Arzthaftung: Voraussetzungen einer Haftung bei Diagnoseirrtum; Ermessen des Arztes bei Wahl einer Nicht-Standard-Methode; Aufklärungspflichten bei Behandlungsalternativen Leitsatz 1. Handelt es sich bei Diagnoseirrtümern um eine zum Zeitpunkt der Diagnoseerstellung (sog. ex ante Sicht) in der gegebenen Situation vertretbare Deutung der Befunde, stellt sich die objektive Fehlerhaftigkeit der Diagnose nicht als vorwerfbar dar und kann eine Haftung nicht begründen. Ein Fehler liegt daher erst dann vor, wenn die diagnostische Bewertung für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheint. (Rn.47) 2. Bei Diagnosefehlern ist von einem groben Behandlungsfehler erst dann auszugehen, wenn er fundamentaler Natur ist, das setzt voraus, dass die Interpretation des Befundes gänzlich unverständlich erscheint. (Rn.61) Beruht die fehlerhafte Diagnose darauf, dass der Arzt eindeutig gebotene Befunde nicht erhoben hat, stellt dies ein vorwerfbares Behandlungsversäumnis dar. Die Haftung richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zum Befunderhebungsfehler. (Rn.48) 3. Eine Abweichung von der allgemein üblichen Standardmethode löst nicht per se eine Haftung des behandelnden Arztes aus. Bei der Therapiewahl ist dem behandelnden Arzt ein weites Ermessen eingeräumt falls praktisch gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Dabei ist der Arzt auch berechtigt, eine Behandlungsmethode zu wählen, die nicht dem üblichen Standardverfahren entspricht, soweit die notwendige medizinische Abwägung der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer absehbaren und zu vermutenden Nachteile mit denen der standardgemäßen Behandlung die Anwendung rechtfertigt. (Rn.65) 4. In diesem Fall ist über die verschiedenen Methoden und ihre jeweiligen Belastungen für den Patienten sowie ihre jeweiligen Risiken und Erfolgschancen aufzuklären. (Rn.88) Fehlt es an einer Aufklärung über die angewendete Alternativmethode und verwirklicht sich ein Risiko das sowohl dieser als auch der Standardmethode, über die aufgeklärt worden ist, immanent ist, so wirkt sich der Mangel der Aufklärung nicht haftungsbegründend aus. (Rn.92) (Rn.93) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 4. Mai 2010, 9 O 319/07 nachgehend BGH, 31. Januar 2012, VI ZR 18/11, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 04. Mai 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,- Euro. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Schmerzensgeldzahlung wegen einer nach seiner Behauptung fehlerhaft und ohne die notwendige Aufklärung mit der Zielstellung der Dekompression des Nervus ischiadicus in der Klinik der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) durchgeführten Revisionsoperation in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Folgeschäden aufgrund der Operation vom 20. Januar 2005. Randnummer 2 Der Kläger erlitt am 18. November 2002 auf der Bundesautobahn 4 in Höhe der Stadt G. einen Verkehrsunfall, bei dem er sich ein Polytrauma mit Luxationsfraktur der rechten Hüfte, eine Beckenringfraktur sowie eine Lungenkontusion und Scaphoidfraktur links zuzog. Zur Erstversorgung wurde er in das Kreiskrankenhaus G. /O. eingeliefert, wo am 21. November 2002 die Luxationsfraktur der rechten Hüfte durch offene Reposition und Rekonstruktion sowie durch eine Plattenosteosynthese des hinteren Pfeilers rekonstruiert wurde. Nach Entlassung aus dem Kreiskrankenhaus unterzog sich der Kläger in der Zeit vom 17. Dezember 2002 bis 21. Januar 2003 einer Rehabilitation in der Klinik am R. . Am 27. März 2003 stellte sich der Kläger erstmals im Hause der Beklagten zu 1) zu einer Kontrolluntersuchung vor. Aufgrund erheblicher Einschränkungen der Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk mit einer massiven Schmerzsymptomatik wurde ihm ein erneuter operativer Eingriff empfohlen. Da sich eine Hüftnekrose rechts herausgebildet hatte, musste sich der Kläger in der Zeit vom 05. Mai bis 14. Mai 2003 in stationäre Behandlung in das H. Klinikum in E. begeben. Dort wurde ihm am 06. Mai 2003 das gesamte Osteosynthesematerial aus der rechten Beckenhälfte operativ entfernt. Nach Wundheilung schloss sich im Juli 2003 ein weiterer stationärer Aufenthalt im H. Klinikum in E. an, in dessen Verlauf zunächst am 10. Juli 2003 vom linken Beckenkamm Spongiosamaterial entnommen und am 21. Juli 2003 am rechten Hüftgelenk eine Hüfttotalendoprothese mit Pfannenaufbauplastik vorgenommen wurde. Da der Kläger die Ansicht vertrat, dass das Implantat bei der Operation im Klinikum E. behandlungsfehlerhaft eingesetzt worden war und den Ischiasnerv chronisch kompromittierte, so dass ein Nervenkompressionssyndrom verursacht wurde, hat er einen Rechtsstreit gegen den Träger der H. Klinik E. vor dem Landgericht E. unter dem Geschäftszeichen 10 O 330/07angestrengt und diesen auf Schmerzensgeldzahlung sowie Ersatz seines Erwerbsausfalls und Haushaltsführungsschadens verklagt. Randnummer 3 Wegen fortbestehender Schmerzen im rechten Bein unterzog sich der Kläger im Februar 2004 einer schmerztherapeutischen Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. , die jedoch zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden des Klägers führte. Im Rahmen einer Heilverfahrenskontrolle stellte sich der Kläger im Zeitraum vom 07. Dezember bis 09. Dezember 2005 erneut im Klinikum der Beklagten zu 1) zur neurologischen Untersuchung vor. Bei dieser Untersuchung wurde ausweislich des von Dr. med. K. als Untersucher unterzeichneten EMG-Protokolls vom 09. Dezember 2004 bei dem Kläger eine Ischiadicusläsion rechts mit Schädigung sensorischer und motorischer Fasern befundet. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf das EMG-Protokoll Nr. 186/04 vom 09. Dezember 2004 – Anlage B 4 Bd. I, Bl. 79/80 d. A. – Bezug. Randnummer 4 Die behandelnden Ärzte der Beklagten zu 1) diagnostizierten, dass das Implantat chronisch den Ischiasnerv kompromittierte und hierdurch ein Nervenkompressionssyndrom verursachte, was zu dauerhaften Schmerzen des Klägers führte. Aufgrund dieser Diagnose begab sich der Kläger im Januar 2005 in stationäre Behandlung des Klinikums der Beklagten zu 1), wo die Indikation für eine Neurolyse erstellt wurde, mit der der Versuch unternommen werden sollte, den Nervus ischiadicus in seinem Verlauf in der Nähe der Verletzungsregion aus dem Narbengewebe bzw. der unmittelbaren Nachbarschaft zur Hüftgelenksstützschale operativ zu befreien. Zielstellung des operativen Eingriffes sollte sein, die Komprimierung des Ischiasnerves im Bereiches des rechten Hüftgelenkes des Klägers durch Kürzung überstehender Anteile der Abstützpfanne des Implantats zu beheben. Randnummer 5 Am 19. Januar 2004 unterzeichnete der Kläger im Vorfeld der Operation einen mit „Risikoaufklärung/Zustimmungserklärung des Patienten“ überschriebenen vorgefertigten Aufklärungsbogen der Beklagten zu 1), der von dem die Aufklärung durchführenden Arzt Dr. med. D. gleichfalls gegengezeichnet war. In dem Aufklärungsbogen war als operativer Eingriff handschriftlich verzeichnet: „Abtragen eines Teils der überstehenden Pfannenabstützung bei Irritation des N. ischiadicus rechte Hüfte; Neurolyse (Befreiung N. ischiadicus)“. Als besondere Komplikationen der Operation waren in dem Vordruck optisch durch Einkreisen hervorgehoben und mit handschriftlichen Vermerken versehen unter Nr. 2: „Wundheilstörungen, Knochen- und Gelenkentzündungen, Bauchfellentzündungen“ sowie unter Punkt 3: „Nervenschädigung“, wobei handschriftlich hinzu gesetzt war: „Gefühlsstörungen, Lähmungen, erneute OP.“ Ferner waren unterstrichen Ziff. 4: „Bewegungseinschränkungen“, Ziff. 6: „Nachblutung“. Die unter Ziffer 9 aufgeführte Rubrik „Besondere Risiken“ wies den handschriftlichen Zusatz auf: „Verbleiben der Beschwerden, erneute OP“. Auf der Rückseite des Aufklärungsbogens findet sich eine per Hand mit Kugelschreiber angefertigte Skizze des Operationsfeldes. Randnummer 6 Die Operation fand am 20. Januar 2005 unter Führung des Beklagten zu 2) bei gleichzeitiger Hinzuziehung eines Neurochirurgen statt. Im Operationsbericht wurde vermerkt, dass der Nerv auf Höhe des Implantats intraoperativ beim Freilegen offenbar verletzt worden sei. Randnummer 7 Am 07. Februar 2004 musste sich der Kläger einer weiteren Revisionsoperation im F. -Klinikum in J. unterziehen, bei der der Ischiasnerv durch ein sorales Interponat rekonstruiert wurde. Randnummer 8 Der Kläger hat behauptet, dass der immerhin 1 - 2 cm dicke Ischiasnerv bei der Operation am 20. Januar 2005 durch unsachgemäßes intraoperatives Vorgehen des Beklagten zu 2) durchtrennt worden sei. Die komplette Durchtrennung des Ischiasnerves habe eine erhebliche Kraftanstrengung erfordert und könne insofern keineswegs als schicksalhaftes Ereignis im Rahmen der Operation gewertet werden. Er ist vielmehr der Ansicht gewesen, dass dem Beklagten zu 2) ein grober Behandlungsfehler unterlaufen sei. Denn den fachärztlichen Standards hätte es entsprochen, den Ischiasnerv zunächst freizulegen und gegen eine Beschädigung zu sichern, was der Beklagte jedoch fehlerhaft versäumt habe. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang des Weiteren behauptet, dass der Ischiasnerv vor der OP keine erheblichen Vorschäden aufgewiesen habe. Er habe seinerzeit weder einen sog. „Heidelbergwinkel“ benötigt, noch seien vor dem operativen Eingriff Defizite der Fußheber zu verzeichnen gewesen. Dem operativen Eingriff habe darüber hinaus eine Fehldiagnose der Beklagten zugrunde gelegen. Denn das Implantat habe – entgegen den diagnostischen Feststellungen des Beklagten zu 2) - keineswegs 3 cm in den Ischiasnerv hineingeragt. Im Übrigen hätten die Beklagten versäumt, eine neurophysiologische Funktionsdiagnostik zur Befundsicherung durchzuführen. Dabei hätten die behandelnden Ärzte der Beklagten zu 1) nämlich erkennen müssen, dass für den Schmerz primär das massive Narbengewebe in Höhe des Gesäßmuskels ursächlich gewesen sei. Da das Implantat den Ischiasnerv allenfalls geringfügig tangiert, keinesfalls jedoch in diesen hinein geragt oder ihn verdrängt habe, sei die gewählte operative Maßnahme, nämlich das Abfräsen eines Teiles der Abstützschale, medizinisch nicht indiziert gewesen. Er hat insoweit die Meinung vertreten, dass ein gewissenhafter Arzt in der konkreten Situation des Beklagten zu 2) im Hinblick auf die mit dem Eingriff verbundenen erheblichen Risiken von dieser Operation Abstand genommen hätte. Randnummer 9 Der Kläger ist zudem der Ansicht gewesen, dass die Beklagten ihm jedenfalls wegen einer unzureichenden Risikoaufklärung auf Schadensersatz haften müssten, denn er sei im Vorfeld der Operation weder über besondere Risiken des Eingriffs noch mögliche Behandlungsalternativen hinreichend aufgeklärt worden. Im Rahmen des Aufklärungsgespräches hätte er überdies darauf hingewiesen werden müssen, dass der Verlauf des Ischiasnerves bei ihm aufgrund seiner Vorgeschichte nur schwer zu identifizieren sei und dass eine Tangierung des Nervs durch das Implantat tatsächlich eher unwahrscheinlich erscheine. Soweit in dem Aufklärungsbogen als mögliche Komplikation eine „Nervenschädigung“ aufgeführt worden sei, besage diese jedoch noch nichts über die konkrete Gefahr einer Durchtrennung des Ischiasnerves. Die Beklagten hätten den Kläger überdies in jedem Fall darüber informieren müssen, dass das gewählte operative Verfahren nicht dem üblichen Behandlungsstandard entsprochen habe. Er hat insoweit behauptet, dass er der gewählten Nichtstandardmethode seine Zustimmung versagt hätte, wenn er hierüber zuvor unterrichtet worden wäre. Randnummer 10 Zu den Schadensfolgen hat der Kläger behauptet, dass die Durchtrennung des Ischiasnervs bei ihm zu einer dauerhaften und nachhaltigen Bewegungseinschränkung geführt habe. Er leide unter ständigen Schmerzen und müsse deshalb täglich starke Schmerzmittel einnehmen. Außerdem müsse er fortlaufend eine Fußheberorthese tragen und sei auf Gehhilfen angewiesen. Es bestünden Gefühlsstörungen im Bein und Fuß sowie Beschwerden beim Sitzen, Gehen und Stehen. Wegen dieser erheblichen Beschwerden sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, in das Berufsleben zurückzukehren. Auch könne er im Haushalt keine nennenswerten Arbeiten mehr verrichten. Er ist daher der Meinung gewesen, dass er im Hinblick auf Art und Intensität der erlittenen Beeinträchtigungen und der eingetretenen Schmerzchronifizierung wegen des behandlungsfehlerhaften Vorgehens des Beklagten zu 2) ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von zumindest 22.000,00 Euro beanspruchen könne. Da er seinen Beruf als Heizungsmonteur infolge der aus der Fehlbehandlung resultierenden Beschwerden habe aufgeben müssen, stünde ihm überdies ein Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsausfallschadens zu, den er auf der Grundlage seines letzten Nettoeinkommens und unter Berücksichtigung der von ihm bezogenen Verletztenrente in Höhe von 17.922,30 Euro beziffert. In diesem Zusammenhang hat er behauptet, dass er ohne die fehlerhafte Operation spätestens ab August 2005 wieder erwerbsfähig gewesen wäre. Darüber hinaus hat er seinen Haushaltsführungsschaden geltend gemacht und insoweit behauptet, dass er vor der Operation auf seinem Anwesen handwerkliche Tätigkeiten von wochendurchschnittlich 6 Stunden und in Urlaubszeiten von durchschnittlich 40 Wochenstunden verrichtet habe, was ihm verletzungsbedingt nunmehr nicht mehr möglich sei. Den Ausfall seiner Haushaltstätigkeit hat er mit 50 % des Tariflohnes eines Handwerkers von 13,50 Euro in Ansatz gebracht und insgesamt in Höhe von 6.391,00 Euro erstattet verlangt. Er hat ferner vorgetragen, dass im Hinblick auf seine massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen zukünftige weitere materielle und immaterielle Folgeschäden nicht ausgeschlossen werden könnten. Darüber hinaus habe er außergerichtliche Rechtsanwaltkosten in Höhe einer 2,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 55.000,00 Euro für die vorprozessuale Rechtsverfolgung aufwenden müssen. Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 12 1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.313,30 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01. August 2005 zu zahlen; 2. die Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01. August 2005 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der fehlerhaften Operation am 20. Januar 2005 in den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. , He., bei der der Ischiasnerv des Klägers durchtrennt worden ist, noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Randnummer 13 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie haben zunächst in Abrede gestellt, dass der Nervus ischiadicus im Verlauf der Revisionsoperation vom 20. Januar 2005 durchtrennt worden sei, und insoweit behauptet, dass es intraoperativ allenfalls zu einer weiteren Irritation des Ischiasnerves gekommen sei. Im Übrigen sei der Nervenstrang bereits unfallbedingt erheblich vorgeschädigt gewesen, wie die neurologische Untersuchung vom 09. Dezember 2004 ergeben habe. Sollte intraoperativ im Rahmen der Darstellung des großen Narbenstranges eine zusätzliche Läsion des Nerves eingetreten sein, so beruhe dies jedoch nicht auf einem ärztlichen Kunstfehler, sondern stelle einen schicksalhaften Operationsverlauf dar. Die OP selbst habe nämlich in jeder Hinsicht den fachärztlichen Standards entsprochen. Dabei habe sich die operative Ausgangslage allerdings als außerordentlich schwierig und komplex dargestellt, da bei dem Kläger aufgrund der Voroperationen sämtliche anatomische Strukturen in der reparierten Region bereits einmal durchtrennt und anschließend wieder refixiert worden seien. Muskeln und Nerven seien beim Kläger daher nicht in einer normalen anatomischen Position verlaufen, die Präparation habe vielmehr durch tiefes Narbengewebe vorangetrieben werden müssen. Eine Fehldiagnose haben die Beklagten bestritten und insoweit behauptet, dass bereits am 09. Dezember 2004 eine neurophysiologische Funktionsdiagnostik im Hause der Beklagten zu 1) durchgeführt worden sei, die eine massive Schädigung des Nervus ischiadicus ergeben habe. Im Übrigen habe Dr. med. K. auch intraoperativ am offenliegenden Nerv Messungen vorgenommen, die der Lokalisierung der Schadensursache hätten dienen sollen. Da aber bereits zu Beginn der Messung ein Nervenschaden habe nachgewiesen werden können, sei die Messmethode zur Lokalisierung nicht weiter zielführend gewesen. Sie haben überdies behauptet, dass die Revisionsoperation vom 20. Januar 2005 im Hinblick auf die Schmerzsymptomatik des Klägers medizinisch absolut indiziert gewesen sei. Der Kläger sei überdies vor dem operativen Eingriff ausführlich über Art und Umfang der Operation sowie mögliche Komplikationen und Risiken aufgeklärt worden. In dem Aufklärungsgespräch sei der Kläger nicht nur auf die Gefahr einer zusätzlichen Schädigung des Nervenstranges hingewiesen worden, sondern auch darauf, dass eine grundlegende Verbesserung der Situation nicht garantiert werden könne. Die von dem Beklagten zu 2) gewählte Operationsmethode sei auch keinesfalls mit höheren Risiken für den Patienten verbunden als das von dem Sachverständigen beschriebene Standardverfahren, so dass auch keine zusätzlichen Aufklärungspflichten bestanden hätten. Randnummer 16 Die von dem Kläger behaupteten körperlichen Folgebeeinträchtigungen und Einschränkungen in der persönlichen Lebensführung haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten und im Übrigen behauptet, dass sie für etwaige unfallbedingt verbliebene Dauerschäden nicht verantwortlich gemacht werden könnten. Die Kausalität zwischen der behaupteten Durchtrennung des Ischiasnerves und den aktuell geklagten Beschwerden haben sie bestritten. Des Weiteren haben sie den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden sowie den Erwerbsschaden nach Grund und Höhe in Abrede gestellt und hinsichtlich der in Ansatz gebrachten außergerichtlichen Anwaltskosten die Ansicht vertreten, dass für diese Angelegenheit ein Gebührenansatz von 2,5 weit übersetzt sei. Randnummer 17 Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 13. Dezember 2007 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das fachorthopädische Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. E. S. vom 30. Juli 2008 (Bd. I, Bl. 162 - 185 d. A.) sowie die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 24. November 2008 (Bd. II, Bl. 1 - 3 d. A.), vom 16. August 2009 (Bd. II, Bl. 67 - 68 d. A.) und vom 23. November 2009 (Bd. II, Bl. 87 - 88 d. A.) und die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Termin der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009 (Bd. II, Bl. 27 - 32 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 18 Mit dem am 05. Mai 2010 verkündeten Urteil (Bd. II, Bl. 119 - 135 d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass im Ergebnis der Beweisaufnahme ein pflichtwidriges ärztliches Fehlverhalten im Zuge der Operation vom 20. Januar 2005 nicht habe festgestellt werden können. Das erkennende Gericht habe vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass die durchgeführte Operation fachmedizinisch indiziert gewesen sei, auch wenn sie letztlich nicht den gewünschten Erfolg erbracht habe. Die von dem Beklagten zu 2) erstellte Diagnose, dass durch die Lasche der Abstützschale eine Komprimierung des Ischiasnerves eingetreten sei, sei durch die durchgeführten Untersuchungen wie auch die neurophysiologische Messung und die von dem Kläger geklagte Schmerzsymptomatik in Übereinstimmung mit der bildgebenden Dokumentation gestützt worden. Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens sei zwar nicht von einer Verdrängung des Nervenkomplexes, sondern nur von einer Tangierung auszugehen. Bereits hierdurch sei aber die Schmerzsymptomatik ausgelöst worden, weshalb die behandelnden Ärzte der Beklagten mit dem operativen Eingriff fachmedizinisch beanstandungsfrei das Ziel verfolgt hätten, Druck von dem Narbenweichteilkonglomerat an der rechten Hüfte durch Abfräsen der Lasche und Freilegen des Nerves zu nehmen. Die Tatsache, dass ein Nichtstandardoperationsverfahren zum Einsatz gekommen sei, rechtfertige dabei gleichfalls noch keineswegs den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, zumal beide hier zur Wahl stehenden Operationsmethoden für den Kläger mit gleich hohen Risiken verbunden gewesen seien. Jedenfalls habe sich das von dem Sachverständigen beschriebene Infektionsrisiko bei dem Kläger nicht verwirklicht. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass der Ischiasnerv mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Operation am 20. Januar 2005 durchtrennt worden sei. Die eingetretene Schädigung weise jedoch noch nicht auf ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen hin, in dieser Komplikation habe sich vielmehr ein der Operation innewohnendes Risiko schicksalhaft verwirklicht. Die Operation selbst sei beanstandungsfrei vorbereitet und entsprechend den fachmedizinischen Leitlinien und Standards des Jahres 2005 nach den Regeln der Kunst ausgeführt worden. Im Einklang mit dem Sachverständigen sei davon auszugehen, dass es sich wegen der problematischen Ausgangslage und des Operationssitus um einen überaus schwierigen Eingriff gehandelt habe, den der Beklagte zu 2) jedoch unter Beachtung der Regeln der fachärztlichen Kunst mit großer Sorgfalt ausgeführt habe. Dem gerichtlichen Sachverständigen sei auch darin zu folgen, dass die gewählte Operationsmethode, nämlich das Abfräsen eines Teils der Lasche der Abstützpfanne, – zumal medizinisch indiziert – nicht für die intraoperativ eingetretene Schädigung ursächlich geworden sei. Denn die verwendete Fräse sei schon nicht geeignet, Weichteilgewebe zu durchtrennen. Eine Schadensersatzhaftung der Beklagten wegen eines Aufklärungsversäumnisses komme gleichfalls nicht in Betracht, denn der Kläger sei im Vorfeld der Operation hinreichend über Art, Umfang und Risiken der Maßnahme aufgeklärt worden, wie der Inhalt des von ihm am 19. Januar 2004 unterzeichneten Aufklärungsbogens belege. Randnummer 19 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Randnummer 20 Der Kläger rügt, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruhe. Das Landgericht habe insbesondere die gutachterlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen fehlerhaft gewürdigt und gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass die Operation an einer anderen Stelle, nämlich 3 - 4 cm weiter oberhalb der Abstützpfanne, hätte durchgeführt werden müssen, da aus Sicht des Sachverständigen die eigentliche Schmerzursache in dem ausgeprägten Narbengewebe in Höhe des Gesäßmuskels gelegen habe. Dass der Ischiasnerv durch das Implantat eingedrückt worden sei, habe der Sachverständige hingegen nicht bestätigen können. Mit diesen, einen Behandlungsfehler begründenden Feststellungen des Sachverständigen habe sich das Landgericht dagegen nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Darüber hinaus könne dem Gutachten des Sachverständigen nicht entnommen werden, dass er die konkret durchgeführte Operation, nämlich das Abfräsen der Abstützschale, für fachmedizinisch indiziert angesehen habe. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner in der Wahl der Nichtstandardmethode keinen Behandlungs- und Aufklärungsfehler erblickt. Das Abfräsen der Abstützschale stelle kein anerkanntes Therapieverfahren dar und sei überdies mit weitaus höheren Risiken behaftet als die Standardmethode, nämlich den Austausch der Abstützschale. Randnummer 21 Er ist insofern der Ansicht, dass die Beklagten jedenfalls verpflichtet gewesen wären, den Kläger zutreffend über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen und deren Risiken zu unterrichten. Wäre der Kläger ordnungsgemäß über die Wahl des Nichtstandardverfahrens aufgeklärt worden, dann hätte er seine Zustimmung zu der Operation in jedem Fall versagt. Das Landgericht habe überdies zu Unrecht ihm das Risiko der Unaufklärbarkeit der eigentlichen Schadensursache im Zusammenhang mit der intraoperativen Durchtrennung des Ischiasnerves auferlegt, obwohl es Sache der Beklagten gewesen wäre, sich zu der eigentlichen Schadensursache zu erklären. Der Sachverständige habe nämlich ausgeführt, dass allein die operierenden Ärzte den Grund für die Durchtrennung des Ischiasnervs angeben könnten. Da die Beklagten sich hierzu jedoch nicht geäußert hätten und dem klägerischen Sachvortrag nicht substanziiert entgegengetreten seien, müsse die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO eingreifen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 das am 04. Mai 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, 1. an den Kläger 24.313,30 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01. August 2005 zu zahlen; 2. an den Kläger des Weiteren ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 22.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01. August 2005 zu zahlen; 3. an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.362,45 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der fehlerhaften Operation am 20. Januar 2005 in den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. , He., bei der der Ischiasnerv des Klägers durchtrennt worden ist, noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Randnummer 24 Die Beklagten beantragen, Randnummer 25 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Im übrigen meinen sie, dass der Kläger mit seiner Behauptung, die Beklagten hätten versäumt, ihn über die unterschiedlichen Behandlungsalternativen aufzuklären, in der Berufungsinstanz präkludiert sei und rügen insoweit Verspätung. Darüber hinaus berufen sie sich auf eine mutmaßliche Einwilligung des Klägers, ein Entscheidungskonflikt des Klägers sei nicht plausibel dargelegt. Randnummer 27 Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Randnummer 28 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 29 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers des als leitender Oberarzt in der Einrichtung der Beklagten zu 1) tätigen Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der Revisionsoperation an der rechten Hüfte vom 20.Januar 2005 verneint. Auch eine Haftung der Beklagten wegen eines Aufklärungsversäumnisses muss im Streitfall ausscheiden. Randnummer 30 Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. I. Randnummer 31 Dem Kläger steht wegen einer angeblichen Fehlbehandlung im Zusammenhang mit der am 20. Januar 2005 ausgeführten Operation gegen die Beklagte zu 1) weder aus dem mit ihr abgeschlossenen Behandlungsvertrag nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 611, 278 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2, 31, 89 BGB ein Anspruch auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden zu. Ebenso scheidet eine Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 2) aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB aus. Randnummer 32 Dass dem Beklagten zu 2) bei der Freilegung und Dekompression des N. Ischiadicus ein der Beklagten zu 1) zurechenbarer Behandlungsfehler unterlaufen sei, hat der Kläger im Ergebnis der erstinstanzlich rechtsfehlerfrei durchgeführten Beweisaufnahme letztlich nicht beweisen können. Randnummer 33 Das Landgericht hat, gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. S. in dessen fachorthopädischen Gutachten vom 30. Juli 2008, das der Sachverständige mit schriftlichen Stellungnahmen vom 24. November 2008, 15. August 2009 und vom 23. November 2009 ergänzt und im Termin der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009 erläutert hat, die hier ausgeführte Neurolyse (Lösung eines Nerven aus narbigen Verwachsungen um den Nerv und Dekompression bei Nervenkompressionssyndrom), bei der überstehende Teile der Lasche der Abstützpfanne wegen deren kompremierender Wirkung auf den Nervus Ischiadicus abgefräst wurden, vielmehr zutreffend als medizinisch indiziert erachtet und überdies beanstandungsfrei festgestellt, dass die Durchführung der Operation den Regeln der fachärztlichen Kunst entsprochen hat. Randnummer 34 Für eine Neubewertung der durch das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachengrundlage sieht der Senat keinen Anlass. Insbesondere sind die Berufungsangriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen zur Vornahme der Neurolyse nachhaltig zu erschüttern. Die Beweiserhebung des Landgerichts lässt nämlich weder Rechtsfehler erkennen, noch sind konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und eine Wiederholung der Beweisaufnahme gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 35 Das Landgericht hat die fachkundigen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. S. vielmehr erschöpfend und zutreffend gewürdigt. Randnummer 36 Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Tatsachenfeststellung gebieten. Randnummer 37 Konkreter Anhaltspunkt im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lässt, kann dabei jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen sein. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber dagegen ausschließen (vgl. Rimmelspacher in MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband, 2. Auflage, § 529 Rdn. 11 f.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Auflage, § 529 Rdn. 9 f.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 529 Rdn. 3; Rimmelspacher, NJW-Sonderheft zum 2. Hannoveraner ZPO-Symposion, 2003, 11, 15; derselbe, Bruno Rimmelspacher, Die Berufungsgründe im reformierten Zivilprozess NJW 2002, 1897, 1900 f.). Konkrete Anhaltspunkte können sich dabei insbesondere aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sein mögen (vgl. BGH NJW 2004, 2825, 2826; BGH NJW 2004, 2828 m.w.N.). Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also die Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH NJW 2003, 3480, 3481; BGH NJW 2004, 2825, 2826; Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 529 ZPO Rdn. 3 m.w.N). Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind (vgl. BGH NJW 2003, 3480, 3481; BGH NJW 2004, 2825, 2826; Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 529 ZPO Rdn. 9). Randnummer 38 Ein solcher, für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung sprechender konkreter Anhaltspunkt ist von der Berufung im Hinblick auf die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zu der Revisionsoperation vom 20. Januar 2005 indessen nicht aufgezeigt worden. Die Berufungsangriffe des Klägers erschöpfen sich vielmehr in erster Linie darin, dass er die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen abweichend gewürdigt wissen will. Randnummer 39 1. Keinen Bedenken begegnet, dass das Landgericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. med. S. eine Neurolyse zur Behandlung des Nervenkompressionssyndroms für medizinisch indiziert angesehen hat. Den Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, die Operation ohne Indikation durchgeführt zu haben. Randnummer 40 Der Sachverständige hat nach sorgfältiger Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Behandlungsunterlagen sowie der bildgebenden Dokumentation und nach Untersuchung des Klägers in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. Juli 2008 ausgeführt, dass aufgrund der geklagten Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Beins im Abschnitt des N. ischiadicus die Durchführung einer Operation die logische Folge gewesen sei. Seine Ausführungen zur Indikation einer Neurolyse hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. November 2008 weiter dahingehend konkretisiert, dass die geklagten persistenten Schmerzen im rechten Bein weder medikamentös noch durch sonstige schmerztherapeutischen Behandlungsmaßnahmen hätten beherrscht werden können, so dass zur Schmerzverringerung ein operativer Eingriff, durch den das Einengungssyndrom gelöst werde, angezeigt erschienen sei. Eine medikamentöse Therapie könne nämlich immer nur kurzzeitig erfolgen und sei insbesondere nicht geeignet, die Schmerzursachen auszuräumen. Eine Muskelstimulation sowie ein muskuläres Training habe an dem Kompressionssyndrom ebenfalls nichts ändern können. Die medizinische Indikation der Operation hat der Sachverständige erneut im Rahmen seiner mündlichen Anhörung mit Blick auf die beschriebene Schmerzsymptomatik bestätigt. Randnummer 41 Der Senat schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen - auch unter Berücksichtigung des neurologischen Untersuchungsbefundes vom 09. Dezember 2004 (Band II Blatt 81/29 d.A.), den der Sachverständige in seiner letzten Stellungnahme vom 23. November 2009 ausgewertet hat und der eine Ischiadicusläsion mit Schädigung sensorischer und motorischer Fasern ergeben hat - nach eigener kritischer Würdigung an. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner Begutachtung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen, die er unter Berücksichtigung seiner Fachkunde erschöpfend gewürdigt hat. Er hat die ihm zur Verfügung gestellten Röntgenbilder und sonstigen Behandlungsunterlagen umfassend ausgewertet und hierauf seine nachvollziehbar begründete Beurteilung gestützt. Auch mit dem EMG-Befund vom 09. Dezember 2004, aus dem eine Läsion des Ischiasnerves mit einer Schädigung der sensorischen und motorischen Fasern hervorgeht, hat sich der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 23. November 2009 sachlich auseinander gesetzt. Der Senat hegt überdies keine Zweifel an der Fachkompetenz des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die auch von dem Kläger in keiner Weise in Frage gestellt wird. Randnummer 42 Die diesbezüglichen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zur Indikation der operativen Revision stehen im übrigen im Einklang mit den Ausführungen des von dem Kläger im Vorfeld des vor dem Landgericht E. geführten Rechtsstreites beauftragten Privatgutachters Prof. Dr. med. Hn. . Der Privatsachverständige Prof. Dr. med. Hn. ist in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 06. April 2006 (Band I Blatt 23 bis 25 d.A.) ebenfalls davon ausgegangen, dass der im Narbengewebe eingebettete Nervus Ischiadicus offensichtlich direkt neben dem Implantatpfannenring liegend verlaufen sei und durch diesen tangiert worden sei. Die bei der OP am 20. Januar 2005 vorgefundene Situation habe die Vermutung nahe gelegt, dass der Nerv durch das Implantat chronisch kompromittiert worden sei, was die von dem Kläger beklagte präoperative Schmerzsystematik im rechten Bein im Sinne eines Nervenkompressionssyndroms erklären würde, zumal sich bei der präoperativ durchgeführten elektrophysiologischen Untersuchung eine Teilschädigung des Nervus ischiadicus in allen Anteilen ergeben habe. Randnummer 43 Nach alledem hegt der Senat keine Zweifel, dass es fachmedizinisch begründet war, den im Narben-Weichteilgewebe verlaufenden Ischiasnerv von dem Drucksyndrom im Wege einer Neurolyse zu befreien. Randnummer 44 Die Feststellung des Landgerichts, dass eine Indikation für eine operative Behandlung des Klägers bestand, greift der Kläger mit seiner Berufung letztlich auch nicht mehr weiter an. Er meint jedoch, dass die konkret durchgeführte Operationsmaßnahme, nämlich das Abfräsen eines Teils der Abstützpfanne, fachmedizinisch nicht indiziert gewesen sei, weil die eigentliche Schmerzursache an anderer Stelle, nämlich in dem von Narben durchsetzten Weichteilkonglomerat in Höhe des M. gluteus gelegen habe. Randnummer 45 2. Dass der Beklagte zu 2) als primäre Schmerzursache eine Kompremierung des Nervus Ischiadicus durch die Lasche der Abstützpfanne des Implantates angenommen und den Kläger insoweit durch Abfräsen der überstehenden Anteile der Abstützpfanne wegen deren kompremierenden Wirkung auf den Nervus ischiadicus operativ behandelt hat, kann den Beklagten jedoch ebenfalls nicht als behandlungsfehlerhaft vorgeworfen werden. Der operative Eingriff beruht nicht auf einen haftungsbegründenden Diagnosefehler der Beklagten. Randnummer 46 Aus Sicht des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. S. bildete zwar das ausgeprägte Narbengewebe in Höhe des Gluteusmuskels die eigentliche Schmerzursache, die eine Irritation des Ischiasnervs ausgelöst habe. Die Störungen der sensiblen Funktionen hat der Sachverständige mithin in erster Linie einer Schädigung der Gluteusmuskulatur und nicht eines Kontaktes mit der Abstützpfanne zugeordnet. Ob sich die von den behandelnden Ärzten der Beklagten zu 1) erstellte Diagnose – retrospektiv – als unrichtig herausgestellt hat, braucht der Senat aber letztlich nicht zu entscheiden. Denn selbst wenn der Beklagte zu 2) einem etwaigen Diagnoseirrtum unterlegen gewesen sein mag, vermag dies jedenfalls noch keine Schadensersatzhaftung der Beklagten auszulösen. Randnummer 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.