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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 59/07 Urteil Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bei nach Jahren erstmals beantragter Unfall

Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bei nach Jahren erstmals beantragter Unfallentschädigung Orientierungssatz

  1. Zur Feststellung von Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen ist u. a. erforderlich, dass diese in einem naturwissenschaftlichen Sinn auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei sind ausschließlich die Bedingungen in die weitere Prüfung einzubeziehen, die gedanklich nicht fehlen dürfen, ohne dass auch die Gesundheitsstörung entfiele. Beweismaßstab für den Zusammenhang ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, bei der mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel daran ausscheiden. (Rn.25)
  2. Ein Ursachenzusammenhang kann nicht darauf gestützt werden, andere Ursachen für den Eintritt der geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien nicht ersichtlich. Hat der Versicherte jahrelang nach dem angeschuldigten Unfallereignis nicht unter nachweisbaren Beschwerden gelitten, hat insoweit überhaupt keine ärztliche Behandlung stattgefunden, so hat eine behauptete Verletzung als abgeheilt zu gelten, weil keine dauerhaft verbliebenen krankhaften Befunde beschrieben sind. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau,
  3. März 2007, S 4 U 47/06 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein im Juni 1984 erlittener Schulunfall dauerhafte Unfallfolgen hinterlassen hat. Randnummer 2 Die damals 15jährige Klägerin verunglückte nach einer Unfallmeldung des Direktors der Wilhelm-Pieck-Oberschule in W. am
  4. Juni 1984 um 9.30 Uhr, als sie bei einer Sprunghocke am Bock nicht zum Stehen kam, sondern sich auf ihren Unterschenkel setzte. Folge war danach eine Bänderzerrung am linken Knie. Den Sprung führte die Klägerin als Schülerin im Rahmen von Übungen zur Zivilverteidigung durch. Randnummer 3 Zu dem Unfall verblieben ist eine Unfallkarteikarte des Betriebskrankenhauses in W., wonach am Unfalltag ein Druckschmerz im medialen Gelenkspalt links bei fehlenden Bänder- und Meniskuszeichen erhoben wurde. Im Röntgenbild ergab sich kein Anhalt für einen Bruch. Die Klägerin wurde mit einer elastischen Binde therapiert und erhielt eine Sportbefreiung für 14 Tage. Am
  5. Juni 1984 war das Kniegelenk zur Außenseite hin aufklappbar. Die Diagnose lautete auf Dehnung des inneren Seitenbandes. Dieses wurde für vier Wochen mit einem Gipsverband ruhig gestellt. Nach Entfernung des Gipses ergab eine gehaltene Aufnahme des inneren Gelenkspaltes eine deutliche Erweiterung. Als Therapie wurde Muskelkräftigung vorgesehen. Am
  6. August 1984 erhielt die Klägerin erneut eine Sportbefreiung für vier Wochen, hatte aber keine Beschwerden mehr. Randnummer 4 Die nächste Behandlung ist für den
  7. März 1986 verzeichnet. Danach war die Klägerin erneut mit dem linken Knie umgeknickt. Ein Erguss bestand nicht. Die Seitenbänder erschienen beiderseits gelockert. Die Meniskuszeichen waren negativ. Anhaltspunkte für einen Bruch ergaben sich nicht. Die Klägerin erhielt Sportbefreiung für vier Wochen. Randnummer 5 Am
  8. Januar 1996 begab sich die Klägerin erstmals in die Behandlung des Orthopäden Dr. W. und gab dort an, sie habe sich am Vortag die Kniescheibe ausgerenkt, was ihr jedes Jahr mehrmals passiere. Neben einer wiederkehrenden Patellaluxation links erwog Dr. W. differentialdiagnostisch eine Verletzung des Außenmeniskus mit Einklemmungen. Am
  9. September 1999 nahm Dr. W. eine Arthroskopie vor, bei der er die Diagnose einer Meniskusverletzung am linken inneren Kniegelenk in Form eines degenerierten Korbhenkelrisses, einer alten Verletzung der Kreuzbänder, einer Knorpelerweichung zweiten Grades innen hinten am Köpfchen des Oberschenkelknochens, an der äußeren Schienbeingelenkfläche und in der Mitte am Kniescheibenfirst erhob. Der abgerissene Teil des Meniskus wurde abgetragen und entfernt. Die Kreuzbänder waren nicht sicher aufzufinden. Randnummer 6 Die Krankenkasse der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom
  10. September 1999 an die Beklagte, um eine Erstattung geltend zu machen. Sie fügte eine Auskunft der Klägerin bei, wonach diese beim Bockspringen in der Schule hängen geblieben und vom Bock gefallen sei. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  11. März "2003" – richtig und künftig: 2004 – erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an, lehnte aber die Feststellung von Folgen, die über eine folgenlos ausgeheilte Zerrung des linken Kniegelenkes hinaus gingen, ab. Ein Anspruch auf Rente bestehe nicht. Sie führte aus, die nach dem
  12. August 1984 geklagten und behandelten Beschwerden seien nicht mehr Folge des Unfalls. Dagegen sprächen der fehlende zeitliche Zusammenhang, der erste klinische Befund wie auch die Dauer des behandlungsfreien Intervalls. Nach dem Unfall sei die Behandlung mit Beschwerdefreiheit beendet worden. Randnummer 8 Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom
  13. April 2004 Widerspruch ein. Die Beklagte zog Unterlagen über eine Behandlung der Klägerin im Waldkrankenhaus B. D. im Jahre 2004 bei. Sodann holte die Beklagte ein Gutachten des Unfallchirurgen Dipl.-Med. S. vom
  14. März 2005 ein. Er führte aus, der Ereignisablauf sei zur Verursachung eines Risses des vorderen Kreuzbandes ungeeignet gewesen. Am Unfalltag hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung der Kapselbandstrukturen oder der Menisken ergeben. Nachdem die Klägerin zunächst beschwerdefrei gewesen sei, habe sie erst 1986 wieder Beschwerden geäußert. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom
  15. April 2006 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Er stellte im Wesentlichen den Inhalt des Gutachtens von Dipl.-Med. S. dar. Randnummer 10 Mit der am
  16. Mai 2006 beim Sozialgericht Dessau eingegangenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, schon nach dem Gutachten von Dipl.-Med. S. ließen sich keine konkurrierenden Einwirkungen wie Krankheit, Degeneration oder frühere Unfälle finden. Es sei auf die rechtsseitig gegenüber links schlechteren Befunde zu verweisen. Sie sei zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Randnummer 11 Mit Urteil vom
  17. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die offenbar erstmals 1999 15 Jahre nach dem Unfallereignis festgestellten Erkrankungen im Bereich des linken Knies der Klägerin ließen sich nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
  18. Juni 1984 zurückführen. Die Ausführungen des Gutachters dazu seien eindeutig. Sie deckten sich mit den in der Unfallchirurgie anerkannten Grundsätzen über die Feststellung der Ursächlichkeit von Unfallereignissen für geltend gemachte Unfallschäden. Ein Ereignis, das danach zur Verursachung eines Kreuzband- oder Meniskusrisses geeignet sei, sei nicht festzustellen. Die dafür erforderliche Verdrehung bei fixiertem Fuß sei nicht dokumentiert. Bei der weiterhin geltend gemachten Knorpelerkrankung sei nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit diese auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne. Das Urteil wurde der Klägerin am
  19. April 2007 zugestellt. Randnummer 12 Mit der am
  20. Mai 2007 eingegangenen Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, sie halte die Ausführungen des Gutachters Dipl.-Med. S. nicht zu ihren Lasten für eindeutig. Der Unfallhergang mit einem Setzen auf den Unterschenkel sei durchaus zur Verursachung der Verletzungen geeignet. Schon am
  21. Juni 1984 seien Krankheitssymptome festgestellt worden. Die heute vorzufindenden, über den altersgemäßen Zustand hinausgehenden Veränderungen würden im Gutachten nicht gewürdigt. Der Innenmeniskusriss könne nicht als degenerativ angesehen werden, da auch ein schon 1984 entstandener Schaden nicht als frisch auffallen könne. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom
  22. März 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
  23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  24. April 2006 abzuändern, Randnummer 15 festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen Korbhenkelriss des Innenmeniskus, Zusammenhangstrennung des vorderen Kreuzbandes und krankhafte Erweichung der Knorpelgrundsubstanz des linken Kniegelenkes Folgen des Arbeitsunfalls vom
  25. Juni 1984 sind Randnummer 16 und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab September 1999 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie bleibt bei ihrem Vorbringen und hält das Urteil des Sozialgerichtes für zutreffend. Randnummer 20 Das Gericht hat von der Klägerin eine Aufstellung der Behandlungsdaten, Bl. 54 f. d. A., angefordert. Es hat weiterhin eine Auskunft der Gesundheitszentrum B./W. gGmbH vom
  26. April 2011, Bl. 118 d. A., eingeholt. Randnummer 21 Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung am
  27. Mai 2008 zu Protokoll des Gerichts – die Beklagte – und mit Schriftsatz vom
  28. Juni 2008 – die Klägerin – zugestimmt. Randnummer 22 Die Akte der Beklagten – Az. – hat bei der Entscheidungsfindung vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 24 Der Bescheid der Beklagten vom
  29. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  30. April 2006 beschwert die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil die Beklagte darin zu Recht die Anerkennung von Unfallfolgen und die Zahlung einer Verletztenrente abgelehnt hat. Randnummer 25 Die Klägerin hat nicht den gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG bestehenden Anspruch auf Feststellung von Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen, weil bei ihr solche Unfallfolgen nicht vorliegen. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen in einem naturwissenschaftlichen Sinne auf den Unfall zurück zu führen sind. In diesem Rahmen sind nur die Bedingungen in die weitere Prüfung einzubeziehen, die gedanklich nicht fehlen dürfen, ohne dass auch die Gesundheitsstörung fehlen würde (vgl. BSG, Urt. v. 17.2.2009 – B 2 U 18/07 R – Juris, Rdnr. 12). Beweismaßstab (nur) für den Zusammenhang ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, bei der mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel daran ausscheiden (BSG, Urt. v. 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 17); zu den Tatsachen, die in die Zusammenhangsbeurteilung eingehen, hat das Gericht sich eine volle Überzeugung zu bilden, die auf einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fußt. Randnummer 26 Der Senat kann sich zunächst keine Überzeugung davon bilden, dass die Gesundheitsstörungen Korbhenkelriss des Innenmeniskus, Zusammenhangstrennung des vorderen Kreuzbandes und krankhafte Erweichung der Knorpelgrundsubstanz des linken Kniegelenkes schon zeitlich unmittelbar nach dem Unfall vorgelegen haben. Diese Diagnosen hat bei der 1984 durchgeführten Behandlung niemand gestellt. Es gibt auch keine ärztliche Äußerung, die die damals gestellten Diagnosen aus der Befundsituation heraus insoweit für falsch erklärt. Vielmehr bestätigt Dipl.-Med. S., Anzeichen für eine Verletzung der Kapselbandstrukturen oder der Menisken hätten sich damals nicht ergeben. Weitere Hinweise aus der damaligen Behandlung lassen sich nicht gewinnen. Soweit die Klägerin die Frage nach Behandlungen des Knies mit der Benennung von vier späteren Behandlungsdaten aus den Jahren 1984/85 beantwortet hat, kann der Senat daraus nicht den Schluss ziehen, es seien weitere Behandlungen des Knies erfolgt. Das dafür als Quelle benannte Archiv hat dem Gericht nämlich mitgeteilt, über keinerlei Unterlagen (mehr) zu verfügen. Die Frage nach möglichen weiteren Erkenntnissen zu den Befunden und zum Krankheitsbild zu dieser Zeit erübrigt sich danach ebenfalls. Schließlich geben auch die Unterlagen über die Behandlung am
  31. März 1986 keinen Hinweis auf vorbestehende Gesundheitsstörungen, die sich auf den Unfall 1984 zurück führen ließen. Mangels jeglicher Anhaltspunkte ist schon nicht zu klären, ob es sich bei dem Wegknicken des Knies 1986 um ein Ereignis eigenständiger Ursache gehandelt hat oder ihm eine frühere Schwächung von Kniebinnenstrukturen zu Grunde liegt. Insofern überzeugt es, dass auch der Gutachter Dipl.-Med. S. aus dieser Behandlung keine Schlüsse zu Gunsten der Klägerin zu ziehen vermag. Aufgrund dieser Erwägungen kann der Senat sich auch keine Überzeugung bilden, dass der Unfall überhaupt Folgen hinterlassen hat, die zeitlich über die Behandlung am
  32. August 1984 hinaus bestanden haben. Randnummer 27 Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen sind arthroskopisch erstmals im September 1999 nachgewiesen; der Senat kann offen lassen, ob der Beschwerde- und Behandlungsverlauf ihm eine Überzeugung vom Vorhandensein der Gesundheitsstörungen schon zu Beginn der Behandlung bei den Dres. W. im Januar 1996 vermittelt. Dies unterstellt, ist ein Zusammenhang zwischen den Gesundheitsstörungen, dem Unfall und seinen Folgen ebenso wenig wahrscheinlich wie bei einem ersten Nachweis
  33. Dagegen spricht, dass die Klägerin zehn Jahre lang nicht unter nachweisbaren Beschwerden gelitten hat. So stellt sich die Sachlage dar, weil nach Mitteilung der Klägerin zehn Jahre lang keine ärztliche Behandlung des Knies stattgefunden hat. Dies passt auch dazu, dass nach den Unterlagen aus dem Jahre 1984 die damalige Knieverletzung als abgeheilt angesehen werden muss, weil keine dauerhaft verbliebenen krankhaften Befunde beschrieben sind und die Diagnose einer Bänderdehnung der Annahme einer folgenlosen Abheilung nicht entgegen steht. Randnummer 28 Der Ursachenzusammenhang kann nicht darauf gestützt werden, andere Ursachen für den Eintritt der geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien nicht ersichtlich. Dipl.-Med. S. weist in schlüssigem Rückgriff auf ärztliche Erfahrungssätze darauf hin, dass Zusammenhangstrennungen im Bereich des vorderen Kreuzbandes lange Zeit klinisch stumm verlaufen könnten. Randnummer 29 Es bedarf keiner weiteren medizinischen Sachaufklärung, weil alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen aus dem Gutachten von Dipl.-Med. S. hervorgehen. Soweit dieser anders als der Senat von dem Bestehen eines naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhanges ausgeht, den Unfall aber nicht für wesentlich für die geltend gemachten Gesundheitsstörungen hält, liegt dieser Einschätzung erkennbar ein rechtliches Missverständnis zu Grunde. Aus den medizinischen Erwägungen des Gutachters lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, worauf eine naturwissenschaftliche Ursächlichkeit des Unfalls für die als Folgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen liegen soll. Das vom Gutachter insoweit vertretene Ergebnis ist schon deshalb logisch nicht mit seinen medizinischen Ausführungen vereinbar, weil er nachdrücklich seine Meinung schildert, der Ereignisablauf sei zu einer Verursachung der geltend gemachten Gesundheitsschäden gar nicht geeignet. Randnummer 30 Gleichwohl lässt das Gutachten den Schluss zu, dass der naturwissenschaftliche Zusammenhang gerade nicht besteht, weil der Gutachter alle tatsächlichen Gesichtspunkte verwertet hat. Auf die für den Senat Ausschlag gebenden Gesichtspunkte, nämlich das Fehlen von Erstbefunden, die in Form "signifikanter Verletzungszeichen" auf nur eine der geltend gemachten Gesundheitsstörungen hindeuteten, und die späte Sicherung einer Zusammenhangstrennung, hat der Gutachter selbst hingewiesen. Randnummer 31 Anspruch auf Verletztenrente besteht gem. § 215 Abs. 6 i. V. m. § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) für die Klägerin nicht. Es liegt keine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens mit der Folge geminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 56 Abs. 2 SGB VII vor, die auf den Arbeitsunfall als Versicherungsfall im Sinne von § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII zurück zu führen wäre. Der Arbeitsunfall hat nämlich – wie dargelegt – schon keine Gesundheitsfolgen bis zum Beginn des geltend gemachten Anspruchszeitraumes hinterlassen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 33 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht.

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