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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 131/07 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitunfall - Unfallbegriff - Unfreiwilligkeit und U

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitunfall - Unfallbegriff - Unfreiwilligkeit und Unvorhersehbarkeit - partielle Bauchwandlähmung eines Organspenders nach Nierenentnahme - körperlicher Eingriff - F

§ 8Nr.

14; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –

§ 8Nr.

17; Urteil vom 5. September 2006 – B 2 U 24/05 R –

§ 8Nr.

18 oder Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 24/06 R –

§ 8Nr.

24, m.w.N.). Randnummer 25 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Nierenspende am 17. Oktober 2002 zwar nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst.

  1. b)SGB VII versichert. Auch liegt mit der partiellen Bauchwandparese links eine Gesundheitsstörung vor, die nach den insoweit übereinstimmenden Bewertungen der Dres. PD L. und J. ursächlich auf dem zwecks Nierenentnahme gesetzten Flankenschnitt beruht und damit infolge dieser versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, fehlt es jedoch an einem Unfall. Randnummer 26 Die versicherte Tätigkeit besteht vorliegend in der planmäßig durchgeführten und laut den Angaben im Entlassungsbrief vom 29. Oktober 2002 einwandfrei verlaufenen Organspende am 17. Oktober 2002, bei der der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst.
  2. b)SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Dies sowie die hierdurch verursachte partielle Bauchwandlähmung links reichen zur Anerkennung desselben Vorgangs als Arbeitsunfall aber nicht aus. Denn die Entnahme selbst und die damit verbundenen Körperschäden einschließlich zustandsbedingter Wundheilungsstörungen und mögliche Spätschäden, die das Leben ohne das gespendete Organ bzw. Organteil eventuell mit sich bringt, mögen zwar als "Komplikationen" im Allgemeinen oder medizinischen Sprachgebrauch angesehen werden. In diesem Sinne sind auch die Darlegungen der Dres. PD L. und J. nachvollziehbar, dass der Flankenschnitt links aus medizinischer Sicht ursächlich für die partielle Bauchwandparese war. Sind hierfür aber keine zusätzlichen und über den operativen Eingriff als solchen hinaus gehenden äußeren Ursachen erkennbar, etwa eine durch das Eindringen von Krankheitserregern bedingte Infektion oder erneute Verletzungen des Operationsgebiets, liegt kein Unfall vor. Vielmehr hat sich dann "nur" ein allgemeines Krankheitsrisiko verwirklicht, zumal eine teilweise Bauchwandlähmung nach einer Nephrektomie laut Dr. J. häufig aufzutreten pflegt (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 1984 – 2 RU 49/83 – SozR 2200 § 539 Nr. 105; SGB VII-Komm/Kruschinsky, Stand Januar 2011, § 2 Rn. 669; ähnlich Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, Stand März 2011, § 2 Rn. 26.2). Zur Erfüllung des Unfallbegriffs ist nämlich definitionsgemäß ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis erforderlich, wenngleich es hierfür keines besonders ungewöhnlichen Geschehens bedarf und das Merkmal "äußere Einwirkung" nicht nur bei einem äußerlichen, mit den Augen sichtbaren Geschehen erfüllt ist. Andererseits scheidet eine äußere Einwirkung aber dann aus, wenn das Geschehen auf einem Willensentschluss des Versicherten beruht. Denn die Unfreiwilligkeit ist dem Unfallbegriff immanent, wobei ein Unfall auch bei willentlichem Handeln mit ungewollter Einwirkung gegeben sein kann (siehe BSG, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 4a RJ 9/86 – SozR 2200 § 1252 Nr. 6; BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R –

§ 8Nr.

15; Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R –

§ 8Nr.

31). Ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst.

  1. b)SGB VII versicherter Arbeitsunfall kommt demnach nur bei sich im Rahmen des Eingriffs ergebenden "Komplikationen" im Sinne eines zusätzlichen von außen verursachten ungewollten Schadens in Betracht (ähnlich Riebel in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand März 2011, K § 2 Rn. 189; KassKomm-Ricke, Stand Dezember 2010, § 2 SGB VII Rn. 71; Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, Stand November 2010, § 2 Rn. 462; Wolber, SozVers 1998, 147 [148]). Daneben kann unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch ein auf dem Weg zur bzw. von einer Organspende erlittener Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen sein. Randnummer 27 Ausgehend von diesen Überlegungen stellt der körperliche Eingriff, den die Organentnahme mit sich bringt, keinen Unfall dar. Wegen der vorherigen Aufklärung des Patienten und dessen Einwilligung fehlt es an der den Unfallbegriff prägenden Unfreiwilligkeit und Unvorhersehbarkeit. Auch ein zwar vom Willen des Klägers getragener operativer Eingriff mit zusätzlicher ungewollter Einwirkung liegt nicht vor. Denn eine äußere Ursache für die partielle Bauchwandparese links bzw. die Narbenbeschwerden, die über die versicherte Tätigkeit als solche – nämlich die zur Organspende vorgenommene Operation mit der nach Dr. J. erforderlichen Durchtrennung von Bauchwand- und Nervenstrukturen – hinausgeht, hat weder der Kläger behauptet noch ist dergleichen sonst ersichtlich. Fehlt es damit aber schon an den Feststellungsvoraussetzungen eines Arbeitsunfalls, konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er dem Umfang des Versicherungsschutzes bei einer Organspende nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst.
  2. b)SGB VII unter Berücksichtigung des Unfallbegriffs grundsätzliche Bedeutung zumisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.