Sicherungsverwahrung: Versagung des Besitzes eines eigenen Fernsehgeräts Leitsatz
(166)). Es muss also sichergestellt sein, dass ein Abstand zwischen dem allgemeinen Strafvollzug und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gewahrt bleibt. In seiner grundlegenden Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der die Sicherungsverwahrung betreffenden Gesetzesregelungen vom
- Mai 2011 hat das Bundesverfassungsgericht weiter festgelegt, dass die Vollzugsmodalitäten der Sicherungsverwahrung zusätzlich an der Leitlinie zu orientieren sind, dass das Leben im Vollzug allein solchen Beschränkungen unterworfen werden darf, die zur Reduzierung der Gefährlichkeit erforderlich sind ( vgl. BVerfG, 2BvR 2365/09 vom
- Mai 2011, Absatz Nr. 103 ff. ). Die Freiheitsentziehung ist danach nicht nur im deutlichen Abstand zum Strafvollzug, sondern auch freiheitsorientiert auszugestalten. Das Leben in der Sicherungsverwahrung ist, um ihrem spezialpräventiven Charakter Rechnung zu tragen, den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherungsbelange nicht entgegenstehen. Der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist somit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu rechtfertigen ( BverfG a. a. O. Absatz 97 ). Diesem Grundsatz unterliegen auch die Anwendungen der Normen des Strafvollzugsgesetzes. Randnummer 25 a. Die Rechtsbeschwerde ist danach hinsichtlich der angeordneten Herausgabe der DVB-T-Antenne begründet. Randnummer 26 Ein Anspruch auf den Besitz einer DVB-T-Antenne ist auch für die in Sicherungsverwahrung Untergebrachten nicht zuzulassen. Randnummer 27 Der Senat sieht eine abstrakt-generelle Gefahr für die Sicherheit der Anstalt als gegeben an, weil durch eine DVB-T-Antenne eine unkontrollierte Informationsübermittlung an den Sicherungsverwahrten ermöglicht wird, die weder technisch noch durch Kontrollmaßnahmen hinreichend sicher verhindert werden kann, so dass der Besitz nach §§ 130, 70 Abs. 2 Nr. 2, StVollzG versagt werden muss. Darüber hinaus kommt hier § 19 Abs. 2 StVollzG zum tragen ( OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2009 – 1 Ws 42/09 - ; KG Berlin, Beschluss vom 19.04.2007 – 2/5 Ws 342/06 Vollz – nach juris ). Randnummer 28 Aus dem Vortrag, dass der Antragsteller in einer anderen Justizvollzugsanstalt eine solche Antenne im Verwahrraum besitzen durfte, kann er keine Rechte herleiten. Randnummer 29 Aufgrund der fehlerhaften Rechtsanwendung war der Beschluss der Strafvollstreckungs-kammer insoweit aufzuheben und der Antrag des Betroffenen auf Herausgabe der DVB- T-Antenne als unbegründet zu verwerfen. Randnummer 30 Der Senat weist aber ausdrücklich darauf hin, dass es dem Gefangenen anderweitig, etwa durch Anschluss an die Empfangsanlage der Anstalt, ermöglicht werden muss, Fernsehen zu empfangen. Randnummer 31 b. Ob die angeordnete Herausgabe des Fernsehgerätes und der Mini-Musikanlage durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer dem sachlichen Recht entspricht, kann aufgrund des insoweit nicht vollständig ermittelten Sachverhalts nicht entschieden werden. Randnummer 32 Nach §§ 130, 69 Abs. 2 StVollzG sind eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 70 StVollzG im Verwahrraum des Sicherungsverwahrten zuzulassen. Randnummer 33 Die für Sicherungsverwahrte bei der Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt vorzunehmende strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung führt dazu, dass die Maßstäbe für einen zumutbaren Kontrollaufwand bei Gegenständen, die der Fortbildung oder der Freizeitbeschäftigung dienen, insbesondere bei Hörfunk- und Fernsehgeräten im Sinne des § 69 Abs. 2 StVollzG, selbst wenn diesen Geräten eine abstrakt-generelle Gefährlichkeit zukommt, höchst möglich anzusetzen sind. Die Entscheidung muss sowohl unter den Gesichtspunkten des sog. Abstandsgebots und der Anpassung des Vollzuges an die allgemeinen Lebensverhältnisse zum einen und dem Sicherheitsinteresse der Justizvollzugsanstalt zum anderen gerechtfertigt sein. Randnummer 34 Die Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt im Sinne der §§ 130, 70 Abs. 2 StVollzG rechtfertigt vorliegend bei in Sicherungsverwahrung Untergebrachten die grundsätzliche Versagung eines eigenen Fernsehgerätes oder einer eigenen Musikanlage und die Verweisung auf ein entsprechendes Mietgerät nicht. Bereits die Anforderungen an einen freiheitsorientierten Vollzug lassen keine andere Entscheidung zu. Randnummer 35 Grundsätzlich sind vielmehr die Fernsehgeräte und Musikanlagen im Verwahrraum zu gestatten, die den persönlichen Bedürfnissen des Sicherungsverwahrten entsprechen, soweit im konkreten Fall Sicherungsbelange dem nicht entgegen stehen. Randnummer 36 Fernsehgeräten und Musikanlagen kommt dann eine abstrakt-generelle Gefährlichkeit zu, wenn sie als Versteck für verbotene Gegenstände dienen können oder aufgrund von vorhandenen Datenspeichermöglichkeiten und Schnittstellen zu einem unkontrollierbaren Informationsaustausch und damit zu einer Gefährdung der Anstaltssicherheit führen. Randnummer 37 Die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglichen es dem Senat weder zu prüfen, ob den streitgegenständlichen Geräten eine solche abstrakt-generelle Gefährlichkeit für die Justizvollzugsanstalt zukommt, noch ob und durch welche Maßnahmen, etwa in Form der Versiegelung oder Verplombung, die Möglichkeit besteht, die gegebenenfalls bestehende Gefährlichkeit zu reduzieren oder zu beseitigen. Randnummer 38 Eine abstrakt-generelle Gefährdung läge dann vor, wenn es sich dabei jeweils auch um Datenspeichergeräte handelt oder die Geräte Schnittstellen aufweisen, die einen unkontrollierten Datenaustausch möglich machen. Denn etwa durch die Möglichkeit der drahtlosen Datenübertragung mit den entsprechenden Geräten stünden dem Untergebrachten nicht kontrollierbare Mittel zur Verfügung, die sowohl das Einschmuggeln illegaler Dateien als auch Absprachen über andere rechtswidrige Handlungen ermöglichen. Randnummer 39 Darüber hinaus sind bei der Gestattung der streitgegenständlichen Geräte §§ 19, 130, 131 StVollzG zu beachten, wonach die Übersichtlichkeit des Verwahrraumes gewahrt bleiben muss, gleichzeitig aber den persönlichen Bedürfnissen des Sicherungsverwahrten nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist. Allein die Feststellung der Strafvollstreckungskammer, wie groß die Bilddiagonale des Fernsehgerätes ist, reicht für die Prüfung insoweit nicht aus. Randnummer 40 Die Strafvollstreckungskammer hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob aus therapeutischen Gründen oder zur Verminderung der Gefährlichkeit des Antragstellers selbst die Nutzung des Fernsehers und der Mini-Musikanlage versagt bleiben muss. Randnummer 41 Die Strafvollstreckungskammer hat zwar unterstellt, dass den Geräten des Antragstellers keine diesbezügliche Gefährlichkeit zukommt, die Übersichtlichkeit des Verwahrraumes gewahrt bleibt und keine Gründe in der Person des Antragstellers vorliegen, die eine Versagung der Herausgabe der Geräte rechtfertigen und deshalb die Antragsgegnerin zur Herausgabe des Fernsehgerätes und der Musikanlage – aus dann zutreffenden Gründen – verpflichtet. Die Feststellungen basieren aber allein darauf, dass die Antragsgegnerin zu diesen Gesichtspunkten nichts bzw. nichts Gegenteiliges vorgetragen hat. Im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gilt aber der Grundsatz der Amtsermittlung (Untersuchungs-grundsatz). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG,
- Aufl., § 115 Rn. 3 m. w. N.). Dem ist die Strafvollstreckungskammer hier nicht ausreichend nachgekommen. Randnummer 42 Da der Inhalt des angefochtenen Beschlusses dem Senat eine endgültige Entscheidung deshalb nicht ermöglicht, musste die Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer erfolgen. Randnummer 43 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass auch die Zumutbarkeit der Kontrollmaßnahmen und die Möglichkeit zu veranlassender Sicherheitsvorkehrungen für den Erhalt der Sicherheit und Ordnung durch die Justizvollzugsanstalt sowie der damit zusammenhängende Verwaltungsaufwand, an die besonderen Bedürfnisse des in Sicherungsverwahrung Untergebrachten anzupassen sind. Vor allem fiskalische Erwägungen dürfen der Ermessensentscheidung nicht maßgeblich zugrundegelegt werden. Es ist vielmehr ein erhöhtes Maß an Kontrollaufwand als zumutbar anzusehen und der Besitz der Gegenstände nur dann zu versagen, wenn eine Gestattung unter keinen Gesichtspunkten möglich ist, ohne dass es zu einer erheblichen Gefährdung der Anstaltssicherheit kommt. Randnummer 44
- Erledigung ist nicht eingetreten. Zwar hat die Antragsgegnerin nach Mitteilung des Antragstellers auch ohne gerichtliche Entscheidung anderen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten ihre eigenen Geräte herausgegeben, maßgeblich ist aber, insbesondere da die Rechtsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 StVollzG keine aufschiebende Wirkung hat, dass die Antragsgegnerin nicht mitgeteilt hat, dass keine grundsätzliche Verweisung auf Mietgeräte durch die Hausordnung mehr erfolgen soll. Randnummer 45
- Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.