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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 B 218/07 AS Beschluss Versagung von Prozesskostenhilfe bei mangelnder Auswirkung eines nur fehlerhaft

Versagung von Prozesskostenhilfe bei mangelnder Auswirkung eines nur fehlerhaft begründeten Bescheides Orientierungssatz

  1. Bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG. Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. (Rn.19)
  2. Aus einer rechtlich fehlerhaften Begründung eines Bescheides erwächst dann keine Beschwer für den Betroffenen, wenn diese rechtlich ohne Auswirkungen für ihn ist. (Rn.24)
  3. Bloße Begründungsmängel wirken sich infolgedessen nicht auf die Rechtmäßigkeit der Regelung aus und rechtfertigen nicht die Aufhebung des Bescheides. Kann die Durchführung des Klageverfahrens damit weder einen rechtlichen noch einen wirtschaftlichen Vorteil bringen, so ist die Bewilligung von PKH abzulehnen. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau,
  4. Juni 2007, S 12 AS 1420/06, Beschluss Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für zwei von ihnen geführte, inzwischen unstreitig beendete Klageverfahren beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG). Randnummer 2 Die Kläger, eine Mutter mit ihren in den Jahren 1988 und 1993 geborenen Söhnen, den Beschwerdeführern, hatten bei dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt. Mit an die Klägerin zu
  5. adressiertem Bescheid bewilligte der Beklagte unter dem
  6. November 2004 der Klägerin zu
  7. und den mit ihr "in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" – im weiteren waren die Namen der Kläger zu
  8. und
  9. aufgeführt – für den Zeitraum vom
  10. Januar bis zum
  11. April 2005 SGB II-Leistungen iHv 401,54 EUR monatlich. Aus dem beigefügten Berechnungsbogen war ersichtlich, dass die Kläger zu
  12. und
  13. ihren Bedarf iHv 395,52 EUR (Kläger zu 2.) bzw. 329,52 EUR (Kläger zu 3.) aus ihrem Einkommen aus Kindergeld- und Unterhaltsleistungen iHv 461,00 EUR (Kläger zu 2.) bzw. 403,00 EUR (Kläger zu 3.) selbst sicherstellen konnten. Der ihren Bedarf übersteigende Betrag iHv insgesamt 138,96 EUR wurde auf den Bedarf der Klägerin zu
  14. iHv 540,50 EUR angerechnet. Der von der Klägerin zu
  15. eingelegte Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Anrechnung des Kindergelds als Einkommen wandte, blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom
  16. Mai 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Randnummer 3 Dagegen hatten die Kläger am
  17. Juni 2006 bei dem SG Klage erhoben (Az.: S 12 AS 718/06) und die Bewilligung von PKH beantragt. Ausweislich der schriftsätzlich angekündigten Anträge begehrten sie die Aufhebung des Bewilligungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von monatlichen Leistungen iHv 540,50 EUR. Zur Begründung hatten sie u.a. ausgeführt, die Kläger zu
  18. und
  19. seien durch die angegriffenen Bescheide beschwert, weil sie als Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, der Klägerin zu 1., behandelt würden. Ihnen werde dadurch eine faktische Unterhaltspflicht für ihre Mutter auferlegt, für die es im SGB II keine Grundlage gebe. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  20. Juni 2005 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom
  21. Mai bis zum
  22. Oktober 2005 monatliche Leistungen iHv 406,88 EUR. Der Bescheid war wiederum an die Klägerin zu
  23. adressiert und führte die Kläger zu
  24. und
  25. als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf. Aus dem Berechnungsbogen ergab sich wieder eine Anrechnung des den Bedarf übersteigenden Einkommens der Kläger zu
  26. und
  27. auf den Bedarf der Klägerin zu
  28. Diesen Bescheid änderte der Beklagte – nachdem der Kläger zu
  29. ab September 2005 ein Erwerbseinkommen erzielte – mit Bescheid vom
  30. Oktober 2005 für die Monate September und Oktober 2005 und bewilligte Leistungen iHv 301,60 EUR/Mt. Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  31. September 2006 zurückgewiesen. Randnummer 5 Dagegen hatten die Kläger am
  32. Oktober 2006 beim SG Klage erhoben (Az.: S 12 AS 1420/06) und die Bewilligung von PKH beantragt. Ausweislich der angekündigten Anträge begehrten sie die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Verurteilung des Beklagten zu einer Leistungsgewährung an die Klägerin zu
  33. iHv 542,29 EUR monat-lich. Auch insoweit machten sie geltend, es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft der Kläger zu
  34. und
  35. mit der Klägerin zu
  36. Randnummer 6 Mit Beschlüssen vom
  37. Juni 2007 gewährte das SG in beiden Klageverfahren der Klägerin zu
  38. PKH ohne Ratenzahlung und ordnete ihren Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei. Randnummer 7 In der mündlichen Verhandlung am
  39. Juni 2007 schlossen die Beteiligten im Verfahren S 12 AS 718/06 einen Vergleich ab. Am selben Tag wurde das Verfahren S 12 AS 1420/06 erörtert und am
  40. Juni 2007 von den Klägern in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 8 Mit am
  41. Juni 2007 beim SG eingegangenen Schreiben beantragten die Kläger, das Rubrum der PKH-Beschlüsse vom
  42. Juni 2006 zu ändern. PKH sei lediglich der Klägerin zu
  43. bewilligt worden, obwohl alle drei Kläger PKH beantragt hätten. Vorsorglich werde für die Kläger zu
  44. und
  45. Beschwerde eingelegt. Randnummer 9 Mit Beschlüssen vom
  46. und
  47. Juli 2007 hat das SG die Beschlüsse vom
  48. Juni 2007 geändert. Es hat der Klägerin zu
  49. PKH gewährt und die PKH-Anträge der Kläger zu
  50. und
  51. abgelehnt. Erfolgsaussichten hätten nur für die Klägerin zu
  52. bestanden. Die Kläger zu
  53. bis
  54. seien nicht aktiv legitimiert, da sie keine Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu
  55. gebildet hätten. Da sie ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen selbst hätten sicherstellen können, hätten sie keine Leistungen von dem Beklagten erhalten. Zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin zu
  56. hätte es nur ihrer Klageerhebung bedurft. Randnummer 10 Dagegen haben die Kläger zu
  57. und
  58. in beiden Verfahren am
  59. August 2007 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sie seien durch die belastenden Verwaltungsakte des Beklagten betroffen, weil das ihnen zustehende Kindergeld auf den Leistungsanspruch der Klägerin zu
  60. angerechnet worden sei. Sie hätten daher ein eigenes rechtliches Interesse, gegen die Bescheide vorzugehen. Randnummer 11 Das SG hat den Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 12 Die Kläger zu
  61. und
  62. beantragen sinngemäß, Randnummer 13 die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  63. und
  64. Juni 2007 aufzuheben und ihnen für die Verfahren des ersten Rechtszugs Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus L ... W ... zu gewähren. Randnummer 14 Der Beklagte hat sich in dem Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Prozesskostenhilfebeihefte ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren. II. Randnummer 16 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht iSv § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie sind insbesondere statthaft nach § 73a Abs. 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der hier maßgeblichen, bis zum
  65. März 2008 geltenden Fassung. Danach war die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH grundsätzlich zulässig, soweit nicht der maßgebliche Beschwerdewert von 500,00 EUR unterschritten wurde. Randnummer 17 Der Senat hält seine in den Schreiben vom
  66. Oktober 2010 geäußerten Bedenken zum Erreichen des Beschwerdewerts nicht aufrecht. Da die Kläger zu
  67. und
  68. selbst vortragen, keine eigenen Leistungsansprüche gegen den Beklagten zu haben, und sie in beiden Verfahren keinen eigenständigen Leistungsantrag gestellt hatten, konnte es ihnen in den Klageverfahren nur um die Aufhebung der angegriffenen Bewilligungsbescheide im Wege der Anfechtungsklage gehen. Da sich insoweit die Klagen jedoch nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt richteten, kommt es auf das Erreichen des Beschwerdewerts nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht an. Eine Berufung wäre uneingeschränkt zulässig gewesen; dasselbe gilt für die PKH-Beschwerde. Randnummer 18 Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Die Kläger zu
  69. und
  70. haben keinen Anspruch auf PKH für die Klageverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 f. Zivilprozessordnung (ZPO). Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Randnummer 19 Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Artikel 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG,
  71. Aufl. 2008, § 73a RN 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom
  72. April 2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000 S. 1936). Die Gewährung von PKH kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
  73. Februar 1989, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500 § 72 Nr. 19). Randnummer 20 Die Klagen der Kläger zu
  74. und
  75. hatten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im vorgenannten Sinne. Die von ihnen begehrte Aufhebung der angegriffenen Bewilligungsbescheide im Wege der Anfechtungsklage war unbegründet. Randnummer 21 Mit der Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts erreicht werden. Sie ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Hauptanwendungsfall von Anfechtungsklagen ist die Eingriffsverwaltung, in der mittels Hoheitsakt in Rechte oder in den Rechtskreis des Bürgers eingegriffen wird. In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen es zumeist – wie auch hier – um Akte der Leistungsverwaltung geht, sind reine Anfechtungsklagen selten. Üblicherweise will ein Kläger meist mehr als nur die Beseitigung einer Verwaltungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren erreichen. Randnummer 22 Vorliegend kann dahinstehen, ob die von den Klägern zu
  76. und
  77. angegriffenen Bewilligungsbescheide, die Verwaltungsakte darstellen, im Hinblick auf den sie betreffenden Inhalt möglicherweise objektiv (teilweise) nicht der Rechtslage entsprachen. Zweifel bestehen insoweit, als die angegriffenen Bescheide jeweils keine eigenständige, gestaltende Regelung für die Kläger zu
  78. und
  79. beinhalten, die über die – von den Klägern zu
  80. und
  81. ausdrücklich nicht angegriffene – konkludente Ablehnung ihrer Leistungsanträge hinausgeht. Randnummer 23 Denn jedenfalls verletzen die Bescheide die Kläger zu
  82. und
  83. nicht in ihren Rechten. Ein rechtwidriger Eingriff in ihre Rechtssphäre ist nach Lage des Falles nicht ersichtlich. Die angegriffenen Bewilligungsbescheide berühren ihre Rechte nicht. Randnummer 24 Soweit in den Begründungen der angegriffenen Bescheide ausgeführt wird, die Kläger zu
  84. und
  85. bildeten gemeinsam mit der Klägerin zu
  86. eine Bedarfsgemeinschaft, entspricht dies (objektiv) nicht der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 SGB II, nach der minderjährige unverheiratete Kinder, die ihren Bedarf aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen decken können, aus der Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern ausscheiden. Indes erwächst aus dieser rechtlich fehlerhaften Begründung des Bescheids keine eigenständige Beschwer für die Kläger zu
  87. und 3., weil sie rechtlich ohne Auswirkungen auf sie ist. Die Einkommensanrechnung des Kindergelds beim Kindergeldberechtigten erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II unabhängig vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft. Randnummer 25 Denn grundsätzlich wirken sich bei gebundenen Verwaltungsakten bloße Begründungsmängel nicht auf die Rechtmäßigkeit der Regelung (Verfügungssatz) aus und rechtfertigen nicht die Aufhebung des Bescheids (vgl. BSG, Urteil vom
  88. Juni 2000, Az.: B 11 AL 85/99 R, juris RN 20; unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
  89. August 1988, Az.: 8 C 29/87, juris RN 12f.). Randnummer 26 Im vorliegenden Fall gibt es – abgesehen von der rechtmäßigen Ablehnung des jeweiligen Leistungsantrags – keine von den Bescheiden ausgehende Verletzung subjektiver Rechte der Kläger zu
  90. und 3, die eine eigenständige Belastung darstellen könnte. Ihnen werden weder Verbindlichkeiten auferlegt noch Rechte entzogen. Es gibt daher keinen rechtlichen Grund für die von ihnen im Wege der Anfechtungsklage verfolgte Kassation der Bescheide. Da ihnen die Durchführung der Klageverfahren weder einen rechtlichen noch einen wirtschaftlichen Vorteil bringen konnte, bestanden keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung durch die Kläger zu
  91. und
  92. Die Ablehnung von PKH ist nicht zu beanstanden und die Beschwerden waren daher zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 28 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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