31, Rdnr. 12). Erforderlich ist dazu eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, bei der mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urt. v. 9.5.06 – B 2 U 1/05 R –
17). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insoweit folgt das Gericht dem Sachverständigen Dr. Z ... Denn im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Verrichtung sind ein Knacken und Schmerzen aufgetreten, wie der Kläger durchgehend glaubhaft angegeben hat. Weiterhin hat sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit der für einen Bizepssehnenriss kennzeichnende Funktionsverlust gezeigt, der dem Chirurgen B bei der am gleichen Tag noch vor dem gewöhnlichen Schichtende des Klägers vorgenommenen Untersuchung die klinische Diagnose einer körpernahen Bizepsverletzung ermöglicht hat. Weiterhin spricht für den naturwissenschaftlichen Zusammenhang, dass die Risszeichen im Rahmen einer Gewichtsbelastung und Muskelanspannung aufgetreten sind, die die Bizepssehne jedenfalls beansprucht haben. Das Anheben des Kanisters als versicherte Verrichtung war aber nicht wesentliche Ursache des Risses der Bizepssehne. Der Senat lässt offen, ob auch in Fällen wie dem vorliegenden vor der Abwägung, welche Ursache wesentlich den zu prüfenden Schaden herbeigeführt hat, die naturwissenschaftliche Unfallkausalität einer ggf. konkurrierenden Ursache zu prüfen ist (vgl. BSG, Urt. v. 17. 2. 09 – B 2 U 18/07 R – a.a.O., Rdnr. 13) oder ob es dabei sein Bewenden hat, dass die versicherte naturwissenschaftliche Ursache auch bei fehlender Alternativursache – oder hier konkurrierender Ursache – nicht automatisch eine wesentliche Ursache ist (BSG, Urt. v. 9.5.06 – B 2 U 1/05 R –
17 Rdnr. 2). Der Senat kann die Frage offen lassen, weil er auf Grund der gesamten Umstände voll davon überzeugt ist, dass weitere körperliche Umstände, zumindest im Sinne einer Schadensanlage, zum Eintritt des Sehnenrisses unverzichtbar beigetragen haben. Dies setzt nicht voraus, dass diese Umstände auf Grund erhobener Befunde näher bezeichnet werden können, was hier mangels konkreter Hinweise aus dem Beweisergebnis auch nicht möglich ist. Insbesondere lässt sich ein Einfluss degenerativer Veränderungen auf den Eintritt des Risses nicht wahrscheinlich machen. Zwar gehen solche Veränderungen aus dem Operationsbericht hervor, sind aber nach dem histologischen Befund auszuschließen. Der Senat schließt sich der Würdigung des Sachverständigen an, der hier dem histologischen Befund den Vorrang bei der Beurteilung einräumt. Denn die histologische Untersuchung ermöglicht eine zuverlässige Beurteilung der Rissstelle selbst, die im Hinblick auf erkannte Auffaserungen bei der Probenentnahme auch offensichtlich erfasst worden ist. Insoweit ist es als folgerichtig nachvollziehbar, wenn die Pathologen die Diagnose eines "Bizepssehnenstumpfes" ohne degenerative Veränderungen stellen. Nicht überzeugen kann der Einwand der beratenden Ärzte der Beklagten, eine zuverlässige Beurteilung erfordere die Entnahme mehrerer Proben. Denn wenn die Rissstelle frei von degenerativen Veränderungen ist, kann der Nachweis solcher Veränderungen an anderer Stelle den Riss nicht mehr erklären. Gleichwohl ist der Senat vom Mitwirken einer Schadensanlage überzeugt, weil die versicherte Einwirkung zur alleinigen Erklärung des Schadenseintritts ungeeignet ist. Auf der Ebene der naturwissenschaftlichen Ursächlichkeit ist dabei nur zu prüfen, ob sich nach dem wissenschaftlichen Kenntnisstand das Vorhandensein weiterer, nicht versicherter Ursachen beweiskräftig aufdrängt. Dies ist hier der Fall, weil die Anhebung eines 25 kg schweren Kanisters durch den Kläger ungeeignet ist, den Schadenseintritt allein zu erklären. Denn bei Gesundheit der Sehne würde diese eine vielfache Lastaufnahme aushalten, die die mögliche Kraftentfaltung der Muskulatur deutlich übersteigt. Diese Gesichtspunkte ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, der als geeignete Einwirkung nur unphysiologische Belastungen der Sehne ansieht, wobei er eine besondere Bewegungsdynamik, ggf. auch durch abrupte Muskelanspannungen, für möglicherweise ausreichend hält. Nicht zu folgen ist seinen daraus gezogenen, der Art nach rechtlichen Schlussfolgerungen für den Einzelfall. Vielmehr ergeben sich aus der durchgehenden Schilderung des Klägers keinerlei Hinweise auf eine dieser Möglichkeiten. Der Kläger beschreibt durchgehend eine banale Anhebung, die der Sachverständige selbst "vordergründig" – das bedeutet ohne seine Überlegungen zur Bewegungsdynamik – als physiologisch einstuft. Nur auf die Beschreibung des Klägers zu dem Geschehensablauf kann der Senat sich hier aber stützen. Rechtlich ursächlich sind darüber hinaus nur Ereignisse, die sich wegen ihrer besonderen Beziehung zum Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als wesentliche Ursache darstellen (BSG, Urt. v. 15.2.05 – B 2 U 1/04 R –
12 Rdnr. 14). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urt. v. 9.5.06 – B 2 U 1/05 R –
17). Ist die ursächliche Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen Krankheitsanlage zu vergleichen und abzuwägen, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis oder die eigengesetzliche Entwicklung zu der selben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSG, Urt. v.
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