dem Recht der DDR und
dem Dritten Buch der RVO gehandelt hat.
2 S. 1 RVO gelten Unfälle, die
dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle waren, als Arbeitsunfälle i. S. des 3. Buches der RVO. (Rn.41) 2.
SchutzErwVO erhielten Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten einen Unfall erlitten, Leistungen der Sozialversicherung und betriebliche Lohnausgleichszahlungen wie bei einem Arbeitsunfall. Hierzu zählte der Schulbesuch mit Sportunterricht in den Arbeitsgemeinschaften (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend SG Stendal, 30. Juni 2006, S 6 U 49/07, Beschluss
gehend BSG,
der Unfallmeldung vom 29. November 1974 sei die Klägerin
dem gehockten Sprung sicher zum Stand gekommen. Beim Beugen des rechten Knies habe es geknackt und die Klägerin habe dort Schmerzen verspürt. Sie habe sich eine Verrenkung des rechten Knies zugezogen. Dr. A. habe das rechte angeschwollene Knie mit einem Zinkleimverband behandelt. Randnummer 4 Der Arbeitgeber der Klägerin, das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung A., setzte die Beklagte mit Schreiben vom
dem von der Beklagten beigezogenen Arztbrief von Dr. G. vom
Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts aus. Randnummer 7 Dipl.-Med. B. vom Fachkrankenhaus V.-G. teilte im Schreiben zur Vorlage bei der Versicherung vom 12. Februar 2001 mit, bei der Klägerin sei im Juli 2000 eine posttraumatische Varusgonarthrose mit drittgradigem Knorpelschaden im medialen Kompartment bei Zustand
vorderer Kreuzbandruptur diagnostiziert worden. Der Schaden des vorderen Kreuzbandes könne nur traumatischer Genese sein. Die Klägerin habe über einen Schulunfall vom
Ermittlungen der Beklagten fanden sich im Kreiskrankenhaus S., im Fachkrankenhaus für Rheumatologie und Orthopädie Vogelsang, in der Gemeinschaftspraxis Dipl.-Med. S. und Dr. B. (Durchgangsärzte in S.), beim Facharzt für Chirurgie Dr. B. in S., in der Gemeinschaftspraxis Dres. B. und Dyck oder bei Frau Dipl.-Med. W. in S. keine ärztlichen Befunde, auch nicht der medizinische Erstbefund. Randnummer 9 Die Klägerin teilte mit, nur Frau Dr. A. habe die Behandlung durchgeführt. Auf Anfrage teilte Herr Dr. A. unter dem
vollziehbar, dass es
dem Sprung beim Aufkommen zu einer Distorsion im Sinne einer Flexion mit Valgus- und Außenrotationsstreßsituation gekommen sei. Das Knacken im Kniegelenk und die sofort auftretenden Schmerzen nebst Bewegungseinschränkung und schnell auftretender Schwellung sprächen für einen Kniebinnenschaden. Eine Kompensation über die Muskulatur sei über einen Zeitraum von 10 bis 20 Jahren möglich. Angesichts der Instabilität entwickle sich eine mediale Arthrose sekundär mit einem entsprechenden Meniskusschaden. Dies sei eine logische Folge eines Kreuzbandschadens. Posttraumatisch seien arthrotische Veränderungen
10 bis 15 Jahren in 95 % der Fälle zu erwarten. Die Klägerin habe sich Ende der 90er Jahre bei weiterführender Arthrose und deutlicher Varusfehlstellung und nicht mehr kompensierbarer Schmerzsymptomatik in Behandlung begeben. Eine Brückensymptomatik liege in Form einer temporären Kompensation des Schadens vor, wobei es aber zu einer erheblichen sekundären Knorpelschädigung gekommen sei. Ein ursächlicher Zusammenhang sei aus diesen Gründen gegeben. Randnummer 12 Das Kreiskrankenhaus S. übersandte mit Schreiben vom
Aufforderung der Beklagten an die Krankenkasse der Klägerin einen Auszug aus dem Leistungsverzeichnis betreffend Erkrankungen der Kniegelenke vorzulegen, teilte die Barmer S. mit, die Mitgliedschaft der Klägerin bestehe dort seit 1. August 1991. Dem Leistungsverzeichnis ist eine HWS-Stauchung
Schleudertrauma am
teil gereichen. Ferner legte die Klägerin ihrer Widerspruchsbegründung die unter dem 1. April 2003 verfassten Angaben von D. K. bei. Herr K. bekundete hierin, er komme der Bitte der Klägerin
und wolle die Umstände des Sportunfalls vom 25. November 1974 schildern, an die er sich sehr gut erinnere, da er unmittelbar zugegen gewesen sei. Er sei damals Sportlehrer/Übungsleiter gewesen und habe zur selben Zeit in der gleichen Turnhalle die Parallelgruppe trainiert.
dem Sprung der Klägerin habe er ihren Zusammenbruch gehört und gesehen. Auf Bitte der Sportlehrerin M. habe er die Klägerin
Hause gefahren. Zwei Tage später habe er die Klägerin zu ihrer Hausärztin Dr. A. gefahren, die ihn dann über die Diagnose Kreuzbandriss informiert habe. Die verantwortliche Sportlehrerin habe daraufhin die Unfallmeldung verfasst. Randnummer 18 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu ihren Lasten gehe. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls setzte voraus, dass der Körperschaden als anspruchsbegründende Tatsache mit der notwendigen Gewissheit zu beweisen sei. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, dass die Klägerin Verletzungen am Knie erlitten habe, die weitere Behandlungen erforderten. Der Gesundheitsschaden erfordere jedoch den Vollbeweis, die bloße Möglichkeit eines solchen reiche nicht aus. Im Übrigen sei der beschriebene Bewegungsablauf nicht geeignet gewesen, eine Kreuzbandruptur zu verursachen, daher sei davon auszugehen, dass lediglich eine harmlose Verrenkung des rechten Kniegelenkes vorgelegen habe. Randnummer 19 Die Klägerin hat mit der am 15. Januar 2004 erhobenen Klage beim Sozialgericht Stendal ihr Begehren weiterverfolgt und beantragt, das Ereignis vom 25. November 1974 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. Sie hat vorgetragen,
dem Unfall sei ihr rechtes Knie ohne jegliche Anstrengung oft angeschwollen und habe starke Schmerzen verursacht.
dem sie über den Zeitraum von 20 Jahren die in zunehmend kürzeren Abständen auftretenden starken Schmerzen und Schwellungen im rechten Knie nicht mehr habe kompensieren können, sei sie im Juni 1999 erstmals im Krankenhaus S. operiert worden. Sie leide unter einer posttraumatischen Varusgonarthrose mit drittgradigem Knorpelschaden im medialen Kompartement bei Zustand
vorderer Kreuzbandruptur im rechten Knie. Unter dem 13. Februar 2004 hat die Klägerin vorgetragen, einen weiteren Unfall im Sinne eines Wegeunfalls erlitten zu haben und sich hierbei Prellungen an beiden Kniegelenken mit deutlich sichtbarem Anschwellen rechts nebst Seitenbanddehnung rechts zugezogen zu haben. Die Prozessbevollmächtigte hat ergänzend vorgetragen, die Klägerin habe
dem hier im Streit stehenden Unfall die Unfallmeldung gemeinsam mit der Lehrerin Ilse Meyer am 29. November 1974 aufgenommen und übersandt. Durch diese Unfallmeldung sei der
weis erbracht worden, dass die Klägerin einen Unfall am 25. November 1974 im Schulsport erlitten habe. Der Umstand, dass bei den zur Aufbewahrung zuständigen Stellen, wie auch bei Dr. A., die Erstbefundungsunterlagen nicht mehr vorhanden seien, könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Es sei
vollziehbar dargestellt, dass es
dem Pferdsprung beim Aufkommen zu einer Distorsion im Sinne einer Flexion mit Valgus- und Außenrotationsstresssituation gekommen sei. Das Knacken im Kniegelenk und die danach auftretenden Schmerzen mit Bewegungseinschränkung bei schneller Schwellung sprächen für einen Kniebinnenschaden. Der Unfall sei mit einer vorderen Kreuzbandruptur des rechten Kniegelenks vereinbar.
dem Unfallereignis 1974 seien keine weiteren Beschwerden, die für die Klägerin fühlbar gewesen wären, aufgetreten, da eine Kompensation über einen Zeitraum von 10 bis 20 Jahren möglich sei.
Ansicht von Dipl.-Med. B. sei dies eine logische Folge
einem Kreuzbandschaden. Randnummer 20 Das Sozialgericht hat vom Facharzt für Orthopädie Dr. S. unter dem 29. Oktober 2005 ein Gutachten eingeholt. Der Gutachter hat dargelegt, der ursächliche Zusammenhang zwischen der geschützten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sei schwierig zu beurteilen, da eine ärztliche Befunderhebung fehle. Auch der Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung, etwa dem Verdrehtrauma
dem Sprung mit Kreuzbandruptur, und der
folgenden Ausbildung einer schweren Arthrose sei schwierig zu beurteilen. Die vordere Ruptur des Kreuzbandes könne Ursache einerseits der Meniskusschädigung, andererseits der ausgeprägten Arthrose sein. Entscheidend sei, welcher Unfall zur Kreuzbandruptur geführt habe. Der Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. November 1974 und der vorderen Kreuzbandruptur erscheine ihm wahrscheinlich, wenn auch aufgrund eines ärztlichen Befundes nicht endgültig zu beweisen. Im Übrigen teile er die Auffassung des behandelnden Orthopäden Dipl.-Med. B. zum Zusammenhang einer vorderen Kreuzbandruptur mit einer sich später ausbildenden Arthrose geteilt. Randnummer 21 Die Beklagte hat dem Gutachten von Dr. S. insoweit widersprochen, als der Erstgesundheitsschaden als anspruchbegründende Tatsache vollbeweislich zu sichern sei. Der Kniebinnenschaden sei erst 24 Jahre
dem angeschuldigten Ereignis erstmalig befundet worden. Randnummer 22 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine Eidesstattliche Versicherung der Klägerin selbst vom 31. Juni 2006 beigebracht,
der sie bekundet, beim damaligen Schulunfall einen Kreuzbandriss erlitten zu haben, der zu den heutigen Verletzungen ihres rechten Kniegelenks geführt habe. Sie habe vor oder
dem Ereignis vom
forschungen im Kreisarchiv keine Behandlungsunterlagen gefunden worden seien. Im Übrigen hat die Ärztin auf die Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren
Abschluss der Behandlung hingewiesen. Randnummer 25 Mit Gerichtsbescheid vom
dem Ereignis von den Sportlehrern K. und M. informiert worden sei. Randnummer 27 Das Sozialgericht Stendal hat hierauf in der mündlichen Verhandlung vom
ihrem Sprung über das Pferd gehört habe. Da die Klägerin danach nicht in der Schule gewesen sei, sei er zwei Tage später zur Klägerin gefahren und habe sie in seinem Auto zu Dr. A. gebracht. Bei der Untersuchung bei Dr. A. sei er nicht zugegen gewesen.
dem der Zinkleimverband bei der Klägerin angelegt gewesen sei, habe ihm Dr. A. gesagt, es handele sich um einen Kreuzbandriss.
dem Arztbesuch habe er der Klassenlehrerin und der Sportlehrerin M. mitgeteilt, was er von Dr. A. gehört habe. Auf
frage hat der Zeuge erklärt, er habe zunächst gedacht, eine Ruhigstellung des Beines sei erst einmal ausreichend. Als es allerdings
zwei Tagen nicht besser geworden sei, habe er die Klägerin zum Arzt gefahren. Im Übrigen wird wegen der Zeugenvernehmung ergänzend Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom
dem Unfall über einen Zeitraum von über 20 Jahren keine Hinweise darauf, dass sie wegen einer Knieverletzung behandelt worden wäre. Die Aussage des Zeugen Kramp habe die Kammer aufgrund von Ungereimtheiten nicht davon überzeugen können, dass am Unfalltag ein Kreuzbandriss stattgefunden habe. Randnummer 29 Gegen dieses
Zurückweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Stendal erlassene Urteil, welches der Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten am
wie vor nicht in der Lage, Krankenunterlagen zum
weis der durch den Unfall 1974 eingetretenen Schädigung ihres rechten Kniegelenks vorzulegen. Die damalig behandelnde Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. A. könne sich nicht mehr erinnern und habe die Krankenunterlagen der Klägerin vernichtet. Zwar sei der Zeuge K. bei der Behandlung durch Dr. A. nicht dabei gewesen, aber als sie mit Dr. A. den Warteraum betreten habe, habe die Ärztin ihm auf seine Frage mitgeteilt, es liege ein Kreuzbandriss im rechten Kniegelenk vor, worauf er ihre damalige Klassenlehrerin und Sportlehrerin davon in Kenntnis gesetzt habe. Sie habe einen Zinkleimverband getragen und das rechte Bein ruhig stellen sollen. Es sei auch damals ohne weitere röntgenologische Diagnostik möglich gewesen, eine derartige Diagnose zu stellen. Randnummer 30 Die Klägerin hat weiter vorgetragen, ihre ehemalige Klassenlehrerin G. H. hätte vernommen werden müssen, da sie
dem Schulunfall von dem Sportlehrer K. erfahren habe, dass Dr. A. bei ihr einen Kreuzbandriss diagnostiziert habe. Frau H. habe auch regelmäßig Krankenbesuche bei ihr gemacht und sei über deren gesundheitlichen Zustand informiert gewesen. Aus ihrem Sozialversicherungsausweis ergebe sich, dass sie
dem Schulunfall bis zum
Ansicht dieses Arztes seien Kreuzbandrisse mit 98%-iger Sicherheit immer an ein Unfallereignis gekoppelt. Nur in ganz geringen Fällen spielten degenerative Verschleißprozesse eine Rolle. In den 70er Jahren hätten Kniebinnenschäden wie z.B. Kreuzband-, Seitenband- und Meniskusschäden mittels Röntgenuntersuchungen nicht diagnostiziert werden können. Im Fall der Klägerin liege ein Unfallereignis vor, das für den Kniebinnenschaden, welcher erst viel später aufgetreten sei, verantwortlich sei. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt, Randnummer 32 das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom
Randnummer 38 Die Klägerin beschränkt mit ihrem nunmehrigen Antrag die Klage auf Feststellung als Arbeitsunfall nebst Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen als Unfallfolge. Die verbliebene Klage ist zulässig, da ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG klären lassen kann (BSG vom
dem Recht der DDR und
dem Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) handelte. Randnummer 42 Der hier streitige Unfall hat sich in der DDR ereignet. Seine Feststellung als Arbeitsunfall richtet sich daher aufgrund der Übergangsregelungen der §§ 212 und 215 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
2 RVO in der am
dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle waren, als Arbeitsunfälle im Sinne des Dritten Buches der RVO. Das gilt
2 Satz 2 Nr. 1 RVO aber nicht für Unfälle, die einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst
dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die
dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären. Dieser Ausschlusstatbestand greift hier nicht. Der Unfall vom 25. November 1974 ist einem Träger der Unfallversicherung zwar erst
dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden. Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls sowohl
dem Dritten Buch der RVO als auch dem Recht des Beitrittsgebiets vor. Randnummer 43 Arbeitsunfall ist
1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Randnummer 44 Seine Feststellung erfordert im Regelfall, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des erlittenen Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung des Arbeitsunfalls (BSG vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 26/06 R - juris). Randnummer 45 Gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 lit. b RVO gehören Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen zum versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Verrichtung, bei welcher sich der Unfall ereignete, muss zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule gehören. Dies betrifft Verrichtungen während des Schulunterrichtes einschließlich Arbeitsgemeinschaften, wenn diese im inneren organisatorischen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen. Versicherte Tätigkeit
1 Nr. 14 lit. b RVO ist nur der Schulbesuch. Er erstreckt sich auf Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und solche im Rahmen sog. Schulveranstaltungen. Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs besteht auch bei Verrichtungen kein Versicherungsschutz, die durch den Schulbesuch bedingt sind (BSG vom
dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht der gesetzlichen Versicherung gegen Arbeitsunfälle.
SchutzErwVO (GBl I, Nr. 22/1973) erhalten Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten einen Unfall erleiden, Leistungen der Sozialversicherung und betriebliche Lohnausgleichszahlungen wie bei einem Arbeitsunfall. § 2 lit.e VersSchutzErwVO stellt den Besuch der zehnklassigen bzw. erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, der Spezialschule, der Spezialklasse oder Sonderschule und die Teilnahme der Schüler an der Tageserziehung, an außerschulischen Veranstaltungen sowie an der organisierten Feriengestaltung den Tätigkeiten
SchutzErwVO gleich. Für den Schulbesuch der Klägerin mit Sportunterricht in der Arbeitsgemeinschaft liegen danach die Voraussetzungen eines
dem Recht des Beitrittsgebiets anzuerkennenden Arbeitsunfalls vor. Die Klägerin hat aus den oben zu § 539 Abs. 1 Nr. 14 lit. b RVO dargelegten Gründen, die auf die Regelung des § 2 lit. e Vers-SchutzErwVO wegen ihres vergleichbaren Wortlauts und Inhalts zu übertragen sind, während des Besuchs der POS einen Unfall und als Folge eine Verrenkung bzw. Schwellung des rechten Knies erlitten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Randnummer 47 Durch das Aufkommen
dem Sprung über das Übungsgerät Pferd hat die Klägerin ein Trauma im rechten Kniegelenk erfahren und dadurch einen Unfall erlitten. Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang, wie das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden vor, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (BSG vom
dem Unfall gefertigten Unfallmeldung und der Aussage des Zeugen K. über die Durchführung einer ärztlichen Behandlung auch keine Zweifel daran, dass die in der Unfallmeldung vermerkten Schmerzen und die von der Klägerin glaubhaft behauptete Schwellung unmittelbar
dem Unfall auch vorgelegen haben. Der Zeitdifferenz zwischen Unfall und Unfallmeldung kommt insoweit Bedeutung zu, als nicht anzunehmen ist, dass noch vier Tage
dem Unfall eine Unfallmeldung aufgesetzt worden wäre, wenn es sich um einen folgenlosen Vorgang gehandelt hätte. Randnummer 49 Soweit die Klägerin die Gesundheitsschäden posttraumatische Varusgonarthrose des rechten Kniegelenks mit altem vorderen Kreuzbandriss, Knorpelschaden und altem resezierten Teilriss des Innenmeniskus festgestellt wissen will, ist sie durch den angegriffenen Bescheid vom
dem Sprung über das Sportgerät entstanden, fehlt es an einer belastbaren ärztlichen bzw. medizinischen Erstbefundung, die von dieser gesicherten Diagnose ausgeht. Randnummer 51 Bei einer erstmaligen Sicherung des Kreuzbandrisses für das Jahr 1999 ist der Zusammenhang mit dem Unfall nicht wahrscheinlich. Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der geltend gemachten Gesundheitsstörung gilt der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung, mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt nicht (vgl. BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Zur Vermeidung eines
der naturwissenschaftlich-philosophischen Betrachtungsweise denkbaren unendlichen Ursachenzusammenhangs (Bedingungs- bzw. Äquivalenztheorie) wird die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung rechtlich relevante Kausalität
der "Theorie der wesentlichen Bedingung" eingegrenzt. Danach ist nur die Bedingung rechtlich erheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens "wesentlich" beigetragen hat (Ricke in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rn. 4, 15 m.w.N.). Das bedeutet, dass nicht jede Gesundheitsstörung, die im naturwissenschaftlichen Sinne durch das angeschuldigte versicherte Ereignis beeinflusst worden ist, rechtlich dessen Folge ist, sondern nur der Gesundheitsschaden, der "wesentlich" durch das Ereignis verursacht worden ist. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Gesichtspunkte hierfür sind Art und Ausmaß der Einwirkung sowie der konkurrierenden Ursachen, der zeitliche Ablauf des Geschehens, das Verhalten des Versicherten
dem Unfall, die Krankheitsgeschichte unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Erkenntnisse sowie ergänzend auch der Schutzzweck der Norm (BSG, Urteil vom
24 Jahren außerhalb des zeitlichen und örtlichen unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Unfallereignis durch Dr. A. festgestellte Diagnose einer älteren Kreuzbandruptur ist nicht mit dem Knieschaden in Verbindung zu bringen. Randnummer 53
Mitteilung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes S. vom 10. Mai 2001 war der damals zuständigen Arbeitsschutzinspektion H. nicht der von der Klägerin behauptete Schulsportunfall gemeldet worden. Auch Dr. K. vom Gesundheitsamt A. S. hat trotz intensivster
forschung keine Behandlungsunterlagen der Klägerin ausfindig machen können. Bis auf die vorliegende Unfallmeldung existieren damit keine medizinischen Unterlagen zu den Folgen des Unfalls. Randnummer 54 Die Zeugenaussage des Sportlehrers K. und die Angaben der Klägerin selbst über die damalige Mitteilung von Dr. A. gegenüber ihnen, es liege ein "Kreuzbandriss" vor, können als wahr unterstellt werden. Hiervon ausgehend kann der Senat sich dennoch nicht von der Richtigkeit dieser von Dr. A. mitgeteilten Diagnose "Kreuzbandriss" als Gesundheitserstschaden überzeugen. Zunächst ist nicht klar, ob Dr. A. lediglich von einem Verdacht auf Kreuzbandriss oder von einer gesicherten Diagnose ausging. Da Dr. A. selbst an den Fall keine Erinnerung mehr hat, kann dies aus ihrer bloßen Äußerung gegenüber dem Zeugen Kramp als Begleitperson nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus bleibt ungeklärt, ob und aufgrund welcher Untersuchungen Dr. A. als nicht einschlägige Fachärztin zu ihrer Diagnose bzw. dem Diagnoseverdacht kam. Allein die Behauptung einer Allgemeinmedizinerin, es könne ein Kreuzbandriss gegeben sein, ohne Belege anhand welcher Untersuchungsmethoden und aufgrund welcher Symptome auf die Diagnose geschlossen wurde, reicht zur Überzeugungsbildung des Senats von dem Kreuzbandriss nicht aus. Randnummer 55 Auch eine Vernehmung der Sportlehrerin M. und der Klassenlehrerin H. kann das Fehlen eines belastbaren medizinischen Erstbefundes hinsichtlich der Unfallfolgen nicht ersetzen, so dass eine Befragung entbehrlich war. Der Zeuge K. ist als nähere Beweisperson vernommen worden, so dass die von ihm informierten Hören-Sagen-Zeugen geringeren Beweiswert hinsichtlich der behaupteten Aussage von Dr. A. haben. Es kann auch insoweit unterstellt werden, dass der Zeuge K. den Zeuginnen M. und H. mitteilte, die Klägerin habe einen Kreuzbandriss erlitten. Da schon die angebliche Mitteilung von Dr. A. gegenüber dem Zeugen K., die Klägerin habe einen "Kreuzbandriss", nicht zur Überzeugung des Senats vom Vorliegen dieser Diagnose ausreicht, können die vom Zeugen K. informierten weiteren Personen als mittelbare Zeugen erst recht keine Überzeugung von der Richtigkeit der seitens Dr. A. geäußerten Diagnose bieten. Randnummer 56 Die von der Klägerin selbst veranlasste ärztliche Stellungnahme von Dipl.-Med. B. vom 8. Februar 2008 ist beweisrechtlich lediglich als substantiierter Parteivortrag zu behandeln, ohne dass insoweit ein gerichtlicher Gutachtenauftrag existiert. Soweit Dipl.-Med. B. Alternativursachen für den Kreuzbandriss diskutiert, ist dies irrelevant, da nicht der Negativbeweis eines anderen Ereignisses zu führen ist, sondern positiv der Ursachenzusammenhang zwischen dem angeschuldigten Ereignis und Unfallfolgen
gewiesen werden muss. Randnummer 57 Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe
dem Sportunfall immer starke Schmerzen im rechten Knie verspürt und habe bei körperlicher Anstrengung entsprechende Bandagen tragen müssen, stützt dies die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs nicht. Sie hat dennoch über einen Zeitraum von 24 Jahren trotz der vorgetragenen Beschwerden keinen Arzt aufgesucht und sich auch keine entsprechenden Hilfsmittel verschreiben lassen. Obgleich die Klägerin 1999 Dr. B. wegen ihrer Kniebeschwerden aufsuchte, erwähnte sie
dessen Angaben ihm gegenüber zwar einen Unfall vom 18. September 1998, der jedoch ihre HWS betroffen haben soll, nicht aber den ihrer jetzigen Ansicht
ursächlichen Sportunfall aus dem Jahr 1974, was nicht plausibel erscheint. Randnummer 58 Soweit die Klägerin eine eigene schriftliche "eidesstattliche Versicherung" zum Verfahren abgibt, ist dies in sozialgerichtlichen Verfahren ohne Beweiswert. Weder sind in diesem Verfahren eidesstattliche Versicherungen vorgesehen, noch eine Parteivernehmung des mit dem Hauptbeweis belasteten Beteiligten. Zudem hat die Erklärung auch inhaltlich keinen wesentlichen Beweiswert, da ein Kreuzbandriss nicht notwendig unter so markanten Umständen erfolgen muss, dass über einen Zeitraum von nahezu einem Vierteljahrhundert eine Erinnerung vorhanden sein muss. Randnummer 59 Soweit die Klägerin meint, trotz der intensiven Ermittlungsbemühungen der Beklagten und der Gerichte könne ihre Beweisnot nicht zu ihren Lasten gehen, verkennt sie den Grundsatz der objektiven Beweislast im sozialrechtlichen Verfahren: Falls trotz der sich aufdrängenden Amtsermittlung die für die Klägerin günstigen anspruchsbegründenden Tatsachen nicht zu ermitteln sind, hat die Klägerin die Folgen der Nichterweislichkeit zu tragen. Randnummer 60 Der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Gesundheitsstörung ist zur Überzeugung des Senats nicht hinreichend wahrscheinlich, da bei vernünftiger Abwägung aller Umstände nicht insgesamt deutlich mehr dafür als dagegen spricht und ernste Zweifel nicht ausscheiden. Allein der Zeitablauf von 24 Jahren zwischen Unfallereignis und gesicherter Diagnose der geltend gemachten Gesundheitsstörungen bei völligem Fehlen entsprechender Brückensymptomatik lassen erhebliche Zweifel an einem wesentlichen Ursachenzusammenhang aufkommen. Das Nichtvorhandensein entsprechender weiterer Knieverletzungen im Sozialversicherungsausweis bis 1990 und die Beteuerung der Klägerin keine weiteren Knieverletzungen erlitten zu haben, vermag nicht den Ursachenzusammenhang positiv zu begründen. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Klägerin einen Kreuzbandriss beim damaligen Sportunfall davon getragen hat, dies bleibt jedoch Spekulation und erfüllt nicht die Voraussetzung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen Unfallereignis und behaupteter Gesundheitsstörung. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 62 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.