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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 39/08 Urteil Ursachenbegriff im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung § 8 SGB 7

Ursachenbegriff im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Orientierungssatz 1. Der nach § 6 SGB 7 freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte ist im Versicherungsschutz den in § 2

§ 8Nr.

17). Die Gesundheitsschäden selbst sind nach dem Maßstab einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellen. Randnummer 28 Die als Unfallfolgen geltend gemachten Erkrankungen sind – so unterstellt das Gericht zunächst zu Gunsten des Klägers – im MRT, insbesondere auch noch im MRT vom

  1. April 2005, nachgewiesen. Soweit diese nicht durch die Arthroskopie bestätigt worden sind, sind die betroffenen Bereiche nicht erfasst worden. Randnummer 29 Die Gesundheitsstörungen sind aber nicht mit Wahrscheinlichkeit wesentlich durch das Unfallereignis vom
  2. Februar 2005 verursacht, weil sie zwanglos als Begleitverletzungen des Meniskuseinrisses zu erklären sind, der seinerseits – wie zwischen den Beteiligten bestandskräftig feststeht – nicht Folge des Unfalls vom
  3. Februar 2005 ist. Die entsprechende Weigerung der Beklagten, den Innenmeniskusriss als Unfallfolge anzuerkennen, hat der Kläger nämlich sowohl in mehreren Schriftsätzen an das Sozialgericht als auch durch seine beschränkte Antragstellung vor dem Senat nicht angefochten. So hat er schon gegenüber dem Sozialgericht gegen den Widerspruchsbescheid nur eingewandt, darin habe die Beklagte allein die Meniskusverletzung erörtert, ohne sich mit weiteren Gesundheitsstörungen zu beschäftigen. Auf nähere Fragestellung durch das Sozialgericht hat er auch mit Schriftsatz vom
  4. Juli 2005 bekräftigt, er stütze sich – wegen etwaiger Verletztengeldzahlungen – auf den Verletzungszustand, der nichts mit der Meniskusverletzung zu tun habe. Insofern ist es folgerichtig, dass er auch vor dem Landessozialgericht die Anerkennung des Meniskusschadens als Unfallfolge nicht mehr verfolgt hat. Randnummer 30 Das Unfallereignis ist – so unterstellt der Senat zu Gunsten des Klägers – in einem naturwissenschaftlichen Sinne für die als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsschäden ursächlich geworden. In diesem Rahmen sind nur die Bedingungen in die weitere Prüfung einzubeziehen, die gedanklich nicht fehlen dürfen, ohne dass auch der zu prüfende Gesundheitsschaden fehlen würde (BSG, Urt. v. 17.2.09 – B 2 U 18/07 R –

§ 8Nr.

31, Rdnr. 12). Erforderlich ist dazu eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, bei der mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urt. v. 9.5.06 – B 2 U 1/05 R –

§ 8Nr.

17). Angesichts der zeitlichen Abläufe spricht viel dafür, dass die Kraftentfaltung beim Aufstehen aus dem PKW einen Beitrag dazu geleistet hat, die als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsschäden hervorzurufen; dies wäre auch dann der Fall, wenn die Schäden Folgen des Stabilitätsverlustes im Knie geworden sind, der nach einem krankheitsbedingten Meniskusriss eintritt. Randnummer 31 Das Aufstehen des Klägers aus seinem PKW als versicherte Verrichtung war aber nicht wesentliche Ursache des Eintritts der Kniebinnenschäden. Der Senat lässt offen, ob auch in Fällen wie dem vorliegenden vor der Abwägung, welche Ursache wesentlich den zu prüfenden Schaden herbeigeführt hat, die naturwissenschaftliche Unfallkausalität einer ggf. konkurrierenden Ursache zu prüfen ist (vgl. BSG, Urt. v. 17. 2. 09 – B 2 U 18/07 R – a.a.O., Rdnr. 13) oder ob es dabei sein Bewenden hat, dass die versicherte naturwissenschaftliche Ursache auch bei fehlender Alternativursache – hier konkurrierender Ursache – nicht automatisch eine wesentliche Ursache ist (BSG, Urt. v. 9.5.06 – B 2 U 1/05 R –

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17 Rdnr. 2). Der Senat kann die Frage offen lassen, weil er auf Grund der gesamten Umstände voll davon überzeugt ist, dass weitere körperliche Umstände zum Eintritt der als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsschäden unverzichtbar beigetragen haben. Diese sind in dem degenerativen Meniskusriss zu sehen, der wahrscheinlich die weiteren Krankheitsbilder als Begleitverletzungen nach sich gezogen hat. Randnummer 32 Eine entsprechende Einschätzung der Zusammenhänge – nämlich ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Meniskusriss und den weiteren Krankheitserscheinungen – ist dem Befundbericht von Dipl.-Med. H. vom

  1. April 2009 zu entnehmen. Obwohl dieser nach der Antwort des Klägers auf die entsprechende Fragestellung des Gerichts die Behandlung wegen des rechten Kniegelenkes übernommen hatte, lautet seine Diagnose für den gesamten Behandlungszeitraum zwischen dem
  2. April 2005 und dem
  3. Juli 2005 auf "Zustand nach Korbhenkelriss medialer Meniskus rechts". Diese Diagnose ist umso aussagekräftiger, als der Meniskusriss schon bei Aufnahme der Behandlung durch Dipl.-Med. H. fast seit einem Monat operativ versorgt war, es also nur noch um anderweitige Krankheitsbilder ging. Dipl.-Med. H.s Einschätzung beruht nicht etwa darauf, dass er Begleitverletzungen übersehen hätte. Denn den Befund hinsichtlich des MRT vom
  4. April 2005, das er danach selbst veranlasst hat, hat er sogar dem Befundbericht beigefügt. Dabei handelt es sich um genau das MRT, auf das sich der Kläger wegen des Verbleibens von Unfallfolgen über den
  5. März 2005 hinaus maßgeblich stützt. Entsprechende Schlussfolgerungen zieht Dipl.-Med. H. gerade nicht. Dies ist auch nachvollziehbar. Aus allgemein respektierten medizinischen Erfahrungssätzen ergibt sich, dass der Riss des Meniskus zu einem Stabilitätsverlust im Knie führt, der Folgeschäden nach sich ziehen kann. So können weder ein blutiger noch ein seriöser Erguss nur bei einem unfallbedingten Meniskusriss auftreten, sondern auch bei einem nicht unfallbedingten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  6. Aufl., S. 700; auch noch
  7. Aufl., dort S. 626). Randnummer 33 Von genau dieser Sachlage ist der Senat hier überzeugt, weil die versicherte Einwirkung zur alleinigen Erklärung des Schadenseintritts ungeeignet ist. Auf der Ebene der naturwissenschaftlichen Ursächlichkeit ist dabei nur zu prüfen, ob sich nach dem wissenschaftlichen Kenntnisstand das Vorhandensein weiterer, nicht versicherter Ursachen beweiskräftig aufdrängt. Dies ist hier der Fall, weil das Aufstehen aus einem Auto als alltägliche Belastung ungeeignet ist, den Schadenseintritt allein zu erklären. Zwar gibt Dipl.-Med. S. die entsprechende Einschätzung konkret im Hinblick auf einen gesunden Meniskus ab. Auch im Übrigen drängt sich aber als unwahrscheinlich auf, dass ein alltägliches Ereignis wie das Aufstehen aus einem Auto ohne weitere schädigende Gegebenheiten Substanzverletzungen im Knie bewirken kann. Randnummer 34 Bei der weiteren Abwägung kann der Senat nur von einem Aufstehen aus dem PKW ohne besondere Begleiterscheinungen ausgehen, weil Zeugen das Unfallereignis nicht beobachtet haben und der Kläger den Vorfall nicht durchgehend als Auftreten einer irgendwie unphysiologischen Belastung beschreibt bzw. seine Beschreibungen nicht durchgehend in einem solchen Sinne wiedergegeben werden. Im ersten Durchgangsarztbericht ist ohne nähere Wiedergabe einer Einwirkung ausschließlich von einer Verdrehung die Rede. Demgegenüber enthält der am Folgetag erstellte Knieergänzungsbericht die Mitteilung einer Verdrehung beim Wegrutschen. In der ersten eigenen Beschreibung des Klägers gegenüber der Beklagten, die er auch zeitnah gut drei Wochen nach dem Unfall verfasst hat, findet sich hingegen keinerlei Andeutung eines Rutschvorgangs. Hier ist nur von einem schwungvollen Aussteigen bei verdreht aufgesetztem Fuß und einem Knacken beim Strecken die Rede. Auch im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter hat der Kläger betont, er sei schwungvoll ausgestiegen, und mehr wisse er nicht genau. Jedenfalls habe er beim Aussteigen den Halt verloren, und es habe beim Aufrichten geknackst. Danach kann der Senat weder von einem Rutschen ausgehen noch von einer Fußstellung beim Aufstehen, die der Kläger nicht beabsichtigt hatte. Insbesondere kann er nicht ausschließen, dass der Verlust des Halts nicht als Ursache eines Meniskusrisses, sondern als Verlust der Kniestabilität in dessen Folge eingetreten ist. Randnummer 35 Rechtlich ursächlich sind nur Ereignisse, die sich wegen ihrer besonderen Beziehung zum Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als wesentliche Ursache darstellen (BSG, Urt. v. 15.2.05 – B 2 U 1/04 R –

§ 8Nr.

12 Rdnr. 14). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urt. v. 9.5.06 – B 2 U 1/05 R –

§ 8Nr.

17). Ist die ursächliche Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen Krankheitsanlage zu vergleichen und abzuwägen, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis oder die eigengesetzliche Entwicklung zu der selben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSG, Urt. v.

  1. 2006 – B 2 U 1/05 R – a.a.O.). Dem Aufstehen kommt die Bedeutung eines danach wesentlichen Ereignisses nicht zu. Dabei handelt es sich um eine Verrichtung, der sich der Kläger im Laufe seines Lebens täglich in nicht zählbarer Häufigkeit unterzogen haben wird. Danach fehlt dem Unfallereignis die Unersetzlichkeit und drängt sich eine Verletzung auf Grund (auch anderer) alltäglicher Belastungen zu etwa der gleichen Zeit auf. Randnummer 36 Andere Überlegungen ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte eine vorübergehende, folgenlos ausgeheilte Verstauchung des rechten Kniegelenkes als Unfallfolge anerkannt hat. Die damit verbundene, zwischen den Beteiligten eintretende materielle Bestandskraft der Anerkennung führt nicht etwa dazu, dass die geltend gemachten Unfallfolgen als Folgen der Verstauchung anzuerkennen sind. Dem Wortsinn nach bezeichnet die Verstauchung die Art der Einwirkung auf die verletzte Stelle. Konkret bestimmte Gesundheitsstörungen lassen sich dem Begriff nicht unmittelbar entnehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit dieser Bezeichnung bestimmte, typische Gesundheitsstörungen verbunden haben wird. Dies entspricht jedenfalls dem medizinischen Alltagsgebrauch des Wortes Verstauchung, wie er häufig sogar als Diagnose in Durchgangsarztberichten anzutreffen ist. Gleichwohl lässt sich keine der vom Kläger als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit Wahrscheinlichkeit der "Verstauchung" zuordnen, weil deren unmittelbares Bild hier letztlich nicht ausreichend bestimmbar ist. Randnummer 37 Aus keinem ärztlichen Bericht gehen nämlich Befundaufzeichnungen oder sonstige Überlegungen hervor, die eine Ausfüllung des Begriffs ermöglichen könnten. Kein Arzt hat die Diagnose so gestellt. Auch die von Dr. Z. erhobenen Befunde sind nicht ohne Weiteres einer Verstauchung zuzuordnen. Dr. Z. hat den Kläger unter der Diagnose einer Distorsion behandelt, von der nicht zu sichern ist, dass ihr der von der Beklagten gewählte Begriff der Verstauchung voll entsprechen soll. Dieser Begriff umfasst zwar auch denjenigen einer Verstauchung, darüber hinaus aber denjenigen einer Zerrung (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
  2. Aufl. 2011; Duden, Wörterbuch medizinischer Fachbegriffe,
  3. Aufl., 2007), beschreibt zudem seinem Wortsinn nach einen komplizierteren Vorgang der "Auseinanderdrehung" (Duden, a.a.O.), der eingehend beschrieben (z.B. bei Roche Lexikon Medizin,
  4. Aufl., 1993) dem deutschen Wort der Verrenkung (Springer Wörterbuch Medizin,
  5. Aufl., 2005) am nächsten kommt. Der von Dr. Z. gemeinte Begriff der Distorsion dürfte über den einer Verstauchung deutlich hinausgehen, da sie sich auf die Angabe des Klägers von einer Verdrehung des Knies bezieht, die für eine Verstauchung gerade nicht wesenseigen ist. Randnummer 38 Den geltend gemachten Anspruch auf Verletztengeld hat der Kläger gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht, weil er für den Zeitraum des geltend gemachten Anspruchs jedenfalls nicht infolge des Versicherungsfalls – im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB VII als Arbeitsunfall – arbeitsunfähig war. Weitere Unfallfolgen über die anerkannte, folgenlos verheilte Verstauchung hinaus können eine Arbeitsunfähigkeit nicht bedingt haben, weil solche – wie dargelegt – nicht anzuerkennen sind. Die anerkannte Verstauchung kommt ebenfalls nicht als Grundlage eines Anspruchs auf Verletztengeld in Betracht, da mit dem Begriff – wie dargelegt – keine Gesundheitsschäden zwingend bezeichnet sind, die Grundlage der Arbeitsunfähigkeit sein könnten. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 40 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.