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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 61/09 Urteil Rechtlich wesentlicher Ursachenbegriff bei konkurrierenden Ursachen für den Schadensein

Rechtlich wesentlicher Ursachenbegriff bei konkurrierenden Ursachen für den Schadenseintritt Orientierungssatz 1. Eine nachgewiesene Gesundheitsstörung ist dann Folge eines Arbeitsunfalls, wenn zwisch

§ 8Nr.

15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –

§ 8Nr.

17). Randnummer 26 Ausgehend hiervon ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die jeweils arthroskopisch gesicherten Teilablösungen der Schulterpfannenrandlippe sowie des Bizepssehnenankers und die Einrisse der äußeren Strukturen der Supraspinatussehne im Bereich der linken Schulter des Klägers im Wesentlichen durch den Arbeitsunfall vom

  1. Juni 2005 verursacht worden sind. Randnummer 27 Für einen solchen Zusammenhang lassen sich zwar das Einsetzen subjektiver Beschwerden und die ärztliche Konsultation in enger zeitlicher Beziehung zum Ereignis anführen. Erste Zweifel an einer wesentlichen Kausalbeziehung zwischen ihm und den zuvor genannten Gesundheitsstörungen kommen aber bereits deshalb auf, weil die Eignung des Geschehensablaufs vom
  2. Juni 2005 zur Verursachung einer vor allem traumatischen Schädigung der als weitere Unfallfolgen geltend gemachten Gewebestrukturen nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht. Wie insbesondere Dr. R. im Einklang mit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen dargelegt hat, wird für eine unfallbedingte Verletzung von Sehnenstrukturen der Schulter ein bestimmter Ablauf gefordert. Als maßgeblich wird darauf abgestellt, ob die jeweils betroffene Sehne aktiv und/oder passiv am angeschuldigten Unfallmechanismus beteiligt war. Dabei gelten Belastungen als gefährdend, die überfallartig eine Dehnungsbelastung der angespannten Struktur bewirken, wohingegen etwa direkte Krafteinwirkungen auf die Schulter infolge eines Sturzes, einer Prellung oder eines Schlages nicht mit einer entsprechenden Zugbeanspruchung verbunden seien (siehe nur Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  3. Aufl. 2010, Abschn. 8.2.5.2, S. 404 ff. und 412 f; Ludolph in: ders./Schürmann/Gaidzik, Kursbuch der ärztlichen Begutachtung, Stand Oktober 2009, VI-1.2.3, S. 12). Übertragen auf den vorliegenden Unfallhergang erscheint damit eine durch den Aufprall der Schulter auf den Boden bewirkte Zugwirkung auf die Supraspinatussehne, die Knorpellippe der Gelenkspfanne sowie den Bizepssehnenursprung unwahrscheinlich. Randnummer 28 Ferner sprechen der klinische Erstbefund sowie der nachfolgende Krankheitsverlauf gegen eine wesentliche kausale Verknüpfung zwischen dem Unfall und den Schäden im linken Schulterbereich des Klägers. So hat Dr. J. gut zwei Stunden nach dem Unfall zwar einen Druckschmerz und eine Schwellung über dem linken AC-Gelenk, andererseits aber auch eine frei bewegliche linke Schulter gefunden. Typisch für eine unfallbedingte Schädigung der Supraspinatussehne ist demgegenüber das Vorliegen eines droparm-Zeichens im Sinne einer Pseudolähmung (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Abschn. 8.2.5.6, S. 417 f.; Ludolph, a.a.O., VI-1.2.3, S. 15). Auch insoweit folgt der Senat deshalb Dr. R., der aus dem fehlenden lähmungsartigen Kraft- und Funktionsverlust des Schultergelenkes nachvollziehbar Zweifel am Unfallzusammenhang abgeleitet hat. Hinzu kommt, dass beim Kläger nach Abklingen der primären Beschwerden und Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zum
  4. Juli 2005 zwei Monate später eine zunehmende Verschlechterung der Befundlage zu verzeichnen war, was im Sinne eines zweiphasigen Beschwerdeverlaufs anstatt auf eine traumatische Ursache auf eine degenerative Schadensentwicklung hindeutet (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Abschn. 8.2.5.3, S. 414). Zutreffend weist Dr. S. in diesem Zusammenhang auf eine fehlende Brückensymptomatik zwischen dem
  5. Juli und dem
  6. September 2005 hin, zumal vom
  7. bis
  8. Juli 2005 Behandlungsbedürftigkeit wegen eines Karpaltunnelsyndroms vorgelegen hatte. Randnummer 29 Gewichtige Zweifel an einer im Wesentlichen traumatischen Bedingtheit der als zusätzliche Unfallfolgen angeschuldigten Gesundheitsstörungen werden weiterhin durch die erhobenen bildgebenden und intraoperativen Befunde hervorgerufen, denen im Hinblick auf die geltend gemachten Unfallfolgen keine verletzungstypischen Veränderungen zu entnehmen sind. Aus dem MRT vom
  9. August 2005 geht als Restsubstrat der durchgemachten Kontusion zwar eine Flüssigkeitseinlagerung im Bereich des AC-Gelenks, ansonsten jedoch nur eine hochgradige degenerative Veränderung in dessen Gelenkspalt und ein verdicktes Entzündungsgewebe hervor. Dem entspricht die Kontrolluntersuchung vom
  10. Juni 2006, bei der auch Dr. B. ausschließlich degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne gefunden, Läsionszeichen im Bereich der sonstigen Anteile der Rotatorenmanschette verneint sowie Hinweise für einen traumatischen Sehnenschaden ausdrücklich ausgeschlossen hat. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der jeweils intraoperativ angetroffenen Befundsituationen. Bei der ersten Operation am
  11. September 2005 konnte der bildgebend verdächtigte Teilriss der Supraspinatussehne entkräftet werden. Vorgefunden wurden lediglich degenerative Auffaserungen des äußerlichen Sehnengewebes, die bis zum Vorliegen der festen Sehnenstruktur abgetragen und geglättet worden sind. Daneben lagen im Wesentlichen eine Entzündung der Gelenkinnenhaut, deutliche degenerative Veränderungen des Labrums, des Bizepssehnenankers, der Bizepssehne, des AC-Gelenkes sowie ein chronisch verdickter Schleimbeutel unterhalb des knöchernen Schulterdaches vor. Auch bei der Nachfolgeoperation am
  12. Dezember 2005 beschrieb Dr. J. mit einer wiederum gesehenen Synovialitis, degenerativ veränderten Subscapularis- und Supraspinatussehnen sowie einer Bursitis im subacromialen Raum Befunde, die Dr. K. im Rahmen der von ihm am
  13. Juni 2006 durchgeführten dritten Arthroskopie einschließlich eines degenerativen Rissbereichs in der Gelenklippe nochmals bestätigt hat. Randnummer 30 Gegen einen wesentlichen Unfallzusammenhang spricht schließlich, dass eine konkurrierende Ursache als einleuchtende und vom Unfallereignis unabhängige Erklärung der als dessen Folgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen gesichert ist. So ist im linken Schulterbereich des Klägers in Form der arthroskopisch belegten Synovialitis, der deutlichen degenerativen Veränderungen des Labrums, des Bizepssehnenankers und der Bizepssehne, der Subscapularis- und Supraspinatussehne und des AC-Gelenkes sowie der chronisch verdickten Bursa subacromialis als Schadensanlage ein weit fortgeschrittener Verschleiß bewiesen, der neben der versicherten Einwirkung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn eine Bedingung für die Auslösung der angeschuldigten Unfallfolgen gesetzt hat und dem im Verhältnis zu dieser Einwirkung nach den einhelligen Darlegungen aller drei Gutachter ein ganz überragendes Gewicht zukommt. Angesichts des Verschleißgrades, der u.a. eine zweimalige subacromiale Dekompression mit knöcherner Abtragung bei dreimalig angetroffener Gelenkinnenhaut- und Schleimbeutelentzündung erforderlich machte, hätte sowohl nach Dr. R. als auch nach Dr. P. anstatt der Unfalleinwirkung auch ein alltäglicher Vorgang genügt, um die Ablösungen des Labrums und des Bizepssehnenankers sowie den Auffaserungen der Supraspinatussehne zu bewirken (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  14. April 2005 – B 2 U 27/04 R –

§ 8Nr.

15.; Urteil vom

  1. Januar 2007 – B 2 U 8/06 R – juris). Gerade auch die dreimal erforderlich gewordene Arthroskopie untermauert diese Bewertung, da bei einem frischen Riss nach operativer Therapie in der Regel mit einer funktionsgerechten Wiederherstellung gerechnet werden kann, wohingegen eine mehrfache operative Intervention stark auf ein bereits umfangreich vorgeschädigtes Gewebe hindeutet (vgl. Hepp/Lambert, MED SACH 2009, 181 [188]). Abgesehen davon handelt es sich sowohl nach Dr. S. als auch laut den Dres. R. und Peters bei den beim Kläger intraoperativ gefundenen Läsionen des Knorpelrings, des Bizepssehnenankers und der Supraspinatussehne um ein typisches degeneratives Schadensbild. Dies bleibt auch unter Berücksichtigung des erstmaligen Beschwerdeeintritts am
  2. Juni 2005 eine mögliche Erklärung, da insbesondere Labrum- und Bizepsankerschädigungen Zufallsbefunde ohne vorherige Krankheitsrelevanz sein können, wie Dr. P. unter Literaturauswertung nachvollziehbar dargestellt hat. Randnummer 31 Insgesamt verbleiben beim Senat angesichts des Vorschadens unter Einbeziehung der zuvor geprüften weiteren Gesichtspunkte damit ernste Zweifel daran, dass der Arbeitsunfall die Schädigungen des Labrums, des Bizepssehnenankers sowie der Supraspinatussehne wesentlich (mit-)verursacht hat. Es besteht deshalb auch keine Veranlassung, den übereinstimmenden Einschätzungen der im Verfahren eingeschalteten Sachverständigen im Ergebnis nicht zu folgen. Randnummer 32 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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