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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 168/09 WA Urteil Wiederaufnahme eines abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahrens § 179 SGG, § 57

Wiederaufnahme eines abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahrens Orientierungssatz

  1. Ein sozialgerichtliches Verfahren kann nur in Ausnahmefällen wiederaufgenommen werden. Entweder müssen die für die Nichtigkeitsklage erforderlichen Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen, nämlich: nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters oder eine nicht ordnungsgemäße Vertretung. (Rn.9)
  2. Oder es liegt einer der zur Zulässigkeit der Restitutionsklage nach § 580 ZPO in den Nummern 1 bis 8 aufgeführten Gründe vor. Diese sind abschließend geregelt. (Rn.11)
  3. Soweit der Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO geltend gemacht wird, ist eine Urkunde vorzulegen, die eine für den Beteiligten günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Diese Urkunde muss spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung errichtet gewesen sein. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  4. September 2006, S 12 RA 439/04 Tenor Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 1 R 501/06, in dem das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) mit Urteil vom
  5. November 2008 eine Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Sozialgerichts Halle (SG) vom
  6. September 2006 (S 12 RA 439/04) zurückgewiesen hatte. In der Sache stritt der Kläger mit der Beklagten darum, ob Zeiten der Zugehörigkeit zu der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, AAÜG) anzuerkennen sind. Randnummer 2 Der 1932 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der M.- L.-Universität H.-W. vom ... 1957 den akademischen Grad eines Diplom-Chemikers verliehen. Ein Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten vom
  7. März 1965 bis zum
  8. Juni 1990 in dem VEB Leuna-Werke als Zeit der Zugehörigkeit zu der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz wurde abgelehnt (Bescheid vom
  9. März 2000, Widerspruchsbescheid vom
  10. Juli 2002). Die Klage wurde mit Urteil des SG vom
  11. September 2006 (Az: S 12 RA 439/04) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil vom
  12. November 2008 zurückgewiesen (Az: L 1 R 501/06). Das LSG führte u. a. aus, die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung lägen bei Diplom-Chemikern nicht vor (unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteile vom
  13. April 2002, Az: B 4 RA 32/01 R und B 4 RA 18/01 R, beide dokumentiert in juris). Diese Rechtsprechung sei auch verfassungsgemäß (unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom
  14. August 2004, Az: 1 BvR 1557/01, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Das Urteil wurde dem Kläger am
  15. November 2008 zugestellt und ist rechtskräftig. Randnummer 3 Am
  16. Mai 2009 hat der Kläger bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 1 R 501/06 beantragt. Zur Begründung hat er auf einen Schriftwechsel mit der Beklagten verwiesen (siehe Bl. 201, 202 der Gerichtsakten). Darin hat er an die Beklagte Fragen zu der Zusatzversorgung der Diplom-Chemiker gerichtet, welche die Beklagte mit einem Schreiben vom ... 2009 beantwortet hat. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, Randnummer 5 das Verfahren bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 1 R 501/06 wiederaufzunehmen, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  17. September 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  18. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  19. Juli 2002 zu verpflichten, die Zeiträume vom
  20. Oktober 1957 bis
  21. Februar 1961 sowie vom
  22. August 1965 bis
  23. Juni 1990 als Zeiträume der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anl. 1 Nr. 1 AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen und der Beklagten zu untersagen, zu behaupten, der Anspruch des Klägers scheitere bereits daran, dass er als Diplom-Chemiker nicht berechtigt war, eine Berufsbezeichnung zu führen, die ihm die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz ermöglichte, so lange keine diesbezüglichen DDR-Dokumente vorgelegt werden können. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Wiederaufnahmeklage des Klägers abzuweisen. Randnummer 8 Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Das Verfahren ist nicht wieder aufzunehmen, da Wiederaufnahmegründe nicht vorliegen. Nach § 179 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. §§ 578 - 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein sozialgerichtliches Verfahren nur in Ausnahmefällen wiederaufgenommen werden. Möglich ist eine Nichtigkeits- oder eine Restitutionsklage (§ 578 Abs. 1 ZPO). Randnummer 10 Dafür, dass die für die Nichtigkeitsklage erforderlichen Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen (nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung ausgeschlossener oder abgelehnter Richter, nicht ordnungsgemäße Vertretung), sind keine Anhaltspunkte gegeben. Randnummer 11 Die Restitutionsklage findet nach § 580 ZPO statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr. 1); wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr. 2); wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr. 3); wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (Nr. 4); wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr. 5); wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr. 6); wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil (Nr. 7 Buchst. a) oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr. 7 Buchst. b); wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (Nr. 8). Randnummer 12 Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 1-7 Buchst. a) und Nr. 8 ZPO gegeben ist. Das Urteil vom
  24. November 2008 beruht bereits nicht auf einer beeideten Aussage, einer Urkunde, einem Zeugnis oder Gutachten oder einem anderen rechtskräftigen Urteil. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Straftat eines Vertreters oder eine Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Urteil vor. Auch hat der Kläger kein anderes früheres rechtskräftiges Urteil vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat keine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle durch die Rechtspraxis der Verwaltungen und der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland in Hinsicht auf die Behandlung der Zusatzversorgung festgestellt. Randnummer 13 Der Kläger hat mit dem Schreiben der Beklagten vom ... 2009 auch keine Urkunde vorgelegt, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Zum einen muss die nach § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO zu berücksichtigende Urkunde grundsätzlich schon im Vorprozess vorhanden gewesen sein, also spätestens bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, hier am
  25. November 2008, errichtet gewesen sein (Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., SGG,
  26. Aufl., § 179 Rdnr. 5h). Zum anderen hätte das Schreiben auch bei rechtzeitigem Vorliegen keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt. Der Kläger hatte die Beklagte im Einzelnen befragt, ob diese DDR-Dokumente besitze, aus denen hervorgehe, dass er als Diplom-Chemiker aus der AVItech auszuschließen bzw. seine Einbeziehung in die AVItech verboten sei und weiter, ob diese ein DDR-Dokument besitze, welches von ihm als Diplom-Chemiker einen Ingenieurabschluss fordere, damit er in die AVItech einbezogen werden dürfe. Die Beklagte hat diese Fragen verneint. Für das Urteil des LSG vom
  27. November 2008 kam es indes nicht darauf an, ob DDR-Dokumente mit dem vom Kläger erfragten Inhalt existierten oder nicht. Das LSG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht erforderlich ist, ein Dokument zu finden, dass den Kläger bzw. die Chemiker explizit aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ausschließt (S. 7 des Urteils) und ist dem BSG darin gefolgt, dass die Einbeziehung der Angehörigen der technischen Intelligenz nicht von der damaligen Praxis der DDR abhängig ist (S. 8 des Urteils). Randnummer 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 15 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.

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