Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Bestehens einer Einstehensgemeinschaft im einstweiligen Rechtsschutz Orientierungssatz 1. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erf
§ 7Abs.
3a SGB II zu widerlegen. Das Sozialgericht hat sich ausführlich mit dem vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt und der durchgeführten Beweisaufnahme auseinandergesetzt und diesen in einer nicht zu beanstandenden Weise gewürdigt. Randnummer 27 Der Antragsteller hat auch in der Beschwerdeinstanz keine neu hinzugetretenen Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine andere Beurteilung des Sachverhaltes rechtfertigen könnten. Der Senat hat somit keinen Anlass gesehen, von der Entscheidung des Sozialgerichts abzuweichen. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller auf die Frage des Sozialgerichts, welche Veränderungen sich seit der Trennung von Frau P ... ergeben hätten, keine überzeugende Antwort geben konnte. Vielmehr führte er aus, er sei auch weiterhin täglich bei Frau P und bringe das Kind auch zur Schule bzw. zum Hort. Daraus lässt sich schließen, dass sich letztlich nach der Trennung die Lebensumstände nicht verändert haben. Randnummer 28 Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass es ihm offen steht, auf welche Weise er das Umgangsrecht mit seinem Sohn wahrnimmt. Er berücksichtigt jedoch nicht, dass sich nach der Aussage der Zeugin P. nur eine Schlafmöglichkeit für ihn bietet, nämlich ihr Bett. Eine andere Möglichkeit zu übernachten (Schlafcouch) ist nicht vorhanden. Das Übernachten in einem Bett lässt eher auf eine Partnerschaft schließen als dagegen; der Umstand ist jedenfalls nicht geeignet,
§ 7Abs.
3a SGB II zu widerlegen. Gerade wenn keine geeignete Übernachtungsmöglichkeit in einer Wohnung besteht, liegt es bei einem rein freundschaftlichen Verhältnis, wie es der Antragsteller behauptet, nahe, dass er erst morgens aus seiner nicht weit entfernt liegenden Wohnung (10 Minuten Fußweg) in die der Zeugin P ... geht. Eine andere Alternative wäre es, in der Wohnung der Zeugin ein zusammenklappbares Gästebett aufzustellen. Der Antragsteller konnte letztlich auch in der Beschwerdeinstanz nicht nachvollziehbar erklären, warum er mit der Zeugin in einem Bett übernachtet, nur um früh morgens zur Kinderbetreuung in der Wohnung zu sein. Randnummer 29 Soweit der Antragsteller darauf abstellt, bei den in der Wohnung von Frau P. gefundenen "Männersachen" handele es sich "im Wesentlichen" um die der Frau P ..., vermag auch dies
(weiteren) Bestehens einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu widerlegen. Zum einen liegt darin ein Zugeständnis, dass er einen Teil seiner Sachen in der Wohnung der Frau P ... untergebracht hat. Zum anderen ist es nicht glaubhaft, dass er beispielsweise keinen Rasierapparat nach den Nächten, in denen er in der Wohnung der Frau P übernachtet, verwendet. Nach dem Durchsuchungsbericht vom
- April 2010 befanden sich im dortigen Bad zwei Rasierpinsel, während im Bad der elterlichen Wohnung keine dem Antragsteller zuzuordnenden Utensilien gefunden wurden. Randnummer 30 Eine Trennung von Frau P ... lässt sich auch nicht aus den Einlassungen des Antragstellers zur Aufbringung/Entfernung seines Namensschildes vom Klingel- und Briefkastenschild deren Wohnung begründen. Ausweislich des Durchsuchungsberichts vom
- April 2010 sei sowohl auf der Klingel als auch auf dem Briefkasten nur der Name der Zeugin vermerkt, somit sei für den Zeitraum ab Mai 2010 nachgewiesen, dass sich allein der Name der Zeugin darauf befinde. Der Antragsteller irrt jedoch, wenn er davon ausgeht, es sei für den streitgegenständlichen Zeitraum unerheblich, ob sich sein Name zu einem früheren Zeitpunkt auf der Klingel und dem Briefkasten befunden hat. Die behauptete Trennung von Frau P ... datiert er auf den Herbst
- Danach (bis 2006) war sein Name unstreitig noch auf dem Klingel- und Briefkastenschild vermerkt. Die Anbringung des Namens des Antragstellers, insbesondere auf dem zur Wohnung der Frau P gehörenden Briefkastens hatte nach seinen Angaben seinen Grund darin, dass sein Vater die Post nicht lesen sollte. Das indiziert aber gleichzeitig, dass er als Postadresse die der Frau P angegeben haben muss. Dies bedeutet zudem, dass er offensichtlich auch nach dem Herbst 2004 noch ein größeres Vertrauen (zumindest was das Einhalten des Briefgeheimnisses angeht) zu Frau P ... als zu seinen Eltern hatte. Auch dieser Umstand spricht nicht für eine vollzogene Trennung. Das Auffinden behördlicher Bescheide in ihrer Wohnung lässt sich schließlich nicht plausibel damit begründen, dass der Antragsteller mit Frau P ... darüber reden wollte. Nicht erklärt ist damit, warum er die Post in der Wohnung beließ, während in der elterlichen Wohnung keinerlei Schriftstücke aufzufinden waren. Randnummer 31 Gegen eine Trennung spricht insbesondere weiterhin, dass für den Antragsteller entgegen seiner Einlassung in der Beschwerde - die Möglichkeit besteht, auf das Konto der Frau P ... zuzugreifen. Die ihm immer noch eingeräumte Verfügungsbefugnis berechtigt ihn, auch ohne den Besitz der EC-Karte beispielsweise vom Bankschalter direkt Geld von deren Konto abzuheben. Randnummer 32 Auch den Verbleib der Frau P als Begünstigte in seiner Rentenversicherung spricht gegen eine vollzogene Trennung. Wenn der Antragsteller angibt, er sei davon ausgegangen, dass die Begünstigung nicht habe auf seinen minderjährigen Sohn übertragen werden können, so erscheint dies als Schutzbehauptung. Es wäre ein Leichtes gewesen, bei seiner Versicherung entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dafür aber sah er aber offensichtlich keine Notwendigkeit. Schließlich sind auch seine Ausführungen zur Nutzung des PKW und eines entsprechenden Ausgleichs derselben durch die Vornahme kleinerer Reparaturen und des Reifenwechsels nicht geeignet,
§ 7Abs.
3a SGB II zu widerlegen. Finanziell mag die Nutzung ausgeglichen sein. Allerdings berücksichtigt diese Sichtweise nicht in ausreichendem Umfang die dadurch auch zum Ausdruck kommende gegenseitige Bereitschaft, in "Notsituationen" zu helfen. Dies allein spricht naturgemäß nicht für das Bestehen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. In der Zusammenschau ergibt sich jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes noch ein Näheverhältnis, das eine Trennung als nahezu ausgeschlossen erscheinen lässt. Gleiches gilt für das Verbringen eines gemeinsamen Urlaubs und das Überlassen des Wohnungsschlüssels. Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Erklärungen dafür gefunden, warum er seinen Urlaub zusammen mit Frau P ... verbracht hat. Wäre es ihm nur um den Umgang mit seinem Sohn gegangen, hätte er mit diesem allein wegfahren können. Auch das Überlassen des Wohnungsschlüssels erklärt sich aus der konkreten Ausgestaltung der Wahrnehmung des Umgangsrechts nicht zwingend. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch ist dies aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich, wozu er den Wohnungsschlüssel benötigt, warum er mithin die Möglichkeit haben muss, die Wohnung der Frau P ... in ihrer Abwesenheit zu betreten. Wenn er morgens den Sohn versorgt und ihn zur Schule bringt, könnte er beispielsweise einfach die Tür hinter sich zuziehen. Randnummer 33 Der Antragsteller, Frau P ... und deren gemeinsamer Sohn konnten ihren Bedarf durch das Einkommen der Frau P ... und das Kindergeld decken. Für die Zeit bis
- Dezember 2010 verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts unter Bezug auf die des Antragsgegners. Randnummer 34 Auch ab
- Januar 2011 besteht keine Hilfebedürftigkeit. Nach § 19, 20 Abs. 4, 23 Abs. 1, 77 Abs. 4 Nr. 3 SGB II setzt sich der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zusammen aus der Regelleistung für den Antragsteller und Frau P ... in Höhe von je 328,00 EUR und für den Sohn in Höhe von 251,00 EUR. Hinzuzurechnen sind nach § 22 SGB II die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 354,55 EUR. Vom Bedarf des Sohnes ist das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR/Monat (§ 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) in Abzug zu bringen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Es verbleibt ein Bedarf für ihn in Höhe von 185,18 EUR (369,18 EUR (Sozialgeld zzgl. 1/3 KdU) abzgl. Kindergeld). Dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.077,54 EUR ist das Einkommen der Frau P ... gegenüberzustellen. Der Senat geht zugunsten des Antragstellers von einem seit Mai 2010 unveränderten Bruttogehalt von 2.140,63 EUR ohne Nachtzuschläge (= Nettogehalt in Höhe von 1.431,84 EUR) aus. Vom Nettogehalt sind der Grundfreibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 77 Abs. 3 SGB II n.F, § 30 SGB II a.F. in Höhe von 210,00 EUR (20% von 700,00 EUR zzgl. 10% von 700,00 EUR) in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.121,84 EUR. Damit kann der bereits um das Kindergeld bereinigte Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt werden. Randnummer 35 Soweit sich ein Anspruch des Antragstellers auf einen Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung nach § 26 SGB II ergeben könnte, war über diesen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu entscheiden. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Sozialgerichts in seinem Beschluss hat der Antragsteller auch in der Beschwerdeinstanz keine Angaben zur Höhe der Beiträge bzw. den Anspruch nicht hilfsweise geltend gemacht. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 37 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).