer 24 Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses hat das Amtsgericht damit begründet, weil sich das Finanzamt E. geweigert habe, in Höhe der durch Verrechnung erlangten Befriedigung auf seine Rechte, die aus dem Eintrag im Schlussverzeichnis folgen, zu verzichten. Randnummer 25 Die Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage hat das Amtsgericht unter Hinweis auf § 178 Abs. 3 InsO angenommen, wonach das Schlussverzeichnis die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils habe. Randnummer 26 Zur Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage hat das Amtsgericht dargelegt, dass durch die Aufrechnung, die das Finanzamt E. nach dem Schlusstermin wirksam erklärt hat, das Schlussverzeichnis materiell unrichtig geworden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte mit dem vollen Berücksichtigungsbetrag in Höhe von 125,25 Euro an den Verteilungen teilnehme, solange die Aufrechnung nicht zur vollen Befriedigung geführt habe, denn in Höhe eines 20,00 Euro übersteigenden Betrages habe die Aufrechnung sehr wohl zu einer vollen Befriedigung des Finanzamtes E. geführt. Randnummer 27 Das Amtsgericht hat gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Randnummer 28 Gegen das dem Beklagten am 27. Januar 2011 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. April 2011 begründet. Randnummer 29 Er hält an seiner Auffassung fest, dass der Kläger bereits nicht prozessführungsbefugt sei und ein Vergleich mit dem Insolvenzverwalter schon aufgrund der erheblichen Einschränkung des Aufgabenkreises eines Treuhänders nicht geboten sei; eine Gleichstellung von Insolvenzverwalter und Treuhänder habe der Gesetzgeber vielmehr bewusst nicht vorgenommen. Randnummer 30 Ferner liege beim Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis vor, zumal der Beklagte ausdrücklich erklärte habe, dass er für den Fall der vollständigen Befriedigung auf sämtliche Rechte aus dem Schlussverzeichnis verzichte. Randnummer 31 Der Beklagte ist auch weiterhin der Auffassung, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei, da nicht ersichtlich sei, weshalb im Rahmen der Schlussverteilung nur noch eine quotale Verteilung in Höhe des Restanspruches bestehen solle, zumal das Schlussverzeichnis rechtskräftig ist. Randnummer 32 Der Beklagte beantragt, Randnummer 33 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Der Kläger beantragt, Randnummer 35 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 36 Er verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt Bezug auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. B. Randnummer 37 Die Berufung ist zulässig und begründet. I. Randnummer 38 Die Berufung ist zulässig. Randnummer 39 Sie ist gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthaft, nachdem das Amtsgericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat und gem. § 511 Abs. 4 ZPO das Berufungsgericht an diese Entscheidung gebunden ist. Randnummer 40 Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. II. Randnummer 41 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 42 Der Kläger kann weder im Wege einer Vollstreckungsgegenklage noch mittels Feststellungsklage erreichen, dass die Teilnahme des Beklagten an Verteilungen gem. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO für unzulässig erklärt wird, soweit der im Schlussverzeichnis im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners vermerkte Forderungsbetrag 20,00 Euro übersteigt. 1. Randnummer 43 Die Vollstreckungsgegenklage ist bereits unzulässig.
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