Oberer angelernter Schlosser und Installateur ist nach dem Mehrstufenschema des BSG auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte verweisbar Orientierungssatz 1. Ein Schlosser und Installateur
§ 240SGB VI Rd
Nr 10,11 mit weiteren Nachweisen). Hat sich ein Versicherter von einer höherwertigen Beschäftigung gelöst, ist diese nicht mehr als bisheriger Beruf anzusehen. Eine solche Lösung liegt nicht vor, wenn diese Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden ist (
§ 24SGB VI, Rd
Nr 23 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 34 Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Schlossers/Installateurs. Diese versicherungspflichtige Tätigkeit hat der Kläger zuletzt vor Rentenantragstellung vom
- September 2004 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit am
- Februar 2005 bei der A&R L. N. GmbH ausgeübt. Der Senat hat keinen Anlass, von einer davor ausgeübten Tätigkeit als dem maßgebenden "bisherigen Beruf" auszugehen. Denn der Kläger hat nicht behauptet, sich aus gesundheitlichen Gründen von einer höherwertigen Tätigkeit gelöst zu haben, sondern angegeben, er habe sich bei den vorangegangenen Tätigkeitswechseln der Angebotslage des Arbeitsmarktes angepasst. Randnummer 35 Der Senat geht davon aus, dass der Kläger den bisherigen Beruf gesundheitlich zumutbar nicht mehr verrichten kann. Er ist noch in der Lage, zumindest körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg, Arbeiten mit gehäuftem Hocken, Bücken und Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten sind ihm nicht mehr zumutbar. Arbeiten unter Einfluss von Nässe, Kälte, Zugluft und unter Zeitdruck sowie am Fließband seien ausgeschlossen. Der Kläger verfügt über ein normales Hör- und Sehvermögen und ist zumindest durchschnittlichen Anforderungen an mnestische und geistige Fähigkeiten gewachsen. Randnummer 36 Dieses Leistungsbild ergibt sich für den Senat insbesondere aus dem Gutachten von Dr. W. vom
- November
- Dessen Beurteilungen stimmen im Wesentlichen mit den Gutachten von Dr. O. vom
- Juli 2006 und von Dr. Z. vom
- August 2007 überein. Danach leidet der Kläger unter einer Belastungsminderung der LWS und HWS bei verschleißbedingten Veränderungen und einem chronischen Lumbal- und Cervicobrachialsyndrom sowie an einem beginnenden Verschleiß der Kniegelenke und der vorderen unteren Sprunggelenke bei jeweils geringer Funktionsminderung. Insoweit sind ihm nur noch körperlich leichte Arbeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 7,5 kg im Wechsel der Haltungsarten in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen zumutbar. Motorische oder neurologische Ausfallerscheinungen sind weder von den gehörten Gutachtern noch von den behandelnden Ärzten festgestellt worden. Aufgrund der beginnenden linksseitigen Schulter- und Schultereckgelenksarthrose verbunden mit einer deutlichen Schultersteife sind ebenfalls häufiges Heben und Tragen von Lasten, insbesondere über 7,5 kg, sowie Überkopfarbeiten ausgeschlossen. Randnummer 37 Bei den zuletzt verrichteten Arbeiten des Klägers handelte es sich um körperlich mittelschwere Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, die ihm unter Beachtung des oben genannten Leistungsbildes nicht mehr zumutbar sind. Randnummer 38 Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das Bundessozialgericht (BSG) nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis zu drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von dem Versicherten sechsstündig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Randnummer 39 Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Es gibt eine Vielzahl von ungelernten Berufen im inländischen Erwerbsleben. Sie stellen gerade keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung. Randnummer 40 Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (so genannte untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (so genannte obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (
§ 240SGB VI Rd
Nr 101 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 41 Der bisherige Beruf des Klägers als Schlosser/Installateur ist zur Überzeugung des Senats dem Bereich der oberen Angelernten zuzuordnen. Randnummer 42 Einen Facharbeiterstatus kann der Kläger für sich nicht in Anspruch nehmen. Er hat in seinem Berufsleben keine Berufsausbildung als Schlosser oder Installateur, sondern eine solche als Maschinenbauer absolviert. Zwar kann ausnahmsweise bei langjähriger Tätigkeit in einem Beruf auch ohne eine formelle Ausbildung Berufsschutz als Facharbeiter angenommen werden, wenn ein Versicherter in erheblichem Umfang über die praktischen und theoretischen Kenntnisse des Ausbildungsberufes verfügt. Dies ist anhand von Indizien zu bestimmen, wozu die Dauer der Tätigkeit, deren Umfang, die tarifvertragliche Entlohnung, die Einarbeitungszeit und die beruflichen Vorkenntnisse gehören (BSG, Urteil vom
- Oktober 1992 – 13 RJ 49/91 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 27; Urteil vom
- April 1997 – 13 RJ 59/96 – juris). Hier war der Kläger zwar langjährig als Reparaturschlosser und zeitweilig auch als Installateur und Bauleiter tätig. Er verfügte aber weder über eine ausgedehnte Bandbreite der Kenntnisse eines Schlossers noch über die eines Installateurs, sondern aufgrund seiner vielfältigen Tätigkeiten als Dachdecker, Monteur und Schlosser sowie teilweise als Bauleiter über fundierte Kenntnisse aller Bereiche des Hochbaus. In seiner letzten Tätigkeit war er aber bereits nach seinen eigenen Angaben nur noch als "einfacher Monteur" beschäftigt. Dementsprechend hat er nicht nur qualifizierte Facharbeiten, sondern auch un- und angelernte Arbeiten verrichtet. Der prozentuale Anteil der qualifizierten Tätigkeiten an der Gesamtarbeitsleistung ist nicht mehr aufklärbar gewesen. Denn die Arbeitgeberin hat in seinen Stellungnahmen vom
- Februar 2008 und von Februar 2010 keine näheren Angaben hierzu machen können, jedoch mitgeteilt, von Entleihfirmen seien regelmäßig nur Arbeitnehmer angefordert worden, die dann unter ständiger Anleitung und Beaufsichtigung gearbeitet hätten. Diese Auskunft steht ebenso wie die eigenen Angaben des Klägers der Annahme seines überwiegenden Einsatzes als Facharbeiter entgegen. Auch für die Fallkonstellation, dass ein Facharbeiter mit entsprechendem Berufsabschluss nur noch zur Hälfte seiner Arbeitszeit Facharbeiten und im Übrigen ungelernte Arbeiten verrichtet, kann nicht mehr von einer Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter, sondern nur noch in die darunterliegende Gruppe der Angelernten ausgegangen werden (vgl. Urteil des BSG vom
- April 1989 – 5 RJ 8/88 – SozR 2200 § 1246 Nr 165). Randnummer 43 Der Kläger ist auch aufgrund der Entlohnung bei seinem Arbeitgeber nicht einem Facharbeiter gleichzustellen. Denn er ist nach der Lohngruppe E 3 und damit innerhalb des Lohngefüges des einschlägigen Entgelttarifvertrages Zeitarbeit im unteren Bereich entlohnt worden. In die Entgeltgruppe E 3 wurden Arbeitnehmer eingruppiert, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufsausbildung vermittelt werden; diese Kenntnisse und Fertigkeiten könnten auch durch mehrjährige Tätigkeitserfahrung in der Entgeltgruppe 2 erworben werden. Nach der Entgeltgruppe E 4 wurden Arbeitnehmer entlohnt, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden und die eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen. Der Kläger ist damit nach der Entgeltgruppe entlohnt worden, die seiner vielfältigen Erfahrung und Einsatzmöglichkeit in den verschiedensten Bereichen des Hochbaus entsprach, nicht aber nach der Lohngruppe, die einen einschlägigen Facharbeiterabschluss voraussetzte. Der Kläger schuldete seiner Arbeitgeberin damit auch nicht das überwiegende Erbringen von Facharbeiten, sondern lediglich von qualifizierten Anlerntätigkeiten sowie gelegentlich ungelernten Arbeiten. Aus welchen Erwägungen sich der Kläger auf die Vertragsgestaltung und die Entlohnung eingelassen hat, ist in Bezug auf die hier streitentscheidende Frage des beruflichen Status unerheblich. Randnummer 44 Zur Überzeugung des Senats ist davon auszugehen, dass eine ungelernte Kraft eine mehr als einjährige Anlernzeit hätte durchlaufen müssen, um die theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt zu bekommen, die er für die Ausführung der zuletzt vom Kläger verrichteten Tätigkeiten benötigt hätte. Randnummer 45 Da der Kläger in die Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs einzustufen ist, war die Beklagte zur Benennung einer Verweisungstätigkeit verpflichtet. Hier hat sie mit der Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte eine dem Kläger medizinisch und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit benannt. Randnummer 46 Die Tätigkeit des so genannten Pförtners an der Nebenpforte besteht – wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat und es der Senat seiner ständigen Rechtsprechung zugrunde legt (vgl. zuletzt Urteil vom
- Januar 2009 – L 3 R 108/07 –, juris; Urteil vom
- Mai 2008 – L 3 R 478/06 –, juris), hauptsächlich darin, überwiegend für den Verkehr der Betriebsangehörigen bei Bedarf von der Pförtnerloge aus Einlass z. B. durch Öffnen einer Schranke oder Pforte mittels Knopfdruck zu gewähren. Der Arbeitsplatz ist in der Regel mit einem Schreibtisch und häufig mit Monitorwänden zur Videoüberwachung des Betriebsgeländes ausgestattet. Schwerpunktmäßig wird eine sitzende Tätigkeit, verbunden mit stehenden und gehenden Tätigkeiten ausgeübt. Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Darüber hinaus stellt die Pförtnertätigkeit an die Funktionstüchtigkeit der Arme und Beine keine besonderen Anforderungen; selbst für faktisch Einarmige gibt es insoweit Tätigkeitsbereiche (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des LSG Baden-Württemberg vom
- Oktober 1997 – L 8 J 262/97 – juris). Schließlich sind Pförtner an der Nebenpforte keinen besonderen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen ausgesetzt, da sie lediglich gelegentlich Kontakt mit Mitarbeitern und nur ausnahmsweise mit Publikum haben. Randnummer 47 Mit dem oben dargelegten medizinischen Leistungsbild kann der Kläger die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte ausüben. Denn der Kläger kann eine Schranke zum Einlass von Fahrzeugen oder Mitarbeitern bedienen und die Pförtnerloge verlassen und ein Geschehen in der näheren Umgebung kontrollieren. Kontrollgänge wären möglich. Allerdings findet die Tätigkeit überwiegend in geschlossenen Räumen statt, so dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ständige Witterungseinflüsse zu erwarten sind. Den geistigen Anforderungen für eine Geländekontrolle mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) ist der Kläger gewachsen. Gleiches gilt für den gelegentlichen Kontakt mit Mitarbeitern und Publikum. Eine besondere Beanspruchung der Belastbarkeit der Wirbelsäule oder der oberen und unteren Extremitäten ist mit der Pförtnertätigkeit nicht verbunden. Der Kläger ist auch in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten auf diese Tätigkeit umzustellen. Dies ergibt sich aus den eingeholten Gutachten. Danach bestehen keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen und der Kläger ist zumindest durchschnittlichen Anforderungen an geistige und mnestische Fähigkeiten gewachsen. Insgesamt gesehen bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der Kläger eine auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich noch vorhandene Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte wettbewerbsfähig ausüben könnte, wenn er eine solche Arbeitsstelle hätte und diese auch ernsthaft ausüben wollte. Randnummer 48 Schließlich geht der Senat davon aus, dass auch nach einem aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage erfolgten Abbau der Arbeitsplätze bundesweit alleine im Bereich der Wach- und Sicherheitsunternehmen noch mehrere hundert Arbeitsplätze für Pförtner an der Nebenpforte vorhanden sind (vgl. Urteil des Senats vom
- Januar 2010 – L 3 R 108/07 –). Randnummer 49 Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass die Klägerin möglicherweise keinen für sie geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und Urteil vom
- Juli 1992 – 3 RA 13/91 – juris). Randnummer 50
- Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente wegen Vollendung des
- Lebensjahres und Berufsunfähigkeit zu. Randnummer 51 Gemäß § 236a SGB VI in der bis zum
- Dezember 2007 geltenden und damit für den Rentenantrag des Klägers vom
- Februar 2007 anwendbaren Fassung haben Versicherte, die vor dem
- Januar 1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- das
- Lebensjahr vollendet haben,
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am
- Dezember 2000 geltenden Recht sind und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem
- Dezember 1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage
- Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die
- bis zum
- November 1950 geboren sind und am
- November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am
- Dezember 2000 geltenden Recht waren oder
- vor dem
- Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren. Randnummer 52 Der am 1947 geborene Kläger ist weder am
- November 2000 noch im Zeitraum ab Rentenantragstellung berufsunfähig nach dem am
- Dezember 2000 geltenden Recht gewesen. Am
- November 2000 war der Kläger in seiner nach seinen Angaben höherwertigsten Tätigkeit als Bauleiter und Monteur bei der Fa. M. vollschichtig beschäftigt und damit offensichtlich weder berufs- noch erwerbsunfähig. Ab Stellung des Rentenantrags am
- Februar 2007 war der Kläger – wie oben dargelegt – noch in der Lage, vollschichtig zumindest körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten mit weiteren qualitativen Einschränkungen und insbesondere die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte gesundheitlich und sozial zumutbar zu verrichten. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 54 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.