Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz nach dem Recht der DDR; hier: Student vor der Abschlussprüfung; Spitzensportler Orientierungssatz
- Ein Student gehörte vor dem Abschluss seiner Ausbildung nach dem Recht der DDR nicht dem Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlich tätigen Intelligenz an. Zeiten vor der Abschlussprüfung können daher nicht nach § 1 Abs. 1 Abs. 1 AAÜG und Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG festgestellt werden und gelten nicht als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch ein fiktiver Anspruch auf eine Versorgungsanwartschaft nach der Rechtsprechung des BSG besteht nicht. (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) (Rn.21)
- Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht bei einem staatlich anerkannten und von der DDR geförderten Spitzensportler. Der Gleichheitsgrundsatz ist im Vergleich zu Spitzensportlern, die der Volkspolizei, der Nationalen Volksarmee oder hauptamtlich dem Ministerium für Staatssicherheit angehörten, nicht verletzt. Für diese Personengruppen wurden im Gegensatz zu einem Studenten regelmäßig Pflichtbeiträge entrichtet. Ihre Zeiten können deswegen nach § 248 Abs. 3 SGB 6 den Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt werden. (Rn.22) (Rn.23)
- Versprechungen, welche Spitzensportlern in der DDR gemacht wurden, die Verzögerung ihres Studienabschlusses führe nicht zu Nachteilen bei der Altersversorgung, genießen keinen Eigentumsschutz nach Art. 14 GG. Der Einigungsvertrag schützt nämlich nur solche Positionen, die auch nach dem Recht der DDR zu Rentenansprüchen und Anwartschaften geführt haben. (Rn.24) (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
- April 2008, S 4 R 435/05, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
- April 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und dabei erzielte Entgelte festzustellen sind. Randnummer 2 Der am ... 1937 geborene Kläger nahm nach Abschluss seiner Schulausbildung am
- September 1955 ein Studium an der Martin-Luther-Universität H.-W. (MLU) mit dem Ziel "Lehramt an der 12klassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule" auf. Mit einer Studienvereinbarung vom
- März 1960 zwischen der MLU und dem Kläger wurde seine Studienzeit im beiderseitigen Einverständnis um ein Jahr bis zum
- August 1961 verlängert. Die mündliche Prüfung über die Universitätsabschlussprüfung für das Lehramt beendete er am
- April
- Ein entsprechendes Zeugnis wurde ihm unter dem
- Juni 1962 erteilt. Während des Studiums war der Kläger vom
- Januar 1955 bis zum
- Mai 1958 Mitglied des Sportclubs Wissenschaft H. und ab dem
- Juni 1958 Mitglied des Sportclubs Chemie H ... Bei den Olympischen Spielen 1960 war er im Olympiakader der DDR für den Zehnkampf. In den Jahren 1959 bis 1961 sowie 1963 und 1964 war er DDR-Meister in dieser Disziplin. Für die Zeit des Studiums ist in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung kein beitragspflichtiger Bruttoverdienst bescheinigt. Bereits ab dem
- Januar 1962 hatte der Kläger eine Tätigkeit als Lehrer im Schuldienst der Stadt H. aufgenommen. Randnummer 3 Seit dem
- August 2000 erhält der Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte, bei deren Berechnung die Studienzeit des Klägers bis zum
- Juli 1957 als Anrechnungszeit berücksichtigt wird (Bescheid vom
- Juli 2000). Randnummer 4 Mit Bescheid vom
- August 1996 stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger zunächst die Zeit vom
- Januar 1964 bis
- August 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie die Zeit vom
- August 1976 bis
- Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung fest. Auf einen vom Kläger am
- September 2002 gestellten Überprüfungsantrag stellte die Beklagte mit Bescheid vom
- März 2003 auch die Zeit vom
- April 1962 bis zum
- Dezember 1963 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen fest. Die Zeit vom
- Januar 1962 bis zum
- März 1962 könne nicht berücksichtigt werden, da eine erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung noch nicht vorgelegen habe. Der Bescheid vom
- August 1996 werde aufgehoben, soweit er diesem Bescheid entgegenstehe. Dagegen legte der Kläger am
- März 2003 Widerspruch ein. Er habe während des Studiums ein Einkommen erzielt wie es andere als wissenschaftliche Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter erhalten hätten. Er sei deshalb versicherungsrechtlich mit diesen gleich zu behandeln. Mit Widerspruchsbescheid vom
- April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe seine pädagogische Ausbildung erst im April 1962 abgeschlossen. Über die Zeit davor habe der Rentenversicherungsträger zu entscheiden. Randnummer 5 Daraufhin hat der Kläger am
- Mai 2005 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Er sei in der Zeit vom
- August 1957 bis zum
- März 1962 als Spitzensportler tätig gewesen. Diese Zeit sei als Zeit der Mitgliedschaft in der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen festzustellen. Er habe in dieser Zeit ein Stipendium in Höhe von 130 Mark monatlich erhalten. Ferner sei ihm vom Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport über seinen Sportclub ein Betrag von monatlich 360 Mark ausgezahlt worden. Diese Ausgleichszahlungen seien als Assistentengehalt bewertet worden. Als Student habe er Versicherungsbeiträge gezahlt. Ihm sei ausdrücklich zugesichert worden, dass er für spätere Rentenleistungen keine Nachteile erleiden würde. Diese Zusicherung sei nach den Grundsätzen des Einigungsvertrages verbindlich. Die Verfahrensweise der Beklagten verstoße sowohl gegen Artikel 14 als auch gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG). Der Kläger hat Erklärungen vorgelegt von Herrn Prof. Dr. Günter Erbach – ohne Datum – (zuletzt Staatssekretär für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR), von Alfred B. Neumann vom
- Mai 2006 (von August 1960 bis März 1968 Staatssekretär und Vorsitzender des Staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR), und von Herrn Werner Berg vom
- Juli 2005 (Vizepräsident des Deutschen Turn- und Sportbundes) sowie ein Gedächtnisprotokoll von Herrn Christian Oppel vom
- Januar 2005 (ehemaliger Leiter des Büros zur Förderung des Sports in den Betrieben beim Staatssekretariat für Körperkultur und Sport). Randnummer 6 Mit Urteil vom
- April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten orientiere sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an dem Wortlaut der einschlägigen Versorgungsordnungen. Für den Kläger komme nur die Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVVO-Int) in Betracht. Wer Angehöriger der wissenschaftlichen Intelligenz sei, sei in § 2 der Versorgungsordnung definiert. Da der Kläger vor dem Monat April 1962 keinen Studienabschluss einer wissenschaftlichen Einrichtung erreicht habe, falle er schon vom Wortlaut der Verordnung her nicht unter den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung der wissenschaftlichen Intelligenz. Eine Vergleichbarkeit mit wissenschaftlichen Assistenten sei nicht gegeben, da dieser Personenkreis über einen Studienabschluss verfüge. Die Ungleichbehandlung rechtfertige sich durch die unterschiedliche berufliche Qualifikation. Randnummer 7 Gegen das am
- Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am
- Juni 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen Anhalt eingelegt. Das SG habe sich seiner Pflicht zur Amtsermittlung rechtswidrig entzogen, weil es die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe. Die Verweigerung der weiteren Mitgliedschaftszeit in einem Versorgungssystem führe für ihn nur zu einer diskriminierend geringen Versichertenrente aus 59,3982 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Eine solche Rente entspreche nicht seiner Lebensleistung, weil bei seiner Rentenberechnung ca. 5 Jahre ausfallen würden. Er erleide erhebliche Verluste, weil seine Ansprüche aufgrund der Vorschriften des Rentenüberleitungsgesetzes und wegen des Fehlens angemessener Übergangs- und Härtefallregelungen nicht sachgerecht überführt und durch die Nichtanerkennung weiterer Zeiten vermindert würden. Die besondere Situation der Leistungssportler der DDR und die diesen gemachten Zusagen würden völlig negiert. Diese Vorgehensweise widerspreche dem GG und der Europäischen Konvention für Menschenrechte. Darüber hinaus sei bereits das Grundkonzept des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) rechtsstaats-, verfassungs- und menschenrechtswidrig. Zu den Einzelheiten wird auf Blatt 102 bis 111 der Akte Bezug genommen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren folgende Unterlagen vorgelegt: Randnummer 8 Vereinbarung über die Verfahrensweise zur Anerkennung von Dienstjahren für Hochleistungssportler, die aufgrund ihres gesellschaftlichen Auftrags verlängerte Studienzeiten in Anspruch nehmen. Randnummer 9 Vereinbarung vom
- September
- Randnummer 10 Christian Oppel: Die Soziale Absicherung der Leistungssportler in der DDR. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
- April 2008 aufzuheben, und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom
- März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2005 zu verpflichten, den Bescheid vom
- August 1996 abzuändern, und auch den Zeitraum vom
- August 1957 bis zum
- März 1962 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
- April 2008 zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hält ihre Entscheidungen und das sie bestätigende Urteil des SG für zutreffend. Der Kläger habe erst im April 1962 die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Versorgungsordnung der Intelligenz erfüllt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung ist unbegründet, weil der bezüglich des streitbefangenen Zeitraums ablehnende Bescheid der Beklagten vom
- März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Beklagte hat in ihren Bescheiden das Recht nicht unrichtig angewandt im Sinne von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Randnummer 18
- Für das Begehren des Klägers gibt es im geltenden Recht – an das die Gerichte und die Verwaltung gebunden sind – keine Rechtsgrundlage. Denn er hat keinen Anspruch darauf, dass der Zeitraum vom
- August 1957 bis zum
- März 1963 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
- Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) festgestellt wird. Randnummer 19 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob der Senat der Rechtsprechung des früheren
- Senats des Bundessozialgerichts (BSG) folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (ablehnend, siehe z. B. Urteile vom
- März 2009 – L 1 R 91/06 – und
- Oktober 2009 – L 1 R 299/06 –, beide dokumentiert in juris). Randnummer 20 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Nach der Rechtsprechung des früheren
- Senats des BSG haben auch alle diejenigen Personen eine Versorgungsanwartschaft erworben, denen aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am
- Juni 1990 hätte eingeräumt werden müssen. Hierzu zählen diejenigen, die, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum
- Juli 1990 Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beanspruchen können. Randnummer 21 Hiernach hatte der Kläger jedoch keinen fiktiven Anspruch auf eine Versorgungsanwartschaft nach der Rechtsprechung des BSG. Denn er war bis zum Monat März 1962 kein Angehöriger der wissenschaftlich tätigen Intelligenz im Sinne der hier nur in Frage kommenden §§ 2 oder 4 der AVVO-Int. Nach der Rechtsprechung des BSG war dafür nämlich eine abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung erforderlich (Urt. v.
- Juni 2000 – B 4 RA 63/99 R –, Rdnr. 15, zitiert nach juris). Seine Ausbildung hat der Kläger nach dem aktenkundigen Zeugnis der MLU vom
- Juni 1962 aber frühestens mit dem Ende der mündlichen Prüfungen am
- April 1962 abgeschlossen gehabt. Ab April 1962 ist er von der Beklagten in die Altersversorgung der Intelligenz einbezogen worden. Randnummer 22
- Soweit es um die weiteren, insbesondere verfassungsrechtlich begründeten, Einwendungen des Klägers geht, nimmt der Senat auf sein in Sachen des Klägers ergangenes Urteil vom
- April 2007 – L 1 RA 289/04 – Bezug, dessen Ausführungen für die hier zugrunde liegenden Fragen entsprechend gelten. Der Senat hat dort ausgeführt (Seiten 13 f., 16 f.): Randnummer 23 "Die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Zeiten des Spitzensports als Pflichtbeitragszeiten führt auch nicht zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung unzulässig. Das Grundrecht ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Urt. v. 14.3.2000 – 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 – BVerfGE 102, 41, 54). Vergleichbar mit der Fallgruppe des Klägers ist unter dem Gesichtspunkt der jeweiligen Teilnahme am Spitzensport in der DDR die Gruppe der Personen, die während dieser Zeit der Volkspolizei, der Nationalen Volksarmee oder hauptamtlich dem Ministerium für Staatssicherheit angehörten und für die im Gegensatz zum Kläger auch für die Zeit der Teilnahme am Spitzensport regelmäßig Pflichtbeitragszeiten festzustellen sind. Der Gesetzgeber muss die beiden Personengruppen aber nicht den gleichen Rechtsfolgen unterwerfen, weil die Tatbestände sich in für ihn wesentlichen Gesichtspunkten unterscheiden. Denn nach § 248 Abs. 3 SGB VI werden nur solche Zeiten im Beitrittsgebiet den Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt, für die auch heutige Beitragszahler Ansprüche erwerben könnten. So unterscheiden sich die vom Kläger benannten Sachverhalte unter diesem Gesichtspunkt dadurch, dass bei Spitzensportlern aus den Reihen der Volkspolizei, der Nationalen Volksarmee oder des Ministeriums für Staatssicherheit ein – auch aus bundesrechtlicher Sicht die Versicherungspflicht begründendes – Beschäftigungsverhältnis bestand, während studierende Spitzensportler während ihrer Ausbildung bundesrechtlich nicht der Versicherungspflicht zur Gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Daher kann und konnte diese Gruppe auch in den Altbundesländern keine Beitragszeiten erwerben. Randnummer 24 Dieses Ergebnis verletzt auch nicht Art. 14 GG, obwohl diese Zeiten nach dem Recht des Beitrittsgebiets auch ohne die vom Kläger behaupteten besonderen Absprachen bereits allein aufgrund des Studiums bei der Berechnung der Altersbezüge des Klägers zu berücksichtigen gewesen wären. Der Bundesgesetzgeber hat in § 248 Abs. 3 S. 2 SGB VI eine Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bezüglich der Rentenanwartschaft als Eigentumsrecht vorgenommen. Von dem weitergehenden Schutz von Übergangsvorschriften durch § 319b SGB VI und Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606), für Zeiten der hier betroffenen Art durch § 19 Abs. 2 Nr. 4 Art. 2 RÜG, ist der Kläger durch den Rentenbeginn nach Dezember 1996 nach § 1 Abs. 1 Art. 2 RÜG nicht betroffen. Durch diese Übergangsregelung war dem Vertrauen auf die rentenrechtliche Berücksichtigung solcher Zeiten nach dem Recht der DDR ausreichend Rechnung getragen. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist es verhältnismäßig, die Rentenanwartschaften bezüglich der Anrechnung von Zeiten den Alterssicherungsmöglichkeiten anzunähern, die heutige Beitragszahler bei der Zurücklegung entsprechender Zeiten haben." Randnummer 25 "Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom
- April 1999 sind die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag als Rechtsposition anerkannten Versorgungsansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen vom Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs.1 S. 1 GG umfasst (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 = BVerfGE 100, 1 ff.). Dies gilt aber nur in der Form, die sie aufgrund der Regelung des Einigungsvertrags erhalten haben (BVerfG a.a.O.). Auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gilt, dass sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Der Einigungsvertragsgesetzgeber fand die Rentenansprüche und Anwartschaften in der Form vor, die sie durch die Gesetzgebung der DDR erhalten hatten, welche den Anforderungen des GG nicht unterlag und daher auch nicht an ihr gemessen werden kann. Wie bereits dargelegt entsprechen die Regelungen des SGB VI und des AAÜG denen des Einigungsvertrages, so dass ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nicht vorliegen kann." Randnummer 26 "Diese Regelung verstößt auch nicht gegen die Bestimmungen der EMRK sowie des Zusatzprotokolls (ZP). Der durch Art. 1 des
- ZP zur EMRK gewährleistete eigentumsrechtliche Mindeststandard ist durch die oben dargestellte gesetzliche Regelung nicht unterschritten worden. Nach Art. 1 des
- ZP zur EMRK hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums; niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt und dann nur unter den durch Gesetz und die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Randnummer 27 Ob die öffentlichrechtlichen Anwartschaften aus den früheren Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR Eigentum im Sinne dieser Bestimmung sind, kann dahingestellt bleiben. Denn diese Vorschrift galt vor dem ... 1990 im Gebiet der DDR nicht, weil diese der EMRK nicht beigetreten war. Die früheren Zusatzversorgungsberechtigten konnten damit Rechte aus dieser Bestimmung erstmals mit dem Wirksamwerden des Beitritts und der damit verbundenen Geltungserstreckung des Zustimmungsgesetzes zur EMRK auf das Beitrittsgebiet geltend machen (EGMR Maltzan u.a .../. Bundesrepublik Deutschland, Beschl. v. 02.03.2005, Appl. 7191601/01 u.a.) Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aber keine weitergehenden Rechte mehr; insbesondere der EV sah für ihn keine Anwendbarkeit des Rentenrechts der DDR bei einem Leistungsfall nach dem
- Juni 1995 vor. Auch im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 des
- ZP zur EMRK stand es also der Bundesrepublik Deutschland frei, ob und in welchem Umfang sie rechtliche Versprechungen der DDR in die bundesdeutsche Rechtsordnung bei der Schaffung des EV übernehmen wollte." Randnummer 28 Das Anliegen des Klägers ist danach rechtspolitischer Natur. Für deren Umsetzung sind aber weder die Gerichte noch die Verwaltung zuständig. Randnummer 29
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 30 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Absatz 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die Rechtsprechung des BSG geklärt ist.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.