Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Orientierungssatz 1. Für die Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen einem Arbeitsunfall und einer
§ 8Nr.
15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –
§ 8Nr.
17). Randnummer 22 Ausgehend hiervon liegt keine ernste Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die von der Klägerin als Unfallfolgen angeschuldigten Rückenbeschwerden im Wesentlichen durch den Arbeitsunfall vom
- Juli 2005 verursacht worden sind. Randnummer 23 Für einen solchen Zusammenhang lassen sich zwar das Einsetzen subjektiver Beschwerden und die ärztliche Konsultation in enger zeitlicher Beziehung zum Unfallereignis anführen. Erste Zweifel an einer wesentlichen Kausalbeziehung zwischen ihm und den Rückenschmerzen kommen aber bereits angesichts des klinischen Erstbefundes und des nachfolgenden Krankheitsverlaufs auf. So hat Dr. S. das Kreuz- und Steißbein jeweils als unauffällig beschrieben sowie das Hämatom anstatt im LWS- im Gesäßbereich lokalisiert. Dipl.-Med. B. hat Rückenbeschwerden zwar auch für den
- Juli 2005 bestätigt. Gegenüber dem gut fünf Stunden nach dem Unfall aufgesuchten Dr. S. hatte die Klägerin jedoch gerade keine Rückenschmerzen angegeben. Diese hat vielmehr erstmals Dr. W. für den
- September 2005 dokumentiert. Eine solche zeitliche Lücke in den beklagten Beschwerdeäußerungen macht eine Verletzung der Wirbelsäule unwahrscheinlich, zumal die von der Klägerin gegenüber Dipl.-Med. B. seit dem
- April 2006 angegebene stetige Beschwerdezunahme mit wachsendem Abstand zum angeschuldigten Ereignis für eine unfallbedingte Erklärung uncharakteristisch ist. Hinweise für leichte radikuläre Störungen in Höhe L4/5 und L5/S1 fanden sich laut Dr. F. sogar erst über ein Jahr nach dem Unfall im Rahmen der EMG/ENG-Ableitungen, nachdem die von Dr. W. am
- Dezember 2005 und
- Januar 2006 durchgeführten neurologischen Untersuchungen noch unauffällig waren. Randnummer 24 Gewichtige Zweifel an einer im Wesentlichen traumatischen Bedingtheit der Rückenbeschwerden werden ferner durch die erhobenen bildgebenden Befunde hervorgerufen, denen keinerlei verletzungstypische Veränderungen als erklärende Ursache der Rückenschmerzen zu entnehmen sind. Anzeichen für frische knöcherne Läsionen haben auf den Röntgenaufnahmen vom Unfalltag weder Dr. S. noch Dr. R. ausmachen können. Irgendwelche Anhaltspunkte für Traumafolgen hat auch Dr. W. auf den Aufnahmen vom
- Dezember 2005 und
- Januar 2006 nicht gefunden, was wiederum der Auswertung der ebenfalls von ihm gefertigten Röntgenaufnahme vom
- September 2005 durch Dr. R. entspricht. Diese übereinstimmende Bewertung der Röntgenbilder geht konform mit den vorliegenden CT- und MRT-Befunden. So hat nicht nur Dipl.-Med. M. auf dem CT der unteren LWS vom
- November 2005 eine Fraktur ausgeschlossen. Vielmehr gehen auch aus dem MRT der LWS vom
- Mai 2006 kein Frakturanhalt oder der Nachweis eines (traumatisch bedingten) Bandscheibenvorfalls bzw. einer ausgeprägten Bandscheibenvorwölbung hervor. Der aus dem MRT der LWS vom
- Dezember 2006 abgeleitete Verdachtsbefund eines Bandscheibenvorfalls bei L4/5 wird sowohl durch das MRT vom
- Mai als auch durch dasjenige vom
- Dezember 2007 entkräftet, womit sich die Frage einer etwaigen traumatischen Ursache schon nicht mehr stellt. Indizien für abgelaufene Frakturen lassen sich schließlich auch nicht aus dem MRT vom
- März 2008 gewinnen. Insgesamt fehlen damit jegliche Ansatzpunkte für wenigstens minimale Begleitverletzungen, was ebenfalls stark gegen die Wesentlichkeit der Unfalleinwirkung spricht (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Aufl. 2010, Abschn. 8.3.2.6.3, S. 436). Randnummer 25 Ernste Zweifel an der Wesentlichkeit des Unfallzusammenhangs werden beim Senat schließlich deshalb geweckt, weil eine konkurrierende Ursache als einleuchtende und vom Unfallereignis unabhängige Erklärung der Rückenbeschwerden gesichert ist. So ist im Bereich der LWS der Klägerin durch die bildgebenden Befunde vom
- Juli,
- September,
- November und
- Dezember 2005,
- Januar und
- Dezember 2006 sowie
- März 2008 in Form deutlicher Sklerosierungen der Zwischenwirbelräume, einer Osteochondrose sowie spornartiger Randzackenausziehungen an den Deck- und Bodenplatten des dritten, vierten und fünften Lendenwirbelkörpers ein fortgeschrittener Vorschaden belegt. Im Verhältnis zum abgelaufenen Trauma kommt ihm nach den Darlegungen von Dr. R. ein so überragendes Gewicht zu, dass es der Unfalleinwirkung zur Auslösung der Beschwerden nicht bedurft hätte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- April 2005 – B 2 U 27/04 R –
§ 8Nr.
15.; Urteil vom
- Januar 2007 – B 2 U 8/06 R – juris). Diese Einschätzung ist für den Senat plausibel, weil Dr. R. bereits den Aufnahmen vom
- August 2003 deutliche Sklerosierungen der Boden- bzw. Deckplatten des zweiten bis fünften Lendenwirbelkörpers mit Verschmälerungen der Zwischenwirbelräume L4/5 und L5/S1 entnommen und Dipl.-Med. M. auf dem CT vom
- November 2005 genau in diesen Etagen Bandscheibenvorwölbungen mit Nervenbeeinträchtigungen festgestellt hat. Derartige Veränderungen können akute bzw. chronische Schmerzsymptome ohne Weiteres erklären, zumal Dipl.-Med. M. anstatt auf eine traumatische Erklärung ausdrücklich auf einen Entzündungszustand der Ileosakralgelenke als Ursache abgestellt hat. Dass eine entsprechende Symptomatik in der Vergangenheit bereits vor dem als Ursache angeschuldigten Arbeitsunfall bestanden hat, wird nicht nur durch die Vorstellung der Klägerin bei Dipl.-Med. B. am
- April 2003 nachgewiesen. Vielmehr befand sich die Klägerin wegen Rückenbeschwerden nach den Einträgen in den SV-Ausweisen bereits in den Jahren 1976, 1979, 1982 und 1984 in Behandlung und war deswegen jeweils über mehrere Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Dies bleibt auch angesichts eines erneuten Beschwerdeeintritts am
- Juli 2005 eine mögliche Erklärung, da es sich beim beschriebenen Schadensbild um einen typischen degenerativen Verschleiß mit Phasen der Beschwerdefreiheit handelt, wie Dr. R. unter Literaturauswertung nachvollziehbar dargestellt hat. Randnummer 26 Sind aus der durchgemachten Beckenprellung keine Folgen verblieben und die Rückenbeschwerden der Klägerin einschließlich der damit verbundenen Funktionseinschränkungen nach alledem nicht als Unfallfolgen wahrscheinlich zu machen, so dass die Erwerbsfähigkeit nicht (ihretwegen) unfallbedingt gemindert ist, konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 28 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.